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Urteil

2 A 2186/79

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1980:0423.2A2186.79.00
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Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind zusammen mit ihrem Vater A. in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 1/2 Bruchteil Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K. Flur 63 Flurstück 151 (F. ...15). Der Vater der Kläger ist darüber hinaus allein zu 1/2 Bruchteil Eigentümer des Grundstückes, das er mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft bewohnt. Im Zusammenhang mit der Umstellung der Abfallbeseitigung in der Stadt K. auf Müllgroßbehälter verweigerte der Vater der Kläger die Annahme eines 220 l-Gefäßes und beantragte unter dem 16. Dezember 1976 die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die städtische Abfallbeseitigung. Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Juli 1977 - 5 L 289/77 - wurden der Antrag des Vaters der Kläger auf einstweilige Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die städtische Abfallbeseitigung und seine Aussetzungsanträge gegen die Verfügungen des Beklagten vom 2. Februar 1977 und offenbar auch vom 8. Juni 1977 zurückgewiesen, mit diesen Verfügungen hatte der Beklagte den Vater der Kläger unter Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern zur Annahme eines Müllgefäßes und zum Anschluß des Grundstückes an die städtische Abfallbeseitigung aufgefordert. Daraufhin nahm der Vater der Kläger am 14. September 1977 das Müllgefäß entgegen. Seine Klage auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die städtische Abfallbeseitigung ist durch rechtskräftiges Urseil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Februar 1978 - 5 K 996/77 - abgewiesen worden. Durch Bescheid vom 2. Februar 1979, gerichtet an "Herrn G. P. u. ME" unter der Anschrift F. ...15, zog der Beklagte die Kläger für das Rechnungsjahr 1979 u.a. zu einer Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 199,80 DM heran. Den hiergegen von den Klägern erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1979, der wiederum an Herrn P. G. u. Miteigentümer gerichtet war, als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 15. Mai 1979 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: In ihrem Haushalt falle kein Müll an. Der Stadt K. entstünden daher für das Grundstück keine Kosten, weil diese dort keinen Müll abfahren lasse. Sie könne dann aber auch keine Abfallbeseitigungsgebühren von ihnen verlangen. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben des Haushaltsjahres 1979 vom 2. Februar 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1979 insoweit aufzuheben, als Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 199,80 DM verlangt werden. Der Beklagte, der die angefochtene Heranziehung für rechtmäßig hält, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage im wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Anschluß- und Benutzungszwang für das Grundstück der Kläger sei durch das Urteil vom 9. Februar 1978 - 5 K 996/77 - rechtskräftig bejaht worden. Das erkennende Gericht habe schon die Klage 3 K 488/78 (Gebührenzeitraum 1973) in erster Linie als unzulässig abgewiesen. Darüber hinaus jedoch im Hinblick auf das Urteil vom 9. Februar 1978 - 5 K 996/77 - auch als unbegründet. Gegen die Höhe der geforderten Abfallbeseitigungsgebühren bestünden - wie in den vorherigen Verfahren entschieden - keine Bedenken. Gegen den am 24. August 1979 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 30. August 1979 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tragen sie weiter vor: Ein leeres Müllgefäß könne bei der wöchentlich durchgeführten Abfallbeseitigung nicht geleert werden. Dies sei dem ausführenden Müllunternehmen auch bekannt, so daß ihr Grundstück von dem Unternehmen Überhaupt nicht angefahren werde. Die Kläger beantragen, unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides den Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben des Haushaltsjahres 1979 vom 2. Februar 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1979 insoweit aufzuheben, als Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 199,80 DM verlangt werden, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 199,80 DM zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Heranziehung zur Zahlung von Abfallbeseitigungsgebühren sei zu Recht erfolgt. Das Grundstück der Kläger unterliege dem Anschluß- und Benutzungszwang