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Urteil

20 A 393/83

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1984:1112.20A393.83.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, ein Großunternehmen der Chemie, berechtigt war, die in ihrem Werk xxx anfallende überschüssige Salzsäure als Teil des Gesamtbetriebsabwassers in den Rhein abzuleiten. Die Salzsäure bildet sich beim Niederschlagen von chlorwasserstoffhaltigen Abgasen, die nicht in die Atmosphäre entlassen werden können, mit Wasser bzw. Betriebsabwasser. Für die Abgaswäsche stehen zwei Verfahrensarten zur Verfügung. Bei der Standard- Abgaswäsche - dem zunächst entwickelten Verfahren - bleibt eine Flüssigkeit mit ca. 5 % Chlorwasserstoffgehalt und einem relativ hohen Gehalt an organischen Verunreinigungen zurück, bei der Spezialabgaswäsche entsteht ca. 30-prozentige Salzsäure, die praktisch frei von organischen Verbindungen ist. Die Klägerin, in deren Betrieb im wesentlichen die Spezialabgaswäsche zur Anwendung kommt, verwertete die anfallende 30-prozentige Salzsäure - soweit möglich - innerbetrieblich. Den überschüssigen Teil dieser Salzsäure leitete sie in der Vergangenheit über die Werkskanalisation in den Rhein. Grundlage für die Berechtigung zum Ableiten von Betriebsabwasser in den Rhein waren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) zunächst die wasserrechtlichen Erlaubnisse des Regierungspräsidenten xxx vom 23. Juni 1966, verlängert durch Bescheid vom 24. Juli 1968, und vom 4. September 1973, verlängert durch Bescheid vom 18. März 1974 bis zum 31. März 1978. In der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23. Juni 1966 heißt es u.a. wie folgt: "Der Firma xxx in xxx ... wird ... die Erlaubnis ... erteilt: Die auf dem Werkteil xxx anfallenden Abwässer, die unter a) und b) näher bezeichnet sind, über die Auslässe ... in den Rhein einzuleiten. ... b) Häusliche Abwässer, Kühlwässer und Betriebsabwässer aus einem ca. 156 ha großen Einzugsgebiet mit Produktions- und Nebenbetrieben der chemischen Industrie in einer Menge von bis zu ... ... Die Erlaubnis wird unter nachstehenden Bedingungen, Auflagen und Vorbehalten erteilt: ... 2c) Die Abfallsäuren, insbesondere die Dünnsäure der xxx und die organisch belastete Abfallschwefelsäure der xxx sind gemäß Terminstudie, Blatt b und Verhandlungsniederschrift vom 22.12.1964 ab Ende 1967 in einer Menge von 300.000 t Jahr aus dem Kanalnetz abzutrennen und schadlos zu beseitigen - soweit möglich durch Verschiffung in die Nordsee - und zwar 200.000 t Dünnsäure der xxx und 100.000 t Abfallschwefelsäure der xxx. ... 6. Für die Abfallsäure (siehe Ziffer 2c) ist ein Speicherraum zu schaffen, der für die Menge ausreicht, die in einem Zeitraum von 10 Tagen anfällt. Wenn der Abtransport der Säure wegen Einstellung der Schiffahrt oder aus anderen zwingenden, von der Unternehmerin nicht zu vertretenen Gründen nicht möglich ist, muß die anfallende Säure bis zu 10 Tagen gestapelt werden können. Eine etwaig erforderlich werdende Einleitung in den Rhein ist vorher mit dem Regierungspräsidenten in xxx abzustimmen. Der Inhalt der Speicherbecken ist nach Wegfall der Hinderungsgründe zusätzlich abzutransportieren. 7. In einer zweiten Ausbaustufe sind bis Ende 1970 der Schiffsraum und der Stapelraum so zu vergrößern, daß sie den Gesamtanfall der Dünnsäure der xxx von 200.000 t/Jahr und einen solchen von 300.000 t/Jahr an Abfallsäure der xxx aufnehmen bzw. 10 Tage stapeln können. Außerdem ist gemäß Verhandlungsniederschrift vom 22.12.64 die xxx verpflichtet, in der zweiten Ausbaustufe 300.000 t/Jahr Dünnsäure durch Betriebsverlagerung dem Rhein fernzuhalten. Die Auflage einer dritten Ausbaustufe bleibt vorbehalten. 8. Für den Abtransport der Abfallsäure und den Betrieb der Stapelbehälter sowie über Beginn, Dauer und Menge einer Noteinleitung von Abfallsäure in den Rhein ist ein Betriebsbuch zu führen. 