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Beschluss

2 A 2434/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0523.2A2434.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 2 Er ist bereits unzulässig. Denn er genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe - ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig - benannt und substantiiert in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen. Daran fehlt es hier. 3 Der Zulassungsantrag bezieht sich zwar in der Begründung ausdrücklich auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eine der Rechtssache zukommende rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es fehlt indes an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 4 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Dazu reicht hier – in Ansehung der dezidierten Begründung des Verwaltungsgericht - der bloße Vorhalt, die Kammer des Verwaltungsgerichts wende die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 zum Aktenzeichen 6 C 10.18 rechtsfehlerhaft nicht auf die Klägerin an, nicht aus. Die Behauptung, ihr Fall liege zumindest ähnlich gelagert, es fehlten einzig und allein die formellen Voraussetzungen der entsprechenden Antragstellung, wird dabei ebenso wenig substantiiert, wie die Annahme des Zulassungsantrags, bei Antragstellung wären Transferleistungen bewilligt worden, was vor dem Hintergrund der vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt offenkundig sei. 5 Auf die detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und aus welchen Gründen sich der höchstrichterlich entschiedene Fall, einer Studentin, die also dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürfnisgruppen unterfiel, aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV ausgeschlossen war, von dem der Klägerin unterscheidet, die nach eigener Behauptung durch bloße Antragstellung die Voraussetzungen für eine bescheidgebundene Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV hätte herbeiführen können, geht der Zulassungsantrag mit keinem Wort ein. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, weshalb eine unterschiedliche Behandlung beider Konstellationen angezeigt sein sollte, nicht auseinandergesetzt, liegt mit Blick auf die ausführliche Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheids, die sich an der Argumentation des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 LA 286/19 – (juris Rn. 5) orientiert und auf der Linie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 28. März 2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris, zur Altersgrundsicherung liegt, jedenfalls fern. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht – entgegen der Behauptung des Zulassungsantrags - gerade auch "mit der sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung" auseinandergesetzt. Dazu, weshalb diese Argumentation nicht tragen sollte, verhält sich der Zulassungsantrag nicht weiter. 6 2. Die aufgezeigten Defizite in der Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts betreffen gleichermaßen die geltend gemachte Grundsatzrüge hinsichtlich der allein ausformulierten Frage, 7 ob das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Transferleistung ausreichend ist, um eine Befreiung auf Basis eines Härtefalles zu gewähren. 8 In diesem Zusammenhang bleibt auch mangels jeglicher Erläuterung unklar, welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen sollen, "dass zu der oben dargestellten rechtlichen Fragestellung im Hinblick auf die Auslegung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine einheitliche Linie besteht". Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung gibt dafür nichts her. 9 Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet sein dürfte. 10 Ernstliche Zweifel daran, dass ein Betroffener mit geringem Einkommen sich zur Begründung eines Befreiungsanspruchs auf der Grundlage der Härtefall-Regelung in § 4 Abs. 6 RBStV regelmäßig nicht auf die bloße Behauptung stützen kann, er gehöre zu dem einkommensschwachen Personenkreis, der Anspruch auf (ergänzende) "Transferleistungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, wie (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, habe, ihn aber freiwillig nicht geltend mache, lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 -, als auch den eine entsprechende Fallgruppe (Studierende, die dem Grunde nach eine förderfähige Ausbildung betreiben, aber aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, bzw. nur auf einen Ausbildungskredit) betreffenden Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 2513/19 – sowie – 1 BvR 1089/18 – (juris) zu entnehmen ist, kann zwar auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt etwa bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, die aber - wie etwa Studierende aufgrund der Regelung des §7 Abs. 5 SGB II - von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen ausgeschlossen sind. Die Härtefallregelung erlaubt danach sowohl Personengruppen, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat, als auch Betroffene, die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber die (sonstigen) Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn deren Schlechterstellung gegenüber den nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht befreiten Personengruppen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG auf keinem sachlichen Grund beruht. Maßstab der Prüfung ist, dass die mit der Typisierung verbundene Härte nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfe und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre. 11 Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 24. 12 Danach dürfte die Härtefallregel allerdings nicht schon dann greifen, wenn einkommensschwache Personen ohne besonderen Grund auf einen Antrag auf Bescheidung ihres – aus ihrer Sicht bestehenden - Anspruchs auf Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV verzichten, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet hat. Vielmehr hat es diese Personengruppe grundsätzlich selbst in der Hand, durch einen entsprechenden Antrag in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu kommen. 13 Dies dürfte sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, unterscheiden. Entsprechende Bemühungen, staatliche Sozialleistungen zu erlangen, dürften dem Betroffenen regelmäßig auch zuzumuten sein. Von einer schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Schlechterstellung gegenüber nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 RBStV befreiten Personen dürfte in diesen Fällen regelmäßig nicht auszugehen sein. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 2 E 214/21- , juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. März 2022 - 5 Bf 226/21.7 -, juris Rn. 13 ff.; Saarl. OVG, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 D 39/21 –, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. August 2020 – 7 D 10269/20.OVG –, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 LA 286/19 -, juris Rn. 5. 15 Eine andere – und hier nicht zu entscheidende – Frage wäre es dann, ob die Sozialleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden müssen oder ob eine amtliche Bestätigung des Anspruchs ausreicht, wie es aus Sicht des Senats naheliegt. 16 Vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 – 2 E 214/21 -, vom 17. September 2020 – 2 E 339/20 -, juris, und vom 25. Februar 2020 - 2 E 941/19 -. 17 Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass sich die vom Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, so sie denn überhaupt einer über den Einzelfall hinausgehenden Beantwortung zugänglich ist, auf der Grundlage des Regelungssystems des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesverwaltungs- sowie Bundesverfassungsgerichts für die vorliegende Fallkonstellation im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten ließe, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. 18 Abgesehen davon erschließt sich nach Aktenlage die Relevanz der aufgeworfenen Frage für das vorliegende Verfahren nicht. Der Zulassungsantrag übersieht, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in der vom Zulassungsantrag herangezogenen Entscheidung davon ausgeht, dass ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nur dann vorliegt, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatz liegen. Dafür, dass dies der Fall ist, hat die Klägerin nichts an Substanz dargelegt, sondern allein auf den Bezug von Krankengeld und den Umstand abgestellt, dass dieses unterhalb der pfändbaren Grenze gelegen habe. Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen, insbesondere zu ihren Wohnkosten, ihrer Vermögenslage und möglichen weitergehenden Unterhaltsleistungen hat sie indes nicht gemacht. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags ist der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§§ 84, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).