Beschluss
2 A 1031/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0210.2A1031.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.500,- festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstliche zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 3 Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2019 zu verpflichten, ihm die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung einer Halle und einer Halle inklusive Container zu erteilen, 6 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei könne die im Gutachten des Dipl.-Ing. L. -I. T. B. vom 00. Februar 2021 zugrunde gelegte Pensionspferdehaltung nicht berücksichtigt werden. Ein solcher Pensionspferdebetrieb entspreche nicht den gegenwärtigen Verhältnissen auf dem klägerischen Grundstück. Ab wann der Pensionspferdebetrieb etabliert werden solle, werde nicht mitgeteilt. Welche Betriebsstrukturen insofern geplant (oder zumindest beabsichtigt) seien, sei dem Gutachten ebenfalls nicht zu entnehmen. Dem Kläger sei auch nicht auf der Grundlage dieses Gutachtens die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Denn das Planmaterial zum Bauantrag des Klägers beziehe sich ausdrücklich auf Stellflächen für landwirtschaftliche Maschinen. Gleiches gelte für die mit dem Bauantrag eingereichte und später ergänzte Betriebsbeschreibung. Ein Bauantrag für die nachträgliche Legalisierung der Anlage durch die Nutzung als Pferdestall sei daher – ungeachtet der Frage, ob die vorhandene bauliche Ausführung den Bedürfnissen einer Unterbringung von Tieren genügen würde – mangels ordnungsgemäßer Bauvorlagen schon gar nicht bescheidungsfähig. Wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass das Gutachten nur – wie in der mündlichen Verhandlung ursprünglich angekündigt und mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 auch zunächst mitgeteilt – zum Zwecke der Erlangung einer zwischenzeitlichen Duldung der Anlage bis zur Umsetzung eines noch auszuarbeitenden neuen Betriebskonzepts in der Zukunft eingereicht worden sei und dass gegenwärtig die im Jahr 2020 mitgeteilte Betriebsbeschreibung nach wie vor Gültigkeit habe, so liege zwar ein bescheidungsfähiger Bauantrag vor, dem aber in der Sache die Vorschriften des Planungsrechts entgegenstünden. Das beantragte Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es auch unter Zugrundelegung der ergänzenden Betriebsbeschreibungen vom 17. Januar 2020 und 10. März 2020 an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift fehle. Das Merkmal der Nachhaltigkeit des auf dem klägerischen Grundstück bestehenden Nebenerwerbsbetriebs sei nicht erfüllt. Selbst ohne detaillierte Kostenaufstellung sei aus den in den vergangenen Jahren erzielten einkommensteuerrechtlichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von (lediglich) 915 bzw. 1.641 Euro jährlich zu ersehen, dass der erzielte Überschuss zwar für die Entlohnung der eigenen und durch Inanspruchnahme der Familienmitglieder gewonnenen Arbeitskraft (130 Stunden im Jahr) ausreichen dürfte, aber die Tochter des Klägers als gegenwärtige Betriebsinhaberin nicht in der Lage sei, mit ihrer Betätigung zusätzlich zu der Entlohnung der geleisteten Arbeitskraft Eigenkapital zu bilden, das erforderlich wäre, um den Betrieb auf Dauer überlebensfähig zu halten. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass die im Betrieb eingesetzten zahlreichen Maschinen teils noch im „alten Betrieb“, also vor der Betriebsaufnahme durch die Tochter und damit nicht unter Einsatz der gegenwärtig erzielten Erträge, angeschafft worden seien. Neuanschaffungen oder Reparaturen der größeren Maschinen zahle er aus eigener Tasche. Dies verdeutliche, dass die Gewinnung von Heuballen und Silage auf dem klägerischen Grundstück derzeit aus einer von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gedeckten Liebhaberei betrieben werde, also die landwirtschaftliche Tätigkeit nur durch den Einsatz privaten Vermögens ermöglicht und aufrecht erhalten werde. Die vom Kläger zunächst mitgeteilte Absicht seiner Tochter, den vorhandenen Betrieb mittelfristig zu erweitern, führe zu keiner anderen Einschätzung. Die Erweiterung solle nach seiner eigenen Schilderung lediglich darin bestehen, dass die gleiche Menge Heu wie bisher auf mehr – also kleinere – Ballen verteilt werde. Selbst wenn man seinem Vorbringen folgend davon ausgehe, dass für solche kleinen Heuballen eine hohe Nachfrage bestehe, sei das damit einhergehende Erweiterungspotenzial überschaubar und nicht geeignet, die notwendige Eigenkapitalbildung zu ermöglichen. Dies gelte umso mehr, als der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 zufolge der Betrieb der Tochter nicht über Geräte zur Herstellung von Heuballen (Presse und