9. Eine andere Form der Verhütung oder schadlosen Beseitigung der Abfallsäure ist zulässig, wenn die genannten Fristen eingehalten werden. Außerdem hat sich die Unternehmerin ständig darum zu bemühen, den Anfall an Abfallsäure und anderen flüssigen Konzentraten entsprechend dem Stand der Technik zu verringern. Über die in diesem Zusammenhang erzielten Ergebnisse ist bis zum 1.1.1968 dem Regierungspräsidenten xxx zusammenfassend zu berichten. ... 10.2 Nach Abtrennung der organischen Abwässer muß das Abwasser an den Auslässen folgenden Richtwerten genügen: 1. pH-Wert zwischen 2,0 und 9,0 ..." Unter dem 28. November 1977 beantragte die Klägerin die Erneuerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Abteilung der Abwässer aus dem Werk xxx in den Rhein und - auf Anraten des Beklagten - am 29. März 1978 die Zulassung des vorzeitigen Beginns. Der Beklagte erteilte ihr durch Bescheid vom 16. August 1978 unter Anordnung einer Reihe von Nebenbestimmungen die Zulassung des vorzeitigen Beginns - u.a. zum Ableiten von Betriebsabwässern - rückwirkend ab dem 1. April 1978 und befristet bis zum 1. Oktober 1980. Am 14. September 1978 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, sie könne einen Teil der Bedingungen und Auflagen nicht erfüllen. In dem Teilwiderspruchsbescheid vom 17. Januar 1980 änderte der Beklagte einige der Nebenbestimmungen ab und wies im übrigen darauf hin, daß nach der vorzeitigen Zulassung vom 16. August 1978 Säure oder "Säuremengen" nicht eingeleitet werden dürften; die vorzeitige Zulassung decke lediglich die Ableitung von Betriebsabwasser, das natürlich auch sauer reagieren könne. Die Klägerin hat am 25. Februar 1980 Klage erhoben, mit der sie die Abänderung bestimmter, im Bescheid vom 16. August 1980 enthaltener Nebenbestimmungen begehrt hat. Nachdem im Oktober 1980 die zweite Ausbaustufe des Gemeinschaftsklärwerkes fertiggestellt und der Klägerin unter dem 20. März 1981 die (endgültige) wasserrechtliche Erlaubnis zum Ableiten ihres Betriebsabwassers in den Rhein erteilt worden war, hat die Klägerin einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt sowie mit Schriftsatz vom 27. Mai 1982 weiterhin die Feststellung begehrt, daß sie bis zum 31. Juli 1979 berechtigt gewesen sei, die in ihrem Werk xxx zwangsweise anfallende überschüssige nicht anders zu entsorgende, Salzsäure als Teil des Gesamtbetriebsabwassers des Werkes in den Rhein abzuleiten. Dieses zusätzliche Feststellungsbegehren ist Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zur Begründung ihrer Feststellungsklage hat sie im wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß gegen leitende Personen ihres Betriebes wegen des Verdachts der Gewässerverunreinigung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. In diesem Verfahren habe der Beklagte bekundet, daß die im Werk xxx langjährig praktizierte Einleitung von Überschußmengen der zwangsweise anfallenden salzsauren Abwässer nicht durch wasserrechtliche Erlaubnisse gedeckt gewesen sei. Die Klage sei auch begründet. Die in ihrem Betrieb bei der Abgaswäsche anfallenden Salzsäuren seien Abwasser und nicht Abfall. Es handele sich hierbei um Wasser, das infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert worden sei und deshalb abgeleitet werde. Dieses Abwasser sei ein Teil des Betriebsabwassers, das sie entsprechend den seit 1966 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen in den Rhein habe einleiten dürfen. Von der Einleitungsbefugnis seien 1966 nur die Abfallsäuren, d.h. die Dünnsäure der Firma xxx und die bei ihr anfallenden Abfallschwefelsäuren, ausgenommen worden. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, unter teilweiser Änderung der Auflagen 3.2.1 und 4.3 des Bescheides vom 16. August 1978 in der Fassung des Teilwiderspruchsbescheides vom 17. Januar 1980 den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 2. festzustellen, daß sie, die Klägerin, in wasser- und abfallrechtlicher Hinsicht bis zum 31. Juli 1979 berechtigt war, die im Werk xxx zwangsweise anfallende überschüssige Salzsäure, die nicht in anderer Weise entsorgt werden konnte, als Teil des Gesamtbetriebsabwassers des Werkes in den Rhein zu leiten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Feststellungsklage