OffeneUrteileSuche
Urteil

20 A 831/83

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1985:1217.20A831.83.00
6mal zitiert
11Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Dezember 1980 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten xxx vom 9. April 1981 verpflichtet, die Klägerin auf deren Anträge vom 9. April 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Dezember 1980 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten xxx vom 9. April 1981 verpflichtet, die Klägerin auf deren Anträge vom 9. April 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnkomplexe in xxx mit etwa 850 Wohnungen. Seit 1935 versorgt sie die Bewohner - heute etwa 2.400 - mit Trinkwasser aus eigenen Brunnenanlagen, die sich auf den Grundstücken Rxxx Straße 1 und 2, Gxxxweg 1 und 21 sowie Vxxx Straße 198 befinden. Auf entsprechende Anträge vom 20. Juni 1966 erteilte ihr der Beklagte durch Bescheide vom 7. September 1967 die bis zum 31. Dezember 1980 die befristete Erlaubnis, mittels Rohrfilterbrunnen unterirdisches Wasser als Trink- und Brauchwasser auf den genannten Grundstücken zutagezufördern. Mit Schreiben vom 9. April 1980 beantragte die Klägerin die unbefristete Verlängerung dieser Erlaubnisse. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 8. Dezember 1980 mit der Begründung ab, die Trinkwasserversorgung könne zweckmäßigerweise aus dem öffentlichen Netz sichergestellt werden; nur die ständig überwachte öffentliche Wasserversorgung könne stets hygienisch einwandfreies Wasser garantieren. Den Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident xxx durch Bescheid vom 9. April 1981 zurück: Es könne offenbleiben, ob von der beabsichtigten Gewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei; die im Ermessen der Wasserbehörde stehende Erlaubnis sei abzulehnen, weil angesichts der Erfahrungen früherer Jahre - in denen sich das von der Klägerin geförderte Trinkwasser nicht immer als einwandfrei erwiesen habe - sowie der im Fördergebiet bestehenden erheblichen Umweltbelastungen der Bezug von Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz sicherer sei. Am 8. Mai 1981 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen: § 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976, BGBl. I S. 3017 (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) stehe der Erteilung der beantragten Erlaubnisse nicht entgegen, da diese Bestimmung angebliche Gefahren, die sich erst aus der späteren Verwendung des geförderten Wassers ergäben, nicht erfasse. Die Verwendung des in ihren Brunnen geförderten Grundwassers als Trinkwasser weise keine größeren Risiken auf als der Bezug von Trinkwasser aus dem Netz der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke xxx AG (GEW). Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Dezember 1980 sowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten xxx vom 9. April 1981 zu verpflichten, ihr entsprechend ihren Anträgen vom 9. April 1980 wasserrechtliche Erlaubnisse zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie auf ihre Anträge vom 9. April 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. weil die Gefahr einer Grundwasserverschmutzung nicht auszuschließen, der Bezug von Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz sicherer sei. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat die Auffassung vertreten, die Versagung der begehrten Erlaubnisse sei auch aufgrund der nicht auszuschließenden Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, das der Klägerin am 18. Januar 1983 zugestellt worden ist und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Hiergegen hat die Klägerin am 9. Februar 1983 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, daß gegen die Verwendung des in ihren Brunnen geförderten Grundwassers als Trinkwasser Bedenken aus hygienischer Sicht nicht bestünden. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt ergänzend aus, Gesundheitsgefahren für die Benutzer des Trinkwassers seien in die Entscheidung über die Erlaubniserteilung einzubeziehen. Das Grundwasser, dessen Förderung die Klägerin beabsichtige, sei mit einem hohen Gefährdungsrisiko behaftet, da ihre Brunnen inmitten eines Stadtgebietes mit vielfach belastetem Boden lägen und zudem Änderungen der Fließrichtung des Grundwassers, wie sie bei Hochwasserführung des Rheins aufträten, die Förderung verschmutzten Wassers begünstigten. Mit Beschluß vom 25. November 1983 - ergänzt durch Beschluß vom 8. Januar 1985 - hat der Senat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob das von der Klägerin in den in ihren Anträgen bezeichneten Brunnen geförderte Grundwasser den in der Verordnung über Trinkwasser und über Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasser-Verordnung) vom 31. Januar 1975, BGBl. I S. 453 an die Beschaffenheit von Trinkwasser gestellten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die von Prof. Dr. xxx, Direktor des Hygiene-Instituts der Universität xxx, unter dem 22. Juni 1984 und 11. Juni 1985 erstellten schriftlichen Gutachten verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten 14 L 1751/81 (Verwaltungsgericht Köln) sowie der vom Beklagten und dem Regierungspräsidenten xxx vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; allerdings ist die Sache nicht spruchreif, so daß der Beklagte nur zu verpflichten ist, die Klägerin auf deren Anträge vom 9. April 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Vorhaben der Klägerin, Grundwasser in eigenen Brunnen zutagezufördern, bedarf gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Nr. 6 i.V.m. § 7 WHG einer Erlaubnis. § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG macht die Erlaubnis nicht entbehrlich, weil er nur den eigenen Haushalt des Entnehmenden, nicht aber die Entnahme zur Bedarfsdeckung mehrerer Haushalte freistellen will. Vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, Komm., 4. Aufl., § 33 WHG, Rdn. 4; Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Komm., Loseblattsammlung, Stand Januar 1985, § 33 WHG, Rdnr. 8. Den hiernach erforderlichen Erlaubnissen stehen zwingende Versagungsgründe nicht entgegen. Nach § 6 WHG ist eine Erlaubnis zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen wird. Zu den Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, denen diese Vorschrift begegnen will, gehören jedoch nur Beeinträchtigungen der Wasserwirtschaft. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, NJW 1982, 745, 752; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, BVerwGE 55, 220, 229 und Beschluß vom 22. November 1979 - 4 B 162.79 -, NJW 1980, 1406; Urteil des Senats vom 30. April 1985 - 20 A 1331/82 -. § 6 WHG schließt die Erteilung der Erlaubnis aus, wenn von der beabsichtigten Benutzung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind. Als Benutzung umschreibt das Wasserhaushaltsgesetz in § 7 nur die unmittelbare Einflußnahme auf ein Gewässer. Diese erfaßt mögliche Beeinträchtigungen nicht, die sich erst aus der weiteren Verwendung des durch die Benutzung gewonnenen Wassers ergeben können. Bei einer Auslegung, die diese weitere Verwendung in seinen Anwendungsbereich einbezöge, überschritte § 6 WHG die dem Bundesgesetzgeber eingeräumte Gesetzgebungskompetenz, die nur die Ordnung des Wasserhaushalts umfaßt (vgl. Art. 75 Nr. 4 des Grundgesetzes); damit ist die Bewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers nach Menge und Güte gemeint. