Urteil
10 D 17/20.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.10D17.20NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. Teil 7 Abschnitt 1 Bahnhof B. der Stadt B. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. Teil 7 Abschnitt 1 Bahnhof B. der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin des im nördlichen Teil des Plangebiets liegenden Grundstücks Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 641. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr C. T., ist Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens H. T., das am Standort I. Straße 2 eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Behandlung (Verwertung), Lagerung und für den Umschlag von Abfällen betreibt. Das Flurstück 641 hat die Antragstellerin durch notariellen Kaufvertrag vom 23. Dezember 2009 von der O. erworben. 3 Das circa 4,8 ha große, über rund 800 m langgestreckte Plangebiet mit einer maximalen Breite von etwa 80 m umfasst die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Gleisanlagen der Deutschen Bahn im Bereich des Bahnhofs B. und die jeweils westlich und östlich daran angrenzenden Flächen. Seine nördliche Grenze liegt etwas nördlich des Bahnhofsgebäudes, seine südliche Grenze an der T1. Straße. Die unmittelbar östlich des Plangebiets anschließenden Flächen sind überwiegend gewerblich genutzt und als Gewerbe- oder Industriegebiet, im Süden als Mischgebiet festgesetzt. Westlich des Plangebiets liegt zwischen den Straßen I1. im Norden und der E.-Straße im Süden der „Wohn- und Dienstleistungsstandort K.“. In dem zugehörigen Bebauungsplan sind die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen entlang der Straßen I1. und Q.-straße als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Dienstleistungsgebiet, das der Unterbringung von öffentlichen und privaten Dienstleistungsbetrieben dienen soll, und im Übrigen als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen westlich der Q.-straße sind zwischen der E.-Straße und der I2. in einem weiteren Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 4 Der Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet als Personenverkehrsstrecke vorwiegend für den regionalen Verkehr und die östlich angrenzenden Flächen als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. 5 Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für Betriebsanlagen der Eisenbahn und als gewerbliche Baufläche dargestellt. 6 Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 27. Januar 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. Teil 7 – Bahnhof B. –. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. September 2018 und im Amtsblatt vom 8. November 2018 ein weiteres Mal bekannt gemacht. Der Rat billigte am 12. Dezember 2018 den Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung. Der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung lag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 19. Dezember 2018 in der Zeit vom 27. Dezember 2018 bis zum 1. Februar 2019 öffentlich aus. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Der nach der ersten öffentlichen Auslegung geänderte Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung wurde aufgrund der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20. März 2019 in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum 29. April 2019 erneut öffentlich ausgelegt. Parallel dazu fand eine erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Eine weitere öffentliche Auslegung des wiederum geänderten Planentwurfs mit Begründung erfolgte nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in der Zeit vom 26. Juni 2019 bis zum 12. Juli 2019. Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 10. September 2019 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 18. September 2019 bekannt gemacht. 7 Die Planurkunde zeigt zwei Darstellungen des Plangebiets. Die linke Darstellung enthält Festsetzungen und Kennzeichnungen für die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegenwärtige Situation, in der der überwiegende Teil des Plangebiets der Eisenbahnfachplanung unterfällt. Die rechte Darstellung, als Beiblatt 1 bezeichnet, enthält Festsetzungen und Kennzeichnungen für den Fall, dass Teile der in der linken Darstellung als Bahnanlagen gekennzeichnete Flächen aus dem Regime der Fachplanung entlassen werden. 8 In der linken Darstellung sind die der Eisenbahnfachplanung unterfallenden Flächen im Westen des Plangebiets farblich als Flächen für Bahnanlagen gekennzeichnet, wobei der östliche Teil dieser Kennzeichnung schraffiert ist. Die Schraffur bedeutet nach der Legende der Planurkunde, dass es sich um Flächen handelt, auf denen Nutzungen, Betriebe und Anlagen ohne Bahnbetriebsbezogenheit, soweit sie der in Beiblatt 1 dargestellten Folgenutzung widersprechen, nicht zulässig sind. Der östliche Teil des Plangebiets ist im äußersten Süden als Mischgebiet und im Übrigen als Gewerbegebiet festgesetzt, das in die Teilgebiete GE1, GE2 und GE3 unterteilt ist. Im GE1 sind ausschließlich Lagerplätze zulässig (textliche Festsetzung 01). Die Höhe baulicher Anlagen ist im GE1 auf 2,50 m, im GE2 auf 7,60 m und im GE3 auf 10,20 m beschränkt (textliche Festsetzung 03 (1) bis (3)). Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in allen festgesetzten Baugebieten durch Baugrenzen bestimmt. Auf gesondert abgegrenzten Teilflächen des Gewerbegebiets sind Betriebe und Anlagen bestimmter Abstandsklassen nach der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW nicht zulässig. Die für das Mischgebiet festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche ist nur wenige Quadratmeter groß. Sie ist identisch mit dem Umriss einer Ecke des ganz überwiegend außerhalb des Plangebiets stehenden Hauses T2.-straße 1a, die in das Plangebiet hineinragt. 9 In der rechten Darstellung des Plangebiets sind die Flächen, die in der linken Darstellung schraffiert sind, nicht als Flächen für Bahnanlagen gekennzeichnet, sondern – von Westen nach Osten – als „Öffentliche Grünfläche – Sichtschutzanlage“, als „Zaunanlage“ und als Gewerbegebiet (GE1) festgesetzt. Für die Zaunanlage bestimmt der Bebauungsplan eine Höhe von 2,50 m als Mindestmaß. Sie ist als Stabgitterzaun in den Farben anthrazit oder grün auszuführen (textliche Festsetzung 06) und an ihrer Westseite vollflächig mit standortheimischen, ausdauernden und immergrünen Kletterpflanzen – zum Beispiel Efeu – zu begrünen (textliche Festsetzung 07). Auf der Planurkunde ist eine Systemskizze in Form einer Schnittzeichnung der vorgegebenen Sichtschutzanlage mit Maßangaben aufgedruckt. Danach bildet der Zaun den östlichen Abschluss der 4,0 m breiten öffentlichen Grünfläche. Im Abstand von jeweils 2,0 m zum Zaun beziehungsweise zum westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche sollen an festgesetzten Standorten standortheimische Laubbäume (Hochstamm) mit einem vorgegebenen Stammumfang gepflanzt werden (textliche Festsetzung 05). Die westliche Baugrenze im GE1 ist im Abstand von 3,0 m zu der öffentlichen Grünfläche und zu dem sie nach Osten hin abschließenden Zaun festgesetzt. Hinsichtlich der auf 2,50 m begrenzten Höhe baulicher Anlagen im GE1 kann ausnahmsweise eine Abweichung zugelassen werden, soweit die Höhe der Sichtschutzanlage nicht überschritten wird (textliche Festsetzung 03 (4)). Die in der rechten Darstellung des Plangebiets festgesetzte Folgenutzung der Bahnanlagen ist erst nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken durch Erlass eines Freistellungsbescheids zulässig (textliche Festsetzung 10 (1)). Die Folgenutzung als Gewerbegebiet einschließlich vorbereitender Maßnahmen ist erst zulässig, wenn die Sichtschutzanlage auf der öffentlichen Grünfläche fertiggestellt ist (textliche Festsetzung 10 (2)). Die Abgrenzung von Teilflächen des Gewerbegebiets, in denen Betriebe und Anlagen bestimmter Abstandsklassen nach der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW nicht zulässig sind, wird für die östlich der öffentlichen Grünfläche mit der Zaunanlage festgesetzten Gewerbegebietsflächen, die in der linken Darstellung noch zu den schraffierten Flächen gehören, fortgesetzt. Im Übrigen entsprechen die Festsetzungen denen in der linken Darstellung des Plangebiets. 10 In der Planbegründung heißt es: Die O. habe Ende 2009 die brachliegenden Bahnflächen östlich der Gleisanlagen ungeachtet ihrer eisenbahnrechtlichen Widmung veräußert. Die neuen Grundstückseigentümer beabsichtigten, die Flächen gewerblich zu nutzen, was die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich mache. Bereits am 26. Mai 2009 habe der Rat den städtebaulichen Rahmenplan Q.-straße beschlossen, dessen Gegenstand die Entwicklung eines Wohn- und Dienstleistungsstandorts, des K1., sei. Zur Umsetzung des Rahmenplans habe der Rat am 18. November 2010 den Bebauungsplan Nr. Teil 1 – K. – sowie am 22. März 2011 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. Teil 2 – T3.-T4. – beschlossen. Durch ein Heranrücken der auf den ehemaligen Bahnflächen geplanten gewerblichen Nutzungen an das K. sei das Ziel des Rahmenplans, es zu einem Wohn- und Dienstleistungsstandort zu entwickeln, tendenziell gefährdet. Dabei seien neben den von den gewerblichen Nutzungen möglicherweise ausgehenden Immissionen insbesondere visuelle Beeinträchtigungen der Bewohner und sonstigen Nutzer der Gebäude im künftigen K. von Bedeutung. Es sei beabsichtigt, auch für das weitere Bahnhofsumfeld einen städtebaulichen Rahmenplan aufzustellen, um die mit der Modernisierung des Bahnhofs verbundenen Impulse für die städtebauliche Entwicklung seines Umfeldes nutzbar zu machen. Gewerbliche Nutzungen unmittelbar östlich der Gleisanlagen würden diese gewollte städtebauliche Aufwertung zumindest erschweren. Zur Verwirklichung der beschriebenen Entwicklungsziele sehe der Bebauungsplan die Errichtung einer Sichtschutzanlage unmittelbar östlich der Bahnanlagen vor. Dazu solle ein mindestens 4,0 m breiter bepflanzter Grünstreifen mit einem Zaun angelegt werden. Der Grünstreifen werde als öffentliche Grünfläche, die übrigen Flächen im Plangebiet würden überwiegend als Gewerbegebiet festgesetzt. Um zu verhindern, dass die gewerbliche Bebauung näher an die schutzbedürftigen künftigen Nutzungen westlich der Gleisanlagen heranrücke, sollten