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Beschluss

11 B 751/21.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.11B751.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, nachdem er auch die dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung in entsprechender Besetzung getroffen hatte, 3 vgl. hierzu etwa Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 165 Rn. 22, m. w. N., 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf deren Antrag zu Recht auf 413,64 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für die Antragsteller im Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig. 6 Dem Erstattungsanspruch der Antragsteller steht nicht entgegen, dass ihre Prozessbevollmächtigten gemäß § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern dürfen. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf „dieselbe Angelegenheit“. 7 Das Verfahren zur Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO unterfällt bereits dem Wortlaut nach nicht dieser Norm. Es stellt kein Verfahren über die „Abänderung, Aufhebung oder Widerruf“ eines Verfahrens über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts dar. 8 Eine über den eindeutigen Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung ist nicht geboten. 9 So aber Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 7 M 20.50002 -, BayVBl 2020, 610 = juris, Rn. 3. 10 Einer solchen steht der im Wortlaut des § 16 Nr. 5 RVG eindeutige und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte objektivierte Wille des Gesetzgebers entgegen. 11 Vgl. zur Wortlautgrenze auch BVerwG, Urteil vom 19. April 1972 - VI C 5.70 -, BVerwGE, 40, 78, 80= juris, Rn. 26. 12 Eine analoge Anwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Formulierung ist nach der amtlichen Begründung so gewählt, dass die Regelung „auch Verfahren nach den §§ 80 und 80a VwGO“ erfasst. 13 Vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 190. 14 Sie soll zwar nach der Gesetzesbegründung „sämtliche Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz“ betreffen. 15 Vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 267; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 7 M 20.50002 -, BayVBl 2020, 610 = juris, Rn. 3. 16 Ein solches Verständnis hat sich jedoch nicht im Wortlaut der Norm niedergeschlagen. Vielmehr zählt sie die jeweiligen Verfahren, auf die sie Anwendung finden soll, einzeln auf, ohne dass das Verfahren über die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO in das Gesetz aufgenommen worden wäre. Von einer Planwidrigkeit kann insbesondere deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Regelung des § 16 RVG einer Vielzahl von Änderungen und Ausweitungen ihres Anwendungsbereichs unterworfen wurde, ohne dass jedoch auch Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO erfasst worden sind. 17 Vgl. zuletzt Erweiterung auf den „Widerruf“ durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016, BGBl. I 2016, 2591. 18 Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, AGS 2003, 456 (457) = juris, ergibt sich nicht anderes. Er betrifft eine andere prozessuale Konstellation, nämlich einen Kostenfestsetzungsantrag in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem die Antragsteller in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung eines die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts sowie die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage begehrt hatten. Dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Änderungsanträge und das vorangegangene, beim Verwaltungsgericht überwiegend erfolgreiche vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 114 Abs. 6 Satz 1BRAGO a. F. i. V. m. § 40 Abs. 2 BRAGO a. F. als gebührenrechtliche Einheit bewertet hat, lässt für die vorliegende Konstellation keinen Rückschluss zu. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).