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 BvF 2/60 u.a. -, BVerfGE 15, 1, 15 und Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, aaO. Angesichts dessen betrifft § 6 WHG diejenigen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht, die sich aus der beabsichtigten Nutzung geförderten Wassers als Trinkwasser ergeben können. Hierfür gilt vielmehr der zwingende Versagungsgrund des § 47 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. Juli 1979, GV NW S. 488; danach dürfen Entnahmen von Wasser, das unmittelbar der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, nur erlaubt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht. Diese Vorschrift steht mit Bundesrecht in Einklang. § 6 WHG erfaßt - wie dargelegt - die Abwehr von Beeinträchtigungen aus einer beabsichtigten Benutzung von Wasser als Trinkwasser nicht; angesichts dessen ist der Landesgesetzgeber nicht gehindert, wasserrechtliche Bestimmungen außerhalb des von § 6 WHG geregelten Bereichen der Wasserwirtschaft zu erlassen, die seuchen- und gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. § 11 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen - Bundes-Seuchengesetz - BSeuchenG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979, BGBl. I S. 2262). Vgl. auch Gieseke-Wiedemann-Czychowski, aaO., § 6 WHG, Rdn. 22. Das von der Klägerin geförderte Wasser wird der "öffentlichen Trinkwasserversorgung" im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG zugeführt, da es dem allgemeinen Gebrauch dienen soll (§ 48 Abs. 1 Satz"1 LWG). Hierfür reicht es aus, wenn im Gegensatz zu einer privaten und betrieblichen Eigenversorgung (z.B. durch Haus- oder Fabrikbrunnen) Dritte mit Wasser versorgt werden; ist dies der Fall, sind Größe und Bedeutung des Versorgungsgebietes ebenso unerheblich wie die die Rechtsform der Belieferung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Januar 1967 - Nr. 169 VIII 65 -, BayVBl. 1967, 241, 242; Sieder-Zeitler-Dahme, aaO., § 6 WHG, Rdnr. 14 und § 19 WHG, Rdn. 10; Gieseke-Wiedemann-Czychowski, aaO., § 6 WHG, Rdn. 38. § 47 Abs. 1 LWG ist Ausdruck einer Risikoabwägung, die auf eine Prüfung der Wasserbeschaffenheit nur dort verzichtet, wo sich eine Gefahr aufgrund der Güte des geförderten Wassers lediglich beim Entnehmenden selbst verwirklichen kann. Da jedoch die Klägerin mit dem von ihr geförderten Wasser etwa 2400 Personen versorgen will, muß dieses Wasser "den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen" (§ 47 Abs. 1 LWG) entsprechen. Ob dies der Fall ist, die begehrten Erlaubnisse also schon aus Rechtsgründen nicht erteilt werden dürfen, ist aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1981 - 1 C 69.78 -, DVBl. 1982, 304, 305 m.w.N. Danach sind die geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG der Trinkwasser-Verordnung in der Fassung der Verordnung vom 1. August 1984 (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung), BGBl. I S. 1036 zu entnehmen. Dem stehen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194/34 vom 25. Juli 1975) bezieht sich nicht auf die Förderung von Grundwasser (Art. 1 der Richtlinie). Die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 229/11 vom 30. August 1980) erfaßt hingegen auch Grundwasser, soweit es - wie hier - für den menschlichen Gebrauch verwandt wird (Art. 2). Nach Art. 7 der Richtlinie legen die Mitgliedstaaten die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Parameterwerte gemäß Anhang I der Richtlinie fest; dabei müssen u.a. die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Werte den in der Spalte "Zulässige Höchstkonzentration" aufgeführten Werten (Tabellen A bis E des Anhangs I) entsprechen oder darunter liegen. In Art. 18 der Richtlinie ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verwaltungs- und Rechtsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie und ihren Anhängen binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; die erforderlichen Maßnahmen, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch der Richtlinie entspricht, sollen sie binnen fünf Jahren nach ihrer Bekanntgabe treffen (Art. 19). Dem ist die Bundesrepublik Deutschland bislang nicht nachgekommen; die am 4. Dezember 1985 im Bundeskabinett behandelte Neufassung der Trinkwasser- Verordnung, die noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf, soll erst am 1. Oktober 1986 in Kraft treten. Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei der Beurteilung, ob den beantragten Erlaubnissen ein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG entgegensteht, bereits jetzt die in den Tabellen A bis E des Anhangs I der Richtlinie vom 15. Juli 1980 enthaltenen Grenzwerte zugrunde zu legen wären. Nach Art. 189 Abs. 3 des EWG-Vertrages ist eine Richtlinie für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet wird, hinsichtlich des Ziels verbindlich; sie überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Inhalt der Richtlinie ist demgemäß für die Rechtssubjekte in den Mitgliedstaaten kein unmittelbar geltendes Recht; vielmehr wird durch die Richtlinie lediglich der jeweilige Mitgliedstaat verpflichtet, ihren Inhalt in nationales Recht umzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1984 - 3 C 12.82 -; Bleckmann, Europarecht, 4. Aufl., S. 67, 68. Gleichwohl kann den EG-Richtlinien Außenwirkung zukommen: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, daß es in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Umsetzung des Inhalts einer EG-Richtlinie in nationales Recht nicht nachgekommen ist, diesem Mitgliedstaat ungeachtet des Art. 189 Abs. 3 des EWG-Vertrages verwehrt ist, eine mit der Richtlinie in Widerspruch stehende nationale Vorschrift zum Nachteil eines Betroffenen anzuwenden; der Betroffene kann sich vielmehr in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen des Mitgliedstaates auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs 8/81 -, NJW 1982, 499, 500 und vom 10. April 1984 - Rs 14/83 -, NJW 1984, 2021, 2022; BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1984 - 3 C 12.82 -; s. ferner Everling, Zum Vorrang des EG-Rechts vor nationalem Recht, DVBl. 1985, 1201, 1203, 1204; Klein, Neuere Entwicklungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, DÖV 1985, 900, 909 sowie Groeben- Boeckh-Thiesing-Ehlermann, Komm. zum EWG-Vertrag, 2. Band, 3. Aufl., Art. 189, Rdn. 23. Um eine derartige Außenwirkung geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin beruft sich nicht auf Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980, sondern ist der Ansicht, daß die begehrten Erlaubnisse aufgrund der geltenden Trinkwasser-Verordnung zu erteilen sind, die jedenfalls hinsichtlich einzelner Parameter für sie günstigere Grenzwerte enthält als in der EG-Richtlinie vorgesehen (z.B. im Hinblick auf Nitrat). Die in der EG-Richtlinie enthaltenen strengeren Grenzwerte können aber vor der - gegenwärtig nicht erfolgten - Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nicht entgegen der vorgenannten Rechtsprechung zu ihren Lasten heran gezogen werden. Vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1984 - 3 C 12.82 -; Seidel, Die Direkt- oder Drittwirkung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts, NJW 1985, 517, 520 ff.; Everling, Zur direkten innerstaatlichen Wirkung der EG-Richtlinien: Ein Beispiel richterlicher Rechtsfortbildung auf der Basis gemeinsamer Rechtsgrundsätze, in: Festschrift für Karl Carstens, 1984, S. 95, 108. Da die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte begrenzte Befugnis eines Betroffenen, sich auf eine noch nicht innerstaatlich umgesetzte Richtlinie zu berufen, im Fäll der Klägerin nicht einschlägig ist und eine weitere Außenwirkung der Richtlinie vom 15. Juli 1980 nicht in Rede steht, kann die - streitige - Frage, ob eine solche Außenwirkung im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt anzuerkennen ist, offenbleiben. Verneinend BFH, Urteil vom 25. April 1985 - V R 123/84 -, NJW 1985, 2103; vgl. dazu Everling, aaO., DVBl. 1985, 1204; Magiera, Die Rechtswirkungen von EG- Richtlinien im Konflikt zwischen Bundesfinanzhof und Europäischem Gerichtshof, DÖV 1985, 937 ff. sowie Scheuing, Rechtsprobleme bei der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in der Bundesrepublik Deutschland, EuR 1985, 229, 264 ff (insb. Fußnote 236a). Die sonach für die Zulassung der Wasserförderung der Klägerin maßgeblichen hygienischen und chemischen Anforderungen der geltenden Trinkwasser-Verordnung