Urteil
3 A 1004/87
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1989:0307.3A1004.87.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit wird das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit wird das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Am in das in einem Abstand von ca. 130 m Luftlinie zum Spielplatz "Am " gelegen ist. Sie ist ferner Eigentümerin des ebenfalls zweigeschossig bebauten Grundstücks in , dessen Abstand zum genannten Spielplatz ca. 150 m Luftlinie beträgt. Der Spielplatz Am , der im Bebauungsplan Nr. der Stadt als "öffentliche Grünfläche als Kinderspielplatz" ausgewiesen ist, ist 1979/1980 ausgebaut und im Jahre 1980 der Öffentlichkeit übergeben worden. Der innerhalb einer Wohnsiedlung gelegene Spielplatz umfasst eine Gesamtfläche von 2.293 qm, von denen ca. 590 qm als Sandfläche, ca. 420 qm als Platzfläche, ca. 130 qm als Rasenfläche und ca. 160 qm als Pflaster- bzw. Plattenfläche gestaltet sind. Die auf die Platzumrandung beschränkte Pflanzfläche umfasst insgesamt ca. 400 qm. Innerhalb dieser Anlage ist eine Gesamtfläche von ca. 600 qm in der Weise als Bolzplatz gestaltet, dass dessen Fläche allseitig mit einem 4 m hohen Ballfanggitter eingefasst und zwei Tore aufgestellt worden sind. Nördlich an diesen Bolzplatzbereich anschließend sind u.a. Tischtennisplatten und Sitzbänke aufgestellt sowie eine Sitztribüne angelegt. Die Anlage verfügt ferner über einen Bereich für Mutter und Kind, einen Kleinkinderbereich, der mit einer Schwellenwand bzw. mit einem Rasenwall begrenzt und mit einem Sandkasten, einem Spielhäuschen, einer Kleinkinderschaukel, einer Rutsche und Schaukel ausgestattet ist. Ein östlich des Bolzplatzes gelegener Schulkinderbereich besteht aus einem Palisadenhügel mit Turm, Reifenschaukel, Spielhütte, Brücke und Rutsche. Durch Erschließungsbeitragsbescheide vom 8. November 1984 setzte der Beklagte hinsichtlich der Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung des "Kinderspielplatzes Am " für das Grundstück einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.220,08 DM und für das Grundstück Am in Höhe von 789,57 DM fest und forderte die Klägerin jeweils zur Zahlung der Beträge auf. In die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hatte der Beklagte die Grundstücke einbezogen, die innerhalb der angesprochenen Wohnsiedlung in einer fußläufigen Entfernung bis zu 500 m zur Anlage liegen. Die von der Klägerin gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 7. Januar 1986 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Grundstücke der Klägerin würden durch die Grünanlage/Kinderspielplatz Am erschlossen. Zwar würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Grundstücke von einem hinreichend begrünten Kinderspielplatz im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG erschlossen, die nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt lägen. Dies treffe jedoch hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin zu. Durch die Verkleinerung des ursprünglich mit einem Radius von ca. 500 m und jetzt mit einem Radius vom ca. 200 m gebildeten Abrechnungsgebietes sowie durch eine Verminderung einzelner Grundstücksflächen erhöhe sich zwar der beitragsfähige Aufwand je Quadratmeter modifizierter Grundstücksfläche. Der sich danach hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin ergebende Mehrbetrag könne jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, weil inzwischen insoweit die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Mit der am 27. Januar 1986 erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Aufhebung der ergangenen Bescheide begehrt. Zur Begründung hat sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren im wesentlichen ausgeführt: Die abgerechnete Anlage vermittle ihren Grundstücken