Beschluss
19 B 282/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0303.19B282.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Februar 2022 gegen den Bescheid der Schulleiterin der Gesamtschule E. vom 16. Februar 2022 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, dem Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Februar 2022 gegen den Bescheid der Schulleiterin der Gesamtschule E. vom 16. Februar 2022 unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, weil der genannte Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Er verstößt in formeller Hinsicht gegen das Begründungserfordernis aus § 53 Abs. 9 SchulG NRW, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW (1.) und in materieller Hinsicht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand des Senats wegen Ermessensnichtgebrauchs gegen § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, § 40 VwVfG NRW (2.). 3 1. Der Antragsteller rügt unter III. seiner Beschwerdebegründung erneut zu Recht, dass die Schulleiterin „überhaupt keine Abwägungsprozesse erkennbar dargelegt“ habe, und dass es im angefochtenen Bescheid lediglich floskelhaft heiße, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum Fehlverhalten sei beachtet und abgewogen worden. In der Tat erweist sich der angefochtene Bescheid vom 16. Februar 2022 als ein für alle in Betracht kommenden Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 SchulG NRW vorformulierter und auf alle diese Maßnahmen gleichermaßen passender Vordruck, der aus einer umfangreichen Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen besteht, in dem die Schulleiterin die jeweils zu treffende oder bekannt zu gebende Ordnungsmaßnahme nur ankreuzen und gegebenenfalls zeitlich zu konkretisieren hat. Dieser Vordruck enthält als einzige weitere individuelle Bestandteile zwei kurze Absätze mit dem Datum der Anhörung und dem dort „vorgetragenen … Sachverhalt“ und endet mit dem floskelhaften, ebenfalls auf jede Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 SchulG NRW gleichermaßen passenden Satz: „Bei der Entscheidung wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum Fehlverhalten beachtet und abgewogen.“ Dass dem Bescheid vom 16. Februar 2022 ein in dieser Weise vorformulierter Pauschaltext zugrunde liegt, hat die Schulleiterin in ihrer undatierten, dem Senat am 2. März 2022 übermittelten Stellungnahme mit dem Hinweis selbst eingeräumt, sie habe „einen Vordruck genutzt und vergessen ‚bzw. die Teilkonferenz‘ durchzustreichen.“ Dies lässt sich außerdem insbesondere aus dem weiteren gegen den Antragsteller ergangenen Bescheid vom 20. Dezember 2019 rückschließen, den der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vorgelegt hat und der sich ebenfalls zum ganz überwiegenden Teil in den zitierten vorformulierten Pauschaltexten erschöpft. 4 Mit diesem Inhalt ist der angefochtene Bescheid unvereinbar mit dem Begründungserfordernis aus § 53 Abs. 9 SchulG NRW, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW. Nach der erstgenannten Vorschrift werden Ordnungsmaßnahmen den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet, nach den letztgenannten Bestimmungen sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2), wobei die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). 5 Gemeint sind in diesen Vorschriften die individuell den jeweiligen Einzelfall betreffenden und tatsächlich herangezogenen Gründe und Ermessensgesichtspunkte. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW verlangt hierfür mehr als nur die Mitteilung, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Behörde muss die Überlegungen mitteilen, die sie bei der Abwägung des Für und Wider, d. h. bei der Abwägung aller nach Lage der Dinge im konkreten Fall in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Interessen, angestellt hat. Der Bürger, die Widerspruchsbehörde und die Gerichte müssen also nachvollziehen können, welche Gesichtspunkte die Behörde konkret in die Ermessensentscheidung eingestellt hat. Je freier der Handlungs- und Gestaltungsspielraum, umso eingehender muss sie die Ermessensgründe mitteilen. Zu begründen ist bei Auswahlermessen unter anderem auch die Auswahl des Mittels. Kann die Behörde über die Dauer einer bestimmten Belastung nach Ermessen entscheiden, muss sie darlegen, weshalb sie im konkreten Fall die konkret verhängte Dauer der Belastung für angemessen erachtet. 6 Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 39 Rn. 60 m. w. N.; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG, § 39 Rn. 31. 7 Da es Sinn und Zweck einer Ermessensermächtigung in der Regel ist, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden, genügen formelhafte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Fall nicht. 