Ballenwickelgerät) verfüge und demnach bei der Herstellung von mehr Heuballen auch erhöhte Kosten für Fremdleistungen anfielen. Dieser Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei ferner zu entnehmen, dass die Flächen auf dem klägerischen Grundstück bereits in der Vergangenheit intensiver als in der Region üblich genutzt worden seien, was das verbleibende Steigerungspotenzial ebenfalls begrenze. Eine Erweiterung der Nutzflächen durch Zupacht habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch als „ziemlich schwierig“ bezeichnet. Der im Nachgang zur mündlichen Verhandlung gleichwohl vorgelegte – angeblich seit Juli 2020 und damit schon vor der mündlichen Verhandlung mündlich bestehende – Pachtvertrag über ca. 3,5 ha Grünland müsse wegen seiner geringen Laufzeit von nur fünf Jahren bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes außer Betracht bleiben, zumal keine besonderen Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der Betriebsflächen über die vereinbarte Pachtzeit hinaus – etwa aufgrund wiederholter Verlängerungen des Vertrages in der Vergangenheit – bestünden. Andere Indizien, die trotz der geringen Rentabilität für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sprechen könnten, seien nicht erkennbar. Sonstige Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB seien ebenfalls nicht einschlägig. Mangels Privilegierung sei das Vorhaben des Klägers als „sonstiges“ Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen, durch dessen Verwirklichung öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Dies folge jedenfalls daraus, dass das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans X. -Nord (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) widerspreche, der das Vorhabengrundstück als Landschaftsschutzgebiet ausweise und in seinen textlichen Festsetzungen (Ziffer 2.3.A.1) ein Bauverbot enthalte. Eine Ausnahme nach Ziffer 2.3.C.2 oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG seien nicht erteilt worden. Die Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs könne dem Vorhaben des Klägers auch entgegen gehalten werden. Es handele sich nicht um ein begünstigtes Vorhaben i. S. v. § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB. Insbesondere liege keine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB vor, da es für den Betriebscharakter insoweit wiederum am Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht und Dauerhaftigkeit fehle. Soweit der Geräteschuppen auch der Unterbringung von Winterdienstgeräten diene, die von den Bewohnern der Wohngebäude auf dem Grundstück genutzt würden, sei auch eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB abzulehnen. Denn eine von dieser Vorschrift erfasste Erweiterung eines Wohngebäudes liege spätestens dann nicht mehr vor, wenn ein zweites Bauwerk, vom Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet werde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bestehe ferner nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes. Aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen könne ein Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens nicht abgeleitet werden. Unabhängig davon genieße der fragliche Geräteschuppen jedenfalls in seinen heutigen Ausmaßen auch gar keinen eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. 7 Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken könnte. 8 Ohne Erfolg trägt die Zulassungsbegründung vor, der landwirtschaftliche Betrieb werde von der Tochter des Klägers so weitergeführt, dass im streitgegenständlichen Gebäude künftig Pferdeeinsteller unter anderem die Versorgung ihrer eingestellten Pferde selbständig übernehmen sollen. Es sei allgemein anerkannt, dass die "vom Kläger bzw. seiner Tochter geplante Pensionspferdehaltung" als Landwirtschaft in Form einer Nebenerwerbsbetriebsstätte anzusehen sei. Diese Ausführungen gehen an dem hier allein streitgegenständlichen Bauantrag des Klägers vom 7. März 2016 vorbei. Darin wird als Vorhaben der Neubau einer "Halle und einer Halle incl. Container" bezeichnet. In der Betriebsbeschreibung heißt es, die Container dienten "als Lagerräume" bzw. als "Unterstellmöglichkeiten für die Landwirtschaftlichen Maschinen". Hinsichtlich der Tierhaltung sind sowohl als "Ist" als auch als "Ziel" 2 Ponys angegeben. Jahreseinkünfte "aus Haupterwerb" (zum Nebenerwerbsbetrieb finden sich insoweit keine Angaben) werden sowohl im Ist-Zustand als auch als Ziel mit 1.200,- Euro angegeben. Innerhalb der Angaben und Hinweise, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind, heißt es: "Diese Fläche ist eine Wiese, dort findet keine `Produktion´ statt. auf dieser Fläche gibt es 2 Ponys und die Maschinen mähen dort diese Flächen. Mehr passiert dort nicht, diese Fläche ist an die Tochter von Hr. N. für 20 J. verpachtet worden." Mit den danach ohne Weiteres zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich die seinerzeitigen Bauvorlagen auf Unterstellmöglichkeiten für landwirtschaftliche Maschinen, nicht aber auf das Einstellen von Pferden im Rahmen einer Pensionspferdehaltung beziehen, setzt sich der Zulassungsantrag indes nicht ansatzweise auseinander. 