Urteil
5 A 13/84
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1986:0822.5A13.84.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger beabsichtigt, in eine private Lehranstalt für medizinisch-technische Assistenten der Fachrichtungen Laboratoriumsmedizin, Radiologie und Veterinärmedizin zu errichten. Er beantragte im Jahre 1976, beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, die geplante Lehranstalt als zur Ausbildung geeignet staatlich anzuerkennen. Der Minister leitete den Antrag an den Regierungspräsidenten weiter; dieser lehnte ihn ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies der Senat mit der Begründung ab: Für die staatliche Anerkennung der Lehranstalt als zur Ausbildung geeignet sei der Kultusminister zuständig. Die Lehranstalt sei eine Ersatzschule. Die dafür erforderliche Genehmigung des Kultusministers umfasse die vom Kläger begehrte Anerkennung (Urteil vom 30. November 1979 - V A 17/78 -). Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 14. Januar - 1980 - beim Beklagten, seine geplante Lehranstalt als Ersatzschule zu genehmigen - . Der Kläger wies darauf hin, er erkenne die (staatliche) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, für medizinisch-technische Radiologieassistenten und für veterinärmedizinische Assistenten als bindend an. Der Beklagte entschied über den Antrag des Klägers nicht. Der daraufhin erhobenen Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag vom 14. Januar 1980 auf Genehmigung der privaten Lehranstalt für medizinisch-technische Assistenten als Ersatzschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil vom . 30. August 1983 entsprochen. Mit der Berufung vertieft der Beklagte seine Ansicht, die geplante Lehranstalt für medizinisch-technische Assistenten sei keine Ersatzschule. Sie sei nach dem gesetzgeberischen Willen, wie er unter anderem im Berufsbildungsgesetz, aber auch im Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Ausdruck gelangt sei, eine besondere Einrichtung der beruflichen Bildung. Der Bildungsgang sei inhaltlich nicht schulisch ausgestaltet. Zum Begriff der Schule, auch der Berufsschule, gehöre ein allgemeinbildender Unterricht und damit verbunden die Verfolgung von Bildungs- und Erziehungszielen im Sinne der schulischen Erziehung. Nach der bundesrechtlichen Ausbildungsordnung liege das Schwergewicht eindeutig in der praktischen Unterweisung. Im Vergleich dazu habe der theoretische Unterricht deutlich weniger Gewicht. Er enthalte zudem keine allgemeinbildenden Anteile. Die Lehrgänge seien in der Regel mit der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern verzahnt. Das bestätige auch das Krankenhausgesetz des Bundes. Der Bundesgesetzgeber habe in seiner Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assistenten mangels Gesetzgebungskompetenz für das Schulrecht auch keine schulische Ausbildung vorschreiben dürfen. Der Landesgesetzgeber sehe Lehranstalten für medizinisch technische Assistenten ebenfalls nicht als Schulen an. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, daß es keinen bundesverfassungsrechtlichen Begriff der öffentlichen Schulen gebe. Auch die Landesverfassung definiere diesen Begriff nicht, sondern überlasse die Definition den Schulgesetzen. Das Schulordnungsgesetz, das die Rechtsgrundlage der Ersatzschulen bilde, knüpfe an den Begriff der öffentlichen Schule an, wie das Schulverwaltungsgesetz ihn festlege. Nach § 37 des Schulverwaltungsgesetzes seien Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten aus der Geltung des Schulverwaltungsgesetzes ausgenommen. Sie seien damit keine öffentlichen Schulen im Sinne dieses Gesetzes, insbesondere keine Berufsfachschulen nach § 4 f des Schulverwaltungsgesetzes. Demgemäß könnten private Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten nicht Ersatz einer öffentlichen Schule und damit nicht Ersatzschule sein. Das Krankenhausgesetz des Landes bestätige diese Auffassung. Nach diesem Gesetz könnten auch mit Krankenhäusern verbundene Lehranstalten für medizinische Hilfsberufe finanziell gefördert werden. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Lehranstalten Schulen oder - in privater Trägerschaft - Ersatzschulen wären und ihre Finanzierung sich deshalb bereits nach dem Schulfinanzgesetz oder dem Ersatzschulfinanzgesetz richte. Eine solche Finanzierung sähen die genannten Gesetze im übrigen gerade nicht vor. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, bezieht sich auf sein Vorbringen erster Instanz und verweist für seine Ansicht, die geplante Lehranstalt für medizinisch-technische Assistenten sei eine Ersatzschule, im wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 30. November 1979. Er meint, das Berufsbildungsgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Krankenhausgesetze des Bundes und des Landes gäben für die gegenteilige Auffassung des, Beklagten nichts her. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag zu Recht entsprochen. Der Beklagte ist verpflichtet, nach Maßgabe des erstinstanzlichen Urteils über den Antrag des Klägers sachlich zu entscheiden, seine Lehranstalt für medizinisch. technische Assistenten als Ersatzschule zu genehmigen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug; er verweist ferner auf sein Urteil vom 30. November 1979. Das Berufungsvorbringen bietet keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzuweichen. Rechtsgrundlage der begehrten Genehmigung ist § 37 Absätze 1, 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes – SchOG -. Die geplante Lehranstalt für medizinisch-technische Assistenten ist eine Ersatzschule im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Schule, nicht aber eine besondere betriebliche Ausbildungsstätte außerhalb des Schulbereichs. Schule ist nach der allgemeinen Begriffsbestimmung eine - organisierte, auf eine Mindestdauer angelegte Einrichtung, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrer und der Schüler durch planmäßige gemeinschaftliche Unterweisung in einer Mehrzahl von Gegenständen bestimmte Lern- und Erziehungsziele verfolgt werden und die nach allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird (so z.B. Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl., S. 5). Von diesen Merkmalen ist im Berufungsverfahren in erster Linie streitig, ob die geplante Lehranstalt den Lehrstoff durch "gemeinschaftliche Unterweisung" oder in berufspraktischer . Form vermittelt. Der Lehrstoff wird den Schülern in schulischer Unterweisung, nicht in berufspraktischer Form vermittelt. Das liegt für den theoretischen Unterricht, der immerhin bereits etwa 2/5 der gesamten Unterrichtsstunden ausmacht, auf der Hand, gilt aber genauso für die praktische Ausbildung. Sie wird in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl I S. 929) ausdrücklich als Unterricht bezeichnet; sie ist abgesetzt von der 6-wöchigen praktischen Unterweisung in einer Krankenanstalt. Der praktische Unterricht vollzieht sich als laborgebundenes Praktikum in Kursen (Gruppen), nicht aber - wie es für eine betriebliche Ausbildung kennzeichnend wäre - als Erlernen und Anwenden von Kenntnissen und Fähigkeiten durch unmittelbare Teilnahme an dem normalen Arbeitsablauf eines Betriebs. Das mag bei der Ausbildung zum Krankenpfleger in sogenannten Krankenpflegeschulen, auf die der Beklagte bei seiner Argumentation in erster Linie abzustellen scheint, anders sein (vgl. hierzu: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 1976 - 3 AZR 556/75 - BAGE 28, S. 269). Die Ausbildung umfaßt allgemeinbildenden Unterricht, nämlich in den Fächern Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzeskunde in einem Umfang von insgesamt 40 Stunden während des ersten Ausbildungshalbjahres. Der geringe Umfang des allgemeinbildenden Unterrichts steht der Annahme schulischer Ausbildung nicht entgegen. Die vom Beklagten schon seit langem als Ersatzschulen anerkannten Berufsfachschulen für Gymnastik beispielsweise haben bis zum Erlaß der Ausbildungs- und Versetzungsordnung vom 29. Januar 1974 (GMB1 NW S. 130) allgemeinbildenden Unterricht gar nicht angeboten und bieten ihn seither nur in geringem Umfang (4 Wochenstunden) an. Daß die Ausbildung des medizinisch-technischen Assistenten inhaltlich schulisch geprägt ist, ist im wesentlichen schon aus der von der Klägerin ihrer Lehranstalt zugrunde gelegten Ausbildungs- und