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Beschluss

1 A 3546/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0720.1A3546.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34,98 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die Aufwendungen für eine psychiatrische Behandlung abgewiesen, weil die geltend gemachten Aufwendungen der Höhe nach nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO NRW angemessen seien. Die Angemessenheit der entstandenen Aufwendungen beurteile sich bei ärztlichen Leistungen grundsätzlich nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), weil ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen sei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ bemesse sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens seien die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der 2,3-fache Gebührensatz (sog. Schwellenwert des Gebührenrahmens) bilde die nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes sei nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 (des Absatzes 2) benannten Bemessungskriterien dies rechtfertigten, § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOÄ. Da das Beihilferecht in diesem Zusammenhang auf eine eigenständige Konkretisierung des Begriffs "angemessen" verzichte, sei beihilferechtlich die Kostenerstattung ebenfalls grundsätzlich auf die Gebühren beschränkt, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreite, es sei denn, es lägen im Einzelfall begründete besondere Umstände vor. Überschreite die berechnete Gebühr den Schwellenwert, so bedürfe es dafür einer verständlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung, § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ; auf Verlangen sei diese näher zu erläutern, § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ). Nach dem Zweck des Begründungserfordernisses, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, seien einerseits keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen. Andererseits müsse diese aber geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht in der Sache eine Überschreitung des Schwellenwerts rechtfertigen könnten. Hierzu bedürfe es nicht notwendigerweise einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme. Es könnten (unter formalen Gesichtspunkten) auch Stichworte genügen, um die erforderlichen besonderen Umstände aufzuzeigen. Allerdings müssten in der Begründung Besonderheiten im Sinne des § 5 Abs. Satz 4 i. V. m. Satz 1 GOÄ inhaltlich in verständlicher und nachvollziehbarer Weise angeführt werden. Dies erfordere insbesondere eine Darlegung dazu, dass die geltend gemachten Besonderheiten gerade bei dem betreffenden Patienten, also abweichend von der großen Masse der Behandlungsfälle, aufgetreten seien. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwerts widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert sei nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt; sie decke vielmehr auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab, wenn sich nicht ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergäben. Die für die Überschreitung des Schwellenwerts von dem behandelnden Arzt gemachten Erläuterungen genügten diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte habe im Rahmen der Klageerwiderung ausgeführt, mit Ziffer 801 GOÄ werde bereits eine eingehende ärztliche Untersuchung ggf. unter Einschaltung einer Kontakt- bzw. Bezugsperson und mit Ziffer 806 eine psychiatrische Behandlung durch Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch auch in akuter Konfliktsituation mit einer Mindestdauer von 20 Minuten abgegolten. Eine Begründung, die pauschal auf eine akute Konfliktsituation und eine erhebliche Überschreitung der Gesprächszeit zur Rechtfertigung des 3,5 fachen Satzes abstellt, genüge daher nicht den dargestellten Anforderungen an eine Begründung des Überschreitens des Schwellenwertes. Dem habe der Kläger nichts Substanzielles entgegengesetzt. 4 Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. 6 Das Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 12. Januar 2021 rechtfertigt – ungeachtet dessen, ob es die genannten Darlegungsanforderungen erfüllt – die begehrte Zulassung der Berufung nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 7 Der Kläger macht geltend, es sei nicht erkennbar, wie eine Abweichung vom Durchschnittscharakter in anderer Weise als hier geschehen verständlich und nachvollziehbar begründet werden solle. Es müsse ausreichen, dass die Überschreitung der Gesprächszeit als „erheblich“ bezeichnet werde und ferner angeführt werde, dass es sich um eine „außerordentlich schwierige Intervention“ gehandelt habe. 8 Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom behandelnden Arzt abgegebene Begründung für den Ansatz des 3,5fachen Gebührensatzes sei nicht ausreichend, offensichtlich nicht in Frage. Der Kläger hat weiterhin nicht dargelegt, warum und nach welchem Maßstab sich die Überschreitung der Gesprächszeit als erheblich bzw. die Intervention als außerordentlich schwierig dargestellt haben soll. Ohne solche weiteren Angaben erschöpft sich die angeführte Begründung ersichtlich in bloßen, letztlich völlig nichtssagenden Behauptungen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 12 Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.