Urteil
10a NE 8/79
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1981:0605.10A.NE8.79.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 22 " " der Stadt ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 22 " " der Stadt ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Antragsteller betreibt auf seinen Grundstücken Gemarkung Flur 2 Flurstücke 113, 114, 115, 116 und 119 in Landwirtschaft. Die Hofstelle liegt auf der Parzelle 115. Diese bildet mit dem nördlich angrenzenden Flurstück 116 und den sich östlich anschließenden Flurstücken 113 und 114 eine rechteckige Fläche, die in Nord‑Süd‑Richtung eine Ausdehnung von annähernd 70 m hat. Sie wird im Norden von der Wegeparzelle 108 begrenzt und durch diese von dem Flurstück 119 getrennt. Die Grundstücke liegen in einem Bereich, für den der Rat der Gemeinde am 21. Dezember 1976 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 "Wohngebiet , Teilgebiet II" und die Auslegung des Entwurfs beschloss. Dieser sah für die Grundstücke des Antragstellers und für die nördlich und östlich angrenzenden Bereiche die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets vor. Gegen den in der Zeit vom 17. Januar bis einschließlich 18. Februar 1977 ausgelegten Entwurf brachte neben anderen auch der Antragsteller Bedenken und Anregungen vor. Er wandte sich im Wesentlichen mit der Begründung, die Verwirklichung der Planung mache es ihm unmöglich, seinen Betrieb den Erfordernissen der modernen Landwirtschaft anzupassen, gegen die Ausweisung von Wohnbauflächen in unmittelbarer Nähe seiner Hofstelle. Mit den Bedenken und Anregungen befasste sich der Rat am 3. März 1977. Er wies sie mit einer Ausnahme zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Den Antrag auf Erteilung der Genehmigung lehnte der Regierungspräsident zunächst mit Verfügung vom 24. November 1977 ab, erteilte aber auf den Widerspruch der Antragsgegnerin am 21. April 1978 die Genehmigung für den nördlichen Teilbereich des Plans einschließlich des im Wesentlichen auf der Parzelle 108 verlaufenden Abschnitts einer Erschließungsstraße. Am 27. Juni 1978 beschloss der Rat, der Verfügung des Regierungspräsidenten "beizutreten" und den Aufstellungs‑ und Offenlegungsbeschluss vom 21. Dezember 1976 sowie den Satzungsbeschluss vom 3. März 1977 aufzuheben, soweit diese den von der Genehmigung ausgeschlossenen Teilbereich betreffen. Die Bekanntmachung der Genehmigung und des im Anschluss daran gefassten Ratsbeschlusses erfolgte in den Ausgaben der örtlichen Tageszeitungen vom 30. Juni 1978. Zur Begründung seines Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der Bebauungsplan sei schon wegen Nichtentwicklung aus einem Flächennutzungsplan und fehlerhafter Bekanntmachung der Genehmigung ungültig. Außerdem seien in der Begründung die Grenzen des zunächst beschlossenen Plangebiets, nicht aber die des genehmigten und sodann beschlossenen Bereichs aufgeführt worden. Auch dies führe zur Ungültigkeit des Plans. Wie die Begründung erweise, leide der Plan zudem unter einem Abwägungsdefizit. Die Antragsgegnerin habe nach ihren eigenen Angaben wegen verbindlicher selbstbindender Entscheidungen der ehemaligen Gemeinde gar keine andere Wahl gehabt, als das Plangebiet als Wohngebiet auszuweisen. An den vorweggenommenen Entscheidungen habe der Rat als Träger der Planungshoheit nicht mitgewirkt. Seine – des Antragstellers – Belange seien in die Abwägung nicht richtig eingebracht, jedenfalls aber nicht vertretbar gewichtet worden. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets in einer Entfernung von etwa 50 m von den Wirtschaftsgebäuden und etwa 40 m von der Dungstätte seines landwirtschaftlichen Betriebes erschwere nicht nur die Betriebsführung nachhaltig, sondern stehe auch einer Betriebserweiterung bzw. Betriebsumstellung, etwa auf intensivere Tierhaltung, entgegen. Eine aus diesen Gründen notwendige Entschädigung sei in der Begründung nicht erwähnt. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 22 " " der Stadt für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie spricht dem Antragsteller die Antragsbefugnis ab und hält seinen Einwendungen entgegen: Die planerische Beurteilung habe vom Sachstand und den Ergebnissen des vorherigen Umlegungs‑ bzw. Flurbereinigungsverfahrens ausgehen müssen. Ein Planungszwang oder eine Bindung hätten nicht bestanden. Das Interesse des Antragstellers an dem landwirtschaftlichen Betrieb sei im gesamten Planaufstellungsverfahren als beachtliche Größe nicht nur eingestellt, sondern auch hinreichend gewichtet worden. Er habe wiederholt erklärt, nur am Bestand des Betriebes, wie er nach Wirtschaftsart und Wirtschaftsform unterhalten werde, interessiert zu sein. Eine Umstellung auf Intensiv‑Tierhaltung sei wegen der vorhandenen Bebauung ohnehin nicht möglich, weil die erforderlichen Abstände nicht eingehalten würden. Bei einem Fortbestehen der bisherigen Betriebsform ergebe sich aber zwischen der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen und der angrenzenden Wohngebietsflächen kein Konflikt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Planunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er durch den Bebauungsplan in absehbarer Zeit einen Nachteil zu erwarten hat. Vgl. zum Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 ‑ 4 N 1.78, 4 N 2 – 4.79 ‑, BauR 1980, 36 = DVBl 1980, 233 = DÖV 1980, 217 = NJW 1980, 1061 = BBauBl 1980, 251. Sein Interesse, die Umgebung seines landwirtschaftlichen Betriebes von weiterer Bebauung freizuhalten, ist abwägungsrelevant. In diesem Interesse ist der Antragsteller durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets, die einen Teil seiner Grundflächen erfasst, sich im Übrigen an seine landwirtschaftlich genutzten Flächen anschließt und von den Wirtschaftsgebäuden seines Betriebes nur einen Abstand von etwa 50 m einhält, nicht nur geringfügig (negativ) betroffen. Die Wohngebietsausweisung begründet nämlich die Gefahr, dass der Antragsteller in seiner Betriebsführung beeinträchtigt wird, weil die künftigen Bewohner wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen zivilrechtliche Abwehransprüche gegen ihn erheben und ihm behördliche Auflagen zum Schutze der Anwohner erteilt werden könnten. Ob und in welchem Maße mit Einwendungen von Seiten der künftigen Bewohner gerechnet werden muss, ist nicht allein danach zu beurteilen, ob der Betrieb, wie er zur Zeit geführt wird, sich auf die im Westen in einem Abstand von nur etwa 25 m zu dem Anwesen beginnende Wohnbebauung störend auswirkt. Dies mag je nach Anordnung der Zufahrten und der Betriebseinrichtungen nur in verhältnismäßig geringem Maße der Fall sein. Denkbar ist auch, dass die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden Immissionen wegen eines bereits seit längerer Zeit bestehenden Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnbebauung unbeanstandet hingenommen werden. Für die zukünftige Entwicklung und die Auswirkungen des Betriebs auf das Wohngebiet im Norden lässt sich daraus zuverlässig nichts herleiten. Die Wohnbebauung im Westen zwingt den Antragsteller bei der Betriebsführung lediglich, auf diesen Bereich Rücksicht zu nehmen. Damit sind, wie nicht zu verkennen ist, zwar der Möglichkeit, Veränderungen vorzunehmen, etwa durch Umstellung der Betriebsform auf Intensiv‑Tierhaltung, von vornherein Grenzen gesetzt. Das bedeutet aber nicht, dass jegliche Veränderung des Betriebes unterbleiben müsste. In Betracht zu ziehen sind jedenfalls Maßnahmen, sei es durch