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Beschluss

12 A 3486/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.12A3486.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. 3 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dies gelingt der Klägerin jedenfalls nicht hinsichtlich sämtlicher das Ergebnis tragenden Annahmen. 4 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin bereits nicht Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs auf laufende Geldleistung sei. Diese stehe nach § 23 Abs. 1 SGB VIII allein der Tagespflegeperson zu. Die Klägerin könne den Anspruch auch nicht auf die mit der Beklagten abgeschlossene Kooperationsvereinbarung stützen, da dieser öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig sei. Denn ein Verwaltungsakt, mit dem der Anspruch der Tagespflegeperson auf andere verlagert und eine Personengesellschaft zur Betreuung in Kindertagespflege verpflichtet würde, wäre offensichtlich rechtswidrig. Auch die Übertragung der Verantwortlichkeit für die zur Ausübung der Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten sei nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren. Gerade die Großtagespflege sei in Nordrhein-Westfalen restriktiv geregelt worden. In § 4 Abs. 1 KiBiz a. F. sei diese als "Zusammenschluss" definiert, was dahingehend auszulegen sei, dass die sich zusammenschließenden Tagespflegepersonen sich die mit dem Betrieb der Großtagespflege verbundenen Rechte und Pflichten teilten. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis, wie es bei einer Anstellung der Fall sei, sei nicht vorgesehen. Abgesehen davon sei die Einstufung der Tagespflegeperson L. in die Qualifizierungsstufe 2 des Schemas, das die Beklagte für die Festsetzung der laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII anwendet, rechtmäßig erfolgt und verletze weder diese noch die Klägerin in ihren Rechten. Unabhängig davon, ob sie die übrigen Kriterien der Qualifizierungsstufe 3 erfüllt habe, sei Frau L. keine pädagogische Fachkraft im Sinne der von der Beklagten geregelten Qualifizierungsstufen. Die Berufe, die für die Beklagte zur Anerkennung als pädagogische Fachkraft im Sinne ihrer Qualifizierungsstufenregelung führten, habe diese abschließend aufgezählt. Schulpsychologen seien davon nicht erfasst, was auch nicht als willkürlich erscheine, da sich die Kindertagespflege an ein deutlich jüngeres Zielgruppenalter richte als die Tätigkeit der Schulpsychologen. 5 Diese näher begründeten Annahmen werden mit Zulassungsvorbringen nicht in allen die Klageabweisung jeweils selbständig tragenden Punkten durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn jedenfalls in Bezug auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Frau L. nicht in die Qualifizierungsstufe 3 einzustufen sei, dringt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durch. 6 Sie rügt in diesem Zusammenhang lediglich, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen Frau L. aufgrund ihres in Belarus absolvierten Studiums mit stark ausgeprägtem Studienschwerpunkt der Pädagogik für besonders befähigt gehalten habe, als pädagogische Fachkraft im Sinne des KiBiz zu arbeiten. Mit dem bloßen Verweis auf diese pauschale Einschätzung des psychologischen Fachverbands vom 16. Februar 2011 und einen hiernach wohl ausgeprägten Studienschwerpunkt der Pädagogik des von Frau L. absolvierten psychologischen Studiums stellt sie bereits die Ergebnisrichtigkeit der Anknüpfung an einen abschließend formulierten Katalog von Ausbildungen in der Richtlinie der Beklagten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, 7 abrufbar unter: https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt51/jugendamt/PDF/Infomappe_Kindertagespflege/Richtlinie_zur_Kindertagespflege_Duesseldorf.pdf, 8 nicht durchgreifend in Zweifel. Woraus sich eine besondere Qualifikation der Frau L. gerade für den Bereich der frühkindlichen Bildung und Betreuung ergeben soll, lässt sich der insoweit nicht näher begründeten Einschätzung nicht entnehmen. Soweit in der Bescheinigung eine Vergleichbarkeit der Qualifikation mit derjenigen einer Schulpsychologin verwiesen wird, führt dies ebenfalls nicht weiter. Denn Schulpsychologen sind keine pädagogischen