Beschluss
10 A 387/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0530.10A387.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die von ihr beantragte Baugenehmigung zur Aufstellung von drei Plakatanschlagtafeln auf dem Grundstück I.-H.-Straße 1 in N. (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil dem Vorhaben, das in einem festgesetzten Gewerbegebiet verwirklicht werden solle, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, und zwar auch nicht die einschlägigen textlichen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. Stadtbezirk X., O., Gebiet zwischen der H1. Straße, der Straße am O., der B.-K.-Straße und beiderseits der I.‑H.‑Straße (im Folgenden: Bebauungsplan) zu Werbeanlagen unter Nr. II „Örtliche Bauvorschriften nach § 86 Abs. 4 BauO NRW“. Die geplanten Plakatanschlagtafeln fielen nicht unter die textliche Festsetzung Nr. II. 1.1.1 des Bebauungsplans, wonach Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sowie rotierende Werbeanlagen und solche mit Wechselwerbung unzulässig sind. Die textliche Festsetzung Nr. II. 1.1.4 stehe dem Vorhaben nicht entgegen, denn sie sei unwirksam, weil sie mit der in ihr unter anderem vorgegebenen Begrenzung auf zwei selbstständige Werbeanlagen je Baugrundstück gegen die in Art. 14 GG verankerte Eigentumsgarantie verstoße und sich nicht mit dem Gebot der sachgerechten Abwägung vereinbaren lasse. Der Rat habe die zahlenmäßige Begrenzung in keiner Weise begründet und sich insbesondere nicht dazu geäußert, weshalb auf den im Plangebiet gelegenen, mehrere tausend Quadratmeter großen Grundstücken aus gestalterischen Gründen nicht mehr als zwei selbstständige Werbeanlagen zugelassen werden könnten. Angesichts der im Bebauungsplan ausgewiesenen Teilflächen mit Größen zwischen 3.780 qm (Teilfläche 4) und 19.472 qm (Teilfläche 1) wäre zumindest eine Differenzierung der zulässigen Anzahl selbstständiger Werbeanlagen orientiert an der jeweiligen Größe der überplanten Flurstücke angemessen und sachgerecht gewesen. Auf der Teilfläche 3, auf der das Vorhaben verwirklicht werden solle, gebe es eine überbaubare Fläche von etwa 13.390 qm. Auf einer derart großen Fläche, die zudem noch mit verschiedenen Geschäften bebaut sei und über mehrere Zufahrten zum Grundstück verfüge, nur zwei selbstständige Werbeanlagen zuzulassen, sei grob unverhältnismäßig und zur positiven Gestaltungspflege nicht geboten. 5 Soweit die Beklagte im Hinblick auf die textliche Festsetzung Nr. II. 1.1.1 die alternative Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, der Begriff der "Werbeanlagen mit Wechselwerbung" sei unbestimmt und der Ausschluss solcher Werbeanlagen verstoße, wenn damit alle Werbeanlagen gemeint seien, deren Werbebotschaften von Zeit zu Zeit ausgewechselt würden, gegen das Übermaßverbot, verhilft dies ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg. Auf die Richtigkeit dieser im Rahmen einer alternativen Prüfung vorgenommenen Bewertung durch das Verwaltungsgericht kommt es nicht an, denn die zur Genehmigung gestellten Plakatanschlagtafeln fallen, wie das Verwaltungsgericht eingangs richtig angenommen hat, nicht unter das in der textlichen Festsetzung Nr. II. 1.1.1 formulierte Verbot von Werbeanlagen mit Wechselwerbung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Planbegründung, in der definiert ist, was der Rat unter Werbeanlagen mit Wechselwerbung versteht. Danach sind "Werbeanlagen mit in bestimmten zeitlichen Abständen wechselnden Bildern oder Texten" gemeint, was sich nur so verstehen lässt, dass es um Werbeanlagen geht, bei denen durch eine technische Vorrichtung in kurzen zeitlichen Abständen und im immer wiederkehrenden Wechsel zwei oder mehrere Werbebotschaften automatisch sichtbar gemacht werden. Werbeanlagen unter die Festsetzung zu subsumieren, bei denen Bilder oder Texte nicht selbstständig wechseln, sondern die Werbebotschaften – wie bei Plakatanschlagtafeln – von Zeit zu Zeit händisch substanziell ausgetauscht werden, ist danach ausgeschlossen. Die Begründung, die der Rat für den Ausschluss von Werbeanlagen mit Wechselwerbung gibt, unterstreicht diesen Befund. Der Rat verweist nämlich insoweit auf die Begründung für den Ausschluss von Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, wonach die Lichteffekte solcher Anlagen Unruhe auf den öffentlichen und privaten Stadtraum ausstrahlen, welche die Aufenthaltsqualität mindert und von den vorhandenen und geplanten hochwertigen baulichen Strukturen ablenkt. Dass eine solche vermeintliche "Unruhe" nicht dadurch entsteht, dass eine statische Werbebotschaft in Form eines Plakates etwa alle zwei Wochen durch eine andere statische Werbebotschaft derselben Art ersetzt wird, versteht sich von selbst. 