keinen Erschließungsvorteil. Zwar treffe es zu, dass ihre Grundstücke ca. 200 m von der Anlage entfernt lägen. Hierbei müsse aber auch beachtet werden, dass die Grundstücke am äußersten Rand des von der Behörde angenommenen Spielplatzbereiches lägen. Auch habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass in einer weitaus näheren Entfernung ein anderer Spielplatz vorhanden sei. Dieser Spielplatz befinde sich genau gegenüber ihren Grundstücken außerhalb des Spielplatzbereiches der abgerechneten Anlage. Auch befänden sich in der Umgebung ihrer Grundstücke weitere Spielmöglichkeiten. Die Klägerin hat beantragt, die Beitragsbescheide des Beklagten vom 8. November 1984 und dessen Widerspruchsbescheide vom 7. Januar 1986 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im wesentlichen auf die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, bei dem abgerechneten Kinderspielplatz handele es sich nicht um eine beitragsfähige Anlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG, da hiervon – unabhängig von dem Maß ihrer Begrünung – solche selbständigen Kinderspielplätze auszunehmen seien, die – wie der Kinderspielplatz Am nach Ausdehnung und Ausstattung eine vielfältige Spielbetätigung – auch für Erwachsene – ermöglichen sollten und die nicht zu einem einzelnen, bestimmten Baugebiet zuzuordnen seien, sondern entsprechend ihrer Bestimmung eine zentrale Versorgungsfunktion hätten. Mit der hiergegen am 5. Mai 1987 eingelegten Berufung tritt der Beklagte insbesondere der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen und führt hierzu aus: Die abgerechnete Anlage sei als Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG beitragsfähig. Soweit demgegenüber das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, dass lediglich kleinbemessene Kinderspielplätze abrechenbar seien, sei dies mit Bundesrecht nicht vereinbar. Insoweit sei auch verkannt worden, dass die abgerechnete Anlage hinreichend begrünt sei und damit als Grünanlage abzurechnen sei. Der Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke sei deshalb nach den Regeln, die die Rechtsprechung für die Abrechnung von Grünanlagen entwickelt habe, zu ermitteln. Dies sei zutreffend erfolgt. Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass die Erschließungsanlage für das Baugebiet nicht erforderlich sei, habe es verkannt, dass es hier um die Abrechnung einer Grünanlage gehe. Es sei deshalb anhand einer konkreten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die abgerechnete Anlage mit der ihr zugedachten Funktion, nämlich der Hauptfunktion des Spielens, für die Erschließung des betroffenen Baugebietes nach städtebaulichen Gesichtspunkten eine vernünftige und in diesem Sinne gebotene Lösung darstelle. Die in Rede stehende Grünanlage habe als Kinderspielplatz die Hauptfunktion, das Spielen von Kleinkindern, Schulkindern, aber auch die Erholung von Erwachsenen zu ermöglichen. In diesem Sinne sei auch der in die Anlage integrierte Bolzplatz als Bestandteil der Grünanlage zu behandeln. Es bestehe insofern keinerlei Anlaß, im Hinblick auf die Lage des Bolzplatzes den umgelegten Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlage zu vermindern. Der Umstand, dass innerhalb der Gesamtanlage eine Fläche mit Schotterbelag hergestellt und durch einen Ballfangzaun eingegrenzt worden sei, ändere nichts daran, dass es sich bei dem Gesamtkomplex um eine einheitliche Grünanlage mit entsprechender Ausgestaltung handele. Es sei allein auf die Frage abzustellen, ob die Funktion, die die Anlage gemäß ihrer Ausstattung übernehmen solle, städtebaulich sinnvoll sei. Dies sei zu bejahen. Angesichts der Umgebungsbebauung der Anlage, die durch drei- und viergeschossige Gebäude gekennzeichnet sei, sei es städtebaulich geboten, jedenfalls aber sinnvoll, als