Beschluss
2 A 1844/81
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1982:0630.2A1844.81.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf 802,46 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf 802,46 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger Straßenreinigungsgebühren für das Hausgrundstück B. Straße Ecke V. Straße fest durch Bescheid über Straßenreinigungsgebühren für 1978 vom 25. September 1978, Berichtigungsbescheid vom 26. März 1979 und Bescheid vom 9. April 1980 in Höhe von 648,09 DM, durch Bescheid über Straßenreinigungsgebühren für 1979 vom 2. November 1979 in Höhe von 546,59 DM und durch Grundbesitzabgabenbescheid für 1980 vom 2. Januar 1980 in Höhe von 655,90 DM. Die jeweils gegen einen Teilbetrag der Gebühren eingelegten Widersprüche wies der Beklagte durch Bescheid vom 9. April 1980 zurück. Zur Begründung der am 2. Mai 1980 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Gebührenfestsetzungen seien rechtswidrig. Die ihnen zugrundegelegte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt K. vom 25. September 1979 sei nichtig. Straßenreinigungsgebühren müßten von allen Einwohnern und nicht nur von den Grundstückseigentümern getragen werden. Darüber hinaus übertrage die Satzung den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen und an sie grenzenden Grundstücke zu Unrecht - nur - die Winterwartung der Gehwege, ohne daß das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706) dazu ermächtige. Vielmehr wäre die Übertragung der Gehwegreinigung nur im ganzen zulässig gewesen. Unabhängig davon treffe die Gebührenberechnung der Stadt K. nicht zu, weil diese nach dem Grundsatz wenigstens ein Viertel seiner, des Klägers, Aufwendungen für die die Winterwartung tragen müsse. Soweit die Stadt die Gehwege selbst reinigen müsse, habe sie nicht ordnungsgemäß gehandelt. Denn in eine 2 qm große Bürgersteigfläche in der V. Straße habe sich Taubenkot eingefressen. In der Satzung fehle einer Bestimmung, wie eine nach Bestandskraft der Gebührenfestsetzung eingetretene Nicht- oder Schlechterfüllung der Reinigungspflicht der Stadt geltend gemacht werden können. Bei der Ermittlung der Gebührensätze sei eine unzulässige Aufwandsberechnung vorgenommen worden: auf der einen Seite habe man die Reinigungen, die ausschließlich mit der Maschine vorgenommen würden, zusammengefaßt, während man auf der anderen Seite die Reinigung, die ausschließlich mit der Hand durchgeführt würden, mit den Reinigungen zusammengefaßt habe, die sowohl maschinell als auch mit der Hand ausgeführt würden. Auf diese Weise seien willkürliche Ergebnisse erzielt worden. Die beanstandeten Unterscheidungen habe man ab 1981 beseitigt. Die V. Straße sei unzutreffend als Anliegerstraße eingeordnet worden, obwohl sie häufiger als die B. Straße, die eine Hauptverkehrsstraße darstelle, gereinigt werde. Dementsprechend sei sie ab 1981 ebenfalls als Hauptverkehrsstraße eingestuft worden. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 25. September 1978, 26. März 1979 und 9. April 1980 in Höhe von 294,85 DM, vom 2. November 1979 in Höhe von 251,71 DM und vom 2. Januar 1980 in Höhe von 255,90 DM - jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1980 - aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese ihm am 5. August 1981 zugestellte Entscheidung richtet der Kläger die am 2. September 1981 eingegangene Berufung. Er vertieft seinen bisherigen Vortrag und macht Ersatzforderungen für die von ihm durchgeführte Winterwartung der Gehwege geltend. Die Übertragung der Winterwartung verletze ihn überdies in seinen Menschenrechten. Er behauptet, die Stadt K. ziehe die Bundesrepublik Deutschland, das Land Nordrhein-Westfalen, die Deutsche Bundesbahn usw. für unbebaute Grundstücke z.B. entlang der Rheinuferstraßen, nicht zu Straßenreinigungsgebühren heran. Insbesondere setze der Beklagte gegenüber der Bundesrepublik Deutschland für die von der am linken Rheinufer entlangführenden Straße streckenweise erschlossenen Wasserflächen keine Straßenreinigungsgebühren fest, obwohl es sich dabei ebenfalls um erschlossene Grundstücke handele, wie der Schiffslandeverkehr zeige. Die Stadt beziehe in den Reinigungsaufwand zu Unrecht die Kosten für die Entleerung der auf den Straßen aufgestellten Abfallkübel ein. Auf der