6 Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die textliche Festsetzung Nr. II. 1.1.4 sei unwirksam und könne dem Vorhaben daher nicht entgegengehalten werden, wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, der Bebauungsplan schreibe die im Zeitpunkt seiner Aufstellung vorhandenen Grundstücksgrößen nicht dauerhaft fest. Würden die Grundstücke aufgeteilt, würden pro Baugrundstück zwei selbstständige Werbeanlagen zulässig sein. Damit ist nichts über das Missverhältnis gesagt, dass sich nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der flächenunabhängigen Begrenzung der Zahl der selbstständigen Werbeanlagen pro Baugrundstück ergibt. Soweit die Beklagte überdies vorträgt, die festgesetzte zahlenmäßige Begrenzung selbstständiger Werbeanlagen sei geboten und sachgerecht, weil sie – auch wenn dies in der Planbegründung nicht ausdrücklich erwähnt sei – verhindern solle, dass Werbeanlagen zum primär wahrnehmbaren Gestaltungsmerkmal des Gebiets würden und in Konkurrenz zur Konstruktion des Fußballstadions träten, liegt darin kein überzeugendes Argument für eine Begrenzung auf zwei selbstständige Werbeanlagen unabhängig von der Grundstücksgröße, von der Größe der Werbeanlage und von deren konkretem Standort. Das Fußballstadion liegt nicht im Plangebiet, sondern westlich davon. Weshalb etwa drei, vier oder fünf selbstständige Werbeanlagen in der hier in Rede stehenden Größe, würden sie an verschiedenen Orten auf jedem der großen Grundstücke im Plangebiet und zudem jedenfalls zum Teil jeweils an einer dem Stadion abgewandten oder an einer durch ein Gebäude abgeschirmten Stelle errichtet, zum primär wahrnehmbaren Gestaltungsmerkmal des gesamten Plangebiets werden und in Konkurrenz zu der architektonischen Gestaltung des Stadions treten könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Angesichts der Ausmaße des Stadions und der gewerblichen und sonstigen Bebauung im Plangebiet ist es quasi ausgeschlossen, dass eine solche Zahl vergleichbarer Werbeanlagen mit Blick auf ihre Höhe und auf die Größe ihrer Werbefläche die möglicherweise ansprechende Gestaltung der besagten baulichen Anlagen optisch in den Hintergrund verbannen und den Gebietscharakter insgesamt dominieren könnte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zudem angesprochen, dass nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen die störende Häufung von Werbeanlagen auch in Gewerbegebieten unzulässig ist, sodass einer unangemessenen Entwicklung auf der Baugenehmigungsebene entgegengewirkt werden kann. Wenn die Beklagte schließlich argumentiert, dass sich aus dem Recht, Flächen in einem festgesetzten Gewerbegebiet grundsätzlich für die Aufstellung von Werbeanlagen zu nutzen, kein Anspruch des Grundeigentümers ergebe, auf seinem Grundstück beliebig viele Werbeanlagen zu errichten und damit den Eindruck des Gebiets zu prägen, vermag dieses Argument – unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit – die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, die zahlenmäßige Begrenzung selbstständiger Werbeanlagen pro Baugrundstück sei grob unverhältnismäßig und zur positiven Gestaltungspflege nicht geboten, nicht zu erschüttern. 7 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 8 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Beklagte stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihr in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage. 9 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 10 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 11 Danach zeigt die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage: 12 Sind die hier in Rede stehenden Festsetzungen bezüglich der Werbeanlagen noch von § 86 BauO NRW (2000) gedeckt oder durfte sich die Beklagte ausschließlich der Instrumente des BauGB bedienen?, 13 nicht auf. Sie ist nach dem Vorstehenden schon nicht entscheidungserheblich. 14 Ebenso wenig zeigt die Beklagte auf, dass die Frage: 15 Was ist unter den Begriffen des Baugrundstücks und der Wechselwerbung genau zu verstehen?, 16 grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Frage lässt sich – soweit sie sich nach dem Vorstehenden in einem möglichen Berufungsverfahren so überhaupt stellen würde – auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Inhalt des Rechtsbegriffs "Baugrundstück" im Wege der Auslegung zu ermitteln. Das Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinne sei grundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück gleichzusetzen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991– 4 C 51.87 –, juris, Rn. 26. 19 Die Beklagte räumt ein, dass sie dies ebenso sieht. Der Begriff der "Wechselwerbung" ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Rechtsbegriff, dessen Verständnis grundsätzlich geklärt werden könnte. Er ist, je nach Verwendung, auszulegen. Wie der Begriff hier zu verstehen ist, ergibt seine Auslegung anhand der Planbegründung. Das Ergebnis dieser Auslegung ist, wie oben ausgeführt, eindeutig. 20 Eine grundsätzliche Bedeutung der Frage: 21 Unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen ist der Ausschluss nicht von Werbung generell, sondern von einzelnen Arten von Werbeanlagen sowie deren Anzahl, Größe und Standort in einem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig?, 22 ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen der Ausschluss von einzelnen Arten von Werbeanlagen sowie deren Anzahl, Größe und Standort in einem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig ist, ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und hängt im Übrigen von der konkreten planungsrechtlichen Situation und dem jeweiligen Gewicht der in die Abwägung einzustellenden einschlägigen öffentlichen und privaten Belange ab, was sich nicht grundsätzlich klären lässt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 26 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).