die als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen weitgehend von Bebauung freigehalten werden. Deshalb werde die dort zulässige Nutzung ihrer Art nach eingeschränkt sowie die Höhe baulicher Anlagen begrenzt. Auf diese Weise solle ein städtebaulich geordneter Übergang zwischen den Wohn- und Dienstleistungsnutzungen im Umfeld des Bahnhofs und dem Gewerbegebiet östlich der Gleisanlagen geschaffen werden. Trotz der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche bleibe die private Nutzbarkeit der Flächen im Plangebiet zum größten Teil erhalten. Die Antragsgegnerin trage die Kosten der Sichtschutzanlage. Die Eigentümer der Grundstücke im festgesetzten Gewerbegebiet hätten sich gegenüber der O. ohnehin verpflichtet, diese Grundstücke zu den Gleisanlagen hin einzufrieden. Sie könnten von der Antragsgegnerin die Übernahme der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Flächen verlangen. Überdies sei ihnen ein Flächentausch angeboten worden. Um schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen außerhalb des Plangebiets soweit wie möglich zu vermeiden, sei das Gewerbegebiet auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW hinsichtlich der Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen bestimmter Abstandsklassen gegliedert. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets sei trotz dieser Gliederung gewahrt. 11 Die Antragstellerin, die mit Schreiben vom 2. Januar 2019 Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, hat am 2. März 2020 den Normenkontrollantrag gestellt. 12 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: 13 Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, soweit er für ihr Flurstück 641 nur Lagerplätze zulasse. Die Festsetzung einer einzigen möglichen gewerblichen Nutzung, die den Grundeigentümer vor die Wahl stelle, sein Grundstück im fremden Interesse auf diese Weise oder gar nicht zu nutzen, stelle keine anzuerkennende Form städtebaulicher Ordnung oder Entwicklung dar. Selbst wenn das Grundstück tatsächlich der Festsetzung entsprechend genutzt werden sollte, änderte sich daran nichts, denn die Festsetzung solle die Nutzung auf unabsehbare Zeit auch für den Fall festschreiben, dass das private Interesse an einer Nutzung als Lagerplatz wegfalle. Zur Gewährleistung einer städtebaulichen Ordnung habe der Gesetzgeber einen Katalog von Baugebietstypen und zur weiteren notwendigen Differenzierung das Instrumentarium des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO zur Verfügung gestellt. Durch die Reduzierung auf nur eine Nutzungsart könne der Plangeber, worauf die Bauleitplanung grundsätzlich nicht angelegt sei, im Wege der Angebotsplanung eine bestimmte Nutzung von Grundstücken quasi erzwingen, was der Baunutzungsverordnung und den Baugebietsfestsetzungen fremd sei. 14 Die Gliederung des Gewerbegebiets nach der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW sei unwirksam. 15 Nichts anderes gelte für die Festsetzung des Mischgebiets im Süden des Plangebiets. Auch unter Berücksichtigung der östlich angrenzenden Bebauung außerhalb des Plangebiets werde sich dort die notwendige Durchmischung von Wohnen und Gewerbe nicht einstellen. Die erforderlichen Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder zur Höhe baulicher Anlagen treffe der Bebauungsplan für das Mischgebiet nicht. 16 Der Bebauungsplan beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung. 17 Soweit er für Grundstücke im GE1 nur eine Nutzung als Lagerplatz zulasse, sei diese dauerhafte Einschränkung durch das Ziel, einen städtebaulich geordneten Übergang zu den Wohn- und Dienstleistungsnutzungen westlich der Gleisanlagen in Form eines Ausschlusses störender oder visuell beeinträchtigender Nutzungen zu schaffen, nicht gerechtfertigt. Die Einschränkung stehe außer Verhältnis zu dem Zweck, dessen Verwirklichung sie diene. Die Zulassung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, von eingeschossigen Bürogebäuden, von Stellplätzen oder von ähnlichen Nutzungen wäre möglich, ohne dass das besagte Planungsziel gefährdet wäre. Auch hätte die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ohne negative Auswirkungen auf das Planungsziel maßvoll auf 2,75 m oder 3,0 m festgesetzt werden können, zumal auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche die Pflanzung von vier bis sechs Meter hohen Bäumen vorgegeben sei. 18 Sie beabsichtige, auf dem Flurstück 641 einen Lagerplatz zu errichten, der in einem betrieblichen Zusammenhang mit der nördlich gelegenen Anlage des Unternehmens H. T. stehen solle. Ein Interesse an dem Betrieb eines selbstständigen Lagerplatzes habe sie nicht. Auf der Grundlage des Bebauungsplans könne sie ihre betrieblichen Ziele nicht verwirklichen. Dies habe die Antragsgegnerin verkannt. 19 Bei der Festsetzung der überbaren Grundstücksfläche im Mischgebiet sei das Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung der dortigen Grundstücke nicht beachtet worden. Für eine derart rigide Einschränkung der baulichen Nutzung gebe es keine städtebaulichen Gründe. Um eine visuelle Abschirmung könne es ganz im Süden des Plangebiets, fernab vom Umfeld des Bahnhofs, nicht gehen. Der Rat habe folgerichtig darauf verzichtet, die der Abschirmung dienende öffentliche Grünfläche und den Zaun auch im Mischgebiet vorzusehen. 