Beschluss
4 E 103/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0318.4E103.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 24.2.2022 zum Kassenzeichen XXX über 66,00 Euro wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Mit Schreiben vom 8.3.2022 rügt der Kläger sinngemäß die Rechtmäßigkeit der ihm übersandten Kostenrechnung unter Hinweis auf § 21 GKG. Sein damit nach Zugang der Kostenrechnung zum Ausdruck gebrachtes Begehren ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren anzusehen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). 2 Vgl. BGH, Beschluss vom 15.8.2002 – I ZA 1/01 –, juris, Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 17.5.2019 – 6 KSt 2.19, u. a. –, juris, Rn. 1 und 6; BSG, Beschluss vom 8.3.2021 – B 2 U 2/21 S –, juris Rn. 1 f., 6. 3 Über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. 4 Die Erinnerung ist unbegründet. Der allein erhobene Einwand, nach § 21 GKG seien keine Gerichtskosten zu erheben, greift nicht durch. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung in Form eines erkennbaren Versehens oder offensichtlichen Verstoßes gegen klare gesetzliche Regelungen voraus. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006 – 10 KSt 5.05 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2020 – 4 E 78/20 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 6 Derartige Verstöße sind mit dem haltlosen und unsubstantiierten Vorwurf des „Rechtsmissbrauchs“ nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ansatzweise erkennbar. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, unter denen von einer Kostenerhebung abgesehen werden könnte, können ebenfalls nicht festgestellt werden. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).