Gartenersatz im Sinne der Funktion einer Grünanlage Erholungsmöglichkeiten für die Bevölkerung zu bieten. Dies gelte nicht nur für Kleinkinder, sondern auch für Schulkinder und Erwachsene. Dabei sei ohne Belang, ob diese Anlage auch für den Bereich hinaus, den sie als Grünanlage im Sinne der Gartenersatzfunktion erschließe, eine gewisse Attraktivität auf Teile der Wohnbevölkerung ausübe. Es könne auch nicht etwa ein spezielles Gebiet festgestellt werden, das durch den im Kinderspielplatz enthaltenen Bolzplatz erschlossen würde. Der Kreis der erschlossenen Grundstücke decke sich insoweit mit dem Kreis der Grundstücke, die durch die Gesamtanlage erschlossen seien. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. März 1988 mitgeteilt, der Rat der Stadt Düsseldorf habe in seiner Sitzung vom 28. Januar 1988 beschlossen, dass der auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil an den beitragsfähigen Aufwendungen für die erstmalige Herstellung der Grünanlage Am Q. auf 55 % festgesetzt werde. Hinsichtlich des Grundstücks reduziere sich damit der festgesetzte Erschließungsbeitrag auf 992,44 DM und hinsichtlich des Grundstücks Am auf 625,39 DM. Er – der Beklagte – hebe die Erschließungsbeitragsbescheide vom 8. November 1984 insoweit auf, als dort ein über die genannten Beträge hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden sei. Im Umfang der erfolgten Beitragsreduzierung haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für (teilweise) erledigt erklärt. Ferner hat der Beklagte auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass es für die abgerechnete Anlage, für die keine Baugenehmigung vorliege, lediglich eine Benutzungsregelung in Form eines außerhalb des Bolzplatzes aufgestellten Hinweisschildes gebe, wonach die Benutzung auf eigene Gefahr erfolge, der Zutritt bis Einbruch der Dämmerung längstens bis 20 Uhr gestattet sei und u.a. Fußballspiele verboten seien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung tritt sie im wesentlichen den Darlegungen in dem angefochtenen Urteil bei und führt hierzu ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend zu der Feststellung gekommen, dass es sich bei der abgerechneten Anlage nicht um eine nach dem Bundesbaugesetz beitragspflichtige Anlage handele. Aufgrund ihrer aufwendigen Gestaltung stehe die Anlage nicht nur Kindern, sondern auch Jugendlichen und Erwachsenen zur Verfügung. Die Anlage habe damit über den auf 200 m begrenzten Spielplatzbereich hinaus Bedeutung. Wegen dieser überörtlichen Bedeutung handele es sich nicht um eine beitragsfähige Anlage. Abgesehen hiervon sei auch die mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen. Vorsorglich werde darüber hinaus bestritten, dass die abgerechnete Anlage hinreichend begrünt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 3 A 2499/86 und 3 A 2588/86 und die vom Beklagten zu diesen Verfahren vorgelegeten Verwaltungsvorgänge (insgesamt 16 Beiakten) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Soweit das Verfahren nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt ist, nämlich im Umfang der während des Berufungsverfahrens erfolgten Reduzierung des festgesetzten Erschließungsbeitrags um 391,82 DM, war das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären. Die auf den in der Hauptsache erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen waren gemäß'§ 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Herabsetzung des festgesetzten Erschließungsbeitrags die Erledigung herbeigeführt und damit das Verfahren gegenstandslos gemacht hat. II. Im übrigen ist die Berufung des Beklagten unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die durch die streitbefangenen Erschließungsbeitragsbescheide vom 8. November 1984 geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung für die abgerechnete Spielplatzanlage Am ist jedenfalls bislang nicht entstanden und kann nach Maßgabe der nachfolgenden Darlegungen wohl auch künftig nicht entstehen. Der Entstehung der Beitragspflicht steht schon entgegen, dass die Herstellung der abgerechneten Spielplatzanlage den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6073/14 der Stadt widerspricht, der die für die Spielplatzanlage in Anspruch genommene Fläche als "öffentliche Grünfläche als Kinderspielplatz" ausweist. Hierzu ist vorab auf folgendes hinzuweisen: Zwar werden Kinderspielplätze im Sinne der Nr. 4 des § 127 Abs. 2 BBauG nach dem Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG – im Gegensatz etwa zu Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) – von dem planungsrechtlichen Planerfordernis nach § 125 BBauG nicht erfasst. Andererseits unterliegen jedoch auch Kinderspielplätze – wie alle Erschließungsanlagen – der planungsrechtlichen Planbindung. Dies bedeutet: Ist ein Bebauungsplan in Kraft getreten, so hat sich die Herstellung jeder Erschließungsanlage nach seinen Festsetzungen zu richten. Das folgt schon aus der Stellung des Bebauungsplans als Rechtssatz. So auch im Hinblick auf Kinderspielplätze: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1985 – 8 C 26.84 -, BVerwGE 72, S. 143; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 – 8 C 17-20.84 -, BRS Bd. 43 Nr. 31 = KStZ 1985, S. 212 = NVwZ 1985, S. 833; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 1. Aufl., Rdnr. 121. Eine planungsrechtlich rechtswidrige Herstellung einer breitragsfähigen Erschließungsanlage lässt eine Beitragspflicht nicht entstehen. So BVerwG, Urteil vom 7. März 1986 – 8 C 103.84 -, KStZ 1986, S. 132 = DVBl 1986, S. 771 = NVwZ 1986, S. 647 = DÖV 1986, S. 1986, S. 878; vgl. auch Driehaus, in Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 125 Rdnr. 20. Dies entspricht im übrigen dem allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsatz, dass Erschließungsbeiträge nur für solche Anlagen erhoben werden dürfen, deren Bestand jedenfalls im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsforderung tatsächlich wie rechtlich gesichert ist. Ohne dass es folglich insoweit darauf ankäme, um welche Art einer Erschließungsanlage es sich bei dem abgerechneten Spielplatz überhaupt handelt – innerhalb des Katalogs des § 127 Abs. 2 BBauG kommt (wie noch zu zeigen sein wird) eine Einstufung als Kinderspielplatz (Nr. 4 der Vorschrift) oder als Grünanlage (Nr. 3 der Vorschrift) in Betracht -, ist eine Beitragspflicht für den Spielplatz Am danach schon deshalb nicht entstanden, weil dessen Herstellung planungsrechtlich rechtswidrig ist. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Da eine Baugenehmigung für den Spielplatz – unabhängig davon, ob eine solche bauordnungsrechtlich erforderlich war bzw. ist – jedenfalls nicht vorliegt, unterliegt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Spielplatzes der Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, ohne dass diese durch die von einer Baugenehmigung ausgehende Bindungswirkung eingeschränkt sein könnte. Siehe zur Bindungswirkung einer Baugenehmigung: BVerwG, Urteil vom 10. November 1978 – 4 C 24.78 ‑, BRS Bd. 33 Nr. 64 m.w.N.; zuletzt: BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 – 1 C 72.86 -, NVwZ 1989, S. 258; siehe auch Boeddinghaus/Hahn, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 70 Rdnrn. 