Prüfungsordnung herzuleiten. Dieser Auslegung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann nicht entgegengehalten werden, sie widerspreche dem Willen des Verordnungsgebers, weil dieser mangels einer Kompetenz des Bundes für das Schulrecht eine schulische Ausbildung nicht habe festlegen dürfen und deshalb auch nicht habe festlegen wollen. Diese Argumentation des Beklagten trifft in ihrem Ausgangspunkt nicht zu. Nach Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Die Kompetenz, die Zulassung zu den Heilberufen zu regeln, umfaßt auch die Befugnis, als Voraussetzung der Zulassung eine bestimmte Ausbildung vorzuschreiben, dabei die Anforderungen an diese Ausbildung näher zu bestimmen und sie etwa als schulische, universitäre oder betriebliche Ausbildung auszugestalten, solange nur über die inhaltliche Ausgestaltung hinaus nicht auch die Organisation der Ausbildungsstätten geregelt wird (so wohl Maunz in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Rn. 217; vgl. ferner Lerche, Gesetzgebungskompetenzen im Ausbildungsbereich der Heilberufe, in: Deutsches Verwaltungsblatt 1981, S. 609 ff). Weder die Krankenhausgesetze des Bundes und des Landes noch das Berufsbildungsgesetz oder das Ausbildungsförderungsrecht oder das Ersatzschulfinanzgesetz stehen der Annahme entgegen, Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten seien Schulen. Die genannten Gesetze enthalten zu dieser Frage wegen der Andersartigkeit der in ihnen geregelten Sachverhalte keine abschließende Aussage. Aus ihnen lassen sich allenfalls Indizien für die Auffassung des Gesetzgebers gewinnen. Dem stehen an anderer Stelle im übrigen Indizien für eine andere Auffassung des Gesetzgebers gegenüber. So bezeichnet der Gesetzgeber etwa in § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe ausdrücklich als Schulen. Im einzelnen ist zu den vom Beklagten angeführten Bestimmungen folgendes zu sagen: Die §§ 2 Nr. 3 e, 2 Nr. 1 a des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser- und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 (BGBl I S. 1009) in der Fassung des Art. 1 des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1568) und des Art. 23 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532/1561) zählen zwar die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten zu den mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten. Dies läßt nicht den Schluß zu, nach der Vorstellung des Gesetzgebers vollziehe die Ausbildung sich außerhalb einer Schule in berufspraktischer Form. Die genannten Bestimmungen ändern nämlich nichts daran, daß der praktische Unterricht in der Lehranstalt, also außerhalb des Betriebs "Krankenhaus" abgehalten wird; im übrigen existieren Lehranstalten, selbst in öffentlicher Trägerschaft, die nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz/Bund trifft nach seinem Zweck keine Aussage darüber, ob die Verbindung zwischen Krankenhaus und Ausbildungsstätte aus Gründen der Ausbildung notwendig ist, sondern nur, daß diese Verbindung für die Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses notwendig sein kann. Das Gesetz will die förderungsfähigen Kosten auf das für den Betrieb des Krankenhauses notwendige Maß beschränken. Nach § 107 Abs. 1 des . Berufsbildungsgesetzes - BBiG - bleiben bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbildung in den Heilund Heilhilfsberufen unberührt. Aus dieser Vorschrift kann beschlossen werden, daß das Berufsbildungsgesetz grundsätzlich auch auf die Berufsausbildung in Heil- und Heilhilfsberufen, zu denen auch der Beruf des medizinisch-technischen Assistenten gehört, anwendbar ist. Anderenfalls wäre die Klausel in § 107 Abs. 1 BBiG nicht erforderlich. Anwendbar ist das Berufsbildungsgesetz allerdings nach § 2 Abs. 1 BBiG nur für eine Ausbildung, die außerhalb einer berufsbildenden Schule nach den Schulgesetzen der Länder stattfindet. Das bedeutet aber nicht, in sämtlichen Heil- und Heilhilfsberufen müsse die Ausbildung nach der Vorstellung des Gesetzgebers außerhalb berufsbildender Schulen stattfinden. Auch wenn dies nur für einige Heilhilfsberufe zutrifft, enthält § 107 Abs. 1 BBiG eine sinnvolle Regelung. So