8 Vgl. Stelkens, a. a. O., Rn. 61 m. w. N. 9 Die zitierten Pauschaltexte im angefochtenen Bescheid verfehlen diese Begründungsanforderungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Sie enthalten weder eine auch noch so knappe individuelle Würdigung des festgestellten und dem Unterrichtsausschluss zugrunde gelegten Sachverhalts noch eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit den im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Einwänden und abweichenden Sachverhaltsdarstellungen des Antragstellers. Mit dem zitierten vorformulierten Abschlusssatz behauptet die Schulleiterin lediglich, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW beachtet und eine Abwägung vorgenommen zu haben. Allein diese Behauptung enthält hingegen noch keine ‑ wenn auch knappe ‑ den vorliegenden Einzelfall berücksichtigenden Ermessenserwägungen und ersetzt solche auch nicht. 10 Eine dem Begründungserfordernis aus § 53 Abs. 9 SchulG NRW, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW entsprechende Begründung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Es lag keiner Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW vor, insbesondere waren dem Antragsteller und seinen Eltern die Auffassung der Schule über die Sach- und Rechtslage weder bereits bekannt noch auch ohne Begründung ohne weiteres erkennbar (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung des Antragstellers hat insbesondere der stellvertretende Abteilungsleiter I, Herr I. , nach der abschließenden Beratung der im Anhörungstermin vom 15. Februar 2022 anwesenden Lehrkräfte den als Empfehlung an die Schulleiterin beschlossenen Unterrichtsausschluss einschließlich seiner Begleitmaßnahmen nur als solchen vorab mündlich mitgeteilt, den Pflegevater des Antragstellers für eine Begründung dieses Entscheidungsvorschlags jedoch auf den schriftlichen Bescheid verwiesen (S. 4 der Antragsschrift vom 16. Februar 2022). 11 Schließlich ist die Verletzung des Begründungserfordernisses aus § 53 Abs. 9 SchulG NRW, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Schulleiterin hat auch nachträglich keine jenen Anforderungen entsprechende individuelle Begründung für den Unterrichtsausschluss gegeben. Insbesondere hat sie in ihrer bereits erwähnten undatierten Stellungnahme im entscheidenden Punkt wiederum nur den bereits zitierten Pauschaltextbaustein eingefügt: „Bei der Entscheidung wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zum Fehlverhalten beachtet und abgewogen.“ 12 2. In materieller Hinsicht verstößt der angefochtene Unterrichtsausschluss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand des Senats wegen Ermessensnichtgebrauchs gegen § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, § 40 VwVfG NRW. Nach der erstgenannten Bestimmung „können“ erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletzt. Die Vorschrift enthält eine Ermessensermächtigung an die Schulleiterin. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie nach § 40 VwVfG NRW ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die Schulleiterin ihr danach gebotenes Ermessen auch tatsächlich ausgeübt hat (Ermessensnichtgebrauch). Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sie sich mit den Einwänden und abweichenden Sachverhaltsdarstellungen des Antragstellers aus der Anhörung vom 15. Februar 2022 auch nur ansatzweise auseinander gesetzt hat. Da sie an dieser Anhörung nicht selbst teilgenommen, sondern diese angeblich wegen eines „anderen wichtigen Termin[s]“ an ihren stellvertretenden Abteilungsleiter I delegiert hat, konnte sie sich insbesondere keinen persönlichen Eindruck von der Reaktion des Antragstellers und seines Pflegevaters auf das jenem vorgeworfene Fehlverhalten verschaffen. 13 Die erwähnte Delegation der Anhörung wirft zudem die weitere verfahrensrechtliche Rechtsfrage auf, ob § 53 Abs. 6 Sätze 1 und 3 SchulG NRW eine Anhörung des Schülers, seiner Eltern und des Klassenlehrers persönlich durch die Schulleiterin selbst zumindest dann erfordern, wenn sie sich, wie hier, für deren mündliche Anhörung entschieden und diese dementsprechend zu einem Anhörungstermin eingeladen hat, oder ob sie die Anhörung an dritte unbeteiligte Lehrkräfte delegieren und sich von diesen über den Inhalt der im Anhörungstermin abgegebenen Stellungnahmen instruieren lassen darf. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Delegation an dritte Lehrkräfte spricht, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW in seiner gegenwärtig noch geltenden Fassung ausschließlich die Befugnis der Schulleiterin vorsieht, sich von der Teilkonferenz beraten zu lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Auch in ihrer in Kürze in Kraft tretenden Neufassung sehen § 53 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SchulG NRW eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis lediglich an ein anderes Mitglied der Schulleitung im Sinn des § 60 Abs. 1 SchulG NRW vor (Art. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen [16. Schulrechtsänderungsgesetz] vom 16. Februar 2022). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).