20 Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche und des Zauns auf ihrem Flurstück 642 sei ein erheblicher Eingriff in ihr Eigentum, der sich durch den gewollten „Milieuschutz“ zugunsten der künftigen Nutzungen westlich der Gleisanlagen nicht rechtfertigten lasse. Zur Erreichung dieses Planungsziels hätte es andere Lösungen gegeben, die ihr Eigentumsrecht deutlich weniger beeinträchtigt hätten. 21 Die textliche Festsetzung 10, wonach die Folgenutzung als Gewerbegebiet erst nach der Fertigstellung der Sichtschutzanlage zulässig sei, berücksichtige nicht, dass die Eigentümer der Grundstücke im Gewerbegebiet keinen Einfluss auf die Fertigstellung der Sichtschutzanlage hätten beziehungsweise es ihnen nicht zugemutet werden könne, eine solche Anlage auf eigene Kosten zu errichten. 22 Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, 23 den Bebauungsplan Nr. Teil 7 Abschnitt 1 Bahnhof B. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 24 Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, 25 den Antrag abzulehnen. 26 Von einer Antragserwiderung hat sie abgesehen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 6 zum Parallelverfahren 10 D 16/20.NE) Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin. 30 Der Antrag hat Erfolg. 31 Er ist zulässig. 32 Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. 33 Der Antrag ist auch begründet. 34 Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er hat beachtliche materielle Mängel. 35 Allerdings ist er von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. 36 Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst, wenn er nicht dem wahren Willen der Gemeinde entspricht, weil zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren positiven Planungskonzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn der Plan auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 10. 38 Dem Bebauungsplan liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Der Rat will einen städtebaulich geordneten Übergang zwischen dem neu zu gestaltenden Bahnhofsumfeld einschließlich der Wohn- und Dienstleistungsnutzungen entlang der Q.-straße und den östlich der Gleisanlagen gelegenen gewerblich genutzten Flächen schaffen und damit das Bahnhofsumfeld und den „Wohn- und Dienstleistungsstandort K.“ vor Beeinträchtigungen durch eine gewerbliche Nutzung der Flächen östlich der Gleisanlagen bewahren (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 7 Buchstabe c) BauGB). 39 Der Bebauungsplan beruht jedoch auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. 40 Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. 42 Eine ordnungsgemäße städtebauliche Planung setzt, gerade wenn sie die Belange Privater nicht unerheblich beeinträchtigt, voraus, dass städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange von hinreichendem Gewicht für sie sprechen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden privaten Belangen. Es schützt nicht nur die Substanz des Eigentums, sondern erfordert auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt werden soll. Die Nutzungsmöglichkeiten, die die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke bisher hatten, sind, wie auch diejenigen, die ihnen nach der Planung verbleiben sollen, als wichtige private Belange in die Abwägung einzustellen. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17. 44 Soll ein privates Grundstück fremdnützig überplant werden, muss die Gemeinde, will sie eine Verletzung des Eigentumsrechts vermeiden, den geringstmöglichen Eingriff wählen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Ein mit der Aufstellung eines Bebauungsplans verbundener hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht muss, wenn er verhältnismäßig sein soll, geeignet sein, das Planungsziel zu erreichen, er muss in dem Sinne erforderlich sein, dass er das den Eigentümer am wenigsten belastende Mittel darstellt, und er muss darauf achten, dass Schwere und Nutzen des Eingriffs in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Bei der fremdnützigen Überplanung von Grundstücken muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet, und ob es gewichtige öffentliche Belange gibt, hinter denen die Interessen des Eigentümers zurückstehen müssen. 45 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 6.01 –, juris, Rn. 10 und 13; OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 – 10 D 104/18.NE –, juris, Rn. 78, vom 27. Mai 2013 – 2 D 37/12.NE –, juris, Rn. 168, vom 17. Februar 2012 – 2 D 49/10.NE –, juris, Rn. 125, und vom 16. September 2005 – 7 D 62/04.NE –, juris, Rn. 112 ff. 46 Davon ausgehend war die Abwägung im Hinblick auf die Eigentümerinteressen sowohl hinsichtlich der Festsetzung eines Teils des Plangebiets als öffentliche Grünfläche als auch hinsichtlich der Festsetzungen für das GE1, soweit dort nur Lagerplätze zulässig sind und die Höhe baulicher Anlagen auf 2,50 m beschränkt ist, fehlerhaft. Dies gilt auch, soweit in dem Mischgebiet nur eine sehr kleine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist. Diese Fehler haben die Unwirksamkeit der jeweiligen Festsetzungen zur Folge. 