9 Die Unterlagen, die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens im Jahre 2020 vorgelegt worden sind, führen auf keine andere Bewertung. Sie gehen zwar unverändert von der Nutzung der zur Genehmigung gestellten Halle(n) zum Unterstellen von Maschinen aus, indes erscheint fraglich, ob sie nicht einen anderen Betrieb beschreiben als den, dem die Hallen ursprünglich zu dienen bestimmt waren. Das mag aber dahinstehen, denn ihnen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die streitgegenständlichen Hallen Teil eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Betriebes wären, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen zutreffend herausgestellt hat. Den mit den Schriftsätzen vom 17. Januar 2020, 10. März 2020 und 7. April 2020 übersandten Unterlagen lässt sich ein Gewinn von 915 Euro für 2017 und von 1.641 Euro für 2018 entnehmen. Ferner ist von kleinen Heuballen die Rede, die in dem Betrieb des Klägers produziert würden und bei Pferdehaltern als Raufutter sehr begehrt seien. Das landwirtschaftliche Maschineninventar wird offenbar für die Bearbeitung der Grünlandflächen an insgesamt 130 Arbeitsstunden zwischen April und Oktober eingesetzt. Die Landwirtschaftskammer NRW (LWK) ist in ihrer auf Bitten des Verwaltungsgerichts abgegebenen Stellungnahme vom 30. Juni 2020 aufgrund dieser Unterlagen mit mindestens nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Schluss gekommen, dass "hier nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen werden kann." Hierzu hat der Kläger sich nicht näher verhalten, sondern lediglich angemerkt, die LWK verkenne, dass auch "Kleinstbetriebe" Landwirtschaft i. S. d. § 201 BauGB betreiben könnten. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils (dort S. 6 bis 9) mit der Maßgabe Bezug genommen, dass es vor diesem Hintergrund hier nicht auf den nunmehr offenbar unter dem 5. Mai 2021 verlängerten Pachtvertrag ankommt. 10 Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des von der LWK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen T. B. vom 00. Februar 2021 ist erstellt worden, um eine "Duldung" des Vorhabens zu erreichen und hat daher schon im Ansatz eine andere Zielrichtung als die hier streitgegenständliche Klage. Es betrifft darüber hinaus ein ganz anderes Vorhaben, nämlich einen landwirtschaftlichen Pensionspferdebetrieb mit 5 Einzelboxen und einem Laufstall für 10 Pferde innerhalb des vorhandenen Gebäudes, das sich – wie bereits ausgeführt - von dem Vorhaben, das Gegenstand des Bauantrags vom 7. März 2016 ist, schon wegen der unterschiedlichen Konzepte der Gebäudenutzung unterscheidet. 11 2. Schon vor diesem Hintergrund ist hier auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Denn im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die Verpflichtung der Beklagten ist, dem Kläger die Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag vom 7. März 2016 zu erteilen, ist gerade nicht zu klären, "ob ein Betrieb im Nebenerwerb [wie der im Gutachten vom 15. Februar 2021 beschriebene], der nach einer Anlaufphase ab dem 5. Jahr positive Einkünfte in Höhe von ca. 9.100 Euro erzielt, … auch noch privilegiert ist". Unabhängig davon ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, die sich eine verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht. 12 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 C 7.04 -, BRS 67 Nr. 95 = juris Rn. 12 ff.; Hörnicke, DVBl. 2021, 694, 699. 13 3. Schon weil das Gutachten vom 15. Februar 2021 ein ganz anderes Vorhaben betrifft als es hier streitgegenständlich ist, kann in seiner von dem Zulassungsantrag geltend gemachten Nichtberücksichtigung auch kein Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen. Im Übrigen ergibt sich aus dem genannten Gutachten auch nicht, dass bzw. welche im Rahmen einer Pferdehaltung typischerweise anfallenden Kosten z. B. für Tierärzte, Hufschmiede usw. berücksichtigt sein könnten, und ist das Betriebskonzept der Tochter des Klägers ersichtlich allein auf ihre Mitarbeit und die ihres Ehemannes ausgelegt, was durchaus gegen die Nachhaltigkeit des darin vorgestellten Betriebs sprechen könnte. 14 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 2 A 4712/18 -, juris Rn. 8 ff. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).