dürfte - wie bereits erwähnt - zumindest die Ausbildung zum Krankenpfleger nicht schulisch organisiert sein (vgl. dazu auch Bundessozialgericht Urteil vom 19. August 1964 3 RK 37/61 - BSGE 21, S. 247). Auch aus dem Ausbildungsförderungsrecht zieht der Beklagte zu weitreichende Folgerungen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz zählt in seinem § 2 Abs. 1 verschiedene Schulen, darunter Berufsfachschulen, auf, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet wird; Ausbildungsförderung wird dabei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAFÖG - nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte eine öffentliche Einrichtung oder eine genehmigte Ersatzschule ist oder als den aufgezählten Schulen gleichwertig anerkannt ist. § 2 Abs. 2 BAFÖG/1969 bzw. § 2 Abs. 3 BAFÖG/1971 ermächtigt den Verordnungsgeber, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß auch für den Besuch anderer Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung geleistet wird. Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage hat der Verordnungsgeber durch die Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 (BGBl I S. 1504) bestimmt, Ausbildungsförderung werde geleistet für den Besuch von Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten. Hieraus zieht der Beklagte den Schluß, diese Lehranstalten seien keine Schulen, weil ihr Besuch dann bereits nach § 2 Abs. 1 BAFÖG förderungsfähig wäre, ihre Aufnahme in die Verordnung vom 2. November 1970 sich mithin erübrigt hätte. Dieser Schluß träfe nur zu, wenn der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 BAFÖG bereits sämtliche Schulen erfaßt hätte. Nur dann könnten die in der Verordnungsermächtigung angesprochenen Ausbildungsstätten keine Schulen' sei. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 2 Abs. 1.BAFÖG nur bestimmte Schulen, insbesondere im Bereich der berufsbildenden Schulen, enumerativ aufgezählt, ohne damit alle Schulen erfassen zu wollen. § 2 Abs. 1 BAFÖG schließt also nicht aus, daß es neben den aufgezählten Schulen weitere Schulen gibt und die in der Verordnungsermächtigung angesprochenen anderen Ausbildungsstätten ebenfalls Schulen sind. § 2 Abs.1 Satz 2 BAFÖG erweitert die Aufzählung in Satz 1 nicht auf alle Schulen. Diese Bestimmung stellt nur an die zuvor aufgeführten Ausbildungsstätten die weitere Anforderung, sie müßten öffentliche Einrichtungen oder genehmigte Ersatzschulen oder gleichwertige Ausbildungsstätten sein. Das Bundesausbildungsförderungsrecht mußte zudem Rücksicht darauf nehmen, daß das Schulrecht Sache der Bundesländer ist. Der Bundesgesetzgeber konnte nicht ausschließen, daß einige Ausbildungsstätten, z.B. Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten, in einigen Bundesländern Berufsfachschulen sein können, in anderen dagegen nicht. Die Aufnahme der Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten in die Verordnung vom 2. November 1970 läßt sich also damit erklären, der Verordnungsgeber habe von vornherein Zweifel auffangen wollen, ob diese Lehranstalten überhaupt Berufsfachschulen (und nicht andere Schulen) sind und ob sie das ggf. in allen Bundesländern sind. Mehr läßt sich auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 Abs. 3 BAFÖG/1971 nicht herleiten. Auch aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten. Nach dieser Vorschrift können, soweit keine andere Förderung in Betracht kommt, Ausbildungsstätten für medizinische und andere Krankenhausberufe gefördert werden. Daraus kann nicht gefolgert werden, Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten seien keine Schulen, weil für sie sonst eine Finanzierung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz oder - bei Lehranstalten in privater Trägerschaft - nach dem Ersatzschulfinanzgesetz in Betracht käme und es des § 10 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW nicht bedurft hätte. Auch wenn Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten Schulen sind, bleibt dem § 10 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW ein sinnvoller Anwendungsbereich. Für diese Schulen kommt eine Finanzierung nach dem Schulfinanzgesetz nämlich nicht in Betracht; dieses