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Urteil

VI A 1339/75

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1977:0418.VI.A1339.75.00
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Leitsätze

Ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen kann die Kosten zur Beschaffung eines Lichtbildes für die Ausstellung eines Dienstausweises wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht erstattet verlagen.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen kann die Kosten zur Beschaffung eines Lichtbildes für die Ausstellung eines Dienstausweises wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht erstattet verlagen. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Mit Schreiben vom 18. August 1970 beantragte der Kläger, die ihm durch die Anfertigung von Paßbildern für seinen Dienstausweis entstandenen Kosten in Höhe von 5,-- DM zu erstatten.Dieses Begehren lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 5. November 1970 mit der Begründung ab, daß nach den Richtlinien über die Ausstellung von Dienstausweisen eine Erstattung von Kosten an Verwaltungsangehörige, die ihnen durch die Beschaffung von Lichtbildern für Dienstausweise entstehen, nicht vorgesehen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und diese im wesentlichen darauf gestützt: Nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 31. Januar 1956 (veröffentlicht im MBl des BMdF 1956, 93) gehörten Dienstausweise zum Dienstgerät, so daß die Kosten für benötigte Lichtbilder zu erstatten seien. Aus Gründen der Fürsorgepflicht müsse der Beklagte dies ebenfalls tun. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 1970 und des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1974 zu verpflichten, an ihn 5,-- DM zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Für das vom Kläger geltend gemachte Begehren fehle die notwendige Rechtsgrundlage. Das ihm insoweit zustehende Ermessen habe er in der Weise ausgeübt, daß die Übernahme von Kosten zur Beschaffung von Lichtbildern für Dienstausweise nicht angeordnet worden sei. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführ: Die zulässige Klage könne keinen Erfolg haben, weil es an einer Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruche fehle. Das Begehren des Klägers könne weder auf § 22 des Landesbesoldungsgesetzes noch auf die in § 85 des Landesbeamtengesetzes (LBG) normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützt werden. Zwar handele es sich bei den Kosten für die Lichtbilder um Aufwendungen, die aus dienstlicher Veranlassung entstanden seien. Jedoch könne mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit deren Übernahme dem Beamten ohne weiteres zugemutet werden. Mit seiner Berufung führt der Kläger ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe Wesen und Inhalt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Beklagten geenüber den ihm als Dienstherrn unterstehenden Beamten nicht richtig beurtielt. Aus der gegenseitigen Treupflicht folge u.a. auch, daß der Dienstherr dem Beamten alles das, was er gerade zur Verrichtung seines Dienstes benötige, entweder zur Verfügung stelle oder ihm die Aufwendung für deren Beschaffung in angemessener Weise ersetze. Da er vom Beklagten den Dienstausweis erhalte, könne von ihm nicht verlangt werden, die Kosten für das im Dienstausweis befindliche Lichtbild selbst zu tragen. Daß im Bereich des Beklagten eine der bundesrechtlichen Regelung entsprechende nicht bestehe, dürfe nicht zum Nachteil der betroffenene Beamten gehen. Für eine unterschiedliche Behandlung der Landesbediensteten gegenüber den Bundesbediensteten liege kein sachlicher Grund vor. Er beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte, der sich im wesentlichen auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils bezieht, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringes der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten und der von dem Beklagten überreichten Personalakten und Verwaltungsunterlagen (insgesamt drei Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren fehlt die notwendige Rechtsgrundlage. Dabei kann es auf sich beruhen, ob mit Rücksicht auf den im Jahre 1970 gestellten Antrag der damalige Rechtszustand oder im Hinblick darauf, daß es sich hier um eine Verpflichtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist. Sachlich hat sich an der hier maßgebenden Regelung über die Gewährung sonstiger Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen nichts geändert, was für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte. § 22 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Sechsten Landesbesoldungsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1969, GV NW S. 466, (6. LBesÄndG) - in Kraft getreten am 1. April 1969 gemäß Art. XII des 6. LBesÄndG - bestimmte: „Sonstige Zuwendungen, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt und wenn a) aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zuzumuten ist oder b) besondere bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigte und nach Zeit und Umfang unterschiedliche Erschwernisse abzugelten sind.“ Durch Art. II Nr. 2 des Achten Landesb esoldungsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1971, GV NW S. 204, (8. LBesÄndG) - nach Art. X Nr. 2 ab 1. Januar 1971 in Kraft - erhielt diese Vorschrift folgenden Wortlaut, wie er im übrigen auch dem des § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Art. I § 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971, BGBl I 208, (1. BesVNG) in Kraft getreten am 1. Januar 1971 gemäß Art. VII Nr. 4 des 1. BesVNG - entsprach: „Sonstige Zuwendungen, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, durch deren Übernahme dem eamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.“ Nunmehr gilt nach § 17 des Zweiten Gesetzes zru Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Länder vom 23. Mai 1975, BGBl I 1173, (2. BesVNG) - in Kraft getreten am 1. Juli 1975 gemäß Art. XI § 3 Abs. 1des 2. BesVNG - folgende Regelung: „Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.“ Unabhängig davon, daß nach dem Vorbringen des Beklagten für den von dem Kläger geforderten Betrag von 5,-- DM keine Haushaltsmittel vorhanden wären und sind, läßt sich das Begehren des Klägers weder auf die Bestimmung des § 22 LBesG allein - so Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 10. Dezember 1970 - II C 53.68 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BverwGE) 37, 31 (35), und Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteil vom 21. Oktober 1975 - VI A 477/73 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1976, 372 (LS) - noch auf § 17 BBesG allein stützen. Die durch § 22 LBesG und auch durch § 17 BBesG der Verwaltung erteilte Ermächtigung könnten allenfalls in Verbindung mit Verwaltungsvorschriften oder einer entsprechenden Verwaltungspraxis einen derartigen Anspruch des Klägers begründen. Diese Voraussetzungen liegen im Bereich des Beklagtne für die hier geltend gemachten Aufwendungen unstreitig nicht vor. Die von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgetragene Auffassung, daß der Dienstherr dem Beamten alles, was er gerade zur Verrichtung seines Dienstes benötige, ihm entweder tatsächlich zur Verfügung zu stellen der die Aufwendungen für deren Beschaffung in angemessener Weise zu ersetzen habe, ist in dieser allgemeinen Aussage unzutreffend. So wird z.B. anständige Kleidung an Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr als zumutbarer Aufwand angesehen. Vgl. Clemens-Millack-Engelking-Lantermann-Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Anm. 2 zu § 17 BBesG. Zwar ist es richtig, daß die beamtenrechtliche Treuepflicht wechselseitig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - VI C 103.67 -, BVerwGE 32, 228 (230, 231). Jedoch ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch geklärt, „daß aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht Ansprüche hergleitet werden können, die über die im Gesetz selbst abschließend festgelegten Pflichten des Dienstherrn hinausgehen“. BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1973 - II B 51.72 -, (n.Vv.), unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG in BVerwGE 19, 279 (283) und des Urteils vom 6. Juli 1967 - VI C 43.67 -, Jurisitenzeitung (JZ) 1968, 302. Wie die bisherigen Vorschriften hinsichtlich der gesetzlich geregelten Zuwendungen (z.B. die sog. Einödszulage für Forstbeamte, die sog. Gitterzulage für Justizvollzugsbeamte und die Erschwerniszuwendungen für Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamte und Polizeivollzugsbeamte) und der nicht