Beschluss
2 A 2913/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0208.2A2913.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 2 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 3 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel ruft das Zulassungsvorbringen nicht hervor. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 1. März 2019 zu verpflichten, den Klägern die mit Formularantrag vom 23. November 2018 beantragte Baugenehmigung zum Neubau des Wohnhauses G. -S. -Weg 9 in I. (Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 590) zu erteilen, 7 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der Erteilung der Baugenehmigung stünden bauplanungsrechtliche Bestimmungen entgegen. Es handele sich um ein im Außenbereich gelegenes sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange beeinträchtige (§ 35 Abs. 3 BauGB), ohne dass einer der Ausnahmetatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB eingreife. Der Neubau auf dem Vorhabengrundstück widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der in diesem Bereich "Grünland" vorsehe, und denen des Landschaftsplans, der den Bereich, in dem sich die Grundstücke G. -S. -Weg 8 und 9 befinden, als Landschaftsschutzgebiet festsetze, in dem die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen untersagt sei. Das Vorhaben beeinträchtige damit öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB. Ferner werde der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, da das I1. , wie der Landschaftsplan im Einzelnen ausführe, in der Aue und den Talhängen überwiegend durch Gehölzstrukturen sowie durch vereinzelte Grünlandbereiche charakterisiert sei; in diesem Bereich stelle sich auf Neubauten gerichtete Bautätigkeit als wesensfremd dar. Außerdem werde mit dem Bauvorhaben der aus den Gebäuden G. -S. -Weg Nrn. 5, 6 und 7 bestehende Ansatz einer Splittersiedlung nach Osten hin räumlich erweitert und damit auch der öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Die Kläger könnten sich ebenfalls nicht auf die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Ersatzbauten nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB berufen, weil sie im Hause G. -S. -Weg Nr. 9 nie gewohnt hätten. Sie könnten weder mit Erfolg eine Minimierung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den Neubau wegen des zuvor erfolgten Abrisses des Gebäudes G. -S. -Weg 8 geltend machen noch sich auf die zuvor durch die Beklagte erteilten Genehmigungen bzw. die diesen zugrundeliegenden rechtlichen Bewertungen und die insoweit getroffenen Absprachen berufen. Weiterhin hätten sie auch keinen Anspruch auf einen den Neubau erfassenden erweiterten (erweiternden) Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber insoweit mit § 35 Abs. 4 BauGB eine ausdifferenzierte gesetzliche Regelung getroffen habe, die hier keinen Raum für einen Genehmigungsanspruch lasse. Vor diesem Hintergrund lasse sich ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung auch nicht mit den besonderen Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen. 8 Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken könnte. 9 Die Kläger meinen, das abgelehnte Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig (S. 4 bis 7 des Zulassungsantrages). Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit müsse die Minimierung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den Neubau wegen des zuvor erfolgten Abrisses des Gebäudes G. -S. -Weg 8 berücksichtigt werden. Sie setzen sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, eine solche Minimierung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine "Kompensation" öffentlicher Belange dergestalt, dass Nachteile gegen Vorteile aufgewogen werden, ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht möglich. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1983 – 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 = juris Rn. 28, und vom 16. Februar 1973 – IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2019, § 35 Rn. 77. 11 Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er noch durch andere verstärkt wird, für sich genommen geeignet, eine Zulassung zu verhindern. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100 = juris Rn. 10, m. w. N. 13 Ohne Erfolg tragen die Kläger deshalb in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte habe mit dem Vorbescheid vom 26. Februar 2016 und mit der Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 (zur Legalisierung des ursprünglichen [illegalen] Bestandes) sowie mit dem Schreiben vom 3. Juli 2017 jeweils zum Ausdruck gebracht, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht gegeben sei, und zwar weder hinsichtlich des Ursprungsbaukörpers noch bezüglich des durch die Erweiterung und den Umbau entstehenden Baukörpers. Diese Annahme des Zulassungsantrags ist unzutreffend, soweit er daraus ableiten will, der nunmehr zur nachträglichen Genehmigung gestellte Baukörper sei darin der Sache nach als öffentliche Belange nicht beeinträchtigend angesehen worden. Unbeschadet des Umstandes, dass es im