anderen Seite müsse die Hundesteuer wenigstens zu einem Teil aufwandmindernd berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. II. Diese Berufungsentscheidung ergeht gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I S. 446) durch Beschluß, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wegen der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1980 in dem Verfahren 11 L 265/80 Bezug genommen. Zusammenfassend und ergänzend, insbesondere zum Berufungsvorbringen, gilt folgendes: Die angefochtenen Verwaltungsakte sind in vollem Umfang rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage finden sie nunmehr sämtlich in der Satzung der Stadt K. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Kölner Straßenreinigungssatzung - KStrReinS -) vom 14. November 1979 (Amtsblatt der Stadt Köln - Sonderausgabe - vom 15. November 1979 Nr. 49). Diese Satzung ist, soweit sie nicht unmittelbar der Gebührenfestsetzung zugrundegelegt worden ist, an die Stelle der Satzung über die Straßenreinigungssatzung) vom 20. Dezember 1977 (Amtsblatt der Stadt Köln - Sonderausgabe - vom 29. Dezember 1977 Nr. 57)) getreten, soweit diese Satzung zunächst Grundlage der Gebührensatzung gewesen ist; im einzelnen vgl. Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache 2 A 2234/81. Die Kölner Straßenreinigungssatzung vom 14. November 1979 stellt gültiges Ortsrecht dar, auch soweit sie rückwirkend bis zum 1. Januar 1978 gilt vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 2 A 2234/81 -; demgegenüber sind die Angriffe des Klägers unberechtigt. Die Regelung des der Satzung zugrundeliegenden Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 - (GV NW S. 706), auch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes NW (StrReinG NW) vom 11. Dezember 1979 (GV NW S. 914), daß die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke straßenreinigungsgebührenpflichtig sind (§ 3 Satz1 bzw. 1 Satz 1 des Gesetzes), ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Beziehung zwischen Straße und erschlossenen Grundstücken ist wegen des objektiv bestehenden Interesses der Grundstückseigentümer an einer gereinigten Straße so eng, daß daran der Landesgesetzgeber nach seinem Ermessen anknpüfen und die Grundstückseigentümer für die Reinigungskosten verantwortlich machen durfte. Eine Belastung aller Einwohner der jeweiligen Gemeinde war demgegenüber nicht geboten. Ob die Satzung die Winterwartung der Gehwege den Eigentümer der durch die Straße erschlossenen und an sie grenzenden Grundstücke zu Unrecht, nämlich im Widerspruch zum Gesetz und darüber hinaus unter Verletzung der Menschenrechte, übertragen hat, bedarf innerhalb des vorliegenden Klagebegehrens keiner Entscheidung. Denn der Kläger ficht die Festsetzung von Gebühren und nicht die Übertragung der Winderwartung an. Selbst wenn diese Übertragung nichtig wäre, würde sie die Regelung über die Gebührenerhebung nicht gleichfalls nichtig machen, da diese für sich selbst bestehen kann. Die tatsächlich durchgeführte Winterwartung wirkt auf die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht ein. Denn dem Kläger steht für die Winterwartung eine Gegenleistung nicht zu. Der auf die Gemeinde gemäß § 3 Satz 1 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 StrReinG entfallende Anteil von wenigstens 25 v.H. betrifft nur die von der Gemeinde selbst aufzubringenden Reinigungskosten. Ebensowenig wirkt gebührenmindernd, daß sich auf einer Teilfläche des Bürgersteiges in der V. Straße Taubenkot eingefressen hat. Dieser nicht ohne weiteres behebbare Mangel beeinträchtigt, nachdem er sich einmal gebildet hat, die ordnungsgemäße Reinigung nicht mehr. Ob und wann er früher einmal, möglicherweise mangels ordnungsgemäßer Reinigung, entstanden ist, läßt sich nicht mehr feststellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) muss die (Straßenreinigungs-)Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, die die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Danach bedarf es, im Gegensatz zu der Meinung des Klägers, keiner Bestimmung, wie eine nach Bestandskraft der Gebührenfestsetzung eingetretene Nicht- und Schlechterfüllung der Reinigungspflicht der Stadt geltend gemacht werden kann. Mithin enthält die Satzung auch insoweit keinen Mangel. Die Gebührensätze sind