ergeben keinen zwingenden Versagungsgrund. Nach den Feststellungen des vom Senat eingeholten Gutachtens vom 22. Juni 1984 bestehen - gemessen an den Anforderungen der geltenden Trinkwasser- Verordnung - auf Grund der mikrobiologischen und physikalisch - chemischen Befunde keine Bedenken gegen die Verwendung des in den Brunnen der Klägerin geförderten Wassers als Trinkwasser. Die in § 1 der Trinkwasser-Verordnung an die Hygiene des Wassers gestellten Anforderungen sind erfüllt. Die gemäß § 3 Satz 1 der Trinkwasser-Verordnung in Verbindung mit der Anlage 1 festgesetzten Grenzwerte für chemische Stoffe sind lediglich bei den Brunnen Gxxxweg 1 und 21 in bezug auf Sulfate überschritten; dies sieht der Gutachter jedoch als unbedenklich an: Der Grenzwert für Sulfate nach der Anlage 1 zur Trinkwasser-Verordnung gelte, wie sich aus der Fußnote zur Anlage ergebe, nicht für Wasser aus calciumsulfathaltigem - d.h. gipshaltigem - Untergrund; die Wasserproben ergäben jedoch, daß das Sulfat als Gips vorliege, während eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch anderen Ionen zugeordnetes Sulfat ausgeschlossen sei. Das Gutachten ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es entspricht den seit 1966 vorgenommenen Untersuchungen der Wasserqualität der Brunnen seitens des Hygiene-Institutes der Universität xxx sowie des Institutes für Lebensmittel- und Wasseruntersuchungen der Stadt xxx und stimmt in seiner Bewertung mit der Einschätzung des Gesundheitsamtes der Stadt xxx vom 6. Januar 1982 überein. Der Senat macht sich das Gutachten zu eigen. Die vom Beklagten gegen das Gutachten erhobenen Einwände führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit er vorträgt, die starken Schwankungen in den Konzentrationen der Wasserinhaltsstoffe seien bedenklich, ist dies nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachtens zu erschüttern; die Inhaltsstoffe werden seit fast 20 Jahren regelmäßig untersucht, ohne daß sich aus ihrer schwankenden Konzentration durchgreifende Bedenken gegen die Verwendungsfähigkeit des Wassers ergeben hätten. Im übrigen hat der Gutachter hierzu unter dem 11. Juni 1985 - vom Beklagten unwidersprochen - ergänzend ausgeführt, die Schwankungen der gemessenen Werte seien für sich gesehen nicht auffällig; sie entsprächen auch der Situation bei anderen xxx Brunnen. Soweit der Beklagte die fehlende Ermittlung des Inhaltsstoffes Hydrogenkarbonat sowie des pH-Wertes und der Leitfähigkeit des Wassers durch den Gutachter, dessen Heranziehung von Werten aus unterschiedlichen Probenreihen und die Nichtangabe der vom Gutachter gewählten Analyseverfahren bemängelt, hat der Gutachter hierzu unter dem 11. Juni 1985 - nach Auffassung des Senats überzeugend - Stellung genommen; der Beklagte setzt dem nichts entgegen. Auch die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der erhöhten Sulfatwerte in zwei Brunnen greifen nicht durch. Unabhängig davon, ob diese erhöhten Werte auf das Vorhandensein calciumsulfathaltigen Untergrundes - so der Gutachter unter dem 15. August 1984 und das Institut für Lebensmittel- und Wasseruntersuchungen der Stadt xxx (Beiakte 7 Blatt 14 Rückseite) - oder auf anthropogene Einflüsse (z.B. durch Abfallstoffe) - so der Beklagte - zurückzuführen ist, kann nicht angenommen werden, daß sich aus ihnen ein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG ergibt. Der Gutachter hat unter dem 22. Juni 1984 ausgeführt, daß das Sulfat als Gips vorliege und demgemäß - in Übereinstimmung mit der Fußnote in der Anlage 1 zur Trinkwasser-Verordnung - nicht gesundheitsschädlich sei; dies hat er unter dem 11. Juni 1985 bestätigt. Seine Ansicht wird vom Gesundheitsamt der Stadt xxx uneingeschränkt geteilt; dieses hält die Grenzwertüberschreitung bei Sulfat hinsichtlich der Anlage 1 zur Trinkwasser- Verordnung für zulässig, weil es sich offensichtlich um in gesundheitlicher Hinsicht unbedenkliches Calciumsulfat (Gips) handele. Aus den Ausführungen des Beklagten ergibt sich