sei unzulässig; die Klägerin hätte Verpflichtungsklage erheben müssen, hierfür fehle es aber an einem entsprechenden Vorverfahren. Die Einleitung der anfallenden Salzsäure mit Ausnahme der bei der Standard-Abgaswäsche entstehenden 4- bis 5-prozentigen Säuren sei durch die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse nicht gedeckt. Der Bescheid vom 23. Juni 1966 klammere die Abfallsäuren aus, zu denen auch die Salzsäure gehöre. Die anfallende Salzsäure, die von der Klägerin nicht wiederverwendet werde, sei Abfall und nicht Abwasser. Ihre Entsorgung hätte nach dem Abfallbeseitigungsgesetz geregelt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Gegen das ihm am 10. Dezember 1982 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. Januar 1983 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es die Feststellung beinhaltet, die Klägerin sei in wasser- und abfallrechtlicher Hinsicht bis zum 31. Juli 1979 berechtigt gewesen, die im Werk Leverkusen zwangsweise anfallende überschüssige Salzsäure, die nicht in anderer Weise entsorgt werden konnte, als Teil des Gesamtbetriebsabwassers des Werkes in den Rhein abzuleiten, und insoweit die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Parteien vertiefen ihre gegensätzlichen Standpunkte. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft xxx sowie xxx Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist - soweit der Senat über sie noch zu befinden hat - zulässig und begründet. Nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Vgl. Redeker/von Oertzen, 7. Aufl., § 43 Anm. 3; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 3; Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 43 Rdnr. 11. Das Begehren der Klägerin ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich darauf, ob ihr aufgrund der erteilten Erlaubnisse eine bestimmte Einleitungsbefugnis zustand. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung ihres Begehrens. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin sei zur Einleitung der überschüssigen Salzsäure in den Rhein nicht befugt gewesen, und hat diese Auffassung in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft xxx vertreten, die gegen die Klägerin (xxx) bzw. gegen einige ihrer Angestellten (xxx) schweben. Trifft die Auffassung des Beklagten zu, so kann mit dem Einleiten der überschüssigen Salzsäure in den Rhein der Tatbestand des bis zum 1. Juli 1980 geltenden § 38 WHG (nunmehr § 324 des Strafgesetzbuches - StGB -) verwirklicht worden sein. Zwar kann sich gegen die Klägerin als juristische Person kein Strafverfahren richten; auch sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des Ableitens der überschüssigen Salzsäure in den Rhein bislang nicht gegen ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Klägerin aufgenommen worden (vgl. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -). Die Klägerin hat aber ein schutzwürdiges Interesse ideeller sowie - wegen möglicher geschäftlicher Auswirkungen - wirtschaftlicher Art, nicht einer unzulässigen Verschmutzung des Rheins bezichtigt zu werden. Sie hat weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, ihre Mitarbeiter vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, deren Anlaß auf einer Tätigkeit für die Klägerin beruht. Die hier (von den Verwaltungsgerichten) zu treffende Entscheidung ist zwar für den Strafrichter nicht bindend. Schon der Einfluß, den eine der Klägerin günstige Entscheidung auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt aber das Feststellungsbegehren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Januar 1969 - 1 C 86.64 -, Buchholz 310 Nr. 31 zu § 43 VwGO; auch Urteil vom 24. Oktober 1979 - 8 C 22.78 -, BVerwGE 59, 23. Der Klage steht nicht der Grundsatz der Subsidarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen. Verwaltungsakte, die die Klägerin hätte anfechten können, sind nicht ergangen. Der im Teilwiderspruchsbescheid vom 17. Januar 1980 enthaltene Hinweis zur Berechtigung der Einleitung von Säuren oder Säuremengen stellt eben nur