zutreffend ermittelt worden. Daß in den Reinigungsaufwand die Kosten für die Entleerung der auf den Straßen aufgestellten Abfallkübel einbezogen worden sein mögen, läßt einen Fehler nicht erkennen. Auf der andere Seite braucht die Hundesteuer auch nicht teilweise als Minderung des Aufwandes eingesetzt zu werden, weil sie dazu, entsprechend ihrem Wesen als Steuer, nicht bestimmt ist (vgl. § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Zur Verteilung des Aufwandes heißt es in dem Urteil des Senats vom heutigen Tage - 2 A 2234/81 -: Daß § 8 Abs. 1 aaO unterschiedliche Gebührensätze für 1. Fahrbahnen mit ausschließlich maschineller Reinigung, 2. Fahrbahnen, die entweder mit der Hand oder teilweise mit der Hand und teilweise maschinell gereinigt werden und 2. für die - ausschließlich mit der Hand - gereinigten Gehwege, jeweils nach der Straßenkategorie weiter gestaffelt, vorschreibt, entspricht der zulässigen Bildung von Abrechnungsgebieten. Diese kann der Ortsgesetzgeber innerhalb der einheitlich betriebenen Straßenreinigungsanstalt nach seinem Ermessen bilden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen, insbesondere die Unterschiedlichkeit der Arbeitsweise und des Arbeitsergebnisses der Straßenreinigungsmethoden die gesonderte Ermittlung der Straßenreinigungskosten rechtfertigt, vgl. zu dieser Frage Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1978 - VII B 118-124.79 -, Urteile des Senats vom 29. Januar 1979 - II A 371/77 - und vom 29. Mai 1979 - II A 2249/78 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1979, 178. Dabei braucht das Abrechnungsgebiet nicht, wie es etwa bei Fußgängerzonen im allgemeinen der Fall ist, mehrere, in örtlichem Zusammenhang miteinander stehende Straßen zu umfassen. Vielmehr dürfen auch ohne einen solchen räumlichen Zusammenhang Straßen und Straßenteile zusammengefasst werden, die wegen der Unterschiedlichkeit der Arbeitsweise und des Arbeitsergebnisses gegenüber anderen Straßen sachliche Gemeinsamheiten aufweisen. Diese Voraussetzung trifft auf die in § 8 Abs. 1 der Satzung bezeichneten unterschiedlichen Reinigungsmethoden zu. Denn von den Personal- und Sachkosten in Höhe von 26.244.172,-- DM entfallen auf die manuelle Reinigung 21.007.361,60 DM auf die maschinelle Reinigung 2.897.659,80 DM auf die unterstützende Fahr- zeugreinigung, das ist der ergänzende Einsatz von Kehrmaschinen zur Unter- stützung der manuellen Fahrbahn reinigung, 2.339.150,60 DM. Angesichts dieser Unterschiede ist es einerseits gerechtfertigt, die maschinelle Reinigung getrennt von den übrigen Reinigungen zu behandeln. Andererseits bestehen keine Bedenken, die - die Reinigung mit der Hand lediglich - „unterstützende“ Reinigung durch ergänzenden Einsatz von Kehrmaschinen der manuellen Reinigung zuzuordnen, also insoweit eine weitere Unterteilung vorzunehmen: dafür kann z.B. sprechen, dass der gelegentliche Einsatz von Kehrmaschinen in grundsätzlich manuell gereinigten Straßen keine Erörterungen auslösen soll, ob nicht etwa doch eine - billigere - maschinelle Reinigung durchgeführt werden solle. In jedem Falle ist es der am Gleichheitssatzgebers überlassen, ob er die Bildung besonderer Abrechnungsgebiet - mit besonderer Kostenermittlung und besonderem Gebührensatz - für angebracht hält, vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1979 - II A 2249/78 -, aaO. Für ein willkürliches Vorgehen besteht vorliegend kein Anhalt. Das gilt auch insoweit, als die über 2.897.659,80 DM hinausgehenden Reinigungskosten zu gleichen Teilen auf die nicht ausschließlich gereinigten Fahrbahnen und die im wesentlichen mit der Hand gereinigten Gehwege aufgeteilt worden sind; denn diese Kostenverteilung beruht, wie es in der Begründung der Gebührenbedarfsrechnung heißt: „auf dem nach Betriebsbeobachtung festgestellten Arbeitsaufwand für manuelle Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege“. Das Zahlenwerk des vorstehend erörterten Teiles der Gebührenbedarfsrechnung ist zwar der Gebührenbedarfsrechnung für 1978 entnommen, während die in die Gebührenbedarfsrechnung für 1979 eingesetzten Zahlen abweichen. Diese lauten bei Personal- und Sachkoste4n in Höhe von insgesamt 25.343.800,-- DM (zuzüglich 1.076.500,-- DM für die anschließend lediglich nach Frontmetern aufgeteilten Kosten des