Urteil
19 A 10005/85
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1986:0627.19A10005.85.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Mit einem am 3. Juli 1978 ausgestellten und bis zum 2. Juli 1981 gültigen Nationalpaß verließ er am 15. März 1979 seine Heimat und reiste am 17. März 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 26. April 1979 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an: Er sei in Sri Lanka aufgrund seiner tamilischen Volkszugehörigkeit und wegen seiner Mitgliedschaft in der "Tamil United Liberation Front (TULF)" verfolgt worden. Am 22. Mai 1972 habe ihn die Polizei wegen der Teilnahme an einer Demonstration für einen Tag inhaftiert und dabei mißhandelt. Im Februar 1973 habe die Polizei begonnen, seine politischen Freunde zu verhaften. Sein Haus sei durchsucht worden; seine Brüder habe man verhört und gefoltert. Er sei daraufhin ins Exil gegangen. Siebzig seiner Kameraden seien ins Gefängnis gekommen. Am 6. August 1975 sei er erneut verhaftet worden. Zunächst sei er für drei Monate im festgehalten worden. Dann habe man ihn ins Gefängnis gebracht. Nach 18 Monaten habe man ihn freigelassen. Während der Haft sei er gefoltert worden. Nach den Rassenunruhen im Jahre 1977 habe er tamilischen Flüchtlingen geholfen. Im November 1978 habe die Polizei erneut begonnen, nach ihm zu suchen. Daraufhin habe er beschlossen, zu fliehen. Als die Polizei am 5. März 1979 sein Haus durchsucht habe, sei er nach und anschließend nachgegangen, von wo aus er am 15. März 1979 Sri Lanka verlassen habe. Bei seiner Anhörung vor der Ausländerbehörde nahm der Kläger Bezug auf seinen Asylantrag. Im Rahmen der Vorprüfung seines Asylantrages trug der Kläger am 18. Januar 1980 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vor: Seit dem Jahre 1972 sei er Mitglied der TULF. Einen Nachweis hierüber könne er nicht vorlegen. Seine Aktivitäten hätten im Geldeinsammeln und in der Mithilfe bei der Organisation von Parteiversammlungen bestanden. Im Jahre 1974 sei eine Handgranate auf einen Polizisten geworfen worden. Man habe ihn der Tat verdächtigt. Im Dezember 1974 sei die Polizei bei ihm zuhause erschienen, habe ihn jedoch nicht angetroffen. Er habe sich zwei Monate lang in Sri Lanka versteckt und sich anschließend zehn bis elf Monate in Indien aufgehalten. Er habe bei Freunden gewohnt und während dieser Zeit nicht gearbeitet. Ende 1975 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 6. März 1976 habe ihn die Polizei erneut verhaftet und für 18 Monate in Haft gehalten. Man habe ihn einer Gewalttätigkeit verdächtigt. Dies habe jedoch nicht der Wahrheit entsprochen. Ende 1977 habe man ihn freigelassen. Im Jahre 1978 sei ihm nichts zugestoßen. Ende Januar 1979 sei die Polizei erneut bei ihm zuhause erschienen, habe ihn jedoch wiederum nicht angetroffen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich dann versteckt. Bei der Paßbeschaffung habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Am 6. August 1975 sei er in Indien verhaftet worden, da er seinerzeit ohne Paß eingereist sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er um sein Leben fürchten. Mit Bescheid vom 13. Mai 1980, abgesandt am 2. Juli 1980 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Am 31. Juli 1980 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen sein Vorbringen im Asylantrag wiederholt. Ergänzend hierzu hat er am 4. Mai 1981 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen: Am 22. Mai 1972 habe er eine Demonstration geleitet. Diese habe, sich dagegen gerichtet, daß Sri Lanka eine Republik geworden sei. Er und einige Freunde seien verhaftet worden. Bis August 1972 habe er Privatunterricht erhalten. Nach 1972 habe er keine Schule mehr besucht und dann beruflich Schülern Privatunterricht erteilt. Von Mitte 1976 bis zum 6. August habe er sich versteckt. Dann sei er in durch Polizeiinspektor verhaftet worden. Er sei drei Monate im Gefängnis gewesen. Insgesamt habe er sich 18 Monate in und anderen Gefängnissen befunden. Man habe ihm vorgeworfen, versucht zu haben, einen Polizeioffizier mit einer Handgranate zu töten. Er sei freigesprochen und entlassen worden. Vor seiner Verhaftung habe er sich einige Monate in Sri Lanka und zehn bis elf Monate in Indien versteckt. Nach seiner Freilassung habe er in gelebt. Dort habe er Gemüse angebaut und auf dem Markt verkauft. Zugleich habe er als Privatlehrer gearbeitet. Privatunterricht habe er von Anfang 1978 bis Mitte 1978 erteilt. Einige