einen Hinweis auf eine nach Auffassung des Beklagten bereits bestehende Regelung und keine Neuregelung dar. Eine Verpflichtungsklage kam für die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin war in wasser- und abfallrechtlicher Hinsicht aufgrund der ab Juni 1966 erteilten Erlaubnisse bis zum 31. Juli 1979 berechtigt, die im Werk xxx anfallende überschüssige Salzsäure, die nicht in anderer Weise entsorgt werden konnte, als Teil des Gesamtbetriebsabwassers in den Rhein abzuleiten. Der von der Klägerin praktizierten Säureeinleitung stehen die Regelungen des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) nicht entgegen. Das Abfallbeseitigungsgesetz findet hier keine Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG gilt das Abfallbeseitigungsgesetz nicht für Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird. Die bei der Klägerin zwangsweise anfallende, nicht anderweitig verwertbare Salzsäure ist Abwasser im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff "Abwasser" ist im Abfallbeseitigungsgesetz nicht definiert. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG bedarf daher der Auslegung. Für diese Auslegung ist maßgebend der objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem diese hineingestellt ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 15. Dezember 1959 - 1 BvL 10/55 -, BVerfGE 10, 234 (244), und Beschluß vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 11/60 -, BVerfGE 11, 126 (130 f.). Hiernach vermag der Senat nicht die Auffassung zu teilen, eine Flüssigkeit, deren sich der Besitzer entledigen wolle, sei zunächst stets als Abfall und erst mit der Einleitung in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage als Abwasser zu qualifizieren. So Bickel, DÖV 1981, 448 ff. Gegen diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG. Dieser setzt gedanklich die Qualifikation eines Stoffes als Abwasser unabhängig davon voraus, ob er in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet wird. Vgl. auch Henseler, Das Recht der Abwasserbeseitigung, S. 10 f. Des weiteren kann der Auffassung nicht gefolgt werden, Abwasser liege nur vor, wenn als Ausgangsstoff eines Produktions- oder sonstigen Gebrauchsvorgangs Wasser vorhanden gewesen sei; hierauf müsse eine aktive, zielgerichtete menschliche Einflußnahme stattgefunden haben; es genüge nicht, daß irgendwann - etwa bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts ein Wasserverbrauch stattgefunden habe. So Praml, ZfW 1983, 92 (95 f.). Diese Auffassung steht im Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG nicht im Einklang. Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG Abwasser- und Abfallbeseitigung zu trennen, und zwar dergestalt, daß die Regelungen des Abfallbeseitigungsgesetzes die bislang schon intensiv betriebene Abwasserbeseitigung unberührt lassen sollten. Mit dem Erlaß des Abfallbeseitigungsgesetzes sollte die bis dahin fehlende Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung der festen und schlammigen Abfallstoffe geschaffen werden; für Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird, sollte es bei der bisherigen wasserrechtlichen Zuordnung verbleiben. Vgl. BT-Drucks. VI/2401, S. 7, 11; Breuer, Aktuelle Fragen des Wasserrechts, veröffentlicht in der Schrift "Umwelt-Immissionsschutz-Wasserrecht" des Deutschen Anwaltsinstitutes e.V. - Fachinstitut für Verwaltungsrecht in Bochum - von Mai 1984, S. 103 ff. Der Begriff des Abwassers im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG umfaßt vielmehr alles, was zum Zeitpunkt des Erlasses des Abfallbeseitigungsgesetzes in wasserwirtschaftsrechtlicher Hinsicht - eine Definition des Abwassers enthält auch das Wasserhaushaltsgesetz bislang nicht - unter Abwasser verstanden wurde. Demnach ist Abwasser sämtliches infolge einer Beeinflussung in seinen Eigenschaften verändertes Wasser bzw. Wassergemisch, hinsichtlich dessen ein Entledigungswille bzw. -bedürfnis besteht. Unerheblich für die Einstufung als Abwasser sind der Ursprung, die Verwaltungsmöglichkeit, der Schadstoffgehalt sowie