an die städtische Abfallbeseitigung. Ein Müllbehalter sei ausgeliefert worden und daß Gefäß werde bei der wöchentlich durchgeführten Abfallbeseitigung entleert. Die von den Klägern ständig wiederholten Beteuerungen, daß auf ihrem Grundstück Müll nicht anfalle und deshalb von der Stadt K. keine Leistung erbracht werde, seien unzutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte 2 A 231/79, 2 A 257/79, 2 A 2586/79) sowie 5 K 996/77 und 5 L 289/77 (beide VO Arnsberg) und auf die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß §130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht bisher in der Sache selbst noch nicht entschieden hat. Ein solcher Fall liegt u.a. dann vor, wenn das Verwaltungsgericht der Klage aus einem materiell- rechtlichen Grund stattgegeben oder sie abgewiesen hatte, der nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unzutreffend ist, und wenn deshalb die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts, der unter Beachtung dieser Rechtsauffassung für die Beurteilung wesentlich ist, unterblieben sind. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. August 1961 - III A 1458/58 -, OVGE 17, 48 f und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1971 - VI C 39.68 -, BVerwGE 38, 139 (145). So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß die Heranziehung der Kläger zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Rechnungsjahr 1979 aufgrund des durch Urteil vom 9. Februar 1978 - 5 K 996/77 - rechtskräftig bejahten Anschluß- und Benutzungszwanges für das Grundstück der Kläger gerechtfertigt sei. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Sie entspricht nicht dem Begriff der Benutzungsgebühr im Sinne von §4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). 1. Nach §4 Abs. 2 KAG sind Benutzungsgebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Eine Benutzungsgebühr kann daher (von der Frage der formellen und materiellen Gültigkeit der nach §2 Abs. 1 Satz 1 KAG notwendigen Gebührensatzung abgesehen) nur erhoben werden, wenn eine Gemeinde eine öffentliche Einrichtung oder Anlage bereitstellt und diese von dem jeweils in Betracht kommenden Gebührenschuldner benutzt wird. Nur die Tatsache, nicht die bloße Möglichkeit der Benutzung der gemeindlichen Einrichtung oder Anlage berechtigt somit zur Gebührenerhebung. Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, KAG, 2. Aufl., §6 RdNr. 5, Dahmen/Driehaus/Küffmann/Wiese, KAG, 2, Aufl., §4 RdNr. 23; zum preußischen KAG, preußisches OVG, Urteil vom 3. März 1939 - II C 98/38 -, RVBl 60, 435, und OVG Lüneburg, Urteil vom 11. September 1952 - I A 157/52 -, KStZ 1953, 33 f. Auch in den Fällen des Anschluß- und Benutzungszwanges ist Voraussetzung für die Gebührenerhebung, daß tatsächlich eine Benutzung stattgefunden hat; die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges allein genügt für die Gebührenerhebung nicht. Vgl. Bauernfeind/Zimmermann, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen (NW), Urteile vom 28. Februar 1972 - II A 1195/69 -, (nicht veröffentlicht) und vom 9. Mai 1951 - III A 549/50 -, KStZ 1952, 64 - DÖV 1952, 186 und OVG Lüneburg, Urteil vom 11. September 1952 - I A 157/52 -, a.a.O.. Der Einwand des Beklagten, diese Rechtsauffassung könne auf dem Gebiete der Abfallbeseitigung aus Gründen der Praktikabilität nicht aufrechterhalten werden, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die gesetzliche Regelung der Benutzungsgebühr eine andere Auslegung nicht zuläßt. Den Gesichtspunkten der Praktikabilität hat der Gesetzgeber im übrigen auf andere Weise Rechnung getragen: Die Gemeinden können bei Bestehen des Anschluß- und Benutzungswanges die Grundstückseigentümer nicht nur im Wege der Verwaltungsvollstreckung zur Benutzung der gemeindlichen Einrichtung anhalten. Sie können auch aufgrund einer gemäß §4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Satzung zu treffenden Regelung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen das Gebot der Benutzung der Einrichtung "Abfallbeseitigung" Bußgelder festsetzen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, der Benutzungsgehührentatbestand sei schon mit dem Bestehen des Anschluß- und Benutzungszwanges verwirklicht, kann daher nicht gefolgt werden. Diese Auffassung hat im übrigen auch dazu geführt, daß sich die Kläger im Berufungsverfahren gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren mit der Begründung gewandt haben, sie unterlägen nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang an die städtische