18 ff; anders aber offenbar, allerdings insoweit ohne Begründung: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1986 – 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, S. 420 = DVBl 1987, S. 630 = BauR 1987, S. 432. Maßgeblich ist danach, dass der Spielplatz Am Q. der Ausweisung des in Anspruch genommenen Grundstücks im genannten Bebauungsplan als "öffentliche Grünfläche als Kinderspielplatz" widerspricht. Im Rahmen einer derartigen Ausweisung stellt die Festsetzung "Grünfläche" lediglich einen Oberbegriff dar, der für sich allein zur erforderlichen Konkretisierung nur insoweit ausreicht, als er die Anlegung und Unterhaltung einer lediglich begrünten Fläche gestattet, jedoch eine näher konkretisierte Festsetzung im Bebauungsplan erfordert, soweit eine der in § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG vorgesehenen nicht lediglich begrünten Anlagen geplant ist. So BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 – IV C 66.69 -, BVerwGE 42, S. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 -, BauR 1988, S. 448; ferner Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 142 m.w.N.. Dem ist hier durch die Konkretisierung als "Kinderspielplatz" Rechnung getragen worden. Dieser mithin für den Inhalt der Ausweisung des betroffenen Grundstücks bestimmenden Festsetzung widerspricht der abgerechnete Spielplatz im Sinne des § 30 BBauG/BauGB, weil er kein "Kinderspielplatz" ist. Kinderspielplätze sind Flächen, die für das Spielen von Kindern bestimmt und dementsprechend ausgestattet sind, wobei in Anlehnung an § 2 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu den Kindern zählt, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bundesbaugesetz, Kommentar, § 127 Rdnr. 19 b; Brügelmann-Förster, Bundesbaugesetz, Kommentar, § 127 Anm. 43; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 1. Aufl., a.a.O., Rdnr. 263. Zwar wird die danach vorauszusetzende Bestimmung eines Kinderspielplatzes für das Spielen von Kindern nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf ihm tatsächlich auch Jugendliche und Erwachsene ihre Freizeit verbringen und (mit)spielen. Vgl. Brügelmann-Förster, a.a.O.; siehe zur sozialen Funktion eines Kinderspielplatzes den Beschluß des Senats vom 25. August 1988 – 3 B 2134/86 -; fernner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1985 – 2 S 1625/84 -, VBl BW 1986, S. 424. Eine Spielplatzanlage stellt jedoch dann keinen Kinderspielplatz dar, wenn sie nach ihrer Ausstattung und Bestimmung gerade auch als Freizeitanlage für Erwachsene dienen soll. So ist es hier: Die Spielplatzanlage Am umfasst u.a. einen in der Grundfläche ca. 600 qm großen Bolzplatz, der allseitig mit einem Ballfangzaun eingefasst und mit 2 Fußballtoren ausgestattet ist. Zwar zählen Bolzplätze ebenso wie Kinderespielplätze zu den Spielplätzen im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 5 Rdnr. 25. Für die planungsrechtliche Zulässigkeit der in Rede stehenden Anlage gibt dies entgegen den vom Beklagten während des Verwaltungsverfahrens in einem Vermerk vom 29.2.1984 niedergelegten Erwägungen jedoch nichts her. Entscheidend ist vielmehr, dass der Satzungsgeber bei der Ausweisung des betroffenen Grundstücks gerade nicht auf den in den genannten Vorschriften beispielhaft vorgegebenen allgemeinen Begriff des Spielplatzes zurückgegriffen, sondern stattdessen, und zwar – wie zu zeigen sein wird –offenbar mit Bedacht, die inhaltlich engere Festsetzung "Kinderspielplatz" gewählt hat. Das ist nach den dargelegten, vom Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil vom 16. Februar 1973 aufgestellten Grundsätzen ernst zu nehmen. Ein Bolzplatz der in Rede stehenden Art unterscheidet sich von einem "herkömmlichen" Kinderspielplatz: Zum einen ist er für einen anderen Benutzerkreis ‑ nämlich vorrangig ältere Jugendliche und Erwachsene – als Spielmöglichkeit attraktiv. Zum anderen ist mit dem "Bolzen" naturgemäß in aller Regel mehr Lärm verbunden als mit der Nutzung eines Kinderspielplatzes. Siehe OVG NW, Urteil vom 26. Juni 1983 – 7 A 1270/82 -, BRS Bd. 40 Nr. 60; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 1984 – 8 S 3029/83 -, BRS Bd. 42 