Fachkräfte im Sinne der Qualifizierungsstufenregelungen der Beklagten; dass diese Begrenzung sachwidrig wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Zudem setzt die Klägerin sich auch sonst nicht ansatzweise mit der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erwägung auseinander, dass sich Kindertagespflege vornehmlich an Kinder unter drei Jahren richte, wohingegen das (schul-)psychologische Klientel regelmäßig deutlich älter sei. 9 Dementsprechend gehen die weiteren Erwägungen der Klägerin dazu, dass es für pädagogische Fachkräfte mit Qualifizierung nach den Richtlinien der Beklagten keine andere Qualifizierungsstufe als die Stufe 3 gebe, ins Leere. 10 Kann die bei der Klägerin tätige Frau L. danach nicht in die Qualifizierungsstufe 3 eingestuft werden, kann letztlich dahinstehen, inwieweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, Richtigkeitszweifeln unterliegt. Da diese Frage demnach nicht entscheidungserheblich ist, ist die Berufung auch nicht wegen einer von der Klägerin allein diesbezüglich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 11 Insoweit merkt der Senat aber an, dass er - auch bereits hinsichtlich der hier maßgeblichen früheren Rechtslage - die Förderung in Kindertagespflege durch angestellte Tagespflegepersonen, denen das jeweilige Kind konkret zugeordnet wird, grundsätzlich für möglich hält. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tagespflegeperson für einen Betreuungsort als allein zuständige Tagespflegeperson oder in einer Großtagespflege angestellt wird. Dass Tagespflegepersonen nur als Selbständige tätig sein dürfen, ist rechtlich nicht geboten. Eine solche Vorgabe, die in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreift, kann dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches und anderen bundesrechtlichen Regelungen nicht entnommen werden. 12 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Juli 2017- 12 S 102/15 -, juris Rn. 24 ff. 13 Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht auch nordrhein-westfälisches Landesrecht nicht gegen eine Zulässigkeit der Ausübung öffentlich geförderter Kindertagespflege durch angestellte Tagespflegepersonen. Seit Inkrafttreten der Neufassung des Kinderbildungsgesetzes ergibt sich die Möglichkeit - wenn auch mit konkreten Einschränkungen und Anforderungen - direkt aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 6 KiBiz n. F.). Aber auch zuvor stand Landesrecht dem nicht entgegen. Es dürfte ohne weiteres vom Wortsinn der Legaldefinition der Großtagespflege und der darin verwendeten Begrifflichkeit des Zusammenschließens (§ 4 Abs. 1 KiBiz a. F., § 22 Abs. 3 KiBiz n. F.) gedeckt sein, jede Form des tatsächlichen Zusammenarbeitens mehrerer Tagespflegepersonen in gemeinsamen Räumlichkeiten hierunter zu fassen. Auch der Regelungsintention des Gesetzgebers lässt sich nicht entnehmen, dass er einen Verbund mit angestellten Tagespflegepersonen von der Option der Großtagespflege ausnehmen wollte. Vielmehr ging es ihm erkennbar darum, das Zusammenwirken mehrerer Tagespflegepersonen in einer Großtagespflege dadurch von der institutionellen Kindertagesbetreuung abzugrenzen, dass die Zahl der maximal zu betreuenden Kinder und die Zahl der maximal zusammen tätigen Tagespflegepersonen begrenzt wird und dass das Erfordernis der Zuordnung der betreuten Kinder zu einer konkreten, über eine Tagespflegeerlaubnis verfügenden Tagespflegeperson klargestellt wird. 14 Vgl. zur Einführung des Begriffs Großtagespflege für "Tagespflegestellen mit mehreren Tagespflegepersonen" in § 4 Abs. 2 KiBiz a. F. sowie zur Begründung der gesetzlich aufgestellten Anforderungen: LT-Drucks. 15/1929, S. 37. 15 Die Einhaltung dieser Anforderungen ist jedoch auch bei Großtagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen möglich. Nach alledem erachtet der Senat im Falle einer Anstellung der Tagespflegeperson und einer Abtretung des nach § 23 SGB VIII ihr persönlich zustehenden Geldleistungsanspruchs an den Arbeitgeber auch eine Geltendmachung des Geldleistungsanspruchs durch diesen aus abgetretenem Recht grundsätzlich für denkbar. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 17 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).