Monate vor seiner Ausreise habe ihn die Polizei gesucht, so daß er den Gemüseverkauf eingestellt habe. In habe er im Hause seiner Eltern gewohnt. Er sei von 1972 bis Mai 1979 einfaches Mitglied der TULF gewesen. Wenn er nicht im Gefängnis gewesen sei, habe er Demonstrationen geleitet und Hungerstreiks durchgeführt, 1978 habe er an einer Protestdemonstration in gegen den Besuch eines Ministers aus Colombo teilgenommen. Er habe die Demonstration nicht geleitet, sei aber einer der aktiven Teilnehmer gewesen. Mitte 1978 habe die Polizei begonnen, nach ihm zu suchen.Sie sei jede Woche mindestens einmal in sein Elternhaus gekommen. Auch in den Wohnungen seiner Geschwister habe die Polizei nach ihm gesucht. Sie habe ihn jedoch nicht gefunden, weil er sich in Wohnungen von Freunden und Bekannten und in großen Gärten versteckt habe. Verschiedene Freunde von ihm seien ohne Begründung bis zu einem Jahr in Haft gewesen. Zwei seiner Freunde seien von der Polizei getötet worden. Der Oppositionsführer habe ihm persönlich geraten, in die Bundesrepublik zu flüchten. Das Flugticket hätten seine Eltern und sein Bruder ihm gekauft. Den Paß habe er mit Hilfe eines Mitglieds des Parlaments, des , sehr schnell erhalten. Im sei er an einem Tag dreimal bewußtlos geschlagen worden. Das sei während der Haft im öfter geschehen. Er habe davon Narben auf dem Rücken. Er sei an den Genitalien gefoltert worden. Dabei habe man ihn an das Fensterkreuz gefesselt. Daten könne er nicht genau angeben. Er habe manches vergessen aus Angst und Nervosität. Der Kläger hat dem Verwaltungsgericht eine englischsprachige Bescheinigung des srilankischen Oppositionsführers vom 22. Januar 1979 sowie eine Bescheinigung von amnesty international vom 23./24. April 1981 vorgelegt, derzufolge ein am 5. August 1953 geborener während seiner Haftzeit im Jahre 1975 als politischer Gefangener betreut worden ist. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Mai 1980 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. Mai 1981 - auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - abgewiesen. Gegen das ihm am 22. Oktober 1981 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 1981 Berufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß er in Sri Lanka erneute Inhaftierung und Verfolgung zu befürchten habe. Gegen die Tamilen komme es in Sri Lanka zu pogromhaften Ausschreitungen, an welchen die Polizei beteiligt sei und vor welcher die Regierung die Tamilen entweder nicht schützen könne oder nicht schützen wolle. Darüber hinaus würden Angehörige der TULF immer wieder verhaftet und gefoltert, wie es auch ihm — dem Kläger - geschehen sei. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat der Berufung durch Urteil vom 27. Januar 1984 stattgegeben und die Revision zugelassen. Er hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger als Angehöriger der ceylon-tamilischen Volksgruppe, aktives Mitglied der TULF und Befürworter eines selbständigen Tamilenstaates im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort – auch im tamilisch besiedelten Norden – nicht ohne begründete Furcht vor politischer Verfolgung leben können und deshalb als Asylberechtigter anzuerkennen sei. Der gegen diese Entscheidung vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingelegten Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 30. Oktober 1984, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Es hat das Urteil des Senats vom 27. Januar 1984 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Entscheidung des erkennenden Senats liege ein zu weiter Begriff der Gruppenverfolgung zugrunde. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung werde zu prüfen sein, ob aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe von einer Gruppenverfolgung der Ceylon-Tamilen gesprochen werden könne, und ob dem Kläger deshalb oder aufgrund seines individuellen Schicksals Asylrecht zustehe. In dem nunmehr wieder zur Entscheidung anstehenden Berufungsverfahren macht der Kläger unter anderem geltend: Die von ihm geschilderte 18monatige Inhaftierung könne er durch Zeugen beweisen. Unabhängig davon hätten die im Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1984 festgestellten Tatsachen zur Verfolgungssituation in Sri Lanka durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1984 keineswegs ihre Bedeutung verloren. Im übrigen gehöre er - der Kläger - aufgrund seines Alters zu der besonders gefährdeten Gruppe junger Tamilen, die der Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 1985 - 19 A 10163/84 - als Asylberechtigte anerkannt habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändernund nach seinem Klageantrag zuerkennen. Der Bundesbeauftragte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die weiteren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten - aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen - Unterlagen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er - unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelten höchstrichterlichen Grundsätze – vgl. Urteile vom 30. Oktober 1984 – 9 C 24.84 –, InfAuslR 85, 48; 3. Dezember 1985 – 9 C 33.85 u.a. -. InfAuslR 86, 85; 29. Januar 1985 – 9 C 169.85 – und 8. April 1986 – 9 C 121.85 - nicht als politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. I. Es kann offen bleiben, ob der Kläger – wie er geltend macht – vor dem Verlassen seiner Heimat dort eine gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte erlitten hat und ob diese Verfolgung – falls man sie bejaht – eine politische im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aaO. gewesen ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 29. Januar 1986 aaO. - können nämlich für den Fall der Rückkehr des Klägers in seine Heimat jetzt und in absehbarer Zukunft in beachtlicher Weise politisch motivierte und damit asylerhebliche Übergriffe der srilankischen Sicherheitskräfte gegen ihn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil Übergriffe gegen ihn, die durchaus nicht unwahrscheinlich sind, jedenfalls auch durch die Bürgerkriegssituation motiviert und geprägt wären und damit – nochmals: ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – möglich andere sonst asylerhebliche Motivationen bedeutungslos werden; letztere werden von der Prägung durch die Bürgerkriegssituation überlagert. In seinem Urteil vom 29. Januar 1986 (aaO.) führt das Bundesverwaltungsgericht aus: "Für die außerhalb des tamilischen Nordens gelegenen Gebiete Sri Lankas mit überwiegendem oder hohem singhalesischen Bevölkerungsanteil - im folgenden als singhalesische Siedlungsgebiete bezeichnet - nimmt das Berufungsgericht an, daß die dort lebenden Tamilen deshalb als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzuerkennen seien, weil ihnen als Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung von Übergriffen drohe, denen die tamilische Bevölkerung während der Pogrome zwischen dem 24. Juli und dem 2. August 1983 durch singhalesische Volkszugehörige ausgesetzt gewesen sei. Dieser rechtliche Schluß wird indessen von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. ... Davon, daß der srilankische Staat in den singhalesischen Siedlungsgebieten eigene politische Verfolgung der tamilischen Bevölkerungsminderheit insgesamt betreibt, geht auch das Berufungsgericht nicht aus. Dagegen nimmt das Berufungsgericht an, angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen der Regierung um eine langfristige Lösung des Minderheitsproblems und der offensichtlichen Unfähigkeit der Sicherheitskräfte zur Bewältigung ihrer innerstaatlichen Ordnungsaufgaben bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß den Tamilen erneute Übergriffe aus der singhalesischen Bevölkerung drohen. Das ist als tatsächliche Feststellung aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden, würde aber nach den zuvor dargelegten rechtlichen Grundsätzen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß auf die Gefahr einer asylrelevanten politischen Gruppenverfolgung nur dann rechtfertigen, wenn des weiteren festgestellt wäre, daß der srilankische Staat für solche Übergriffe Dritter unter asylrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich zu machen wäre. ... Dafür, daß dem srilankischen Staat ... für die vom Berufungsgericht in der Zukunft für wahrscheinlich gehaltenen Übergriffe privater Dritter eine asylrechtliche Verantwortlichkeit zugewiesen werden könnte, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt. Seine in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil vom 27. Januar 1984 - OVG 19 A 10363/81 - darüber, daß der srilankische Staat während der Unruhen im Juli/August 1983 erst nach fünf Tagen wirksam gegen die Pogrome habe einschreiten können und sich daher als schutzunfähig erwiesen habe, sind schon deshalb für die vorliegende Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil sich allein aus dieser Rückschau nicht ergibt, daß und inwiefern Entsprechendes auch für die vom