Nr. 39; Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 1987 – 14 B 85 A 3090 -, BRS Bd. 47 Nr. 176; hinsichtlich Bolzplätze für Kinder bis zu 15 Jahren anders: OVG NRW Urteil vom 8. Juli 1986 – 11 A 1288/85 -, BRS Bd. 46 Nr. 46. Gerade dem letztgenannten Unterschied, dass nämlich von Bolzplätzen in aller Regel größere Lärmeinwirkungen auf die Umgebung ausgehen als von einem Kinderspielplatz, kommt auch im Rahmen der in Rede stehenden Ausweisung des für den abgerechneten Spielplatz in Anspruch genommenen Grundstücks eine planungsrechtliche Relevanz zu: Die, wie eingangs dargelegt, notwendige Konkretisierung der Grünflächenausweisung – hier als Kinderspielplatz – ist nämlich insbesondere auch deshalb geboten, weil u.a. den Nachbarn der Anlage bereits im Planaufstellungsverfahren erkennbar zu machen ist, inwieweit ihr Grundstück Einwirkungen ausgesetzt sein wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973, a.a.O.. Dem muss auch im Rahmen der Auslegung der konkretisierenden Festsetzung Rechnung getragen werden. Vor allem kommt aber hinzu, dass – wie der vorliegende Fall verdeutlicht – der Satzungsgeber mit der Ausweisung eines Kinderspielplatzes in bebauungsrechtlich zulässiger Weise das Ziel verfolgen kann, einen in der dargestellten Weise Kindern vorbehaltenen Spielplatz zu errichten. Eine solche planerische Intention würde aber unterlaufen, wenn ein derartiger "Kinderspielplatz" allen Altersgruppen zur Nutzung als Bolzplatz geöffnet würde. So ist der Fall hier: Die Begründung zum Entwurf des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 10. März 1966 weist ausdrücklich darauf hin, dass der in Rede stehende Kinderspielplatz sich an den in unmittelbarer Nachbarschaft vorgesehenen und realisierten Kindergarten anschließen soll. Dies lässt auf die planerische Vorgabe eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs beider Einrichtungen schließen, der sich mit einem herkömmlichen Bolzplatz aufgrund seiner geschilderten Besonderheiten gerade nicht erzielen ließe. Danach bedarf es hier keiner Stellungnahme zu der allgemeinen Diskussion, ob und unter welchen Voraussetzungen Bolzplätze in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet – als solche sind die der Anlage benachbarten Grundstücke ausgewiesen – planungsrechtlich zulässig und damit im Ergebnis der bebauungsrechtlichen Beurteilung von Kinderspielplätzen insoweit gleichgestellt sein können. Vgl. hierzu ferner OVG NW, Urteil vom 18. Januar 1989 – 7 A 2578/87 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 S 889/83, BRS Bd. 40 Nr. 62. Die in Rede stehende Anlage könnte vielmehr dem dargelegten Festsetzungsinhalt der Ausweisung als "Kinderspielplatz" überhaupt nur dann entsprechen, wenn sie ihrer Bestimmung nach auf die Benutzung durch Kinder in dem dargestellten Sinne beschränkt wäre. Eine solche Beschränkung des Benutzerkreises würde sich nämlich hier gerade nicht – wie bei herkömmlichen Kinderspielplätzen – im Zweifel schon aus der Ausstattung der Anlage ergeben, da Bolzplätze – wie ausgeführt – im allgemeinen vor allem älteren Jugendlichen und Erwachsenen offen stehen. Eine derartige Zweckbeschränkung der Anlage und speziell des mitabgerechneten Bolzplatzes durch eine dem § 18 Abs. 2 der Gemeindeordnung NW Rechnung tragende ausdrückliche oder konkludente Widmungsbeschränkung - vgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, Urteil vom 16. September 1975 – III A 1279/75 -, NJW 1976, S. 820; Bau. VGH, Urteil vom 30. November 1987 – 26 B 82 A.2088 -, NVwZ 1989, S. 269 (270); Schmidt-Aßmann, in von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 1985, S. 160 ff; siehe auch Papier, Recht der öffentlichen Sachen, S. 50 f. – ist hier jedoch nicht erfolgt. So weist weder der – im übrigen ausschließlich informatorische – Bericht