Gesetz gilt nach seinem § 14 Abs. 2 nicht für Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe. § 10 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW kommt ferner für solche Ausbildungsstätten in Betracht, die überhaupt nicht Schulen sind; hierzu dürften - wie bereits erwähnt - die Krankenpflegeschulen gehören. § 17 Abs. 2 und 3 des Ersatzschulfinanzgesetzes - EFG - gibt nichts für die Ansicht des Beklagten her, Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten seien keine Schulen. Nach § 17 Abs. 2 EFG obliegt für die Wohlfahrtsschulen die Durchführung des Ersatzschulfinanzgesetzes dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Benehmen mit dem Kultusminister; nach § 17 Abs. 3 EFG führt für die sozialpädagogischen Fachschulen und die Schulen in Heimen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe der Kultusminister das Ersatzschulfinanzgesetz im Benehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch. Zwar mag der Zweck dieser Vorschriften sein, den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Durchführung des Gesetzes in allen Fällen zu betrauen oder ihn hieran zu beteiligen, in denen die formelle Zuständigkeit und die fachliche Kompetenz bei ihm liegt; dies mag auch für Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten zutreffen. Daß diese gleichwohl nicht neben den Wohlfahrtsschulen, den sozialpädagogischen Fachschulen, den Schulen in Heimen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe aufgeführt sind, zwingt aber nicht zu dem Schluß, der Gesetzgeber habe die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten nicht als Schulen angesehen, weil er sie anderenfalls ebenfalls in § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 EFG hätte aufführen müssen. Dieses Unterlassen des Gesetzgebers kann auch andere Gründe haben. Es ist jedenfalls für sich allein zu wenig aussagekräftig, als daß daraus weitreichende Schlußfolgerungen über die Ansicht des Gesetzgebers zum Schulcharakter der Lehranstalten gezogen werden dürften. Die Schule des Klägers ist Privatschule, weil sie weder vom Land noch einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband unterhalten wird und auch nicht nach Bundes- oder Landesrecht als öffentliche Schule gilt (§ 36 Abs. 1 SchOG). Die Privatschule des Klägers ist Ersatzschule, nicht aber Ergänzungsschule. Nach § 36 Abs. 3 SchOG sind Privatschulen Ersatzschulen, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen allgemein bestehen oder grundsätzlich vorgesehen sind. Im Lande bestehen allgemein entsprechende öffentliche Schulen. Wie sich aus dem "Verzeichnis der im Lande Nordrhein-Westfalen bestehenden Ausbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe" (MBl NW 1976, S. 2671 ff, hier: S. 2708 ff) ergibt, bestehen u.a. vom Land, von verschiedenen Kreisen und Gemeinden getragene Lehranstalten für medizinisch-technische Assistenten. Diese entsprechen der Schule des Klägers. Sie verwirklichen dasselbe Lehrprogramm, nämlich den theoretischen und praktischen Unterricht nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, in der dort vorgesehenen Form. An der notwendigen Entsprechung fehlt es nicht deshalb, weil die Schule des Klägers anders als die meisten Lehranstalten in öffentlicher Trägerschaft nicht mit einem Krankenhaus verbunden ist. Diese Verbindung ist kein für die Ausbildung notwendiges und deshalb wesentliches Unterscheidungsmerkmal. Sie erleichtert nur der Lehranstalt die Beschaffung des Materials für den praktischen Unterricht, z.B. Sera, Gewebeproben. Den Schülern erleichtert sie die Ableistung des vorgeschriebenen 6-wöchigen Praktikums in einer Krankenanstalt. Die vom Land, von Kreisen und Gemeinden getragenen, der Schule des Klägers entsprechenden Lehranstalten sind öffentliche Schulen. Der Begriff "öffentliche Schulen" in § 36 Abs. 3 SchOG muß aus diesem Gesetz heraus bestimmt werden. Welche Schulen öffentliche Schulen im Sinne des § 36 Abs. 3 SchOG sind, ergibt sich durch einen Umkehrschluß aus Abs. 1 dieser - Vorschrift. § 36 Abs. 1 SchOG definiert den Begriff "Privatschulen"; alle anderen Schulen sind öffentliche Schulen, weil es eine dritte zwischen öffentlichen und