Beschluss
10 A 887/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0411.10A887.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F. Straße 31 in P. (Gemarkung P., Flur 15, Flurstück 132) und begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen ein Büro- und Lagergebäude (im Folgenden: Bürogebäude) sowie gegen die Umnutzung eines Lager- und Abstellraums in einen Arbeitsraum für einen Gaststättenbetrieb (im Folgenden: Küchenanbau). Die besagten baulichen Anlagen stehen auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen M. 44 in P. (Gemarkung P., Flur 15, Flurstück 156) ohne Grenzabstand entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage abgewiesen. Zwar genügten die beiden bauaufsichtlich nicht genehmigten Gebäude nicht den einschlägigen Vorschriften zur Freihaltung von Abstandsflächen vor ihren Außenwänden, doch sei die Geltendmachung von darauf gestützten Abwehransprüchen durch die Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung, weil die auf ihrem eigenen Grundstück vorhandene Bebauung ebenfalls nicht mit den Abstandsflächenvorschriften vereinbar sei. Die auf ihrem Grundstück stehende Halle habe über eine Länge von circa 46 m nur einen Abstand von 0,7 m zur Grundstücksgrenze. Auf eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften durch die Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen könne sich die Klägerin nicht berufen. Zwar stünden das Bürogebäude sowie der Küchenanbau außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, die in dem Bebauungsplan Nr. – F1. im Stadtteil N. – (im Folgenden: Bebauungsplan) festgesetzt seien, doch lasse sich der Planbegründung nicht entnehmen, dass den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach dem Willen des Rates ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukommen sollte. Die Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen seien der Klägerin gegenüber auch nicht rücksichtslos. Ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Gebäude wegen einer Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften könne sie nicht verlangen. 5 Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihre Berufung auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften durch das Bürogebäude und den Küchenanbau auf dem Grundstück der Beigeladenen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. 6 Da für die in den 1950er Jahren erfolgte Errichtung der Halle auf dem Grundstück der Klägerin keine Baugenehmigung nachgewiesen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, welche Wirkungen eine solche Baugenehmigung für das hier von ihr geltend gemachte Abwehrrecht hätte. Der fehlende Nachweis einer Baugenehmigung geht prozessual zulasten der Klägerin, die sich auf deren angebliche Erteilung beruft. 7 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 7 A 1510/18 –, juris, Rn. 44. 8 Dass die Halle zum Zeitpunkt der dafür erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 23. Juli 1987 mit den seinerzeit geltenden Abstandsflächenvorschriften vereinbar gewesen wäre, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Sie ist überdies seinerzeit offenbar selbst davon ausgegangen, dass es für die von ihr beabsichtigte Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedurfte und sich die Frage der Genehmigung und damit auch die Frage, ob die Halle den Vorschriften des Abstandsflächenrechts genügte, neu stellte. 9 Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, ob die Klägerin von der Beklagten ein Einschreiten gegen die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen wegen des von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften trotz des baurechtswidrigen Zustandes auf ihrem eigenen Grundstück verlangen kann, entscheidend darauf abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin diesen baurechtswidrigen Zustand durch eine Grundstücksteilung im Jahr 1981 selbst herbeigeführt hat. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus einer Genehmigung der Grundstücksteilung, zu der es keine Unterlagen mehr gibt, lässt sich nicht herleiten, dass mit ihr kein baurechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Halle auf ihrem Grundstück nach der besagten Grundstücksteilung mit den seinerzeit geltenden abstandsflächenrechtlichen Vorschriften tatsächlich vereinbar gewesen sei. Vielmehr sprechen alle Umstände für das Gegenteil. Mithin erschließt sich dem Senat auch unter Berücksichtigung ihres Zulassungsvorbringens nicht, weshalb sich die Klägerin hätte darauf verlassen können, dass das Grundstück der Beigeladenen, für das weder anlässlich der Grundstücksteilung noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Baulast zur Übernahme der vor der maßgeblichen Außenwand der Halle erforderlichen Abstandsfläche eingetragen worden ist, nicht bebaut würde. 10 Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die jeweiligen Verstöße gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften durch die Halle auf ihrem eigenen Grundstück und durch die Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen von ihrem Gewicht her nicht vergleichbar wären. 