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Beschluss

4 A 782/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0615.4A782.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die von ihm aufgeworfenen Fragen, 6 „[ob es zutrifft], dass in den Städten Pakistans, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land leben[,] 7 [ob es weiter zutrifft], dass jedermann sich durch einen solchen Umzug seinen Verfolgern entziehen kann[,] 8 [ob] weiter die Annahme gerechtfertigt [ist], dass aus diesem Grund gesuchte Personen in Pakistan ‚untertauchen‘ können und in der Konsequenz Asylsuchende auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden können", 9 in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder vor einem ernsthaften Schaden außerhalb seines Heimatlands befindet. Hierzu hat es – jeweils selbstständig tragend – ausgeführt, sofern der Kläger Pakistan wegen der behaupteten Bedrohungen durch die Stiefmutter und deren Familie verlassen habe, habe er weder glaubhaft gemacht noch sei ersichtlich, dass der pakistanische Staat nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren (Urteilsabdruck, S. 8, letzter Absatz bis S. 9, erster Absatz). Darüber hinaus sei eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden auch schon dadurch widerlegt, dass der Kläger sich noch mehrere Jahre ohne Bedrohungen von flüchtlingsschutzrelevanter Intensität weiterhin in verschiedenen Städten Pakistans aufgehalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorgetragenen und insbesondere in den Jahren 2012 und 2013 ausgetragenen Erbstreitigkeiten oder die behaupteten Bedrohungen am Telefon und Arbeitsplatz kausal für die Ausreise aus Pakistan im Frühjahr 2017 gewesen seien (Urteilsabdruck, S. 9, zweiter Absatz). 10 Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2020 – 4 A 4007/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. 12 Schon daran fehlt es, weil der Kläger nur hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne im Übrigen auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden (Urteilsabdruck, S. 9, letzter Absatz), einen Zulassungsgrund geltend gemacht hat. 13 Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 14 Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den Kläger mit Blick auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote nicht gezielt zu seiner wirtschaftlichen Situation und den persönlichen Umständen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befragt hat. Mit seiner Rüge beanstandet der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. 16 Das angefochtene Urteil leidet schließlich nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel der vorschriftswidrigen Besetzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO). Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nicht verletzt. Die unter Verweis auf die Geschäftsverteilungspläne aus den Jahren 2017 und 2018 erhobene Rüge, die Einzelrichterin sei nicht dem für das Verfahren zuständigen Spruchkörper zugewiesen gewesen, geht fehl. Nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung geltenden Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Minden für das Geschäftsjahr 2019 war die Einzelrichterin Mitglied der für das Verfahren zuständigen 1. Kammer. 17 Vgl. VG Minden, Geschäftsverteilungsplan 2019, zuletzt abgerufen am 13.6.2022 unter: https://www.vg-minden.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/Archiv/2019/GVP_2019.pdf. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.