Beschluss
19 A 1411/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0718.19A1411.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung (2.) zuzulassen. 3 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. 6 Mit seiner Antragsbegründung verfehlt der Kläger diese Anforderungen. Als grundsätzlich klärungsbedürftig in Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezeichnet er darin die Fragen, 7 8 1. „ob ein alleinstehender Mann, Aramäer, christlich-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit, der Äthiopien im Kindesalter verlassen hat und in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist, in seiner Lebensweise westlich verwurzelt ist, nur rudimentär die Heimatsprache beherrscht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie ohne eigenes Vermögen und familiäres oder anderweitiges soziales Netzwerk, in der Lage ist, in Großstädten wie Addis Abeba ein Existenzminimum zu erwirtschaften.“ 9 2. „inwieweit davon auszugehen ist, dass ein abgelehnter Asylbewerber als Rückkehrer eine Arbeitsstelle findet? Welchen Einfluss hat die Bildung der jeweiligen Person auf die Chance, eine Beschäftigung zu finden? Welchen Einfluss hat die Coronapandemie hierauf?“ 10 3. „welche Perspektive eine solche Person hat die in diese Region zurückkehrt, bezüglich Ernährung, Gesundheit Unterbringung und Eingliederung in die Gesellschaft?“ 11 Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach, in denen das Gericht von der Annahme ausgegangen sei, „dass aufgrund der Corona-Pandemie, des deshalb verhängten Ausnamezustands und der Heuschreckenplage sich die bereits früher schwierige Situation für Rückkehrende erheblich verschlechtert habe“ und „selbst, wenn es Personen gelinge, ihre Herkunftsregionen zu erreichen, … eine Existenzsicherung wegen der Pandemie und der Heuschreckenplage nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen“ sei. Im angefochtenen Urteil habe sich das Verwaltungsgericht für seine abweichende Auffassung nur auf sonstige erstinstanzliche Rechtsprechung gestützt, die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach hingegen unerwähnt gelassen. 12 Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil er den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach zu Unrecht einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt beilegt. Das Gericht ist darin jeweils ausdrücklich nur „in Ansehung der konkreten Besonderheiten des Einzelfalls“ zu dem Ergebnis gelangt, „dass unter Zugrundelegung der … rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK im Einzelfall nicht mehr im erforderlichen Umfang von der Sicherung des Existenzminimums ausgegangen werden“ könne. 13 VG Ansbach, Urteile vom 5. November 2020 ‑ AN 9 K 20.30755 ‑, juris, Rn. 54 ff., und vom 19. Mai 2020 ‑ AN 3 K 17.33199 ‑, juris, Rn. 56 ff. 14 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der sinngemäß gerügten Gehörsverletzung zuzulassen. Hierzu macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass er von seinem Heimatland nicht entwurzelt sei, und verkenne dabei, dass er bereits im Alter von elf Jahren als unbegleiteter Minderjähriger mit Hilfe des Deutschen Roten Kreuzes nach Deutschland eingereist sei. 15 Der hiermit sinngemäß gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die genannten Umstände zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat die Argumentation des Klägers, faktischer Inländer zu sein, im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich wiedergegeben (S. 3) und durch die Bezugnahme auf seinen Eilbeschluss vom 26. Oktober 2020 im Verfahren 6 L 2131/20.A auch in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Das Gleiche gilt für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seine langjährige Drogenabhängigkeit. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).