Beschluss
4 B 1840/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0427.4B1840.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 2. wird eingestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.11.2020 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Nachdem der Antragsteller zu 2. und die Antragsgegnerin das Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 2. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2 Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 2339/20 (VG Münster) wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.9.2020 angeordnete Schließungsanordnung richtet, und anzuordnen, soweit sie sich gegen den in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.9.2020 angedrohten unmittelbaren Zwang richtet, 5 zu Recht abgelehnt. Es hat im Wesentlichen angenommen, die auf § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin betreibe ihre Gaststätte ohne die nach § 2 Abs. 1 GastG erforderliche Erlaubnis. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerfrei ergangen. Es entspreche der gesetzgeberischen Absicht, die Gesetzeskonformität des Gaststättengewerbes sicherzustellen, einen ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübten Betrieb im Regelfall allein wegen dieser formellen Illegalität mit einer Schließungsverfügung zu belegen, ohne auf die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen abzustellen. Ob eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden müsse, sei grundsätzlich im Erlaubnisverfahren zu klären. Nur wenn eindeutig feststehe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorlägen, sei diesem Umstand bei der Ausübung des Schließungsermessens im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Vorliegend spreche weit Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Recht die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte wegen ihrer sich aus erheblichen Steuerrückständen, der verschleppten Abgabe der Steuererklärungen und der Beschäftigung eines Ausländers ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel ergebenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit versagt habe. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs gerichteten Klage sei ebenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin sei nicht gehalten gewesen, der Antragstellerin zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen, sondern habe aus Gründen der Effektivität der Verwaltungsvollstreckung direkt das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs androhen können. Die gesetzte Frist zur Einstellung des Betriebs begegne ebenfalls keinen Bedenken. Insoweit sei auch die monatelange Untätigkeit beziehungsweise Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Nachreichung von Unterlagen beziehungsweise dem Befolgen steuerlicher Verpflichtungen zu berücksichtigen. 6 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 7 Eine Schließungsanordnung nach § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO ist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt – grundsätzlich gerechtfertigt, solange das Erlaubnisverfahren nicht abgeschlossen und nicht geklärt ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Vorliegend besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung und sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung. Damit wird die Klärung der noch offenen Erlaubnisvoraussetzungen im Erlaubnisverfahren gesichert und so verhindert, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und ungeprüfte Gefahren verwirklicht werden. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2020 ‒ 4 B 1263/19 ‒, juris, Rn. 10. 9 Die Antragstellerin zu 1. hat den Betrieb mit einem neuen Geschäftsführer aufgenommen, ohne dies zunächst der Antragsgegnerin mitzuteilen. Sie hat erst auf Aufforderung der Antragsgegnerin vom 6.1.2022 weitere Unterlagen vorgelegt, die jedenfalls mit Blick auf die Mitteilung des Finanzamtes N. -Innenstadt vom 21.1.2022, wonach insbesondere Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2019 bis 2021 bisher nicht eingereicht wurden, auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin eingeräumten Versäumnisse eine weitere Prüfung erforderlich machen. Wegen der Verletzung gewerberechtlicher Pflichten und verspäteten Umsatzsteuererklärungen sind trotz weitgehender Tilgung hoher ausstehender Forderungen noch nicht alle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin ausgeräumt. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es, dem Antragsteller zu 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben wäre. Der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, seine Antragsbefugnis scheitere daran, dass er nicht Adressat des angegriffenen Bescheides sei, ist der Antragsteller zu 2. mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. 11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.