die Höhe des Wasseranteils der Flüssigkeit. Vgl. Breuer, a.a.O.; auch die in Einzelheiten allerdings differierenden Umschreibungen des Abwasserbegriffs bei Gieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, 3. Aufl., § 7a Rdnr. 4 und 5, sowie Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Loseblattkommentar, Stand: 8. Ergänzungslieferung, § 7a Rdnr. 5. Die gegen diesen "weiten" Abwasserbegriff, von dem auch das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise ausgegangen ist, erhobene Kritik, vgl. Salzwedel, ZfW 1983, 84 ff.; Bickel, DÖV 1983, 256 f.; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand: 19. Ergänzungslieferung, § 1 Rdnr. 26, vermag letztlich nicht zu überzeugen. Sie kann sich zunächst nicht auf die Entstehungsgeschichte des Abfallbeseitigungsgesetzes berufen. Daß der Bundesgesetzgeber der Anregung der Länder, die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG auf wasserrechtlich legalisierte Einleitungen von Abwasser zu beschränken, nicht gefolgt ist, vgl. hierzu Hösel/von Lersner, a.a.O., § 1 Rdnr. 19, gibt für eine Einengung des Abwasserbegriffs nichts her. Im Rahmen dieser zwischen dem Bund und den Ländern kontrovers geführten Auseinandersetzung stand der Begriff des Abwassers als solcher nicht in Frage. Das Argument, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch könnten wasserhaltige Produkte wie z.B. Salzsäure, Fruchtsaft, Bier, Kaffee usw. nicht mehr als Wasser und damit nicht als Abwasser bezeichnet werden, verfängt nicht. Entscheidend ist allein, ob die Beseitigung dieser Produkte, wenn man sich ihrer entledigen will bzw. ihre Entledigung objektiv geboten ist, herkömmlicherweise durch Rückführung in den Wasserhaushalt erfolgt. Dies ist jedoch der Fall. Bei der Beseitigung steht das wasserhaltige Produkt als solches nicht mehr im Vordergrund. Es geht vielmehr um die Rückführung einer wasserhaltigen Flüssigkeit in den Wasserhaushalt, ein Vorgang der üblicherweise mit Abwassereinleitung bezeichnet wird. Die technische Regel DIN 4045 (Abwasserwesen, Fachausdrücke, Begriffserklärung) aus dem Jahre 1964, die Abwasser als "nach häuslichem oder gewerblichem Verbrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes, abfließendes und von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser" definiert, vermag den vorgenannten Abwasserbegriff ebensowenig einzuengen wie die in den Landeswassergesetzen (vgl. z.B. § 45a Abs. 2 HessVG, Art. 41a Abs. 1 BayWG, § 51 Abs. 1 LWG NW) enthaltenen Definitionen des Abwassers. Die technische Regel DIN 4045 als nichtnormative Regel kann eine direkte Änderung des Rechtsbegriffs des Abwassers nicht herbeiführen. Sie verfolgt auch andere Ziele und weist für den Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes Lücken auf - der landwirtschaftliche Bereich ist nicht erfaßt -, so daß ihr Abwasserbegriff für den wasserwirtschaftlichen Bereich nicht verbindlich sein kann. Vgl. Czychowski, ZfW 1978, 280; auch Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 7a Rdnr. 5. Die landesrechtlichen Definitionen des Abwassers lassen den Abwasserbegriff unberührt, weil dieser bundesrechtlich festgelegt ist und damit nicht durch landesrechtliche Regelungen ausgefüllt werden kann. Vgl. Breuer, a.a.O.; Czychowski, ZfW 1978, 280; Stortz, ZfW 1978, 257 ff. (269). Der Begriff des Abwassers im vorgenannten Sinne hat ferner keine Änderung durch die Definition des. Abwassers in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2721) erfahren. Der Aufgabenbereich des Abwasserabgabengesetzes deckt sich nicht mit dem des Wasserhaushaltsgesetzes, so daß der abgabenrechtliche Abwasserbegriff mit dem wasserwirtschaftlichen Abwasserbegriff nicht identisch zu sein braucht. Vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, a.a.O., § 7a Rdnr. 4; Sieder-Zeitler- Dahme, a.a.O., § 7a Rdnr. 6; a.A., Breuer, a.a.O., der jedoch durch einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 AbwAG zum selben Ergebnis kommt. Schließlich trifft der Einwand nicht zu, die hier vertretene Auslegung des Abwasserbegriffs widerspreche