47 Der Rat hat die für und gegen die Festsetzung der besagten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sichtschutzanlage“ sprechenden Belange nicht hinreichend ermittelt und sie auch nicht ihrem objektiven Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt. 48 Grundsätzlich ist es der Gemeinde unbenommen, die Verwirklichung der städtebaulichen Entwicklung, die ihr für einen bestimmten Teil des Gemeindegebiets konkret vorschwebt, im Wege der Bauleitplanung zu sichern. Dazu kann sie in Bebauungsplänen auch Festsetzungen treffen, die Flächen, deren jeweilige tatsächliche oder geplante Nutzungen nach ihren Vorstellungen städtebaulich nicht miteinander harmonieren oder sich nicht vertragen, voneinander trennen. Eine solche Trennung kann gegebenenfalls auch durch Festsetzungen bewerkstelligt werden, die nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich auf eine optische Abschirmung der einen gegenüber der anderen Fläche abzielen. So können unter Umständen geordnete städtebauliche Strukturen geschaffen werden, die die Qualität der jeweils unterschiedlich genutzten Bereiche mit ihren jeweiligen Nutzungen beziehungsweise Nutzungsschwerpunkten stärken. 49 Soweit der Rat hier mit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sichtschutzanlage“ gerade auch darauf abzielt, visuelle Beeinträchtigungen „des Wohn- und Dienstleistungsstandorts K.“ zu vermeiden, fehlt es jedoch an einer ausreichenden Ermittlung der insoweit maßgeblichen Umstände, die überdies zu einer Fehlgewichtung des Belangs geführt haben. 50 In der Planbegründung heißt es, dass visuellen Beeinträchtigungen nicht nur „auf Erdgeschosshöhe“, sondern auch in den oberen Geschossen der Gebäude im K. begegnet werden solle (Planbegründung Seite 17 unten). Was der Rat unter einer visuellen Beeinträchtigung versteht, ergibt sich aus der Planbegründung nicht. Der von ihm verwendete Begriff der „Sichtschutzanlage“ ist wohl verfehlt, denn hierunter versteht man üblicherweise eine Anlage, die in erster Linie eine Fläche oder ein Objekt und deren Nutzer vor fremden Blicken schützen soll. Hier ist das Gegenteil gewollt. Es sollen die Flächen, die im GE1 liegen, und die mit ihrer zugelassenen gewerblichen Nutzung ermöglichten Aktivitäten so nach außen hin abgeschirmt werden, dass ihr vom Rat pauschal als unschön oder gar hässlich bewerteter Anblick die aktuellen oder künftigen Bewohner und sonstigen Nutzer der auf den Grundstücken westlich der Gleisanlagen vorhandenen oder geplanten Gebäude nicht stören und schlimmstenfalls dazu veranlassen kann, die Nutzung aufzugeben oder gar nicht erst aufzunehmen. Schon die grundlegende Annahme des Rates, dass die optische Wahrnehmung einer jeglichen gewerblichen Nutzung auf den vergleichsweise weit entfernten Flächen im GE1 aus den Fenstern der Gebäude im K. derart störend sei, dass sie die Qualität der Nutzung dieser Gebäude erheblich herabsetze, ist aus verschiedenen Gründen fragwürdig. Der Rat hat es unterlassen, sich ein genaues Bild davon zu machen, welchen Schutz die Nutzungen westlich der Q.-straße – ausgehend von seinen planerischen Zielen – überhaupt benötigen und mit welchen planerischen Mitteln ein solcher Schutzbedarf umgesetzt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es wohl keinen unmittelbaren planungsrechtlichen Ansatz dafür gibt, dass der einzelne Nutzer eines Gebäudes in einem festgesetzten Baugebiet davor geschützt werden muss, beim Blick aus einem Fenster des Gebäudes oder beim Blick von einem Balkon oder von einer Terrasse aus den unschönen oder hässlichen Anblick eines in einiger Entfernung stehenden anderen Gebäudes oder der Nutzung einer Freifläche zu ertragen. Der entsprechende Schutzbedarf einer Bebauung kann sich mithin nur daraus ergeben, dass, würde diese nicht vor dem besagten unschönen oder hässlichen Anblick abgeschirmt, sie sich entgegen der städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde nur schwer oder gar nicht verwirklichen ließe oder – wenn sie bereits vorhanden ist – sie zumindest die ihr zugedachte städtebauliche Funktion einbüßen könnte. Ausweislich der Planbegründung befinden sich in dem Bereich nördlich der Straße I1., der im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt ist, Einrichtungen der U. Inwieweit diese Einrichtungen in der Nachbarschaft des K1. dessen Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die optischen Einwirkungen gewerblicher Nutzungen herabsetzt, hat der Rat nicht untersucht. Er hat sich auch nicht dazu verhalten, dass der Bebauungsplan Nr. Teil 1 – K. – die Flächen zwischen der Straße I1. und der E.-Straße, die westlich an die Q.-straße angrenzen, als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Dienstleistungsgebiet festsetzt, in dem nach Nr. 2 der dortigen textlichen Festsetzungen Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO und Wohnungen nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind. Die dortigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur zwingend vorgegebenen Anzahl der Vollgeschosse zusammen mit der Gebäudehöhe und der Dachform, bewirken im Falle ihrer Umsetzung, dass die in dem Sondergebiet errichteten Gebäude die künftigen Wohngebäude in den weiter westlich festgesetzten allgemeinen Wohngebieten gegenüber der Q.