Berufungsgericht für die Zukunft erwarteten übergriffe singhalesischer Volkszugehöriger auf Tamilen gilt. Im tamilischen Norden hat die nach 1983 in Sri Lanka allgemein eingetretene Verhärtung der Fronten zwischen Singhalesen und Tamilen zu einer Verschärfung der terroristischen Aktivitäten der tamilischen Befreiungsbewegung geführt, die aus meist jugendlichen Tamilen besteht. Die Auseinandersetzungen zwischen den ganz überwiegend aus Singhalesen bestehenden Sicherheitskräften und der tamilischen Befreiungsbewegung haben nach der Bewertung des Berufungsgerichts in wachsendem Maße bürgerkriegsähnliche Züge angenommen. Die durch terroristische Gewalttaten wie Bombenanschläge, Banküberfälle, Polizisten oder Soldatenmorde tamilischer Separatisten verunsicherten staatlichen Sicherheitskräfte reagieren mit unsystematischen Zerstörungen an Häusern und Ortschaften sowie mit wahllosen Vergeltungsschlägen gegen die tamilische Bevölkerung, unter der eine hohe Zahl an Todesopfern zu beklagen ist. Bei der asylrechtlichen Beurteilung dieser Lage ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der srilankische Staat mit dem Einsatz seiner Sicherheitskräfte eigene, also unmittelbar staatliche Gewalt ausübt. Weiter steht außer Zweifel, daß die dabei ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Härte in zahlreichen Fällen asylerhebliches Gewicht besitzen. Schließlich kann es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fraglich sein, daß sich die Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte auf das ganze Gebiet des von der Befreiungsbewegung erstrebten Tamilenstaates im tamilischen Norden erstrecken. Von asylbegründender Bedeutung, sind diese Maßnahmen jedoch deshalb nicht, weil ihnen unter den hier vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzungen einer separatistischen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung die politische Motivation im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fehlt. Nach dieser Vorschrift ist eine Verfolgung politisch dann, wenn sie nach ihrer Motivation auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die politische Überzeugung der Betroffenen zielt,- (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - 73Vr184). An einer derartigen Motivation des staatlichen Handelns fehlt es hier. Mit dem Einsatz seiner Sicherheitskräfte verfolgt der srilankische Staat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die unparteiische Erfüllung eines Ordnungsauftrages". Er ist in der im Norden Sri Lankas herrschenden Bürgerkriegssituation vielmehr parteiischer Gegner. Auf die separatistischen Bestrebungen und die terroristischen Gewaltaktionen der tamilischen Befreiungsbewegung reagiert er mit dem Ziel, durch die Stationierung und den Einsatz seiner Sicherheitskräfte seine staatliche Einheit und seinen territorialen Bestand zu wahren. Solche auf die staatliche Herrschaftssicherung gerichteten Maßnahmen eines Staates stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon für sich allein politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 S. 55/56). Gerade ein Mehrvölkerstaat wird in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen dürfen, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (Urteil vom 17. Mai 1983 — BVerwG 9 C 874.82 — BVerwGE 67, 195 (200 ff.)). An Gründen, aus denen die hier zur Rede stehendeh Maßnahmen des srilankishen Staates zur Herrschaftssicherung zugleich auch als politische Verfolgung gelten könnten, fehlt es nach den tatsächlichen Feststellunge des Berufungsgerichts." Der Senat hat dieser von ihm nicht geteilten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 7. März 1986 - 19 A 10019/86 - entgegengehalten, daß das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung aus der Sicht des erkennenden Senats auf tatsächliche Feststellungen gründe, die den vom Senat getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entsprächen, Der Senat hatte seinerzeit nämlich ausdrücklich festgestellt, daß die Übergriffe der srilankischen Sicherheitskräfte auch durch die Volkszugehörigkeit und wirkliche oder vermeintliche politische Überzeugung der tamilischen Opfer (mit) bestimmt seien, diese asylrechtlich erhebliche Motivation vom Tatsächlichen her also nicht völlig bedeutungslos sei. Eine solche Kritik äußert gegenüber dem Urteil vom 3. Dezember 1985 (aa0.) auch Rittstieg in InfAuslR 86, 90. Geht man davon aus, daß auch das Bundesverwaltungsgericht dies so gesehen hat und als Revisionsgericht