Beschluss
6 A 3373/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0407.6A3373.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine derartigen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 2 Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9. 4 Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich das Zulassungsvorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. 5 Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt oder nicht gegeben. 6 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 22. Dezember 2016 sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell rechtmäßig. Sie beruhe auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, da der Beurteiler die Leistungen des Klägers, die dieser zu rund 80 % im Innendienst erbracht habe, unmittelbar habe beobachten können. Das ergebe sich aus den nachvollziehbaren und plausiblen Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommenen Beurteilers. Vor diesem Hintergrund komme auch eine Voreingenommenheit des Beurteilers wegen einer vom Kläger behaupteten unzureichenden Kenntnis seiner Leistungen nicht in Betracht. Der angegriffenen Beurteilung liege ein rechtmäßiger Beurteilungsmaßstab bezogen auf das Statusamt des Klägers A 9 LBesG ohne Amtszulage zugrunde und sie leide auch nicht an einem Plausibilitäts- oder Schlüssigkeitsdefizit, weil im Vergleich zu der ursprünglichen Beurteilung nur in zwei Einzelmerkmalen die Bewertung von der Note 3 auf die Note 2 angehoben worden sei. Der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen nachvollziehbar erläutert, warum eine bessere Bewertung weder insgesamt noch bezogen auf einzelne Anforderungsmerkmale gerechtfertigt gewesen sei. Der Kläger habe in verschiedenen Leistungsbereichen Defizite gezeigt. Dass eine gesonderte textliche Begründung der Gesamtnote fehle, sei unschädlich, weil der Kläger bei jeweils 10 mit der Note 2 bzw. 3 bewerteten Einzelmerkmalen ohnehin die bestmögliche, ermessensfehlerfrei zu vergebende Endnote 2 erhalten habe. Die Beurteilung stehe auch nicht in Widerspruch zu der ursprünglich am 3. August 2016 getroffenen Auswahlentscheidung für die Besetzung des Dienstpostens des Brandschutzunterweisers, weil die dortige Vorbewertung nicht auf einer Betrachtung der gesamten dienstlichen Beurteilung beruht habe, sondern auf einem Vergleich von fünf Einzelmerkmalen. 7 Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Anders als der Kläger annimmt, bestehen gegen die angegriffene Beurteilung nicht allein deshalb Bedenken, weil sie gegenüber der - aufgehobenen - Beurteilung vom 28. April 2016 trotz eines weniger strengen Beurteilungsmaßstabs lediglich in Bezug auf zwei Einzelmerkmale eine bessere Bewertung enthält. Der Kläger macht geltend, die angefochtene Beurteilung, bei der an ihn niedrigere Erwartungen zu stellen gewesen seien, hätte "denknotwendig" mit einer besseren Gesamtnote abschließen oder zu einer besseren Bewertung von mehr als nur zwei Einzelmerkmalen führen müssen. Daraus folge bereits, dass der Beurteiler bei der erneuten Beurteilung die allgemeinen Wertungsmaßstäbe verkannt habe. Das Verwaltungsgericht habe insoweit fehlerhaft die Aussagen des Beurteilers und Zeugen P. als plausibel seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 8 Dieser Einwand greift nicht durch. Dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt ist, der Beurteiler habe den anzuwendenden Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich innerhalb seines Beurteilungsspielraums frei bewegen kann, nicht verkannt, ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden. Eine andere Einschätzung ergibt sich zunächst nicht aus dem in der Beurteilungspraxis zum Erfahrungssatz entwickelten Grundsatz, dass die Beurteilung eines Beamten 9 - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - 10 nach einer Beförderung bei gleichbleibenden Leistungen im neuen Amt regelmäßig mit einer schlechteren Note schließt. 11 Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.7.2014 - 10 B 10320/14 -, NVwZ-RR 2014, 809 = juris Rn. 18. 