-straße, den östlich daran angrenzenden Gleisanlagen und den noch weiter östlich gelegenen Flächen und ihren baulichen Nutzungen abschirmen. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan Nr. Teil 1 – K. – Flächen für Anpflanzungen westlich der Q.-straße vor. Im südlichen Teil seines Plangebiets ist in einem Teilbereich westlich der Q.-straße eine öffentliche Grünfläche und im nördlichen Teil – östlich der Q.-straße – eine öffentliche Verkehrsfläche (Parkfläche) festgesetzt, die ausweislich ihrer Bezeichnung als „Grünanlage“ ebenfalls begrünt werden soll und nach den verfügbaren Luftbilder tatsächlich begrünt ist. Im südlichen Teil seines Plangebiets ist östlich der Q.-straße ebenfalls ein Streifen als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. Teil 2 – T5.-T4. – setzt zwischen der E.-Straße und der Straße T4. Flächen für Anpflanzungen fest. Es ist nicht erkennbar, dass der Rat diese planerische und tatsächliche Situation in die Bewertung der Schutzbedürftigkeit des K1. hat einfließen lassen. 51 Der Rat hat es zudem versäumt, sich ein ausreichend genaues Bild über die Wirkungen zu verschaffen, die mit der festgesetzten „Sichtschutzanlage“ zugunsten des K1. erreicht werden können. Alternative Standorte für die „Sichtschutzanlage“ hat er nicht genügend auf ihre Eignung untersucht. Ausweislich der Planbegründung hat er zwar erwogen, Abschirmungen entlang der Q.-straße vorzusehen, eine solche Lösung aber verworfen, weil derartige Abschirmungen zum Schutz der oberen Stockwerke der bis zu viergeschossigen Bebauung im K. nicht ausreichten (Seite 17 der Planbegründung). Welche zusätzliche Abschirmung die festgesetzte „Sichtschutzanlage“ gerade für die Bewohner beziehungsweise sonstigen Nutzer der oberen Geschosse der Gebäude westlich der Q.-straße im Vergleich zu einer Abschirmung durch eine vergleichbare Anlage an anderer Stelle bewirken wird, hat der Rat nicht ansatzweise ermittelt. Angesichts der in Rede stehenden Entfernungen der (künftigen) Gebäude im K. sowohl zu den Gleisanlagen als auch zu dem östlich daran angrenzenden Gewerbegebiet und der vergleichsweise geringen Höhe des festgesetzten Zauns, lässt sich das Ausmaß der mit der „Sichtschutzanlage“ gewollten Abschirmung auch unter Berücksichtigung der vorgegebenen lückenhaften Anpflanzungen von Einzelbäumen, die eine Höhe von vier bis sechs Meter erreichen sollen, nicht bloß abschätzen. Hinsichtlich der jenseits der Plangebietsgrenze weiter östlich gelegenen vorhandenen gewerblich genutzten Gebäude hätte die „Sichtschutzanlage“ aller Wahrscheinlichkeit nach keinen wesentlichen abschirmenden Effekt zugunsten der oberen Stockwerke der künftigen Gebäude westlich der Q.-straße. Eine Abschirmung unmittelbar östlich der Q.-straße hätte zudem auch den sicherlich wenig attraktiven Blick auf die östlich anschließenden Gleisanlagen verdeckt beziehungsweise eingeschränkt. 52 Hat der Rat sich danach weder eine ausreichend konkrete Vorstellung über die Schutzwürdigkeit der künftigen Nutzungen westlich der Q.-straße bezogen auf die Beeinträchtigung durch den Anblick gewerblich genutzter Flächen östlich der Gleisanlagen gemacht noch insoweit die Vorteile einer abschirmenden Anlage östlich der Gleisanlagen gegenüber einer solchen unmittelbar östlich der Q.-straße genauer ermittelt, konnte er das mit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche zur Errichtung einer „Sichtschutzanlage“ verfolgte Interesse von vornherein nicht fehlerfrei gewichten. Die Abwägung dieses Interesses mit den Interessen der Grundstückeigentümer, von einer fremdnützigen Überplanung ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, konnte so nicht fehlerfrei erfolgen. 53 Der Rat hat die Interessen der Eigentümer der Grundstücke im GE1, ihre Grundstücke, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Lagerplätze zulässig sind und auf denen die Höhe baulicher Anlagen auf 2,50 m beschränkt ist, baulich auszunutzen, ebenfalls nicht fehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Die besagten Festsetzungen sollen ausweislich der Planbegründung, wie die festgesetzte „Sichtschutzanlage“, dem Schutz des K1. vor visuellen Beeinträchtigungen dienen, die der Rat für den Fall des Heranrückens gewerblicher Nutzungen und gewerblicher Bauten mit mehr als 2,50 m Höhe an die westlich der Q.-straße liegenden Bauflächen befürchtet. 54 Abgesehen davon, dass die Richtigkeit der Annahme des Rates, der Blick auf gewerblich genutzte Gebäude werde unabhängig von ihrer Höhe, ihrer Ausdehnung und ihrer Gestaltung stets als störend empfunden, zu bezweifeln ist, hat er sich auch insoweit keine ausreichend konkrete Vorstellung über die Schutzwürdigkeit der künftigen Nutzungen westlich der Q.-straße gemacht hat, deren Schutz er mit den angesprochenen Festsetzungen im Auge hatte. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung, eine „Aufweitung des Nutzungsspektrums“ unmittelbar hinter der „Sichtschutzanlage“ lasse visuelle Beeinträchtigungen unter anderem durch bauliche Anlagen erwarten (siehe die Bewertung und Abwägung der Stellungnahmen, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage V/2010/0067/3, Seite 10), in dieser Pauschalität nicht tragfähig. Dass der Anblick eines Lagerplatzes über die „Sichtschutzanlage“ hinweg generell weniger unschön oder hässlich sein soll als der Anblick eines an derselben Stelle errichteten anderweitig gewerblich genutzten Gebäudes, dessen maximale Höhe und Ausdehnung durch Festsetzungen im Bebauungsplan hätten beschränkt werden können, ist nicht nachvollziehbar, denn gerade Lagerplätze wirken oftmals unaufgeräumt und die im Freien stattfindenden Lagerarbeiten können auch optisch für Unruhe sorgen. 55 Vgl. hierzu Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, § 8 BauNVO Rn. 25 (Stand der Bearbeitung: Juli 2018). 56 Überdies können bei einem plankonformen Betrieb eines Lagerplatzes auch Hebevorrichtungen oder andere Maschinen eingesetzt werden, die gegebenenfalls mehr als 2,50 m hoch sind, die festgesetzte Zaunanlage unter Umständen deutlich überragen und sehr viel stärker den optischen Eindruck gewerblicher Betriebsamkeit erzeugen, als dies eine moderate Bebauung mit gewerblich genutzten Gebäuden könnte. Auch können gegebenenfalls die gelagerten Güter oder Gegenstände auf eine Höhe von mehr als 2,50 m angehäuft oder gestapelt werden, ohne dass die für bauliche Anlagen geltende Höhenbegrenzung für solche Haufen oder Stapel gelten würden. 57 Unabhängig davon greift die Annahme des Rates, eine Zulassung anderer Nutzungsarten im GE1 sei nicht zielführend, weil die festgesetzte Beschränkung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen auf 2,50 m die Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nicht oder nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen erlaube, zu kurz. Die Annahme beruht auf dem Willen, die Höhe der künftigen baulichen Anlagen im GE1 so zu begrenzen, dass sie die „Sichtschutzanlage“ nicht überragen (siehe die Bewertung und Abwägung der Stellungnahmen, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage V/2010/0067/3, Seite 12). Die Antragstellerin hat gegen diese Argumentation zutreffend eingewandt, dass im GE1 eine bis zu 2,50 m hohe eingeschossige gewerbliche Bebauung, die das vom Rat verfolgte planerische Ziel nicht beeinträchtigen würde, durchaus möglich sei. Außerdem knüpft die Argumentation des Rates an eine Höhe des Zauns, die nicht als maximale Höhe, sondern als Mindesthöhe festgesetzt ist. Würde der Zaun etwa 3,0 m hoch, könnten im GE1 auch Gebäude in dieser Höhe errichtet werden, ohne dass sie den Zaun überragen würden. Die gegenseitige Abhängigkeit von Art der Nutzung und Abschirmung hat der Rat zwar gesehen, aber nicht offengelegt, weshalb er die Höhe des Zauns in der besagten Form festgesetzt hat. Hinzu kommt, dass er davon ausgegangen ist, dass die westlich des Zauns vorgegebene Bepflanzung einen „Sichtschutz“ über den Zaun hinaus gewährleiste. Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten ist nicht erkennbar, dass der Rat die Belange, die für und gegen die für das GE1 festgesetzten Nutzungsbeschränkungen sprechen, zutreffend beurteilt haben könnte. 58 Demgegenüber stellt sich die Beschränkung der zulässigen Art baulicher Nutzungen auf Lagerplätze bei gleichzeitiger Beschränkung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen auf 2,50 m beziehungsweise auf die Höhe des Zauns, zumal unter Ausschluss von solchen Lagerplätzen, die bestimmten Anlagenklassen nach dem Abstandserlass NRW zuzuordnen sind, als erhebliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit und des wirtschaftlichen Gebrauchs der Grundstücke im GE1 dar. Dies hat der Rat nicht ausreichend gewürdigt. Mit der Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung hat er im GE1 nur selbstständige Lagerplätze zugelassen, also Lagerplätze, bei denen das Lagern der Hauptbetriebszweck ist. Lagerplätze, die zu einem Gewerbebetrieb mit einem anderem Hauptbetriebszweck gehören, sind nach der Festsetzung unzulässig, da sich die Zulässigkeit solcher unselbstständiger Lagerplätze nach der Zulässigkeit des Gewerbebetriebs richten würde, zu dem sie gehören. 59 Vgl. hierzu Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, § 8 BauNVO Rn. 22 (Stand der Bearbeitung: Juli 2018). 