Abfallbeseitigung. Ihr Begehren auf Befreiung vom Abschluß- und Benutzungszwang ist daher nicht als selbständiger Klageantrag zu werten. Es stellt vielmehr nur eine zusätzliche Begründung ihres bisherigen Klageantrages auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht gebilligten Rechtsauffassung des Beklagten dar. Wann eine Benutzung der gemeindlichen Einrichtung "Abfallbeseitigung" (begrifflich) vorliegt, ergibt sich nicht aus dem Kommunalabgabenrecht sondern aus den das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Anstaltsträger regelnden Rechtssätzen des Anstaltsrechts. Vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1975 - II A 1309/73 -, KStZ 1976, 112. Dem Kommunalabgabenrecht ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eine Gebührenpflicht auslöst. Aufgabe der gemeindlichen Einrichtung "Abfallbeseitigung" ist insbesondere das Einsammeln der angefallenen Abfälle (§1 Abs. 2 Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG - in Verbindung mit §1 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes - LAbfG -). Zum Einsammeln der Abfälle werden Müllgefäße benötigt, die aus technischen Gründen genormt sein müssen und schon deshalb zur gemeindlichen Einrichtung gehören können, was hier der Fall ist (§11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt K.). Die von der gemeindlichen Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgabe durchzuführenden Tätigkeiten sind demnach u.a.: Bereitstellen der Müllgefäße, Anfahren der Grundstücke und Leeren der Müllgefäße, wenn sich in diesen Abfall befindet. Dabei stellen diese Tätigkeiten - jeweils für sich gesehen - individuelle Leistungen der gemeindlichen Einrichtung gegenüber den Grundstückseigentümern dar, die von diesen in Anspruch genommen werden können. Dies bedeutet wiederum, daß eine Inanspruchnahme (Benutzung; der gemeindlichen Einrichtung "Abfallbeseitigung" durch den Grundstückseigentümer bereits vorliegt, wenn dieser - sei es auch nur aufgrund des Anschluß- und Benutzungszwanges - willentlich (wenn auch nicht freiwillig) ein Müllgefäß der Gemeinde entgegennimmt und es ermöglicht, daß Bedienstete der Müllabfuhr feststellen, ob im Müllgefäß (bzw. in den Müllgefäßen) Abfall vorhanden ist. Zwar nimmt der Grundstückseigentümer in diesem Falle, wenn sich kein Abfall in dem Müllgefäß befindet, die von der gemeindlichen Einrichtung zu erbringenden Leistungen nicht in vollem Umfange in Anspruch. Er benennt aber dann eine sogenannte Vorhalteleistung der Gemeinde in Anspruch, die die Erhebung einer Benutzungsgebühr i.S. des §4 Abs. 2 KAG auslösen kann. Dabei bietet sich an, diese Benutzungsgebühr in der Form der Grundgebühr (§6 Abs. 3 Satz 3 KAG; zu erheben. §6 Abs. 3 Satz 3 eröffnet nämlich den Gemeinden die Möglichkeit, in der Gebührensatzung das Entgelt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage in eine feste Gebühr für die Vorhalteleistung und eine variable Gebühr für die sonstige Leistung aufzuteilen. Nimmt der Grundstückseigentümer nur die Vorhalteleistung in Anspruch, dann fällt nur die Grundgebühr an, die dann nach Auffassung von Bauernfeind/Zimmermann a.a.O., §6 RdNr. 48 zugleich Mindestgebühr ist. Die Erhebung der Grundgebühr ist nicht davon abhängig, daß im Einzelfall auch die variable Gebühr entstanden ist. Die entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 1975 - 5 K 251/75 -, KStZ 1976, findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift einen Anhalt. Sie wird auch von der Kommentierung nicht geteilt. Vgl. Bauernfeind/Zimmermann a.a.O., §6 RdNr. 46 bis 48; Dahmen/Driehaus/Küffmann a.a.O. §6 RdNr. 158 bis 162. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfange bereits die Inanspruchnahme der Vorbehaltsleistungen der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer die Erhebung einer Benutzungsgebühr auslöst, ist dem Ortsgesetzgeber vorbehalten. Es obliegt seinem Ermessen, durch Normierung entsprechender Tatbestände von Vorbehaltsleistungen der Gemeinde für gebührenpflichtig zu erklären. Die der Heranziehung der Kläger gelegte Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt K. vom 22. Dezember 1976 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Dezember 1977 (Gebührensatzung) normiert in ihrem §1 den Gebührentatbestand dahingehend, daß für die Beseitigung von Hausabfällen und hausabfallähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen zur Deckung der Kosten Abfallbeseitigungsgebühren erhoben werden. Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß der Ortsgesetzgeber die Benutzung der städtischen Abfallbeseitigung erst dann als Gebührentatbestand ansieht, wenn auf den Grundstücken im Gebiet der Stadt K. Abfall anfällt und dieser auch tatsächlich von dem durch die Stadt beauftragten Unternehmer nach Leerung der Müllgefäße beseitigt, d.h. zumindest eingesammelt (§1 Abs. 2 AbfG) wird. Für diesen Willen des Ortsgesetzgebers spricht auch, daß in der Gebührensatzung nicht die Erhebung einer Grundgebühr für Vorhalteleistungen der Stadt K. normiert ist. Der Regelung des §6 der Gebührensatzung, wonach für jedes an die Abfallbeseitigung angeschlossene Grundstück bei Verwendung des Umleersystems als Mindestgebühr die Gebühr für 3 Personen bzw. Einwohnergleichwerte erhoben wird, läßt sich etwas anderes nicht entnehmen. Die Erhebung der Mindestgebühr - wobei die Gültigkeit der hier getroffenen Regelung offenbleiben kann - setzt nämlich die Verwirklichung des Gebührentatbestandes im Sinne des §1 der Gebührensatzung voraus, der - wie bereits ausgeführt - die Gebührenpflicht erst an die "Beseitigung" (das Einsammeln) von Abfällen knüpft. Des weiteren normiert §3 Abs. 1 lit. a der Gebührensatzung nur den zeitlichen Beginn der Gebührenpflicht. Darüber hinaus ist diese Regelung, wonach die Gebührenpflicht für die Abfallbeseitigung in Müllgroßbehältern (MGB 220, 1,1, 2,5 und 5,0) nach dem Umleersystem mit dem ersten Tage des Kalendervierteljahres beginnt, in dem der Anschluß- und Benutzungszwang gemäß §5 der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt K. eintritt, ungültig, Denn - wie zuvor dargelegt - ist die Verwirklichung des Gebührentatbestandes unabhängig von dem Bestehen des Anschluß- und Benutzungszwanges. Vgl. zur Ungültigkeit einer derartigen Satzungsregelung OVG Lüneburg, Urteil vom 11. September 1952 - I A 157/52 -, a.a.O. Da, wie noch dazulegen sein wird, andere Gründe der Heranziehung der Kläger zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Rechnungsjahr 1979 nicht entgegenstehen, ist im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, ob im entsprechenden Zeitraum durch das von der Stadt K beauftragte Müllabfuhrunternehmen auf dem Grundstück der Kläger angefallener Abfall tatsächlich beseitigt worden ist. Dies wäre schon dann nicht der fall, wenn das auf dem Grundstück der Kläger aufgestellte Müllgefäß nicht mit Abfall gefüllt worden und daher eine Beseitigung des Abfalles nicht möglich gewesen wäre. Zwischen den Parteien ist diese Tatsache jedoch streitig und bedarf, da bisher durch das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, noch der Aufklärung. Wegen der größeren Ortsnähe des Verwaltungsgerichts und auch, um den Klägern nicht eine Instanz zu nehmen, erscheint es unangebracht, diese Aufklärung in dem vorliegenden Berufungsverfahren vorzunehmen. Der Senat hebt deshalb gemäß §130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den angefochtenen Gerichtsbescheid auf und verweist die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurück. Bei der erneuten Prüfung der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wird das Verwaltungsgericht noch die folgende Auffassung des Senats zu beachten haben: Der rechtlichen Wirksamkeit der Heranziehung der Kläger steht nicht entgegen, daß in dem Bescheid vom 2. Februar 1979 als Adressanten "Herrn G., P. u. ME" bezeichnet worden sind. Gemäß §12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit §155 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) kann ein zusammengefaßter Abgabenbescheid ergehen, wenn mehrere Abgabenpflichtige eine Abgabe als Gesamtschuldner schulden. In dem hiernach zulässig zusammengefaßten Abgabenbescheid sind zwar alle Abgabenpflichtige, die der Abgabengläubiger heranziehen will, aufzuführen. Vgl. Kühn-Kutter, Abgabenordnung (AO 1977), 12. Aufl., §155 AO Anm. 5. Der Beklagte hätte demnach alle Miteigentümer, gegen die der Bescheid ergehen sollte, namentlich aufführen müssen. Der vorliegende Mangel ist aber geheilt worden. Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben durch den Kläger zu 3. - wie der vorgelegten Prozeßbevollmacht zu entnehmen ist - gleichzeitig mit diesem die Heranziehung zu Müllabfuhrgebühren für das Rechnungsjahr 1979 angefochten und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie siech mit dem in der Anschrift des Bescheides vom 2. Februar 1979 mit den Worten "und Miteigentümern" gekennzeichneten Personenkreis identifizieren. Aus einer (zunächst) unbestimmten Personenmehrheit ist damit eine Zahl bestimmter Einzelpersonen geworden, an die der Heranziehungsbescheid gerichtet ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. April 1972 - III A 34/71 -, OVGE 27, 309. Weiterhin ist es unschädlich, daß der angefochtene Bescheid nur in einer Ausfertigung den Klägern übersandt worden ist. Ein hierin evtl. liegender Bekanntmachungsmangel wäre dadurch geheilt, daß die in häuslicher Gemeinschaft lebenden und miteinander eng verwandten Miteigentümer gemeinsam Verfügungsgewalt erlangt haben. Vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 1975 - II A 1105/73 - (insoweit nicht veröffentlicht) sowie Urteile des III. Senats vom 28. November 1978 - III A 519/77 - und vom 26. August 1975 - III A 1119/72 - (beide nicht veröffentlicht) Tipke-Kruse, Abgabenordnung, 9. Aufl., §155 Tz. 9. Schließlich ist die der Heranziehung der Kläger zugrunde gelegte Gebührensatzung - soweit für die Veranlagung der Kläger von Bedeutung - formell und materiell gültiges Ortsrecht. Insbesondere ist der in ihrem §4 normierte Gebührenmaßstab rechtmäßig. Der für die Erhebung der Gebühr für die Abfallbeseitigung nach dem Umleersystem auf die Zahl der auf den Grundstücken wohnenden Personen (bzw. Einwohnergleichwerten) abstellende Maßstab stellt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung steht und deshalb gemäß §6 Abs. 3 Satz 2 KAG zulässig ist. Vgl. Urteil des Senats vom 20. November 1978 - II A 694/76 - (nicht veröffentlicht). Auf die Frage der Gültigkeit des §6 der Gebührensatzung kommt es hier nicht an, weil auf dem Grundstück der Kläger mehr als 3 Personen wohnen. Die - zuvor dargelegte - Unwirksamkeit der in §3 der Gebührensatzung enthaltenen Regelung über den Beginn der Gebührenpflicht führt nicht zur Nichtigkeit der Gebührensatzung im Ganzen. Denn die Regelung des Zeitpunktes der erstmaligen Erstehung der Gebührenpflicht ist kein notwendiger Bestandteil der Gebührensatzung gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die Nichtigkeit einer Teilregelung führt nach dem aus §139 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu entnehmenden und auch auf kommunale Satzungen anzuwendenden Rechtsgrundsatz nicht zur Nichtigkeit der übrigen Teilregelungen, wenn diese für sich sinnvoll bleiben und anzunehmen ist, daß der Grundgesetzgeber die übrigen Teilregelungen bei Kennsatz der Nichtigkeit aufrechterhalten hätte. Die bezüglich der Gebührenerhebung in der Gebührensatzung getroffenen Regelungen bleiben trotz eines Fehlens einer Regelung über den Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung der Gebührenpflicht sinnvoll und insbesondere anwendbar. Für die erstmalige Entstehung der Gebührenpflicht ist nämlich - unabhängig von einer Satzungsregelung - auf die tatsächliche Benutzung der städtischen Abfallbeseitigung im Sinne der Tatbestandsregelung, also hier auf die erstmalige Beseitigung des Abfalls im Einzelfall abzustellen. Es ist auch anzunehmenden, daß der Rat der Stadt K. bei Kenntnis einer evtl. gegebenen Nichtigkeit dieser Einzelregelung die übrigen Regelungen der Satzung aufrechterhalten hätte; denn nach §6 Abs. 1 Satz 1 KAG ist die Stadt zur Erhebung von Benutzungsgebühren verpflichtet, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. 2. Der erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 199,80 DM ist nach §113 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung kommt es nicht an. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. November 1965 - V C 100.64 -, BVerwGE 22, 314 und Bay. VGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - Nr. 156 VI 72 -, Bay. VBl 1976, 565 f. Es bedarf auch nicht einer Änderung des Rubrums auf der Beklagtenseite. Der Erstattungsanspruch richtet sich zwar gegen die Stadt K.. Der beklagte Stadtdirektor ist jedoch als Partei mit der Stadt identisch. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 66.65 -, (nicht veröffentlicht; sowie die Entscheidungen des Senats vom 11. Dezember 1968 - II A 1280/66 -, (nicht veröffentlicht; und vom 28. Februar 1975 - II B 87/75 -, NJW 1975, 2086 = JMBl NW 1975, 227. Da der geltend gemachte Erstattungsanspruch (§12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG in Verbindung mit §37 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) vom Erfolg der Anfechtungsklage abhängig ist, wird der Rechtsstreit auch insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der erneuten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache unter bundesrechtlichen oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§§132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).