Beschluss
19 E 440/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0831.19E440.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihre Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Klägerin nicht begründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen in Bezug auf die Verneinung einer hinreichenden Erfolgsaussicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG hat der Passbewerber die „entsprechenden Nachweise“ zu erbringen, also insbesondere diejenigen, die im Sinn des Satzes 1 zur Feststellung seiner Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger im Sinn des Art. 116 Abs. 1 Alt. 1 GG, § 1 Abs. 4 Satz 1 PassG notwendig sind. Für den Nachweis der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StAG vorausgesetzten nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung der Vaterschaft ist am Maßstab der vom Verwaltungsgericht zitierten familienrechtlichen Bestimmungen die genannte Ledigkeitsbescheinigung der Mutter der Klägerin beizubringen. 3 Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 ‑ OVG 5 S 9.15 -, juris, Rn. 3 ff. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).