der umweltrechtlichen Systematik. Durch die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG hat der Gesetzgeber eben zu erkennen gegeben, daß in dem hier in Rede stehenden Bereich dem Abfallrecht kein Vorrang einzuräumen ist. Daß auf der Grundlage der Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der entsprechenden Landeswassergesetze auch bei dem vom Senat angenommenen "weiten" Abwasserbegriff eine umweltgerechte Abwasserbeseitigung möglich ist, dürfte außer Zweifel stehen. Die Klägerin war in wasserrechtlicher Hinsicht befugt, die anfallende überschüssige Salzsäure in den Rhein abzuleiten. Die Auslegung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23. Juni 1966 sowie der nachfolgenden Erlaubnisse (einschließlich der vorzeitigen Zulassung vom 16. August 1978) ergibt, daß die fragliche Salzsäure zu den Betriebsabwässern zu zählen ist, deren Einleitung in den Rhein der Klägerin erlaubt wurde. Bei der Auslegung wasserrechtlicher Erlaubnisse ist auf den Willen der jeweiligen Wasserbehörde im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnisse abzustellen, aber unter Berücksichtigung dessen, wie der Unternehmer die Regelung nach Treu und Glauben verstehen mußte. Eine Vermutung des Inhalts, daß die Wasserbehörde alles erlaubt hat, was nicht im strengsten Wortsinn von der Erlaubnis ausgeschlossen ist, kann dabei wenig aufgestellt werden, wie eine des Inhalts, daß alles verboten ist, was sie nicht nachweislich und evident als wasserverträglich überprüft hat. Vgl. Salzwedel, a.a.O. Hiervon ausgehend war die Klägerin - wie die Festsetzung des pH-Wertes zwischen 2,0 und 9,0 in den Erlaubnissen zeigt und was vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird - grundsätzlich berechtigt, säurehaltiges Abwasser in den Rhein abzuleiten. Eine gesonderte Regelung ist nur hinsichtlich der Abfallsäuren erfolgt (vgl. Nebenbestimmungen Nr. 2c, 6 - 9 des Erlaubnisbescheides vom 23. Juni 1966). Die Abfallsäuren sollten ab Ende 1967 in einer bestimmten Menge aus dem Kanalnetz abgetrennt und - insbesondere durch Verklappung in die Nordsee - schadlos beseitigt werden. Zu den Abfallsäuren ist jedoch das salzsäurehaltige Abwasser und damit auch die anfallende überschüssige Salzsäure nicht zu zählen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß aus den vor Erlaß des Bescheides vom 23. Juni 1966 zwischen den damaligen Beteiligten geführten Verhandlungen (vgl. u.a. Verhandlungsniederschrift vom 22. Dezember 1964) nicht ersichtlich ist, daß unter den Begriff Abfallsäuren noch andere Säuren als die Dünnsäure der xxx und die Abfallschwefelsäure der Klägerin fallen sollten. Die Klägerin hat im übrigen auch in ihrem Antrag vom 4. März 1965, auf dem die Erlaubnis vom 23. Juni 1966 beruht, als Abfallsäure nur die bei ihr anfallende Abfallschwefelsäure bezeichnet, die ebenso zu betrachten sei wie die Dünnsäure der xxx (vgl. C Nr. 1 des Erläuterungsberichtes zum Antrag vom 4. März 1965). Wenn der Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 7a WHG beruft - die Einleitung von Salzsäure in den Rhein entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik -, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Vorschrift erst durch das vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1109) in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden ist, mithin zur Auslegung der zuvor erteilten Erlaubnisse nicht herangezogen werden kann. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 16. August 1978 steht in Kontinuität zu den bislang erteilten Erlaubnissen. Eine Änderung des Umfanges der Einleitungsbefugnis der Klägerin - mögliche Anpassung der Erlaubnis an die Regelung des § 7a WHG - hätte daher ausdrücklich erfolgen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Beklagte hat auch vor dem hier in Frage stehenden Zeitpunkt - dem 31. Juli 1979 - gegenüber der Klägerin seine gegenteilige Auffassung nicht deutlich gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Abgrenzung der Begriffe Abwasser und Abfall grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.