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Beschluss

4 E 71/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0614.4E71.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.12.2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtige Rechtsverfolgung biete aus den Gründen des angefochtenen Bescheids keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt die Klägerin nicht ausreichend aussichtsreich ihr Begehren auf Aufhebung der von der Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 3.8.2020 erlassenen erweiterten Gewerbeuntersagung. Mit ihrem Vorbringen zeigt sie keine Gesichtspunkte auf, die die Richtigkeit der Annahme, sie sei im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen Ordnungsverfügung gewerberechtlich unzuverlässig, in einer Weise in Frage stellen könnten, dass sich hieraus hinreichende Erfolgsaussichten ergeben. 4 Ihr Einwand, sie habe ihre Steuerschuld inzwischen vollständig beglichen, steht der Annahme ihrer gewerblichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht entgegen. 5 Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 9.4.1997 – 1 B 81.97 –, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2020 – 4 A 2461/19 – juris, Rn. 7 f. 7 Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. 8 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14, und vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 15. 9 Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.2011 – 4 A 1115/10 –, juris, Rn. 52 f.; Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. 11 Für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende nicht in der Lage war, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 321/19 u. a. –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. 13 Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1.5.1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 4 f. 15 In dem danach für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung im August 2020 war die Klägerin nach den oben genannten Maßstäben unzuverlässig. Es bestanden erhebliche, über mehrere Jahre aufgelaufene Steuerrückstände bei dem Finanzamt F. -NordOst, deren Begleichung die Klägerin nicht mittels eines Sanierungskonzepts in Aussicht gestellt hat. Die Rückstände betrugen Mitte Juli 2020 nach eigenen Angaben 5.633,82 Euro zuzüglich 1.998,00 Euro an Säumniszuschlägen. Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin waren damals nicht ersichtlich. Eine von dem Finanzamt veranlasste Vollstreckung gegen die Klägerin im November 2018 war fruchtlos verlaufen. Im Februar 2020 hatte die Klägerin eine Vermögensauskunft bei dem Finanzamt abgegeben. Seit der erstmaligen Anhörung zu einer möglichen Gewerbeuntersagung im Mai 2019 hatten sich die Schulden der Klägerin bei dem Finanzamt zwar von ca. 9.529,00 Euro auf ca. 7.630,00 Euro reduziert. Die Reduzierung der Schuldenlast beruhte dabei aber nicht auf einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept, sondern im Wesentlichen auf der Pfändung von Provisionszahlungen durch das Finanzamt. Obwohl der Klägerin nach der ersten Anhörung mehr als ein Jahr Zeit eingeräumt worden war, um mit dem Finanzamt einen verbindlichen Tilgungsplan zu erarbeiten, war es hierzu bis zum Erlass der Ordnungsverfügung nicht gekommen. Die anhaltende fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit war schließlich dadurch belegt, dass die Klägerin selbst gegenüber der Beklagten einräumte, sie habe eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt nicht treffen können, weil ihr die Mittel fehlten, diese sicher einzuhalten. 16 Ausgehend von der Höhe der Steuerrückstände, der beharrlichen Säumigkeit der Klägerin in ihrem Zahlungsverhalten sowie der Abgabe der Vermögensauskunft war die Annahme der Beklagten gerechtfertigt, die Klägerin werde auch zukünftig nicht rechtzeitig ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachkommen. 17 Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 18 f., m. w. N. 19 Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Beklagte bei der Entscheidung über die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO hat die Klägerin weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. 20 Sofern es der Klägerin – auch mit Blick darauf, dass sie im März 2021 ihre bis dahin bestehenden Schulden beim Finanzamt vollständig beglichen hat – gelungen sein sollte, die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, wegfallen zu lassen, kommt eine Wiedergestattung gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 10. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).