Beschluss
4 A 335/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0610.4A335.22.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.1.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Senat versteht das Schreiben des Klägers, mit dem er gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.1.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Einspruch/Widerspruch erhoben hat, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Ein innerhalb der Rechtsmittelfrist allein von ihm selbst erhobener Antrag auf Zulassung der Berufung müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts und nochmals mit der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Der Kläger ist auf diese beabsichtigte Auslegung seines Begehrens mit der Eingangsbestätigung vom 11.2.2022 hingewiesen worden und hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Die seit dem 3.5.2022 – und damit erst nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist – für den Kläger bestellte Prozessbevollmächtigte hat trotz Aufforderung des Senats zum Fortgang des Verfahrens keine Stellung genommen. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss – selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern – innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO (zwei Monate nach Zustellung des Urteils [hier bis Montag, den 21.3.2022]) die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15.D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2019 – 4 A 1422/19 –, juris, Rn. 3. 4 Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Sie beschränken sich auf den aus sich heraus nicht nachvollziehbaren Vorwurf, es handele sich um ein willkürliches, mutwilliges Urteil. Auch den von dem Kläger eingereichten Unterlagen kann der Senat nichts entnehmen, was auch nur ansatzweise einen Zulassungsgrund begründen könnte. 5 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.