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Urteil

8 A 2309/81

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1983:0705.8A2309.81.00
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Leitsätze

Das Einkommen der Eltern eines minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden bleibt bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG nur dann außer Betracht, wenn die Eltern nicht zusammenleben und der Hilfesuchende weder bei dem einen noch dem anderen Elternteil lebt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Einkommen der Eltern eines minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden bleibt bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG nur dann außer Betracht, wenn die Eltern nicht zusammenleben und der Hilfesuchende weder bei dem einen noch dem anderen Elternteil lebt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am 22. Mai 1959 geborene Sohn der Kläger litt seit seiner frühesten Kindheit an einer Hirnschädigung verbunden mit erheblichem Schwachsinn sowie an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen. Seit November 1963 und bis ende August 1977 war er als Dauerpflegefall im Landeskrankenhaus danach bis zu seinem Tode am 25. Dezember 1979 in einem Pflegeheim untergebracht. Der Beklagte übernahm (zu Lasten des Landschaftsverbandes ) die Unterbringungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Kläger zahlten bis einschließlich Juni 1974 einen Kostenbeitrag, der sich zunächst auf 200,-- DM, ab März 1967 auf 450,--- DM im Monat belief. Mit Bescheid vom 16. September 1980 forderte der Beklagte die Kläger zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten der Unterbringung ihres Sohnes für die Zeit vom 1. März 1976 bis einschließlich 21. Mai 1977 (bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Sohnes ) auf. Die Klägerin zu 1. sollte 1. 898,60 DM und der Kläger zu 2. 979,10 DM zahlen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Seit dem 1. Januar 1974 verlange er einen Kostenbeitrag nur noch in Höhe der Ersparnis von Aufwendungen der Kläger für den häuslichen Lebensunterhalt ihres Sohnes. Diese Ersparnis habe sich während der Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 31. August 1975 auf monatlich 90,-- DM, während der Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1975 auf monatlich 135,-- DM und während der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 21. Mai 1977 auf monatlich 195,-- DM belaufen. Die diese Beträge übersteigenden Zahlungen der Kläger für die ersten sechs Monate des Jahres 1974 würden entsprechend verrechnet. Somit sei der Kostenbeitrag bis Ende Februar 1976 beglichen. Die noch offenstehende häusliche Ersparnis der Kläger in der Folgezeit vom 1. März 1976 bis einschließlich 21. Mai 1977 belaufe sich auf insgesamt 2.877,70 DM. Diesen Betrag hätten die Kläger noch zu zahlen. Es sei entsprechend ihren unterschiedlichen Einkommen (die Klägerin zu 1. arbeitete als kaufmännische Angestellte, der Kläger zu 2. war von Ende November 1975 bis 31. Oktober 1976 arbeitslos und war seit dem 1. November 1976 als Pförtner tätig) in der geschehenen Weise auf die Kläger aufzuteilen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Direktor des Landschaftsverbandes mit Bescheid vom 18. Dezember 1980 mit der Begründung zurück: Der den Gegenstand des Bescheides des Beklagten vom 16. September 1980 bildende Aufwendungsersatz von insgesamt 2.877,70 DM für die Zeit vom 1. März 1976 bis zum 22. Mai 1977 sei zu Recht geltend gemacht worden. Das sozialhilferechtlich zu berücksichtigende Einkommen der Kläger liege zwar unter der hier maßgeblichen Einkommensgrenze des § 81 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die Eltern eines in einer Anstalt auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Minderjährigen hätten aber gemäß §§ 29, 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG auch in diesem Falle einen Beitrag in Höhe der Ersparnis für den häuslichen Lebensunterhalt des Untergebrachten zu den Aufwendungen des Sozialhilfeträgers zu leisten. Den entsprechenden Beitrag der Kläger, welcher ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht gefährde, habe der Beklagte zutreffend auf insgesamt 2.877,70 DM festgesetzt. Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht: Ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bedeute für sie eine unbillige Härte. Denn ihr Sohn habe sich in einer Kinderklinik der Stadt , also in einem vom Beklagten getragenen Krankenhaus, infiziert und sei deshalb zu einem Dauerpflegefall geworden. Seitens der Kinderklinik sei ihnen der hoffnungslose Zustand ihres Sohnes verschwiegen worden. Deshalb hätten sie in der Folgezeit hohe Aufwendungen für nutzlose medizinische Behandlungen getätigt und seien aus diesem Grunde in Schulden geraten. Etwa seit 1964 hätten sie zu , der auf seine Umwelt nicht mehr reagiert und auch sie, seine Eltern nicht mehr erkannt habe, keine innere Verbindung mehr gehabt. Außerdem sei ihre wirtschaftliche Lage gerade in den Jahren 1976 und 1977 sehr angespannt gewesen. Der Kläger zu 2. sei von November 1975 bis einschließlich Oktober 1976 arbeitslos gewesen und habe seitdem eine Stelle als Pförtner mit einem monatlichen Nettoeinkommen von nur rund 1.000,-- DM. Da er bei der Firma, für die er zuvor als leitender kaufmännischer Angestellter gearbeitet habe, nicht sozialversichert gewesen sei, müsse er den von ihm eingegangenen privaten Versicherungsschutz, insbesondere auch für seine Alterssicherung, unter hohen Kosten aufrechterhalten. Die Klägerin zu 1. habe lediglich monatlich brutto 1.561,-- DM verdient. Unter Berücksichtigung der Belastungen wegen der Schuldentilgung und der Versicherungsleistungen hätten sie für sich und ihren zweiten (nicht behinderten) Sohn kaum das Existenzminimum zur Verfügung gehabt, sondern im Gegenteil erneut Schulden machen müssen. Diese Belastungen habe der Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt. Unter diesen Umständen sei auch keine Haushaltsersparnis durch die Unterbringung ihres Sohnes im Landeskrankenhaus eingetreten. Wenn von ihnen hätte unterhalten werden müssen, wären sie auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen gewesen. Außerdem könnten sie nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung überhaupt nicht mit ihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden. Denn das Einkommen der Eltern eines in einer Anstalt untergebrachten unverheirateten Minderjährigen sei nicht zu berücksichtigen, wenn der Minderjährige bei keinem Elternteil lebe. Im übrigen habe ihnen der Beklagte auch noch den von ihnen während des ersten Halbjahres 1974 geleisteten Kostenbeitrag von 2.700,-- DM (6 x 450,-- DM) zu erstatten. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. September 1980 und den Widerspruchsbescheid des Direktors des Landschaftsverbandes vom 18. Dezember 1980 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Darauf, ob der hilfesuchende Minderjährige nicht bei seinen Eltern lebe, komme es nach der gesetzlichen Regelung nur dann an, wenn die Eltern getrennt lebten, und das sei hier nicht der Fall gewesen. Ob der Sohn der Kläger sich in einer städtischen Kinderklinik infiziert habe, sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Die Kläger hätten den streitigen Kostenbeitrag von monatlich 195,-- DM während der Zeit vom 1. März 1976 bis zum 21. Mai 1977 nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen - sie hätten während dieser Zeit ein Nettoeinkommen von zusammen 36.573,29 DM gehabt - trotz ihrer Zahlungsverpflichtungen aufbringen können, zumal ihr zweiter Sohn nicht mehr unterhaltsbedürftig gewesen sei. Die Zahlungsverpflichtungen der Kläger seien weitestgehend berücksichtigt worden. Eine Härte für sie liege - auch im Hinblick darauf, daß der streitige Kostenbeitrag verhältnismäßig gering sei - nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Bescheid des Beklagten vom 16. September 1980 und den Widerspruchsbescheid des Direktors des Landschaftsverbandes vom 18. Dezember 1980 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Kläger hätten ihr Einkommen nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BSHG für die Unterbringung ihres Sohnes im Landeskrankenhaus einzusetzen brauchen. Denn die Voraussetzung hierfür sei, daß der untergebrachte Minderjährige bei seinen Eltern lebe. Das ergebe sich aus § 79 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BSHG. Dessen Anwendung beschränke sich nicht auf den Fall des Ge4trenntlebens der Eltern. Der Sohn der Kläger habe nicht bei diesen gelebt, so daß gemäß § 79 Abs. 1 BSHG das Einkommen der Kläger nicht zu berücksichtigen sei. Im übrigen fehle es auch an einer Ersparnis von häuslichen Aufwendungen im Sinne des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG. Eine derartige Ersparnis setze voraus, daß der Minderjährige nur vorübergehend außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sei. Der Sohn der Kläger sei hingegen seit langen Jahren und auf Dauer im Landeskrankenhaus untergebracht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Der Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, daß den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der im Jahre 1974 geleisteten Kostenbeiträge nicht zustehe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie beziehen sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils, erklären die Aufrechnung eines ihnen ihrer Auffassung nach zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung ihres im Jahre 1974 geleisteten Kostenbeitrages von 2.700,-- DM gegen die streitige Kostenersatzforderung und berufen sich außerdem darauf, daß letztere verjährt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten, die Gerichtsakten 7 K 462/79 VG Düsseldorf