12 Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. 13 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691 = juris Rn. 15f. 14 Daraus folgt jedoch kein Automatismus in dem Sinne, dass dienstliche Beurteilungen bezogen auf den für ein niedrigeres statusrechtliches Amt geltenden Maßstab in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert höhere Bewertung aufweisen müssten, als wenn an dieselben Leistungen der Maßstab des nächsthöheren Statusamtes gelegt würde. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, 15 vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011 ‑ 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 = juris Rn. 11, 16 und lässt sich nicht in einem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.11.2013 - 6 B 1030/13 -, juris Rn. 13, vom 26.2.2013 - 6 A 123/13 ‑, juris Rn. 11, und vom 24.11.2008 - 6 B 1415/08 -, juris Rn. 4. 18 Die oben genannten Grundsätze finden allerdings auch auf Beurteilungen Anwendung, bei denen sich der anzulegende statusamtsbezogene Maßstab - wie hier - lediglich um eine Amtszulage unterscheidet. Gemäß § 45 Abs. 1 LBesG können für herausgehobene Funktionen, die dauerhaft wahrzunehmen sind, Amtszulagen vorgesehen werden, die unwiderruflich und ruhegehaltsfähig sind (§ 45 Abs. 2 LBesG). Nach Anlage 1 zum LBesG können Stellen von Hauptbrandmeistern für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 LBesG abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 14 LBesG ausgestattet werden. Mit der Verleihung eines Amtes mit Amtszulage wird der Beamte damit aus den Mitgliedern seiner Besoldungsgruppe herausgehoben und es verringert sich der Abstand zum nächsten Beförderungsamt. 19 Vgl. dazu Sächs. OVG, Beschluss vom 19.9.2019 ‑ 2 B 225/19 -, juris Rn. 30. 20 Dies zugrunde gelegt, ist die Bewertung der Leistungen des Klägers in der angefochtenen Beurteilung nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass an einen Hauptbrandmeister mit Amtszulage höhere Anforderungen gestellt werden als an einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 LBesG ohne Amtszulage. Werden an Befähigung und Leistung eines solchen Beamten die Maßstäbe angelegt, die für einen Hauptbrandmeister mit Amtszulage gelten, ist anzunehmen, dass er schlechter abschneidet, als wenn er nach dem Maßstab beurteilt würde, der für sein Statusamt maßgeblich ist. Daraus folgt aber nicht, dass eine Beurteilung unter Anwendung des Maßstabs der niedrigeren Besoldungsgruppe ohne Amtszulage zwingend zu einer um eine Stufe besseren Bewertung führen müsste. Denn zwischen den Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 LBesG ohne und mit Amtszulage liegt keine ganze Stufe in der Besoldungsordnung, wie etwa bei Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 LBesG einerseits und A 10 LBesG andererseits. Deshalb kann der Grundsatz, dass bei gleicher Leistung und Befähigung in einer um eine Stufe niedrigeren Besoldungsgruppe von einem um eine Stufe besseren Prädikat auszugehen wäre, nur mit Einschränkungen auf das Verhältnis von Beurteilungen in Ämtern ohne und mit Amtszulage übertragen werden. Ein ganzer Notenschritt würde der Verortung eines Amtes mit Amtszulage auf einer Zwischenstufe zwischen zwei Besoldungsgruppen nicht gerecht werden. In diesem Fall kann ein um eine halbe Note besseres Gesamturteil bezogen auf ein Amt ohne Amtszulage den Statusvorsprung, der bei einem solchen Amt mit Amtszulage angenommen werden kann, ausgleichen. Mit der Verknüpfung eines solchen Ausgleichs an einen halben Notenschritt berücksichtigt der Dienstherr in einer mit dem Grundsatz der Bestenauslese im Einklang stehenden Weise, dass sich der Statusunterschied nur auf eine Amtszulage bezieht. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 = juris Rn. 15f. 22 Verfügt das Bewertungssystem wie im vorliegenden Fall nur über fünf Punktwerte ohne Binnendifferenzierung, müssen und können sich die gesteigerten Anforderungen, die an einen Beamten mit Amtszulage zu stellen sind, nicht zwingend in einer Erhöhung um einen ganzen Punktwert im Verhältnis zu einer Beurteilung im Amt derselben Besoldungsgruppe ohne Amtszulage niederschlagen. Innerhalb des mit einem Prädikat - wie etwa "eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft" - benannten Punktwerts 2 wird dem Beurteiler vielmehr ein Spielraum eröffnet, die Leistungen des einzelnen Beamten als schon bzw. immer noch diesem Prädikat zuzuordnen. Eine solche differenzierende Bewertung ist allerdings auf Nachfrage zu plausibilisieren. 23 Dem hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen, indem es den Beurteiler als Zeugen zu den Hintergründen der Bewertung der Leistungen des Klägers in der angefochtenen Beurteilung vernommen hat. In diesem Zusammenhang hat der Beurteiler u. a. nachvollziehbar erläutert, warum er die Leistungen des Klägers, die er gemessen an dem strengeren Maßstab dem Punktwert 2 zugeordnet hat, bei Anlegung des für Hauptbrandmeister ohne Amtszulage geltenden Maßstabs noch nicht als erheblich übertreffend im Sinne des Punktwerts 1 bewertet hat. 24 Soweit sich der Kläger gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts wendet, dass der Beurteiler weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, noch allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet und auch nicht sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, bleibt sein Zulassungsantrag ebenfalls ohne Erfolg. 25 Das Zulassungsvorbringen setzt der im Einzelnen begründeten Würdigung der Erläuterungen des Beurteilers durch das Verwaltungsgericht nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kläger macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Aussagen des Beurteilers und Zeugen P. seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Mit diesen Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.6.2019 setzt er sich aber in seinem Zulassungsantrag nicht näher auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine Sichtweise unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 10.7.2017 zu wiederholen, ohne auf die vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel gewürdigten Erläuterungen des Zeugen einzugehen. So setzt er in Bezug auf seinen Auftrag, die Brandschutzunterweisung methodisch und quantitativ auszubauen, lediglich seine Einschätzung derjenigen des Beurteilers entgegen. Zu dessen Auffassung, dass er vom Kläger im Beurteilungszeitraum zwecks Erweiterung des Kundenkreises die Entwicklung etwa eines Flyers und eine fortlaufende Verbesserung und kundenorientierte Anpassung der Seminarinhalte erwartet hätte, nimmt der Kläger demgegenüber ebenso wenig Stellung wie zu der auf eine Frage seiner Prozessbevollmächtigten folgenden Äußerung, der Zeuge habe mit dem Kläger mehrfach über die Möglichkeiten, seine Stelle weiterzuentwickeln, gesprochen. 26 Dasselbe gilt für die bemängelte unzureichende Eintragung von Angaben in das Softwareprogramm Antrago. Anstatt sich mit den Ausführungen des Zeugen dazu, dass der Kläger die Kunden, Ort und Datum des Seminars sowie die Teilnehmer in das Programm habe eintragen sollen, wozu er ihn mehrfach, zuletzt per E-Mail aufgefordert habe, auseinandersetzen, wiederholt der Kläger in seinem Zulassungsantrag, er habe die Eintragungen, soweit ihm der Zugriff auf das Programm möglich gewesen sei, vorgenommen. Zu dem ihm nach Auskunft des Zeugen gegebenen Hinweisen u. a. auf die Unterstützung durch einen Ansprechpartner äußert sich der Kläger nicht. 27 Auch soweit der Kläger einwendet, der Beurteiler habe - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - nicht dazulegen vermocht, inwieweit er tatsächlich dem auf das Statusamt des Klägers bezogenen Beurteilungsmaßstab Rechnung getragen habe, lässt der Zulassungsantrag sowohl eine Auseinandersetzung mit den Erläuterungen des Beurteilers nicht zuletzt anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung als auch mit deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht vermissen. So hat der Zeuge - u. a. auf Nachfragen der Prozessbevollmächtigten des Klägers - erklärt, aus seiner Sicht komme eine Gesamtnote 1 nur in Betracht, wenn der Beamte kontinuierlich über einen längeren Zeitraum überdurchschnittliche Leistungen erbringe. Das habe er beim Kläger jedoch nicht feststellen können. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung und in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 18. Mai 2017 und vom 9. August 2017 nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass der Kläger in verschiedenen Leistungsbereichen Defizite gezeigt habe, die es rechtfertigten, die von ihm erbrachten dienstlichen Leistungen nicht als erheblich überdurchschnittlich zu bewerten. Dem hält der Kläger im Zulassungsverfahren entgegen, die Einschätzung des Beurteilers sei nicht nachzuvollziehen, weil dieser bei einem Vergleich seiner Leistungen mit denen des Beigeladenen noch im April 2016 ihn - den Kläger - besser bewertet habe, diese Leistungen nun aber schlechter als die des Beigeladenen sein sollen, obwohl sich seine Leistung nicht nachträglich verschlechtert haben könne. Auf die ausführliche Erläuterung des bei ihm festgestellten Leistungsbildes durch den Beurteiler sowohl in der mündlichen Verhandlung vor allem aber auch in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen geht er nicht ein. 28 Der auf einen Widerspruch zwischen der Vorbewertung im ersten Auswahlverfahren und dem Ergebnis der erneuten Beurteilung gestützte Einwand des Klägers greift auch im Übrigen nicht durch. Das Verwaltungsgericht sieht darin keinen Widerspruch, der Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung begründen könnte. Denn die "Vorbewertung" im Rahmen der ursprünglichen Auswahlentscheidung habe nicht auf einer Betrachtung der gesamten dienstlichen Beurteilung, sondern auf einem Vergleich von nur fünf Einzelmerkmalen beruht, denen die Beklagte seinerzeit besondere Bedeutung beigemessen habe. Dem hält der Kläger mit seinem Zulassungsantrag entgegen, dass diese Vorgehensweise zulässig gewesen sei und für die besondere Relevanz der "Sollkriterien" spreche. 29 Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt. Dieser Einwand betrifft in erster Linie das erste Auswahlverfahren und geht an dem vom Verwaltungsgericht gebilligten Vorgehen der Beklagten, die gesamte Beurteilung und gerade nicht nur bestimmte Einzelmerkmale in den Blick zu nehmen, vorbei. Tatsächlich sind die Leistungen des Klägers in der ursprünglichen Beurteilung vom 15.4.2016 in den Einzelmerkmalen persönliche Kompetenz (siebenmal 3/dreimal 2), fachliche Kompetenz (zweimal 2/einmal 3) und Führungskompetenz (viermal 3/einmal 2) schlechter bewertet worden als die des Beigeladenen (fünfmal 3/fünfmal 2; dreimal 2 und fünfmal 2). Lediglich betreffend die soziale Kompetenz ist der Kläger mit zweimal 2 besser bewertet worden als der Beigeladene (2/3). Insgesamt betrachtet ist der Kläger damit gerade nicht als leistungsstärker anzusehen als der Beigeladene. Dass der Zeuge P. anlässlich der erneuten Beurteilung des Klägers auf der Basis des für A 9 LBesG geltenden Maßstabs lediglich eines der fünf seinerzeitigen "Sollkriterien", Innovationsfähigkeit und kreatives Denken, besser bewertet und es bei dem Kriterium "Umsichtigkeit" bei einer Bewertung mit einer 3 belassen hat, stellt die Plausibilität der angefochtenen Beurteilung nicht in Frage. Dem Beurteiler oblag es bei dieser Beurteilung, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Kläger im Beurteilungszeitraum den fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes A 9 LBesG entsprochen hat. Bei dieser Bewertung war der Beurteiler aus den oben genannten Gründen nicht durch das Ergebnis der ersten aufgehobenen Beurteilung, der ein anderer Maßstab zugrunde lag, auf ein bestimmtes Ergebnis im Gesamturteil oder bei den einzelnen Merkmalen festgelegt. Die Beurteilung ist vielmehr daran zu messen, ob er seine Bewertungen plausibel und nachvollziehbar begründen konnte. Das ist nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts der Fall. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).