Hinblick auf den hier gerichtlich verfolgten Genehmigungsanspruch nicht auf die ggf. früher eingenommene subjektive Einschätzung der Behörde ankommt, sondern allein auf das objektive Vorliegen der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen, dienten die Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 (zur Legalisierung des ursprünglichen [illegalen] Bestandes) sowie die in diesem Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Landrats des Kreises Mettmann vom 3. Juli 2017 – ebenso wie der Vorbescheid vom 26. Februar 2016 - im Kern allein dazu, die formelle Illegalität des Bestandsgebäudes zu beseitigen. Öffentliche Belange – insbesondere die des § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 5 und 7 BauGB - wurden seinerzeit nicht weiter geprüft, und zwar wohl deshalb, weil die Beklagte davon ausging, das Änderungsvorhaben könne dann nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB beurteilt werden, so dass ihm diese öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden könnten. Dies bedeutet zugleich, dass die von den Klägern kritisierte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die genannten Genehmigungen bzw. Bewertungen seien jeweils vom zumindest weitgehenden Fortbestand des ursprünglichen Gebäudes G. -S. -Weg 9 ausgegangen, zutreffend ist. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend auf die Gebäudeeigenschaften (Nutzungsart, Gebäudegröße) an, wie sich schon der gesetzgeberischen Bewertung in § 35 Abs. 4 BauGB entnehmen lässt, in dessen einzelnen Fallgruppen zwischen der Neuerrichtung von Gebäuden einerseits (vgl. dort Nrn. 3, 4) und Änderungen bzw. Erweiterungen (mindestens noch in Teilen vorhandener) Bauwerke andererseits unterschieden wird. Von daher ist die auf die – bei ihrer Erteilung jedenfalls wirksame - "Legalisierungsbaugenehmigung" vom 16. Oktober 2017 aufbauende "Änderungsbaugenehmigung" vom 14. November 2017 rechtlich anders zu bewerten als der nunmehr zur Genehmigung gestellte Neubau, nachdem die Kläger das Bestandsgebäude vollständig abgerissen haben, statt die Baugenehmigung vom 14. November 2017 auszunutzen. Denn bei dem Vorhaben, das Gegenstand der Genehmigung vom 14. November 2017 war, handelte sich um eine Kernsanierung mit gleichzeitiger Erweiterung des Bestandsgebäudes, wie sich u. a. aus den ihr beigefügten Nebenbestimmungen ergibt; besonders verdeutlicht dies die Auflage Nr. 2, in der ausdrücklich davon die Rede ist, die Ertüchtigung zwecks Aufnahme zusätzlicher Lasten könne "zum Verlust des Bestandsschutzes" führen. 14 Entgegen der Auffassung der Zulassungsbegründung ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Instandsetzung eines vorhandenen Gebäudes führe zu einer in zeitlicher Hinsicht geringeren Beeinträchtigung der öffentlichen Belange als eine gleichartige Neuerrichtung, auch nicht lebensfremd. Die von der Zulassungsbegründung unter Bezugnahme u. a. auf den Vorbescheid vom 26. Februar 2016 geltend gemachte „Selbstbindung der Verwaltung“ gibt es – wie bereits angesprochen – im Hinblick auf Tatbestandsvoraussetzungen einer Genehmigungsnorm nicht. 15 Die Kläger meinen weiter, öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB seien auch in der Sache nicht beeinträchtigt (S. 7 bis 9 des Zulassungsantrages). Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes liege nicht vor, weil ihr Grundstück bereits vor der Neuerrichtung des Gebäudes G. -S. -Weg 9 mit dem Bestandsgebäude G. -S. -Weg 9 und dem Wohnhaus G. -S. -Weg 8 bebaut gewesen sei. Deswegen könne die Neuerrichtung bei zeitgleichem Abriss des Bestandsgebäudes G. -S. -Weg 9 keine (zusätzliche) Beeinträchtigung der Darstellung "Grünfläche" des Flächennutzungsplans sein, vielmehr komme es durch den Abriss des Gebäudes G. -S. -Weg 8 "sogar zu einer Verbesserung der Bilanz". Dass diese "Saldierung" unzulässig ist, folgt aber nicht zuletzt aus den Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Nrn. 2 und 5 BauGB, die überflüssig wären, wenn die Errichtung eines (gleichartigen oder angemessen erweiterten) Wohngebäudes per se keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange darstellte. Abgesehen davon sieht das Gesetz auch insoweit keine Kompensation vor. Tatsächlicher Ausgangspunkt der begehrten Genehmigung ist im Übrigen – anders als möglicherweise bei der von den Klägern nicht beachteten Baugenehmigung vom 14. November 2017 -, dass auf den Grundstücken G. -S. -Weg 8 und 9 keine Gebäude (mehr) stehen. 16 Die Kläger meinen weiter, in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens befänden sich weitere Wohnhäuser auf den Grundstücken G. -S. -Weg 5, 6 und 7, sodass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im Flächennutzungsplan dargestellte "Grünfläche" entspreche auch der tatsächlichen Gestaltung der unmittelbaren Umgebung, unzutreffend sei. Darstellungen eines Flächennutzungsplans fehlt aber nicht schon deshalb die Eignung als einem (wie hier: nicht privilegierten) Außenbereichsvorhaben widersprechender öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, weil sie nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans vermögen eine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vielmehr nur dann nicht zu erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend und dauerhaft beeinträchtigt ist. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 – BRS 59 Nr. 75 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2014 – 2 A 2276/13 -, BRS 82 Nr. 108 = juris Rn. 10 ff., und vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 -, juris Rn. 10 f., beide m. w. N. 18 Dass die tatsächliche Situation hier der Darstellung "Grünfläche" in dieser Weise zuwiderliefe, legt der Zulassungsantrag nicht dar und dies ist auch sonst nicht erkennbar. 19 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, der Landrat des Kreises Mettmann habe bereits "in seinem Bescheid vom 05.07.2017" zu einem Verfahren nach § 35 Abs. 2 BauGB verbindlich festgestellt, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsplans und der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vorliege. Anknüpfungspunkt dieser natur- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Einschätzung sei nicht die Frage gewesen sei, ob ein Vorhaben erweitert und saniert oder als Ersatzbau errichtet werde. Die Auswirkungen des vorhandenen Gebäudekörpers seien exakt gleich, und der Abriss des legalen Gebäudes [G. -S. -Weg 8] und die im Gegenzug zu erteilende Baugenehmigung für das Gebäude G. -S. -Weg 9 seien Teil des "Deals" zwischen den Klägern, der Beklagten und des Kreises N. gewesen. Hierbei übersieht die Zulassungsbegründung, dass sich die angeführte Stellungnahme des Kreises N. vom 3. [nicht vom 5.] Juli 2017 auf das von der Baugenehmigung vom 14. November 2017 konkret genehmigte Vorhaben bezieht und erkennbar an das "Bestandsgebäude" bzw. den "nachkrieglichen Behelfsbau" anknüpft. Nur darauf bezog sich dementsprechend auch die Bewertung der Landschaftsbehörde. Die Auswirkungen eines Neubaus sind aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht mit denen des Umbaus bzw. der Erweiterung eines Bestandsgebäudes vergleichbar. 20 Die Kläger meinen weiter, das Vorhaben führe nicht zu einer Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung, da es sich der ursprünglich vorhandenen Bebauung unterordne und keine weitergehende Vorbildwirkung habe. Warum hier von einer Unterordnung auszugehen seien sollte, erläutert die Zulassungsbegründung schon nicht. Dies ist im Übrigen auch deshalb nicht ersichtlich, weil der zur nachträglichen Genehmigung gestellte Neubau angesichts des Abrisses des – damit nicht mehr zu berücksichtigenden - Vorgängerbaus dazu führt, dass der aus den Wohnhäusern G. -S. -Weg 5, 6 und 7 bestehende Ansatz einer Splittersiedlung nach Osten hin erweitert wird; im Übrigen wiese der Neubau ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen jedenfalls eine größere Grundfläche als das frühere Bestandsgebäude auf. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar nicht per se, aber jedenfalls regelmäßig – und so auch hier - zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss, wobei für das Vorliegen einer Zersiedlung bei Wohnbauvorhaben eine starke Vermutung streitet, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 -, BRS 84 Nr. 86 = juris Rn. 35 f. m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 15. Juli 2018 – 15 B 17.1169 - BRS 86 Nr. 73 = juris Rn. 31, 22 die hier eingreift. 23 Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Vorhaben auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig (S. 9 und 10 des Zulassungsantrages). Es trifft nicht zu, dass ihnen nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht entgegen gehalten werden dürfte, dass sie das zur Genehmigung gestellte Gebäude nicht selbst bewohnen bzw. das früher hier aufstehende Haus nicht bewohnt haben. Den begünstigten Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 4 BauGB liegt nämlich vor allem der Rechtsgedanke des Bestandsschutzes zugrunde. Bei § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB muss der Eigentümer das Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben. Damit will § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht ausschließlich Spekulationen mit sanierungsbedürftigen Gebäuden im Außenbereich verhindern. Vielmehr soll die Erleichterung denjenigen zugute kommen, die sich "längere Zeit" mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Demgegenüber sollte beispielsweise die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wochenendhausnutzung nicht erleichtert werden. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BRS 69 Nr. 114 = juris Rn. 5, OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1395/13 -, juris Rn. 87 f. m. w. N. 25 Vor diesem Hintergrund kommt hier eine über den Wortlaut hinausgehende und seinem Zweck zuwiderlaufende Interpretation des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wie sie den Klägern offenbar vorschwebt, nicht in Betracht. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt – auch in der Begründung – dem erstinstanzlichen Streitwertbeschluss. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).