Beschluss
4 A 43/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0930.4A43.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.12.2021 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Gründe: 1 Auf den Antrag des Klägers ist die Berufung zuzulassen, weil aus den vom Kläger dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 2 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Rücknahmebescheid vom 19.4.2021 beziehe sich auf den Zuwendungsbescheid vom 12.11.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3.12.2020 in Gänze und sei ermessensfehlerfrei ergangen, wird vom Kläger unter Bezugnahme auf die Klagebegründung noch schlüssig in Frage gestellt. 3 Der Rücknahmebescheid dürfte schon deshalb rechtswidrig sein, weil die Bezirksregierung ihrer Ermessensentscheidung einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt und damit von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO. Der Rücknahmebescheid bezieht sich im Entscheidungssatz und in der Begründung ausdrücklich und sinngemäß ausschließlich auf den „Zuwendungsbescheid vom 12.11.2020 in Höhe von 2.640,00 Euro“. Von dem Änderungsbescheid vom 3.12.2020 ist in dem ganzen Rücknahmebescheid nicht ansatzweise die Rede. Die Formulierung, der Zuwendungsbescheid werde „in Gänze“ zurückgenommen, sagt zunächst nur aus, dass keine Teilrücknahme erfolgen sollte. Sie ändert aber nicht das Bezugsobjekt dahingehend, dass der Zuwendungsbescheid „in Gestalt des Änderungsbescheids“ zurückgenommen worden ist. Für eine Auslegung in diesem Sinne dürfte der Rücknahmebescheid auch unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts keinen Raum lassen. 4 Indem sich der Rücknahmebescheid nur auf den Zuwendungsbescheid vom 12.11.2020 bezieht, lässt er seine für die Ermessensausübung relevante Änderung durch den Änderungsbescheid vom 3.12.2020 in tatsächlicher Hinsicht unberücksichtigt und dürfte damit auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhen. Der allein zurückgenommene Zuwendungsbescheid vom 12.11.2020 dürfte sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW in seiner ursprünglichen Gestalt erledigt haben, so dass er als solcher nicht mehr zurückgenommen werden können dürfte. 5 Die Behörde kann durch einen Änderungsbescheid den ursprünglichen Verwaltungsakt zurücknehmen und seine Regelung durch eine neue ersetzen. In diesem Fall verliert der ursprüngliche Verwaltungsakt seine Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 VwVfG). 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2007 – 3 C 11.06 –, BVerwGE 129, 66 = juris, Rn. 18. 7 Änderungsbescheide können den Ausgangsverwaltungsakten aber auch „anwachsen“, insbesondere wenn ihre Regelungsbestandteile nach materiellem Recht unteilbar sind. Dies hat zur Folge, dass der ursprüngliche Bescheid und der Änderungsbescheid inhaltlich eine einheitliche Entscheidung bilden, auch wenn sie formal in verschiedenen Dokumenten enthalten sind. Hierdurch erledigt sich der Bescheid in seiner Ursprungsfassung und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Der ursprüngliche Bescheid kann isoliert z. B. nicht mehr Gegenstand einer zulässigen Klage sein; eine solche muss sich vielmehr auf die gesamte geänderte Regelung beziehen. 8 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2020 – 8 C 22.19 –, BVerwGE 170, 311 = juris, Rn. 25, vom 25.6.2014 – 9 A 1.13 –, BVerwGE 150, 92 = juris, Rn. 14, und vom 18.3.2009 – 9 A 31.07 –, juris, Rn. 23. 9 Entsprechendes gilt, wenn ein derartiger geänderter Verwaltungsakt zurückgenommen werden soll. Indem der Änderungsbescheid den Zuwendungsbescheid in Bezug auf die Höhe der Förderung modifiziert hat, konnte sich auch eine Rücknahmeentscheidung jedenfalls bezogen auf die in Gänze erfolgte Förderung zulässigerweise nur noch auf den geänderten Bewilligungsbescheid beziehen. Eine Rücknahme ausschließlich bezogen auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid war nicht mehr – jedenfalls nicht rechtsfehlerfrei – möglich. Allenfalls hätte, was hier nicht beabsichtigt war und auch nicht erfolgt ist, der geänderte Zuwendungsbescheid nur teilweise in Höhe der ursprünglichen Fördersumme zurückgenommen werden können.