privaten Schulen angesiedelte Kategorie von Schulen nicht gibt. Danach sind öffentliche Schulen im Sinne des § 36 Abs. 3 SchOG insbesondere die Schulen, deren Träger das Land ein Kreis oder eine Gemeinde ist. § 37 des Schulverwaltungsgesetzes SchVG - steht dieser Auslegung des Begriffs öffentliche Schulen in § 36 Abs. 1 SchOG nicht entgegen. Nach § 37 SchVG gilt das Schulverwaltungsgesetz u.a. nicht für die Krankenpflegeschulen und die sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe; es gilt also auch nicht für die Lehranstalten für medizinisch‑technische Assistenten. § 37 SchVG nimmt diese Lehranstalten damit von der Definition der öffentlichen Schule in § 3 SchVG aus; die Lehranstalten können ferner keine Berufsfachschulen nach § 4 f SchVG sein. § 37 SchVG regelt aber nur den Geltungsbereich des eigenen Gesetzes. Er definiert nicht den Begriff öffentliche Schule mit Anspruch auf Geltung auch für andere Schulgesetze. § 37 SchVG schließt mithin nicht aus, Schulen, auf die nach dieser Vorschrift das Schulverwaltungsgesetz nicht anwendbar ist, dennoch als öffentliche Schulen im Sinne anderer Gesetze anzusehen. Der bereits erwähnte § 14 Abs. 2 SchFG bestätigt, daß § 37 SchVG nicht über den Anwendungsbereich des Schulverwaltungsgesetzes hinaus allgemein den Begriff der öffentlichen Schulen einengt. Das Schulfinanzgesetz gilt nur für öffentliche Schulen (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 SchFG). § 14 Abs. 2 SchFG nimmt vom Anwendungsbereich des Schulfinanzgesetzes die Krankenpflegeschulen und die sonstigen Ausbildungseinrichtungen der Heilberufe und Heilhilfsberufe aus. Diese Vorschrift wäre entbehrlich, wenn die Ausbildungseinrichtungen für Heilhilfsberufe wegen der §§ 37, 3 SchVG keine öffentlichen Schulen wären und schon deshalb von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Schulfinanzgesetzes fallen könnten. Das Schulordnungsgesetz enthält keine dem § 37 SchVG oder dem § 14 Abs. 2 SchFG vergleichbare Vorschrift. Es schließt also nicht aus, daß Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe öffentliche Schulen im Sinne des Schulordnungsgesetzes sind. Ob die weiteren Voraussetzungen der Genehmigung vorliegen, insbesondere ob die Schule des Klägers in ihren Einrichtungen nach den Anforderungen, die im Lande Nordrhein-Westfalen an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, als gleichwertig anzusehen ist (§ 37 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a SchOG), hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht geprüft. Das Verwaltungsgericht hat zwar auf eine Verpflichtungsklage hin grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen; eine Verurteilung zur Neubescheidung oder erstmaligen Bescheidung kommt solange nicht in Betracht, als nicht feststeht, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Ob hier schon deshalb eine Ausnahme zu machen ist, weil § 37 Abs. 3 Buchst. a SchOG dem Beklagten bei der Prüfung dieser Genehmigungsvoraussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumt, kann offenbleiben. Das Gericht kann nämlich auch aus Gründen der Prozeßökonomie auf eigene Aufklärungen von Amts wegen verzichten, wenn die Behörde wesentliche Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht überhaupt noch nicht geprüft hat und die Feststellungen zum Sachverhalt umfangreiche Ermittlungen und besondere Fachkunde erfordern, für die die Behörde besser gerüstet ist als das Gericht (OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1983 - 4 A.248/82 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1983, S. 746 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Ermittlung der Gleichwertigkeit der Schule des Klägers setzt Kenntnisse über den Standard der entsprechenden öffentlichen Schulen voraus; ferner muß fachkundig beurteilt werden, was von dem vorhandenen Standard aus Gründen einer regulären Ausbildung erforderlich erscheint. Diese Fragen können ohne vorherige Prüfung durch den Beklagten in einem Prozeß mit zumutbarem Aufwand und in angemessener Frist nicht geklärt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 . VwG0, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwG0) nicht vorliegen.