gesetzlich geregelten Zuwendunge (wie Dienstaufwandsentschädigung, Ministerialzulage, Fahndungskostenentschädigung, Entschädigung an Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Lehrzulagen, Nachtdienstentschädigung, Fliegerzulage, Taucherzulage, Grubenaufwandsentschädeigung, Feldaufwandsentschädigung, Baustellenzulage, Jagdaufwandsentschädigung, Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, Dienstkleidungszuschüsse, Bekleidungszuschüsse und Schutzklleidungsentschädigung für verschiedene Beamtengruppen, Erschwerniszuwendungen für Gewerbeärzte und zur Abgeltung von Überstunden für beamtete Ärzte an den Universitätskliniken, Entschädigung an bestimmte Beamtengruppen für die Gestellung eines Zimmers ihrer Wohnung für dienstliche Zwecke, Entschädigung für Polizeivollzugsbeamte als Diensthundeführer und die einmaligen Sonderzuwendungen an bestimmte Beamtengruppen im Jahre 1969) - vgl. Millack-Engelking, Das Besoldungsrecht im Lande Nordrhein-Westfalen, Ambrosius-Kommentare, Bd. 4, Anm. 2) und 3) zu § 22 LBesG 1969 und 1970 - zeigen, läßt sich die Grenze zwischen den aus dienstlicher Veranlassung entstehenden zumutbaren und den nicht zumutbaren Aufwendungen nicht allgemein ziehen. Mit der Vorschrift des § 17 BBesG hat der Gesetzgeber in Fortführung der bisherigen Regelungen eine „gewisse Systematik geschaffen, die eine bessere Orientierung zu dieser Frage gestattet. So wie im Steuerrecht die zu den Aufwendungen für die Lebenshaltung gehörenden Kosten nicht berücksichtigungsfähig sind, soll auch der Beamte den im Rahmen seiner Dienstaufgaben anfallenden üblichen Aufwand aus seiner Besoldung bestreiten“. Clemens-Millack-Engelking-Lantermann-Henkel, aaO. Zur Begründung seines Begehrens kann sich der Kläger auch nicht auf die für Bundesbeamte geltende Regelung berufen. In seinem Erlaß vom 31. Januar 1956 hat der Bundesminister der finanzen ab diesem Zeitpunkt die Übernahme der Kosten für die Beschaffung vonLichtbildern bei der Ausstellung neuer Dienstausweise auf Hahshaltsmittel erklärt. Diese im Bundesbereich geltende Verwaltungsvorschrift verpflichtet den Beklagten aber nicht, für die in seinem Dienst stehenden Beamten in gleicher Weise zu verfahren. Sie ist eine der Verschiedenheiten, die zum einen nach der weitergehenden Vereinheitlichung und Neuregelung der wesentlichen Fragen des Besoldungsrechtes nur untergeordnete Gebiete begtreffen, und zum anderen Ausfluß der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden bundesstaatlichen Ordnugn sind. Sie müssen von den einzelnen Beamten so hingenommen werden, wie sie ihre jeweiligen Dienstherren für ihre Bereiche getroffen haben. Entscheidend bleibt allein, ob der Beklagte dadurch gegen die aus § 17 BBesG und § 22 LBesG resultierenden Pflichten verstoßen hat, daß er seinen Beamten die aus dienstlicher Veranlassung entstandenen Aufwendungen zur Beschaffung der Lichtbilder für Dienstausweise zumutet und für die Kostenerstattung keine Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stellt. Bei der Höhe des Betrages von 5,-- DM und der sich schond araus ergebenden Geringfügigkeit kann, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführth at, diese Aufwendung dem betroffenen Beamten ohne weiteres zugemutet werden. Es kommt hinzu, daß es sich bei der Beschaffung eines Lichtbildes in aller Regel nicht um einen sich häufig wiederholenden Vorgang handelt. Vielmehr ist nach Nr. 6 der Richtlinien über Form und Fassung der Dienstausweise für Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung im Bereich des Beklagten vom 7. September 1956 in der Fassung vom 16. März 1970 die Gültigkeit der Ausweise auf vier Jahre zu befristen; nach Ablauf dieser Frist kann die Gültigkeit bei Brauchbarkeit der Ausweise um vier weitere Jahre verlängert werden. Außerdem schließen die Richtlinien nicht aus, daß Lichtbilder in den einzuziehenden abgelaufenenen Ausweisen für die Ausstellung der neuen Ausweise nochmals verwendet werden können. Da andere Rechtsgrundlagen für das vom Kläger geltend gemachte Begehren nicht in Beteracht kommen, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so daß die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision sit nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2VwGO noch die des § 127 des Bemtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.