nicht etwa - im inzwischen mehr als 160 Verfahren, in denen es die Entscheidungen des Senats aufgehoben hat - andere Feststellungen zum Sachverhalt zugrunde legen wollte als sie das Berufungsgericht maßgeblich zugrunde gelegt hat, dann kann das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Ausführungen nur dahin verstanden werden, daß das sonst asylerhebliche Anknüpfen staatlicher Verfolgungsmaßnahmen an Volkszugehörigkeit und politische Überzeugung der Opfer dann rechtlich bedeutungslos wird, wenn es tatsächlich mit dem asylrechtlich irrelevanten Motiv vermengt ist, den Gegner in einer bürgerkriegsartigen Situation zu bekämpfen. Mit anderen Worten: sonst asylerhebliche Motivationen werden asylrechtlich bedeutungslos, wenn die durch sie ausgelösten Maßnahmen gleichzeitig auch durch bürgerkriegsartige Auseinandersetzungen ausgelöst und geprägt werden. Unter dieser Voraussetzung fehlt es dann allerdings an Gründen, aus denen die Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu asylerheblicher Verfolgung werden. Dafür, daß das Bundesverwaltungsgericht so verstanden sein will, sprechen insbesondere seine weiteren Ausführungen im Urteil vom 29. Januar 1986 (aa0.): "Richtig ist zwar, daß sich - wie das Berufungsgericht feststellt — der Einsatz und die Maßnahmen der Sicherheitskräfte im Norden des Landes gerade gegen die Angehörigen der tamilischen Bevölkerung richten, die als politisch mißliebige Personen bekannt geworden sind, die - zu Recht oder Unrecht der Separationsbewegung zugeordnet werden oder die in dem Verdacht stehen, terroristische Gewalttaten als Täter oder Teilnehmer begangen oder eine terroristische Vereinigung in irgendeiner Form unterstützt zu haben. Damit ist aber unter den hier gegebenen Verhältnisse auch festgestellt, daß die tamilische Bevölkerung dort aus rassischen und damit ethnischen Gründen im Sinne des Asylrechts folgt wird. Bei zutreffender rechtlich Betrachtung ergibt sich vielmehr, sich der Einsatz der srilankischen Sicherheitskräfte gegen den tamilischen Bürgerkriegsgegner und seine separatistischen Bestrebungen richtet, nicht aber gegen die Tamilen aus rassischen. Gründen. Die staatlichen Maßnahmen dienen - anders ausgedrückt - nicht der Verfolgung der Tamilen um ihrer ethnischen persodalen Merkmale willen, sondern gelten ihnen deshalb, weil sie selbst oder ihre militanten Kampforganisationen in ihrem Namen die Stasisgewalt aktiv bekämpfen und in den Ausmaßen eines Bürgerkriegs die staatliche Einheit mit gewaltsamen Aktionen in Frage stellen. Aus diesem Grunde kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es aus der Härte des Einsatzes und dem über ernsthaft des Terrorismus Verdächtige weit hinausreichenden Kreis der Betroffenen die rechtliche Schlußfolgerung zieht, daß die wahllos gegen beliebige Angehörige der tamilischen Volksgruppe gerichteten Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte als rassisch und damit politisch motiviert anzusehen seien. Überdies trägt diese Annahme des Berufungsgerichts auch nicht seinen Feststellungen über den von der tamilischen Befreiungsbewegung und ihren Terroristenorganisationen in dieser Region geführten Guerillakampf Rechnung. Dieser ist - wie sich sowohl unmittelbar aus diesem Begriff als auch aus den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt - dadurch gekennzeichnet, daß die militanten Kampforganisationen weitgehend vom Untergrund aus und unter Einbeziehung der Zivilbevölkerung operieren, die für sie zumindest die - erforderlichenfalls durch Einschüchterungen gefügig gemachte - Einsatzbasis darstellt und daher in der Regel auf eine für den Bürgerkriegsgegner nicht näher auszumachende Weise in das Kampfgeschehen einbezogen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich daher die von ihm festgestellten wahllosen Vergeltungsschläge der Sicherheitskräfte auch dort nicht vom unmitelbaren Kampfgeschehen trennen, wo die Zivilbevölkerung davon betroffen wird. Die jeweils als Reaktion auf Angriffe und Terrorakte der tamilischen Befreiungsbewegung erfolgenden Vergeltungsaktionen sind im einen wie im anderen Fall Teil der Bürgerkriegsauseinandersetzung und demnach weder hier noch dort asylrechtsbegründend. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht an Hand von Einzelbeispielen hervorgehobenen besonders brutalen Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte. Sie erscheinen zwar in ihrer Überreaktion in besonderem Maße verabscheuungswürdig, können aber allein wegen ihrer Schwere einen Asylanspruch nicht begründen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - aa0. S. 188). Danach ergibt sich, daß die Auseinandersetzungcn im Norden Sri Lankas in einer für die asylrechtliche Betrachtung ausschlaggebenden Weise durch die Bürgerkriegssituation geprägt sind und nicht die Züge einer politischen Verfolgung aus rassischen oder anderen asylerheblichen Gründe tragen." Das heißt: Auch Maßnahmen, die nicht nur die des Terrorismus verdächtigen Personen, sondern einen weit darüber hinausreichenden Bevölkerungskreis betreffen und sich wahllos gegen beliebige Angehörige der tamilischen Volksgruppe richten, also nur an deren Volkszugehörigkeit anknüpfen, dürfen in einer Situation, die - wie zur Zeit in Sri Lanka - durch bürgerkriegsartige Auseinandersetzungen zwischen zwei Volksgruppen bestimmt ist, nicht vom unmittelbaren Kampfgeschehen getrennt werden. Sie sind in jedem Fall ("im einen wie im anderen Fall") Teil der Bürgerkriegsauseinandersetzungen und demnach weder so noch so asyl-rechtsbegründend. Die Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte, mögen sie im Einzelfall auch allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfen und einen des Terrorismus oder auch nur des Separatismus in keiner Weise Verdächtigen treffen, sind in einer für die asylrechtliche Betrachtung ausschlaggebenden Weise durch die Bürgerkriegssituation geprägt. Elemente einer rassischen oder sonst asylerheblichen Verfolgung verlieren für die asylrechtliche Bewertung jedes Gewicht. Die Hervorhebung des Bundesverwaltungsgerichts, mit diesem Ergebnis rücke es nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab, "wonach ein Anspruch auf Asyl auch dann bestehen k a n n , wenn sich politische Verfolgung aus bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen herleitet (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1980 - BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18), ist praktisch ohne Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht entkräftet sie nämlich im unmittelbar anschließenden Satz: "Ein Asylanspruch unter solchen Verhältnissen hat aber zur - hier gerade nicht gegebenen - Voraussetzung, daß die Verfolgung im Einzelfall politisch motiviert und nicht - wie vorliegend als eine Maßnahme im Zuge der Bürgerkriegshandlungen anzusehen ist." Da nach den vorangegangenen Ausführungen in Bürgerkriegssituationen, wie sie zur Zeit in Sri Lanka herrschen, auch Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung und des Terrorismus nicht verdächtigte Personen in jedem Fall als Teil der Bürgerkriegsauseinandersetzungen anzusehen sind, ist diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Asylanerkennung notwendige Feststellung bei Bürgerkriegsverhältnissen wie zur Zeit in Sri Lanka in jedem Falle ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis "Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben. Aus den Gründen, die das Berufungsgericht dafür als maßgebend angesehen hat, rechtfertigt sich die Annahme einer politischen Einzelverfolgung ... nicht. Angesichts der durch die Bürgerkriegssituation geprägten Motivation der Sicherheitskräfte ließe sich die Annahme einer politischen Verfolgung auch nicht allein damit begründen, daß jemand als mutmaßlich oppositioneller separatistisch eingestellter Tamile den Behörden bekannt geworden ist, weil er sich aus ihrer Sicht in besonderer Weise politisch für die tamilische Sache eingesetzt hat." Damit ist genau das unerheblich geworden, was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Dezember 1985 (aao.) noch dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu prüfen aufgegeben hatte. In dem durch Urteil vom 8. Apriz 1986 (aa0.) entschiedenen Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht dann auch - trotz einer vom erkennenden Senat festgestellten Anknüpfung der Sicherheitskräfte an die politische Überzeugung des Klägers zu dem Ergebnis: "Angesichts der durch die Bürgerkriegssituation geprägten Motivation der Sicherheitskräfte läßt sich die Annahme einer politischen Verfolgung nicht damit begründen, daß der Kläger als mutmaßlich oppositioneller separatistisch eingestellter Tamile den Behörden bekannt geworden ist und die Sicherheitskräfte bei nächster sich bietender Gelegenheit auf ihn Zugriff nehmen werden, weil er aus ihrer Sicht in besonderem Maße der Beteiligung an terroristischen Aktionen oder der Konspiration mit militanten Tamilen verdächtig ist. Erfolgt der Zugriff aus diesen - bürgerkriegsbedingten - Gründen, dann fehlt es an einer politischen Verfolgungsmotivation. Besondere Umstände, die sonst die Annahme einer politischen Einzelverfolgung des Klägers nach seiner Rückker in den Heimatstaat rechtfertigen, weil er sich etwa in besonderer Weise oder in hervorgehobener Position politisch für die tamilische Sache eingesetzt hat und deswegen in seiner politischen Überzeugung getroffen werden soll (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a., UA S. 32), sind weder von ihm vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere aus seinem Vortrag, er sei wegen seiner politischen Aktivitäten, die u.a. in der Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag auf einen Polizeijeep ihren Ausdruck gefunden hätten, von der Polizei inhaftiert und mißhandelt worden und werde auch jetzt noch von den Sicherheitskräften gesucht, ergeben sich keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine vom Kläger bei Rückkehr in seine Heimat zu befürchtende Individualverfolgung aus asylerheblichen Gründen. Schlüssige Anhaltspunkte für eine solche asylerhebliche Individualverfolgung ergeben sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 - 9 C 210.85 - auch nicht aus dem Vortrag eines Asylbewerbers, "er sei einmal 1977 für 14 Tage verhaftet und während der Haft öfters gefoltert worden, weil er bei einem Ministerbesuch die schwarze Fahne gezeigt und Flugblätter verteilt, habe, im übrigen aber bis zu seiner Ausreise ständig gesucht worden. Denn der Zugriff der Polizei im Jahre 1977 hatte mit der Freilassung des Klägers seinen Abschluß gefunden. Asylrelevante Gründe dafür, warum die Polizei den Kläger danach gesucht haben soll und suchen werde, hat dieser nicht darzulegen vermocht. Die mußte daher ohne Erfolg bleiben." Zu diesem Ergebnis gelangt man - folgt man dem Bundesverwaltungsgericht - auch vorliegend. Auch hier sind nämlich besondere Umstände", die angesichts der Bürgerkriegssituation - nach den vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr gesetzten Maßstäben - die Annahme einer dem Kläger in seiner Heimat drohenden politischen Einzelverfolgung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Dahingehende schlüssige Anhaltspunkte ergeben sich weder aus seiner - als wahr unterstellten - Vorgeschichte noch aus sonstigen persönlichen Lebensumständen und -merkmalen. Angesichts dessen kann es der Senat offenlassen, ob die Klage unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. April 1986 aa0.) auch deshalb ohne Erfolg bleiben müßte, weil dem Kläger in Sri Lanka bei Annahme einer drohenden oder nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließenden politischen Verfolgung eine "inländische Fluchtalternative" zur Verfügung stünde. II. Soweit der Senat in Anknüpfung an die - dem Anspruch nach zwar fortgeführte, faktisch oder nunmehr aufgegebene - alte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Vergangenheit tamilische Asylbewerber als Asylberechtigte anerkannt hat, wenn sie - wie der Kläger - der Gruppe junger männlicher Tamilen im Alter zwischen ca. 15 und 35 Jahren zuzurechnen waren, insbesondere, wenn sie darüberhinaus bereits individuell auffällig geworden waren - vgl. OVG NW, Urteile vom 15. Februar 1985 - 19 A 10163/84 -, 19. April 1985 - 19 A 10188/84 - sowie Beschluß vom 7. März 1986 aa0., gibt der Senat diese Spruchpraxis im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie im Interesse eines beschleunigten Asylverfahrens auf. Zwar geht der Senat aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch weiterhin davon aus, daß Angehörige der genannten Gruppe junger Tamilen in Anbetracht der derzeitigen politischen Lage in Sri Lanka auf absehbare Zeit ernsthaft damit rechnen müssen (beachtliche Wahrscheinlichkeit) daß ihnen in ihrer Heimat Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit drohen, weil Sie allein schon aufgrund ihres Alters bei den srilankischen Sicherheitskräften im Verdacht stehen, militante separatistische Bewegungen zu unterstützen, und weil sie deshalb in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Vergeltungsmaßnahmen und Willkürhandlungen der Sicherheitskräfte zu werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist diese Verfolgung auch eine politische, weil sie nicht nur von dem Bestreben gekennzeichnet ist, einen Bürgerkriegsgegner zu bekämpfen, sondern weil sie die Angehörigen der genannten Gruppe jedenfalls auch wegen ihrer - in ihren wirklichen oder vermuteten Aktivitäten zum Ausdruck