Winterdienstes auf den Fahrbahnen) für die manuelle Reinigung 21.851.401,-- DM für die maschinelle Reinigung 2.588.879,-- DM für die unterstützende Fahrbahn- reinigung 903.520,-- DM. Diese Zahlen verdeutlichen indes in ihrem Verhältnis untereinander, daß die Zurechnung der Kosten für die unterstützende Fahrbahnreinigung zu den Kosten der manuellen Reinigung unbedenklich ist, zumal die Kosten der unterstützenden Reinigung noch geringer geworden sind. Daß weiter oben die Gebührenbedarfsrechnung für 1978 an erster Stelle erörtert worden ist, liegt daran, daß die in der Satzung (§ 8) aufgenommenen Gebührensätze ebenfalls der Gebührenbedarfsrechnung für 1978 entstammen. Diese gegenüber der Gebührenbedarfsrechnung für 1979 niedrigereren Sätze hat der Rat der Stadt - unbedenklich - deshalb festgesetzt, weil sie auch rückwirkend für 1978 gelten sollen. Bei der Verteilung des Reinigungsaufwandes auf die Reinigungsmeter (unter Berücksichtigung der Reinigungshäufigkeit) sind ebenfalls keine Fehler erkennbar geworden, so daß die Gebührensätze zutreffend festgesetzt worden sind. Das vorstehend erörterte System hat die Stadt K. zwar in der ab 1. Januar 1981 geltenden Straßenreinigungssatzung vom 22. Oktober 1980 (Amtsblatt der Stadt Köln - Sonderausgabe - vom 18. Dezember 1980 Nr. 54) durch ein anderes ersetzt. Das bedeutet indes nicht, daß das frühere System sich als falsch erwiesen hätte. Die Einstufung der V. Straße als Anliegerstraße begegnet zwar angesichts des Vergleichs der Reinigungshäufigkeit mit der als Hauptverkehrsstraße eingestuften B. Straße gewissen, indes nicht durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urtiel vom 29. Mai 1979 - II A 2249/78 -, KStZ 1979, 178 (179); a.A. Walprecht/Sander, Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., § 3 Erl. Nr. 99, ordnet der Rat der Gemeinde die einzelne Straße einer bestimmten Straßenkategorie nach seinem Ermessen zu, d.h. nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten. Hat er dabei ein vertretbares Ergebnis erzielt, so hat es damit sein Bewenden. Nur wenn die Überlegungen des Rates offensichtlich verfehlt, d.h. willkürlich gewesen sind, ist die Zuordnung zu der angenommenen Straßenkategorie nichtig. Diese Voraussetzung trifft auf die vorliegend angegriffene Zuordnung nicht zu, weil bei gleich häufiger Reinigung der Fahrbahn (fünfmal) die einmal mehr (fünfmal) erfolgende Reinigung des Gehweges der V. Straße gerade für eine Anliegerstraße sprechen kann. Auf die ab 1. Januar 1981 geltende Kategorisierung der V. Straße, und zwar nur in dem Abschnitt von K Ring bis B. Straße, als Hauptstraße (im Unterschied nunmehr lediglich zur Anliegerstraße) spricht nicht gegen die Richtigkeit der bisherigen Zuordnung. Denn im Laufe der Jahre verbesserte Erkenntnisse lassen die bisherige Zuordnung keineswegs als willkürlich erscheinen. Das gilt um so mehr, als die V. Straße in dem Abschnitt bis M. Straße Anliegerstraße mit jeweils fünfmal wöchentlicher Reinigung geblieben ist, während die B. Straße im Abschnitt bis V. Straße nunmehr jeweils sechsmal wöchentlich gereinigt wird. Soweit schließlich der Kläger gemängelt, es seien bei der Verteilung des Aufwandes Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Nordrhein-Westfalen, der Deutschen Bundesbahn usw. nicht berücksichtigt worden liegt die erforderliche Substantiierung nur hinsichtlich der zwischen Rheinuferstraße und Strom befindlichen Grundstücke und der Wassergrundstücke vor. Insoweit fehlt es aber für eine Berücksichtigung und Heranziehung an der Grundvoraussetzung, daß die Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen müssen (§ 1 Abs. 1 StrReinG NW). Im übrigen sind oberirdische Gewässer grundsätzlich nicht als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BbauG) anzusehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15. September 1981 - 8 B 77.81 -, Kommunale Steuerzeitschrift 1982, 11. Sie sind daher auch nicht von der gereinigten Straße aus im Sinne des § 3 StrReinG NW erschlossen. Vgl. das Urteil vom heutigen Tage - 2 A 2234/81 -. Als somit erfolgloser Berufungsführer trägt der Kläger die Kosten auch des zweiten Rechtszuges (§ 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Entscheidung unter bundes- oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 137 Abs. 1 VwGO).