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Beschluss

19 A 532/22.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0518.19A532.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 5 Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. 6 Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 7 Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 8 OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A ‑, juris, Rn. 18, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. 9 Diese Anforderungen erfüllen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: 10 1. Inwiefern ist eine Mutter von drei Kleinkindern, die über keine familiären Bindungen verfügt, in der Lage, bei einer Rückkehr nach Nigeria das Existenzminimum zu erwirtschaften? 11 2. Welchen Einfluss hat dabei der Umstand, dass die Klägerin mehrere Jahre in Europa verbracht hat? 12 Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie verfehlen bereits die Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass die Klägerin über keine familiären Bindungen in Nigeria mehr verfüge. Es hat vielmehr angenommen, dass die Klägerin in Nigeria auf ein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen könne (S. 8 f. des Urteils). 13 Unabhängig davon sind Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie festgestellt, dass ‑ soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist ‑ auch alleinstehende Frauen mit Kleinkindern ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts das Existenzminimum durch eigene Arbeit sichern können, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist. 14 OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 bis 67. 15 Einer weiteren Klärung dieser generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Der Senat hat ausdrücklich festgestellt, dass jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. 16 OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, und vom 18. Mai 2021, a. a. O., jeweils Rn. 67. 17 Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf diese Tatsachenfeststellungen. 18 Unabhängig davon unterlässt die Klägerin jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen insbesondere zu den verfügbaren Unterstützungsprogrammen und Starthilfen in Nigeria, wie auch mit den individuellen Feststellungen zur Fähigkeit der Klägerin, allein für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt sicherzustellen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).