20 B 217/86
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache
a) den Graben ab km 2,0 bis zur Einmündung in den zu entkrauten, im Graben vorhandene, den Wasserabfluß hindernde Gegenstände zu beseitigen und diesen Unterhaltungszustand aufrechtzuerhalten,
b) die Sohle des im Einmündungsbereich des Grabens auf 32,60 m über NN abzusenken, die Absenkung mit einem Längsgefälle von 0,4 ‰ bis zum Verschnitt entsprechend den Schnittzeichnungen des Antragsgegners Bl. 3.1 und Bl. 3.2 vom Juli 1985 durchzuführen und auf diesem Niveau zu halten,
c) die Schwemmablagerungen in den Durchlaßrohren zwischen Graben und zu entfernen und die Rohre freizuhalten,
d) den vom Einmündungsbereich des Grabens bis zum Rhein von abflußhindernden Gegenständen freizuhalten.
Die Entkrautungsarbeiten sind am 1. Oktober 1986, die übrigen Maßnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses aufzunehmen und im Zusammenhang durchzuführen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.