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Beschluss

4 A 1203/22.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0617.4A1203.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.4.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 A 759/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 5 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hat schon nicht aufgezeigt, dass sich die von ihm nur sinngemäß aufgeworfene Frage, 6 ob eine Hepatitis-C-Erkrankung in Pakistan angemessen zu behandeln ist, 7 in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf die Annahme gestützt, eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liege gegenwärtig nicht mehr vor. Der Kläger habe ausdrücklich angegeben, seit etwa zweieinhalb bis drei Jahren nicht mehr wegen Hepatits-C behandelt zu werden. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die nunmehr Jahre währende Besserung lediglich vorübergehender Natur sei (Urteilsabdruck, S. 3, 2. Absatz). 8 Gegen diese die Entscheidungserheblichkeit seiner Frage ausschließende Annahme des Verwaltungsgerichts sind keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben. Mit dem Vorbringen, es bestehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aufgrund seiner Hepatits-C-Erkrankung weiterhin eine Gefahr für Leib und Leben, richtet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts. Die damit sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2020 – 4 A 866/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).