11 Die zur Feststellung oder zur Verneinung einer solchen Vergleichbarkeit erforderliche wertende Betrachtung, 12 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2016 – 10 A 447/14 –, juris, Rn. 78, mit weiteren Nachweisen, 13 hat das Verwaltungsgericht angestellt und dabei fehlerfrei berücksichtigt, dass die notwendigen Abstandsflächen vor der maßgeblichen Außenwand der Halle auf dem Grundstück der Klägerin über deren gesamte Länge von circa 46 m nicht in der erforderlichen Tiefe vorhanden sind und dadurch der Brandschutz stärker beeinträchtigt ist als durch die grenzständigen Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Auswirkungen dieser grenzständigen Gebäude sowohl auf die Belichtung als auch – der Sache nach – auf die Belüftung der Halle im Zusammenhang mit der Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und der Prüfung brandschutzrechtlicher Vorschriften auseinandergesetzt. Es ist, unter anderem gestützt auf die Inaugenscheinnahme der Halle durch die Einzelrichterin anlässlich des Ortstermins am 8. September 2020, davon ausgegangen, dass die Halle trotz der Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen ausreichend Tageslicht erhält. Auf diese Feststellung geht die Klägerin nicht im Einzelnen ein. Ihr Vortrag, die Halle könne nicht mehr ausreichend belüftet werden, ist angesichts der von der Einzelrichterin getroffenen Feststellungen zu den im Wesentlichen „unverbauten“ Fenstern im oberen Abschnitt der westlichen Außenwand der Halle unsubstantiiert. Nicht weniger unsubstantiiert ist ihr Einwand, die Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen bewirke wegen des nicht ausreichenden „Arbeitsraums“ zwischen den Gebäuden einen erhöhten Aufwand bei der Instandsetzung und Instandhaltung der Halle. Diese Erschwernis beruht zudem auf dem ihr zuzurechnenden Verstoß ihrer Rechtsvorgängerin gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften. Der von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachte Überbau ist öffentlich-rechtlich nicht von Belang. 14 Die Klägerin legt im Weiteren nicht dar, dass das Bürogebäude und der Küchenanbau, die zum Teil außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen stehen, zu ihren Lasten gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Dass die besagten Festsetzungen des Bebauungsplans ausnahmsweise drittschützenden Charakter haben könnten, hat das Verwaltungsgericht verneint. Die Klägerin behauptet mit ihrem Zulassungsvorbringen zwar das Gegenteil, benennt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzungen nach dem Willen des Rates auch dem Schutz der Grundstücksnachbarn dienen sollen. Dass das Bürogebäude und der Küchenanbau wegen der durch sie verursachten Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung der Halle und auf den Zugang zu ihrer westlicher Außenwand ihr gegenüber bauplanungsrechtlich rücksichtslos wären, zeigt die Klägerin – wie ausgeführt – nicht auf. 15 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Bürogebäude und den Küchenanbau zustehen könnte, weil diese gegen Vorschriften des Brandschutzes verstoßen. Sie meint, dass Belange des Brandschutzes erstmals durch die grenzständige Errichtung dieser Gebäude beeinträchtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zutreffend angenommen, dass die Halle auf ihrem eigenen Grundstück mit ihrer westlichen Außenwand und den dort eingebauten Fenstern nicht mehr den brandschutzrechtlichen Anforderungen genüge, nachdem das Grundstück der Beigeladenen abgetrennt worden sei, ohne dafür eine Abstandsflächenbaulast zugunsten ihres eigenen Grundstücks einzutragen. Die Richtigkeit der auf eine Auswertung der Verwaltungsvorgänge gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts, die grenzständigen Wände des Bürogebäudes und des Küchenanbaus erfüllten jeweils die an eine Brandwand zu stellenden Anforderungen, zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. 16 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 17 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihr in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage. Aus dem Umfang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen sich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache allein nicht herleiten. 18 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 19 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 20 Danach zeigt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage, 21 „ob allein der Umstand, dass durch in der Vergangenheit genehmigte Grundstücksteilungen eine Situation entstehen kann, dass ein legal errichtetes Bauwerk, dass nicht nur zum Zeitpunkt der Errichtung, sondern über Jahrzehnte auch die Abstandsflächen eingehalten hat, dazu führen kann, dass dem jetzigen Eigentümer, der das Grundstück erst nach Grundstücksteilung erworben hat, als das jetzige Nachbargrundstück noch unbebaut war und auch nicht bebaut werden sollte, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann“, 22 nicht auf. Die Frage lässt sich, soweit ihrer Beantwortung überhaupt eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen sollte, auf der Grundlage der in der oben zitierten Rechtsprechung entwickelten einschlägigen Maßstäbe beantworten. Mit der von dem Senat in früheren Entscheidungen thematisierten Fallgestaltung, in der der materiell rechtswidrigen baulichen Anlage auf dem Grundstück des Klägers eine rechtmäßig erteilte Baugenehmigung zugrunde liegt, bei deren Erteilung Abstandsflächenvorschriften nicht galten oder weniger streng waren als zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung, ist die hier gegebenen Situation selbst dann nicht zu vergleichen, wenn man annähme, für die Halle auf dem Grundstück der Klägerin hätte bei ihrer Errichtung eine Baugenehmigung vorgelegen. Im Übrigen unterstellt die Klägerin mit der von ihr aufgeworfenen Frage, dass das Grundstück der Beigeladenen „nicht bebaut werden sollte“ beziehungsweise dass sie darauf hätte vertrauen können, dass im Zuge der Grundstücksteilung keine bauordnungswidrigen Verhältnisse entstanden seien, wofür jedoch weder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch ihr Zulassungsvorbringen hinreichende Anhaltspunkte liefern. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 26 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).