hingegen nicht, welche gesundheitlichen Risiken sich aus den festgestellten Sulfatwerten gleichwohl ergeben sollen. Soweit er auf einen im Jahre 1982 angeblich aufgetretenen Fall einer Durchfallerkrankung nach Genuß von Wasser aus einem Brunnen der Klägerin hinweist, kann dies, wie der Gutachter zutreffend ausführt, die verschiedensten Ursachen gehabt haben; im übrigen liegen die Sulfatwerte des betreffenden Brunnens gerade nicht oberhalb des generellen Grenzwertes für Sulfat nach der geltenden Trinkwasser-Verordnung. Eine Überschreitung des Grenzwertes für Nitrat nach der Trinkwasser- Verordnung in der geltenden Fassung ließ sich in den Brunnen, für die die Klägerin eine Fördererlaubnis begehrt, nicht feststellen. Ein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG folgt auch nicht allein daraus, daß der Nitratgehalt in einzelnen Brunnen innerhalb des Grenzwertes der Anlage 1 zur Trinkwasser- Verordnung (90 mg/l) recht konstant relativ hohe Werte erreicht (50 mg/l). Zwar ist in der bereits genannten EG-Richtlinie vom 15. Juli 1980 für Nitrat eine zulässige Höchstkonzentration von 50 mg/l vorgesehen; dieser Grenzwert soll auch in die geplante Neufassung der Trinkwasser-Verordnung - jedenfalls grundsätzlich - übernommen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der gegenwärtig noch geltende und für das Gericht maßgebliche Grenzwert von 90 mg/l nach der Trinkwasser-Verordnung nicht zugrunde gelegt werden dürfte. Die Trinkwasser- Verordnung ist zu § 11 Abs. 1 Satz 1 BSeuchenG vom 18. Juli 1961, BGBl. I S. 1012, 1300 ergangen; danach mußte Trinkwasser so beschaffen sein, daß durch seinen Genuß oder Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht geschädigt werden kann. Dementsprechend sind die Grenzwerte in Anlage 1 der Trinkwasser-Verordnung so festgesetzt, daß auch bei lebenslangem Gebrauch des Wassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist (Bundesratsdrucksache 695/74 zu § 3 der Trinkwasser-Verordnung), so daß sie zugleich § 11 Abs. 1 Satz 1 BSeuchenG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 entsprechen; bei der Festsetzung der Grenzwerte ist insbesondere auf die - in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt xxx vom 6. Januar 1982 angesprochenen - Gefahren abgestellt worden, die sich aus einer zu hohen Nitratkonzentration des Trinkwassers für Säuglinge ergeben können. Vgl. Petri, Nitrate und die Trinkwasser-Verordnung, in: Die Trinkwasser- Verordnung, Einführung und Erläuterungen für Wasserversorgungsunternehmen und Überwachungsbehörden, 1976, S. 75, 85. Der vom Gericht beauftragte Gutachter führt in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 1985 aus, daß die in dem Wasser aus den Brunnen der Klägerin festgestellten Nitratwerte auch nach den derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Daten nicht die Feststellung rechtfertigten, der lebenslange Genuß dieses Wassers werde zu Gesundheitsschäden führen. Die Existenz gegenteiliger wissenschaftlicher Erkenntnisse, aus denen sich ergäbe, daß bis zum Inkrafttreten der neuen Trinkwasser-Verordnung am 1. Oktober 1966 die geltenden Nitratgrenzwerte nicht mehr zugrunde gelegt werden dürften, hat der Beklagte nicht behauptet. Auch die geplante Neuregelung der Trinkwasser-Verordnung geht davon aus, daß es bis zum 1. Oktober 1986 bei dem gegenwärtig geltenden Nitratgrenzwert bleiben soll. Die Überschreitung des Chromgrenzwertes für den Brunnen Gxxxweg 1 war hingegen ein einmaliges, offenbar auf eine Grundwasserverunreinigung durch ein benachbartes Unternehmen zurückzuführendes Ereignis, aus dem sich zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG ebenfalls nicht herleiten lassen. Auch die Erreichung des Grenzwertes für Zink im Brunnen Gxxxweg 21 im Jahre 1981 hat sich offensichtlich nicht wiederholt; im übrigen ist Zink mit den hier in Rede stehenden Werten nach den Ausführungen des Gutachters nicht gesundheitsschädlich. Überschreitungen sonstiger Grenzwerte der Anlagen 1 zur