Umgestaltung, Erweiterung oder Umbau, die sich ausschließlich oder vornehmlich auf den nördlich angrenzenden Bereich auswirken und deshalb gerade bei den dortigen künftigen Bewohnern Einwendungen hervorrufen. Zumindest insoweit könnte die Bewirtschaftung des Hofes in Zukunft erschwert werden. Dies kann ungeachtet eines Bestandsschutzes zu spürbaren Behinderungen in der Betriebsführung, wenn nicht gar zu erheblichen Beeinträchtigungen des Betriebsbestandes führen, zumal wenn sich das landwirtschaftliche Anwesen zwischen umgebender Wohnbebauung zu einem Fremdkörper entwickeln sollte. Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Oktober 1976 ‑ V ZR 36/75 ‑, NJW 1977, 146. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die künftigen Anwohner hätten im Hinblick auf den vorhandenen Betrieb nur einen eingeschränkten Anspruch auf Schutz vor Immissionen. Das erweist bereits die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Einwendungsausschluss unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten nur in Betracht kommt, solang der Antragsteller sich bei der Betriebsführung im Rahmen des Bestandsschutzes bewegt. Bei einer nach Qualität oder Quantität darüber hinausgehenden Nutzung mögen zwar die Einwendungsmöglichkeiten der Anwohner wegen einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf den bestehenden Betrieb eingeschränkt sein. In diesem Fall belastet eine korrespondierende Pflicht zur Rücksichtnahme aber auch die Nutzung des Betriebes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 ‑ IV C 71.73 ‑, BRS 29 Nr. 135. Jedenfalls im Hinblick hierauf erweist sich der Bebauungsplan für den Antragsteller als nachteilig. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem nach § 155 b Abs. 2 in Verbindung mit § 183 f Abs. 2 BBauG erheblichen Mangel im Abwägungsvorgang und ist deshalb ungültig. Es kann dahinstehen, ob die Abwägung schon deshalb fehlerhaft ist, weil der Rat sich einem "Planungszwang" unterworfen sah. Ebenso kann auf sich beruhen, ob er beim Satzungsbeschluss vom 3. März 1977 die Belange des Antragstellers vollständig in die Abwägung eingestellt und in ihrer Bedeutung richtig erkannt hat. Dies ist letztlich nicht entscheidend, weil der Beschluss über einen der Genehmigung des Regierungspräsidenten entsprechenden Plan ohne (erneute) Abwägung ergangen ist. Das erweist die Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 27. Juni 1978 in Verbindung mit der Sitzungsvorlage der Verwaltung (Nr. 1/1475). Hieraus geht hervor, dass der Rat die "Teilgenehmigung" zur Kenntnis genommen hat und der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21. April 1978 unter Teilaufhebung des Aufstellungs‑ und Offenlegungsbeschlusses und des Satzungsbeschlusses beigetreten ist. Dies genügt, auch wenn man annimmt, der Rat habe sich die Begründung der "Teilgenehmigung" in der Verfügung des Regierungspräsidenten zu eigen gemacht, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung. Eine solche war wegen der tatsächlichen und rechtlichen Folgen der wesentlich veränderten Plangebietsgrenzen unerlässlich. Der genehmigte Teil des ursprünglichen Plans ließ sich aus dem planerischen Gesamtkonzept nicht ohne erhebliche Rückwirkungen für die weiterhin im Plangebiet gelegenen wie auch für die aus der Planung ausscheidenden Grundstücke herauslösen. Das gilt zunächst hinsichtlich der Möglichkeit der Erschließung. Insoweit bestand nicht allein deshalb Anlass, in eine erneute Abwägung einzutreten, weil das ringförmige Erschließungssystem hinfällig geworden war, sondern auch, weil gerade unter Hinweis auf dieses "konzeptierte Verkehrssystem" Bedenken und Anregungen des Eigentümers der Parzelle 101 zurückgewiesen worden waren. Für die Abwägung bedeutsam wäre zudem die Erkenntnis