und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Direktors des Landschaftsverbandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Die Klage ist begründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. September 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes vom 18. Dezember 1980 ist rechtswidrig. Gemäß § 29 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der hier anzuwenden Fassung vom 13. Februar 1976, BGBl I 289, 1150, haben die Eltern eines unverheirateten Minderjährigen, dem Hilfe in besonderen Lebenslagen auch insoweit gewährt wird, als seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem (vorliegend mangels Vermögens der Kläger allein in Betracht kommenden) Einkommen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes zuzumuten ist, in diesem Umfange dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen. Bei der dem - während der in Rede stehenden Zeit minderjährigen und unverheirateten - Sohn der Kläger vom Beklagten geleisteten Sozialhilfe im Wege der Übernahme der Kosten seiner Dauerpflege im Landeskrankenhaus handelte es sich um Hilfe in besonderen Lebenslagen, und zwar um Hilfe zur Pflege im Sinne des § 68 Abs. 1 BSHG. Die Kläger kamen auch nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes als Personen, denen insoweit die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen zuzumuten war, in Betracht. Diese Frage beurteilt sich in vorliegenden Fall nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Danach kommt es bei einem unverheirateten minderjährigen Hilfeempfänger, dem Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird, auch auf die Höhe des Einkommens seiner Eltern an, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Hilfeempfänger bei seinen Eltern lebt oder - wie hier - anderweitig untergebracht ist. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß das Einkommen der Kläger außer Betracht zu lassen sei, kann nicht gefolgt werden. Denn für die Anwendbarkeit des § 79 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG genügt es nicht, daß der Hilfesuchende bei keinem Elternteil lebt. Es ist vielmehr darüber hinaus auf jeden Fall erforderlich, daß die Eltern, wie es § 79 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG genügt es nicht, daß der Hilfesuchende bei keinem Elternteil lebt. Es ist vielmehr darüber hinaus auf jeden Fall erforderlich, daß die Eltern, wie es § 79 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG bestimmt, nicht zusammenleben. Hierbei handelt es sich um eine Grundvoraussetzung für den gesamten Satz 2 des § 79 Abs. 2 BSHG. Aus der Verwendung eines Semikolons zwischen den Halbsätzen 1 und 2 und dem Wortlaut des Halbsatzes 2 ergibt sich, daß der 2. Halbsatz keine gegenüber dem 1. Halbsatz, eigenständige, d. h. von dem dort genannten Erfordernis losgelöste Regelung darstellt, sondern nur eine den 1. Halbsatz ergänzende Regelung für den Fall beinhaltet, daß beim Getrenntleben der Eltern das hilfebedürfte Kind entgegen dem 1. Halbsatz weder bei dem einen noch bei dem anderen Elternteil lebt. Eine andere Auslegung ergäbe auch keinen Sinn. Denn wenn die Eltern des Hilfesuchenden tatsächlich zusammenleben, kann dieser nicht "bei keinem Elternteil", sondern lediglich nicht bei den Eltern leben. § 79 Abs. 2 Satz 2 BSHG betrifft somit, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeht, vgl. BVerwG Urteile vom 29. September 1971 - V C 115.70 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 18, 441 (442), vom 18. Oktober 1979 - 5 C 63.77 -, FEVS 28, 1 (3) und vom 8. Juli 1982 - 5 C 39.81 -, FEVS 32, 1 (5), allein den - hier nicht vorliegenden - Fall, daß die Eltern des Hilfeempfängers nicht zusammenleben. Vgl. hierzu auch Gottschick-Giese, Kommentar zum BSHG, 7. Aufl. 1981, § 79 Rn. 9; Schellhorn-Jirasek-Seipp, Kommentar zum BSHG, 10. Aufl. 1981, § 79 Rn. 33. Das vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung herangezogene Urteil des Senats vom 28. Januar 1981 - 8 A 11780 - steht dieser Auslegung nicht entgegen. In jener Entscheidung hat der Senat sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 2 BSHG lediglich dazu geäußert, ob in dem betreffenden Einzelfall die Kinder eines von seiner Ehefrau geschiedenen und getrennt lebenden Klägers "bei ihm gelebt haben" und ob somit § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG einschlägig war. Das Einkommen der Kläger lag allerdings, wovon außer den Klägern auch der Beklagte ausgeht und woran zu zweifeln nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge kein Anlaß besteht, unter der hier (bei Pflege in einer Anstalt auf voraussichtlich längere Zeit) eingreifenden Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1 Nr. 5 BSHG. Der Beklagte konnte zwar auch bei dieser achlage einen Aufwendungsersatz verlangen. Denn nach § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG konnte die Aufbringung der Mittel auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze lag, verlangt werden, soweit bei der Hilfe in einer Anstalt Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart wurden. Unter Hinweis auf diese Vorschrift hat der Beklagte auch den angefochtenen Bescheid erlassen. Diese Entscheidung des Beklagten, die Kläger gemäß § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG trotz des Unterschreitens der maßgeblichen Einkommensgrenze in Anspruch zu nehmen, hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Kläger durch die Unterbringung ihres Sohnes in dem Landeskrankenhaus überhaupt Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt im Sinne des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG erspart haben. Insbesondere bedarf es nicht der Entscheidung, ob unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles eine bloß "fiktive" Haushaltsersparnis, für die § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG nicht gilt, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29. September 1981 - V C 115.70 -, aaO., und vom 8. Februar 1977 - V 4.76 -, FEVS 25, 221; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 1981 - 8 A 117/80 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1976 - IV A 4/74 -, FEVS 25, 27; Gottschick-Giese, aao., § 85 Rn. 8.2; Schellhorn-Jirasek-Seipp, aao., § 85 Rn. 16, gegeben war. Jedenfalls hatte der Beklagte, wie sich (ungeachtet dessen, daß nach § 29 Satz 2 BSHG die dort genannten Personen die Aufwendungen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zu ersetzen haben) aus der Formulierung "kann … verlangt werden" in § 85 BSHG ergibt, die Entscheidung, ob er die Kläger trotz des Umstandes, daß ihr Einkommen unter der maßgebenden Einkommensgrenze lag, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das hat der Beklagte nicht getan. Er hat Erwägungen dazu, ob er nach der Besonderheit des Einzelfalles von der Möglichkeit, die Kläger in Anspruch zu nehmen, Gebrauch machte oder davon absah, nicht angestellt. Er hat die Kläger vielmehr zu Aufwendungsersatz herangezogen, weil er davon ausgegangen ist, daß die Eltern eines in einer Anstalt unterbrachten Minderjährigen generell zu den Aufwendungen des Sozialhilfeträgers beitragen müßten: Die Begründung des Bescheides des Beklagten vom 16. September 1980 läßt Ermessenserwägungen nicht erkennen. Sie beschränkt sich darauf, daß die Kläger den festgesetzten Eigenanteil zu leisten hätten. In dem Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1980 wird ausgeführt: "In Höhe dieser Einsparungen … haben Eltern minderjähriger Kinder zu den Aufwendungen des Sozialhilfeträgers beizutragen, und zwar auch dann, wenn das zu berücksichtigende Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt (§ 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG)". Insbesondere aus der letzteren Formulierung geht hervor, daß der Beklagte sich gebunden fühlte, Aufwendungsersatz von den Klägern zu verlangen und unzutreffend davon ausging, daß bereits bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG eine Verpflichtung zur Leistung von Aufwendungsersatz bestehe, obwohl die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale erst die Voraussetzung dafür schafft, nach Ermessen über eine Inanspruchnahme der Eltern des Hilfeempfängers zu entscheiden. Die Skala der möglichen Entscheidungen umfaßte dabei auch ein völliges Absehen von einer Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz. Dies hat der Beklagte nach den obigen Ausführungen jedoch von vornherein nicht in Betracht gezogen, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte sein Ermessen nach den Umständen des vorliegenden Falles sachgerecht heranzuziehen. Bei einer Ermessensentscheidung des Beklagten hätte z.B,. auch eine Rolle spielen können, daß der Sohn der Kläger bereits seit November 1963, also seit Beginn des streitigen Aufwendungsersatzes schon seit über 12 Jahren, im Landeskrankenhaus untergebracht war, und daß die Kläger zu ihrem Sohn, welcher seine Umwelt nicht mehr bewußt warhnahm, keine innere Beziehung mehr hatten. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1976 - IV A 4/74 -, aaO. Unter diesen Umständen ändern auch die weiteren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1980, daß die Forderung zur Leistung des Aufwendungsersatzes den notwendigen Lebensunterhalt der Kläger nicht gefährde, nichts daran, daß es an einer zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erforderlichen Ermessensentscheidung im Sinne des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG fehlt. Da dieser rechtliche Mangel auch die in dem angefochtenen Leistungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 28. Februar 1976 getroffene Regelung erfaßt, braucht insoweit auch auf die Frage, ob die vorgenommene Verrechnung als solche fehlerhaft ist, nicht eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht gegeben sind.