Trinkwasser- Verordnung hat der Gutachter nicht festgestellt. Andere als in der Anlage 1 aufgeführte Stoffe darf das Trinkwasser nicht in solchen Konzentrationen enthalten, bei denen feststeht, daß sie in diesen Konzentrationen bei Dauergenuß gesundheitsschädlich sind (§ 3 Satz 2 der Trinkwasser-Verordnung). Der Beklagte führt zwar aus, daß derartige Stoffe in seiner Ansicht nach erhöhten Konzentrationen vorlägen, trägt jedoch nicht vor, daß und in welchem Umfang insoweit eine Gesundheitsschädigung zu besorgen sei. Auch soweit er auf die in der näheren und weiteren Umgebung der Brunnen der Klägerin seiner Ansicht, nach vorhandenen Gebiete verunreinigten Bodens sowie auf die Lage der Brunnen inmitten eines dicht besiedelten, mit Gewerbegebieten durchsetzten Stadtgebietes verweist, ist sein Vortrag nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachters in Frage zu stellen; diese - durchgehend langjährig bestehenden - Gesichtspunkte haben sich auf die Wasserqualität der Brunnen nicht in einer Weise ausgewirkt, die einen Versagungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG ergäbe. Eine andere Einschätzung der gutachtlichen Feststellungen folgt auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, der Gutachter habe seinen Untersuchungen keine Werte zugrunde legen können, die für die Wasserqualität repräsentativ seien; es sei zu berücksichtigen, daß die Fließrichtung des Grundwassers nicht einheitlich sei und insbesondere im Zusammenhang mit Hochwassern des Rheins Veränderungen erfahre, die Auswirkungen auf die Wasserqualität haben könnten. Der Senat ist diesem Einwand nachgegangen und hat den Gutachter mit weiteren Untersuchungen in der vom Beklagten als hochwasserträchtig bezeichneten Zeit beauftragt; diese Untersuchungen rechtfertigen nach den Feststellungen des Gutachters keine abweichende Beurteilung gegenüber dem Ergebnis seines ersten Gutachtens vom 22. Juni 1984. Hiergegen wendet der Beklagte zwar ein, es habe im Zeitraum dieser weiteren Untersuchungen kein nennenswertes Hochwasser des Rheins gegeben, das eine Änderung der Grundwasserfließrichtung zur Folge hätte haben können. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, sieht der Senat keinen Anlaß, weitere Untersuchungen zu einem - im übrigen nicht näher bestimmbaren - Zeitpunkt zu veranlassen, zu dem der Rhein Hochwasser eines Ausmaßes führt, das eine weitergehende Richtungsveränderung der Grundwasserströme zur Folge hat. Der Beklagte hat keine substantiierten Angaben dazu gemacht, daß eine solche Veränderung eine Wahrscheinlichkeit dafür begründet, daß das Wasser aus den Brunnen der Klägerin die Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung nicht mehr erfüllen wird. Konkrete Tatsachen hat er hierfür nicht vorgetragen; sein Hinweis, die dargestellte Folge sei nicht ausgeschlossen, reicht nicht aus, um seinem Einwand weiter nachgehen zu können. Aus den im Umfeld der Brunnen vorhandenen Altlasten bzw. Boden- und Grundwasserverunreinigungen und Gewerbebetrieben ergibt sich aus den bereits dargestellten Gründen auch in diesem Zusammenhang nichts. Der Gutachter hat hierzu unter dem 11. Juni 1985 angemerkt, daß aufgrund gelegentlicher Änderungen der Grundwasserfließrichtung potentiell von Altlasten ausgehende "Verschmutzungsfahnen" jeden Brunnen im Stadtgebiet xxx aus allen Himmelsrichtungen bedrohen. Diese - denkbare - Beeinträchtigung führt ihn jedoch nicht zu der Annahme, gegenüber der Trinkwasserförderung aus den Brunnen der Klägerin seien gesundheitliche Bedenken angebracht; er weist vielmehr darauf hin, daß bemerkenswert sei, wie selten in den Brunnen der Klägerin bislang drastische Meßwertunterschiede oder Grenzwertüberschreitungen beobachtet worden seien. In Ansehung dessen vermag der Hinweis des Beklagten auf die mögliche Änderung der Grundwasserfließrichtung die Annahme eines zwingenden Versagungsgrundes im Sinne des § 47 Abs. 1 LWG oder das Anstellen weiterer Ermittlungen um so weniger zu rechtfertigen, als