gewesen, dass zu den abwägungsrelevanten Belangen des Antragstellers nicht nur die Sicherung des Bestandsschutzes, sondern auch das Interesse an einer Erweiterung, Umstellung oder anderweitigen Änderung des Betriebes gehörte. Schließlich hätte in den Blick genommen werden müssen, dass die Herausnahme der landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers südlich der Wegeparzelle 108 einschließlich des Grundstücks mit der Hofstelle sowohl die Interessen des Antragstellers tangierte als auch den Interessen der künftigen Bewohner des (verbleibenden) allgemeinen Wohngebiets nördlich der Grundstücke des Antragstellers zuwiderlaufen könnte. Mit der Herausnahme dieser nach dem Satzungsbeschluss vom 3. März 1977 ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen und dadurch in Anspruch genommenen Flächen entfiel nämlich die Grundlage für eine Durchsetzung des ursprünglichen Plankonzeptes in Anwendung der §§ 39 b ff BBauG und für einen denkbaren Entschädigungsanspruch des Antragstellers nach § 44 BBauG. Für die künftigen Anwohner bedeutete dies, dass sie sich nunmehr auch nach der Planungsrechtslage auf ein Fortbestehen des landwirtschaftlichen Betriebes in ihrer Nähe auf Dauer einrichten mussten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Konsequenzen dem Rat bewusst gewesen sind. Sie haben insbesondere auch in der Begründung der "Teilgenehmigung" keine Berücksichtigung gefunden. Der somit als offensichtlich in Erscheinung tretende Abwägungsausfall ist im Sinne von § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 28. August 1980 ‑ 10a NE 2/79 ‑ (Baurecht 1980, 531 = DÖV 1981, 111) ausgeführt: "Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem 1. und 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg einen Mangel im Abwägungsvorgang nicht erst dann für erheblich, wenn sich positiv feststellen lässt, dass ohne den Mangel ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. April 1980 ‑ 6 OVG C 20/78 ‑ und Urteil vom 30. April 1980 ‑ I A 175/79 ‑. Ein solches Verständnis der genannten Vorschrift wird weder von ihrem Wortlaut noch von ihrem Sinn gefordert. Dieser besteht darin, Mängel im Abwägungsvorgang als unbeachtlich ausscheiden zu lassen, die sich auf das Abwägungsergebnis ersichtlich nicht ausgewirkt haben und deshalb die Planentscheidung nicht rechtswidrig machen. Die Vorschrift bezweckt hingegen nicht, einer offensichtlich nicht von rechtmäßigen Erwägungen getragenen Planentscheidung im Zweifel den Bestand zu sichern. Dies wäre jedoch der Fall, wenn man nur eine in der dargestellten Weise zu verstehende (absolute) Kausalität des Mangels als erheblich ansähe, weil sich im Hinblick auf das weite planerische Ermessen der Nachweis einer solchen Kausalität nicht erbringen ließe. Zudem wäre die Überprüfung der Abwägung praktisch auf das Ergebnis beschränkt, was aber – wie dem Bericht des 15. Bundestagsausschusses (BT‑Drucksache VII/2885, S. 46) zu entnehmen ist – vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist deshalb nach § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG erheblich, wenn festgestellt werden kann, dass das Abwägungsergebnis auf dem Mangel beruht, und zwar in dem Sinne, dass der Mangel nicht ohne Einfluss auf die Entscheidung war, diese also ohne den Mangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. Vgl. auch Dolde, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts 1979, NJW 1980, 1657, unter Hinweis auf Weyreuther, Aktuelle Rechtsfragen aus Anlass der 2. Novellierung des Bundesbaugesetzes, 1979, S. 156 f, sowie Heitzer/Oestreicher, BBauG, 7. Aufl., Anm. 2 c zu § 155 b, und Weyreuther, Das Bundesbaurecht in den Jahren 1978 und 1979, DÖV 1980, 389 (392)." Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.