60 Die Annahme des Rates, mit der Beschränkung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf Lagerplätze trage er den privaten Interessen der Grundstückseigentümer Rechnung, war von vornherein so nicht tragfähig. Er räumt selbst ein, dass die Antragstellerin ihr im GE1 liegendes Grundstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht, wie von ihr konkret beabsichtigt, als Lagerplatz für ihren Betrieb nutzen könne, weil einer solchen Nutzung der Ausschluss von Anlagen bestimmter Anlagenklassen nach dem Abstandserlass NRW entgegenstehe (siehe die Bewertung und Abwägung der Stellungnahmen, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage V/2010/0067/3, Seite 8). Ebenso räumt er ein, dass ihm die Nutzungsinteressen der Eigentümerin der im südlichen Teil des Plangebiets liegenden Flächen im GE1, der Antragstellerin im Parallelverfahren 10 D 16/20.NE, überhaupt nicht bekannt seien (siehe die Bewertung und Abwägung der Stellungnahmen, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage V/2010/0067/3, Seite 13). Nach allem schränken die Festsetzungen zur zulässigen baulichen Nutzung die den Eigentümern der Grundstücke im GE1 verbleibenden Möglichkeiten zum wirtschaftlichen Gebrauch ihrer Grundstücke weitestgehend ein, ohne dass sich aus der Abwägungsentscheidung des Rates ein nachvollziehbares städtebaulich legitimes Interesse von solchem Gewicht ergäbe, das eine derart erhebliche Einschränkung rechtfertigen könnte. 61 Das Interesse der Eigentümerin der in dem festgesetzten Mischgebiet liegenden Flurstücke 675 und 676, der Antragstellerin im Parallelverfahren 10 D 16/20.NE, diese baulich nutzen zu können, hat der Rat ebenfalls nicht fehlerfrei gewichtet. Er hat in dem Mischgebiet nur eine kleine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die mit dem Umriss der Ecke eines Gebäudes identisch ist, welches ganz überwiegend auf dem östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück steht und dessen besagte Ecke in das Plangebiet hineinragt. Über diese zugelassene bauliche Nutzung hinaus kommt auf den Flächen im Mischgebiet nur die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO in Betracht (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO), wobei als Hauptanlage nur die außerhalb des Plangebiets zulässigen Nutzungen dienen können, sodass eine sinnvolle Nutzung der Flächen für eigene Zwecke der Antragstellerin praktisch ausscheidet. Eine Begründung für eine solche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten in dem Mischgebiet ergibt sich nicht aus der Planbegründung oder aus den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung, die der Rat zum Inhalt des Satzungsbeschlusses gemacht hat. Sie ist auch nicht ausgehend von den mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zielen des Rates sonst erkennbar. Dies genügt den Anforderungen, die an die Abwägung aller abwägungserheblichen Belange zu stellen sind, nicht. 62 An der vorstehenden Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Rat hier mit den ehemaligen Anlagen der Bahn Flächen überplant hat, die bisher einer besonderen Zweckbestimmung unterlagen. Nach Aufhebung dieser Zweckbestimmung und Überleitung der Flächen in die allgemeine Planungshoheit der Gemeinde wird über deren bauliche oder sonstige Nutzung neu entschieden, wenn die Gemeinde hierfür einen Bebauungsplan aufstellt. Dass in einem solchen Fall für diese Flächen eine möglichst uneingeschränkte privatnützige bauliche Nutzung zugelassen wird, kann deren jeweiliger Eigentümer zwar grundsätzlich nicht verlangen, 63 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 48.86 –, juris, Rn. 45, 64 doch entbindet dies den Plangeber nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, auch die Eigentümerinteressen bei einer Überplanung früherer Bahnflächen in die Abwägung einzustellen. 65 Die aufgezeigten Abwägungsfehler sind, auch wenn sie nur den Abwägungsvorgang betreffen sollten, beachtlich. 66 Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. 67 Vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 16, m.w.N. 68 Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Rat in Kenntnis der vorstehend aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite anders geplant oder von der Planung insgesamt Abstand genommen hätte. 69 Die Antragstellerin hat die Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. 70 Die Unwirksamkeit der Festsetzungen, die auf den Abwägungsfehlern beruhen, führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. 71 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit insgesamt, wenn seine übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 72 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2013 – 4 BN 22.13 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5. 73 Jedenfalls Letzteres ist hier zu verneinen. Die Festsetzung eines Teils des Plangebiets als öffentliche Grünfläche und die festgesetzten Nutzungseinschränkungen für das GE1, wonach dort nur Lagerplätze zulässig sind und die Höhe baulicher Anlagen regelmäßig auf 2,50 m beschränkt ist, sind nach den Vorstellungen des Rates wesentlich für die Erreichung der von ihm mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele. Dass er im Zweifel eine Satzung beschlossen hätte, die bei Wegfall der besagten Nutzungseinschränkungen im GE1 – mit Ausnahme von Anlagen bestimmter Anlagenklassen nach dem Abstandserlass NRW – alle in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen baulichen Nutzungen ermöglichen würde, schließt der Senat aus. Auch darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat eine Satzung mit den übrigen Regelungen beschlossen hätte. 74 Ob der Bebauungsplan weitere Fehler hat, die seine Unwirksamkeit insgesamt zur Folge hätten, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 77 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.