kommenden - politischen Überzeugung treffen will. Dies ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht mehr der Fall. Angesichts der Tatsache, daß das Bundesverwaltungsgericht als zuständiges Revisionsgericht nach wiederholter eingehender Überprüfung der hier zu beurteilenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in zahlreichen grundsätzlichen Urteilen zu einer für die betroffenen Tamilen ungünstigen Entscheidung gekommen ist und bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung in einer Vielzahl von Parallelverfahren Urteile und Beschlüsse des erkennenden Senats aufgehoben und die jeweiligen Asylklagen abgewiesen hat, hält es der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für nicht mehr vertretbar, dieser höchstrichterlichen Entscheidungspraxis weiterhin entgegenzutreten, zumal der erkennende Senat über weitergehende vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht bewertete tatsächliche und rechtliche Erkenntnisse nicht verfügt. Zwar bindet das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip den erkennenden Senat nur an Gesetz und Recht - die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO kommt hier nicht zum Tragen, da das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1984 durch die - eine Bindungswirkung nicht entfaltenden - Revisionsentscheidungen vom 3. Dezember 1985, 29. Januar 1986 und 8. April 1986 (aa0.) fortgeschrieben worden ist (vgl. insoweit Redeker/ von Oertzen, VwGO, 7. Aufl., Anm. 9 zu § 144) -, so daß im Vordergrund seiner asylrechtlichen Entscheidung (das in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Asylrecht und das bei seiner Auslegung zu beachtende Gebot der materiellen Gerechtigkeit zu stehen haben. Zur Rechtsstaatlichkeit gehören indes nicht nur die materielle Gerechtigkeit, sondern auch die Rechtssicherheit. Vgl. Leibholz/Rinck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., Rdnr. 23 zu Art. 20 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Gewährleistung der Rechtssicherheit aber dient die Rechtseinheit. Sie zu wahren ist Aufgabe der Revisions- und nicht der Tatsachengerichte. Vgl. hierzu Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, NJW-Schriftenreihe Heft 14, Rdnr. 2 ff., m.w.N.. Alle am Verfahren Beteiligten haben im übrigen ein berechtigtes Interesse an einer baldigen rechtskräftigen Sachentscheidung. Auch der Gesetzgeber hat durch die Verabschiedung des im August 1982 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes (BGBl I S. 946 — AsylVfG) sein Interesse an einer beschleunigten Abwicklung asylrechtlicher Verfahren bekundet. Dieser Beschleunigungsintention liegt u.a. die Einsicht zugrunde, daß lange Verfahren keine Garantie für ein Mehr an materieller Gerechtigkeit bedeuten, sondern im Gegenteil die Gefahr von Rechtsbeeinträchtigungen in sich bergen. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf asylrechtliche Verfahren, für deren Dauer die betroffenen Asylbewerber zahlreichen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Freizügigkeit sowie hinsichtlich einer möglichen Arbeitsaufnahme ausgesetzt sind. Vgl. u.a. §§ 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1, 23, 25 AsylVfG; § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitserlaubnisverordnung. Ist es mithin schon unter den Gesichtspunkten der Rechtseinheit und der Verfahrensbeschleunigung angezeigt, mangels weitergehender tatsächlicher und rechtlicher Erkenntnisse auf eine erneute - angesichts der offenkundig gewordenen Vergeblichkeit lediglich verfahrensverzögernde - Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verzichten, so kommt hinzu, daß bereits Anfang des Jahres 1986 das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Tamilen-Problematik befaßt worden ist - vgl. 2 BvR 237/86 (BVerwG 9 C 169.85, OVG NW 19 A 10215/84) - und von dort demnächst mit einer abschließenden Klärung dieser Problematik zu rechnen sein dürfte. Schließlich wurde dem erkennenden Senat die Entscheidung, dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen, durch die Tatsache erleichtert, daß tamilischen Asylbewerbern im Lande Nordrhein-Westfalen auch im Falle eines negativen Ausgangs ihres Asylverfahrens "angesichts der krisenhaften Situation in Sri Lanka" keine Abschiebung in die Heimat droht. Vgl. den sog. Tamilen-Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1983. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkelt beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung (ZPO).