eventuellen Gefahren aus einer solchen Änderung gegebenenfalls durch Auflagen (z.B. häufigere Wasserproben in der hochwasserträchtigen Jahreszeit; Einbau von Warnanlagen) entgegengetreten werden könnte. Sind nach alledem zwingende Versagungsgründe nicht gegeben, steht die Erteilung der beantragten Erlaubnisse im Ermessen des Beklagten. Vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, aaO., § 6 WHG, Rdn. 2 m.w.N. Die Ausübung des Ermessens darf das Gericht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 114 VwGO überprüfen, wobei es grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1981, aaO. Einer solchen Kontrolle halten die angestellten Ermessenserwägungen nicht Stand. Die Überlegung des Beklagten, die Klägerin könne ihren Bedarf "zweckmäßigerweise" aus dem öffentlichen Trinkwassernetz decken, trägt die Ablehnung für sich allein nicht. Wie § 19 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) zeigt, besteht kein genereller Vorrang der gemeindlichen Wasserversorgung; ein solcher ist auch § 47 LWG nicht zu entnehmen. Vgl. auch Gieseke-Wiedemann-Czychowski, aaO., § 6 WHG, Rdn. 33 m.w.N. Tragfähig wird diese Überlegung auch nicht im Zusammenhang mit dem Hinweis, der Bezug von Trinkwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz sei sicherer. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, daß eine Behörde, bevor sie eine beantragte Erlaubnis vollständig versagt, zunächst prüft, ob die der Erteilung entgegenstehenden Hinderungsgründe durch Nebenbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) ausräumbar sind. Vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht, Band 1, 9. Aufl., § 49 II b; Kopp, VwVfG, Komm., 3. Aufl., § 36 Rdn. 16 m.w.N.; Sieder-Zeitler-Dahme, aaO., § 4 WHG, Rdn. 1. Der Beklagte hätte in Ansehung dessen Anlaß zu der Prüfung gehabt, ob nicht auch bei den Brunnen der Klägerin den von ihm angenommenen Gefahren begegnet und ein - aus seiner Sicht - vergleichbares Maß an Sicherheit, wie er es beim öffentlichen Trinkwassernetz annimmt, gewährleistet werden kann. Hierzu hätte ihm neben dem Instrumentarium des § 48 LWG auch die Möglichkeit weiterer Auflagen zur Verfügung gestanden; zu denken wäre hier neben den bereits erwähnten Warnanlagen und häufigeren Entnahmen von Stichproben in der hochwasserträchtigen Jahreszeit auch der - von der Klägerin angebotene - Einbau von Aktivkohlefiltern oder die sofortige Einstellung der Wasserentnahme bei Ölunfällen oder ähnlichen Vorkommnissen in der Umgebung des Brunnens. Das Unterlassen solcher Erwägungen führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Anhaltspunkte für eine Ermessensbindung dahin, daß die beantragten Erlaubnisse - gemäß dem Hauptantrag - zu erteilen wären, bestehen nicht. Sie ergeben sich nicht aus der bloßen Tatsache, daß die Klägerin bereits jahrzehntelang Wasser aus den Brunnen gefördert hat; ferner ist nicht vom vornherein ausgeschlossen, daß der Beklagte bei erneuter Ermessensausübung die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung auch unter Nebenbestimmungen mit sachgerechten Gründen verneinen kann. Ebensowenig kann jedoch von einer Ermessensbindung im Hinblick auf eine Versagung der Erlaubnisse ausgegangen werden, nachdem die Klägerin ihre Mieter bereits seit 50 Jahren ohne größere Beanstandungen mit Trinkwasser aus ihren Brunnen versorgt. Der Beklagte hat daher die Anträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, daß der Zutageförderung von Grundwasser in eigenen Brunnen zwingende Versagungsgründe (derzeit) nicht entgegenstehen, eine pauschale Verweisung der Klägerin auf den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung nicht zulässig ist und eine Ermessensbindung weder im Hinblick auf eine Erteilung noch auf eine Versagung der Erlaubnisse besteht, erneut zu bescheiden. Die Kostenentscheidung beruht - unter teilweiser Übernahme der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin - auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.