über die Spielplatzeröffnung im Amtsblatt der Stadt Nr. vom 10. Mai 1980 auf eine Beschränkung des Benutzerkreises des Bolzplatzes hin noch gibt das auf dem Spielplatz, aber außerhalb des Bolzplatzbereichs aufgestellte einzige Hinweisschild hierfür Anhaltspunkte, das sich im übrigen seinem Inhalt nach offenbar gar nicht auf den Bolzplatz bezieht, da es das Fußballspielen untersagt. Irgendwelche sonstigen Hinweise auf eine Einschränkung des Benutzerkreises des Bolzplatzes fehlen und sind auch vom Beklagten auf Nachfrage nicht benannt worden. Dieser hat vielmehr im vorliegenden Verfahren wiederholt betont, dass die Anlage allen Interessierten gleichermaßen zur selbständigen Nutzung offen stehe. Das ist im übrigen aus der Sicht des Beklagten – lässt man die Planbindung einmal außer Betracht – auch konsequent, da er die Gesamtanlage zuletzt als Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG abgerechnet hat, so dass es von seinem Standpunkt aus speziell erschließungsbeitragsrechtlich keiner Beschränkung des Benutzerkreises des Bolzplatzes bedurfte. Die sich nach allem ergebende Planwidrigkeit des Bolzplatzes ist auch nicht nach § 125 Abs. 1a BBauG/§ 125 Abs. 3 BauGB unbeachtlich. Zwar enthält diese Vorschrift für die Herstellung aller, also nicht nur der in § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB genannten Erschließungsanlagen eine Ausnahme von der planungsrechtlichen Bindung. Vgl. hierzu im einzelnen Driehaus, a.a.O., 1. Aufl., Rdnr. 129; 2. Aufl., Rdnr. 156. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich jedoch unmittelbar, dass hier die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Die Errichtung eines Bolzplatzes der beschriebenen Art läuft nämlich zum einen dem dargestellten ausdrücklichen Planungsziel, eine Anlage speziell für Kinder zu errichten, zuwider und ist damit nicht mit den Grundzügen der Planung im Sinne des § 125 BBauG/BauGB vereinbar; zum anderen führt ein Bolzplatz – wie ausgeführt – im Vergleich zu einem Kinderspielplatz für die Nachbargrundstücke zu einer erhöten Lärmbelästigung, d.h. im Sinne des § 125 BBauG/BauGB beeinträchtigt die Abweichung vom Bebauungsplan die betroffenen Grundstücke wesentlich. Widerspricht der Bolzplatz der Spielplatzanlage Am danach der planungsrechtlichen Ausweisung des in Anspruch genommenen Grundstücks als Grünfläche/Kinderspielplatz, so führt dies nicht lediglich zur bebauungsrechtlichen Unzulässigkeit allein dieser Teileinrichtung der Spielplatzanlage, sondern macht die Anlage insgesamt planwidrig. Diese stellt nämlich bebauungs- wie bauordnungsrechtlich aufgrund ihrer tatsächlichen wie funktionalen Einheit eine einzige Gesamtanlage, ein einziges Bauvorhaben dar. Siehe zum Begriff: OVG NW, Urteil vom 9. August 1978 – VII A 981/76 -, BRS 33 Nr. 134. Der Bolzplatz ist als unselbständiger Bestandteil in die Spielplatzanlage integriert, was etwa an der nicht aufteilbaren Einfriedung der Anlage mit einem auch der Immissionsabwehr dienenden Grüngürtel, dem gemeinsamen Zugangsbereich, Gemeinschaftseinrichtungen wie den Fahrradständern sowie einer einheitlichen Entwässerungsanlage deutlich wird. Darüber hinaus sind die jeweiligen Funktionen der einzelnen Teilbereiche der Anlage einschließlich des Bolzplatzes nach dem der Anlage zugrundeliegenden Gesamtkonzept erkennbar in der Weise aufeinander abgestimmt, dass beispielsweise auch Erwachsene, die primär den Bolzplatz benutzen, auch die sich hieran räumlich anschließenden Gemeinschaftsbereiche mit Tischtennisplatten, Sitzgruppen und Sitztribüne mitbenutzen sollen. All dies hindert eine Aufteilung des ausweislich auch der hierauf bezogenen wiederholten Stellungnahmen des Beklagten (etwa im Verwaltungsverfahren oder im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 19.4.1988) bewusst als Gesamtanlage geschaffenen Spielplatzes. Neben der Planwidrigkeit der Anlage steht der Entstehung einer Beitragspflicht ferner folgendes entgegen: Aus dem Gesagten folgt, dass die abgerechnete Anlage nicht als Kinderspielplatz im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG beitragspflichtig ist. Der Begriff des Kinderspielplatzes im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich identisch mit der vorstehend ausgelegten Planausweisung des hier in Anspruch genommenen Grundstücks. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 127 Rdnr. 19b; Brügelmann-Förster, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., 1. Aufl., Rdnr. 263. Auch insoweit ist nicht auf eine allgemeine Fragestellung abzustellen, inwieweit etwa Bolzplätze Kinderspielplätze sein können. Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluß vom 5. Oktober 1983 – 6 CS 83 A.1493 -, Bay. Gemeindetag 1983, S. 243; VG Köln, Urteil vom 9. Mai 1985 – 7 K 1893/84 -, KStZ 1983, S. 215; Kulartz, StGR 1982, S. 104. Entscheidend ist vorliegend allein, dass die abgerechnete Anlage schon deshalb kein Kinderspielplatz ist, weil ihr Benutzerkreis nicht entsprechend in dem dargelegten Sinne eingegrenzt ist. Aber auch unter dem dann allein noch in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Beitragspflicht für Grünanlagen gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG/BauGB ist eine Beitragspflicht für die abgerechnete Anlage aus einem weiteren Grund nicht entstanden: Einer Einstufung der abgerechneten Anlage als Grünanlage dürfte schon entgegenstehen, dass dies – anders als bei dem planungsrechtlichen Begriff der Grünfläche – vgl. Brügelmann-Grauvogel, a.a.O.; § 9 Anm. II 15, eine hinreichende Begrünung der Anlage voraussetzen, also erfordern würde, dass die vorhandene Begründung den Charakter der Anlage in ausreichendem Umfang mitbestimmt. So zur Abgrenzung von nicht hinreichend begründeten Kinderspielplätzen zu Grünflächen im Sinne hinreichend begrünter Kinderspielplätze: BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 – 8 C 71.87 -, Informationsdienst des Deutschen Volksheimstättenwerks 1989, S. 23; ferner BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1985 – 8 C 17-20.84 -, BRS Bd. 43 Nr. 31 = KStZ 1985, S. 212 = NVwZ 1985, S. 833; vom 11. Oktober 1985 – 8 C 26.84 -, BVerwGE 72, S. 143 und vom 8. Januar 1971 – IV C 43.69 -, BVerwGE 37, S. 76. Da sich die Begrünung des Spielplatzes Am im wesentlichen auf die Einfriedigungsbegrünung beschränkt und diese nach den dem Senat vorliegenden Fotos der Anlagen deren Gesamteindruck nicht nennenswert mitprägt, dürften diese Voraussetzungen hier wohl nicht vorliegen. Danach wäre die Anlage beitragsfrei. Aber selbst wenn man die Anlage als Grünanlage einstufen würde, wäre eine Beitragspflicht nicht entstanden. Zwar stünde eine zentrale Versorgungsfunktion der Anlage ihrer Beitragsfähigkeit als Grünanlage entgegen den Darlegungen in dem angefochtenen Urteil nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 – 8 C 71.87 -, a.a.O.. Die Anlage wäre aber nicht im Rechtssinne hergestellt: Vgl. zum nachfolgenden im einzelnen die in den Verfahren 3 A 1324/85 und 3 A 1325/85 ergangenen Urteile des Senats vom heutigen Tage sowie die Beschlüsse vom 28. Februar 1989 – 3 B 2295/88 – u.a.. Die Einstufung der Anlage als Grünanlage hätte zur Konsequenz, dass bestimmend dafür, ob sie im Rechtssinne hergestellt ist, nicht etwa die Herstellungsmerkmale für Kinderspielplätze, sondern die für Grünanlagen wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O.. Maßgebliche Herstellungsmerkmalsregelungen wären danach hier § 8 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt vom 13.2.1978 (EBS 1978) bzw. dieselbe Vorschrift der Erschließungsbeitragssatzung vom 7. Juli 1987 (EBS 1989). Nach § 8 Abs. 2 EBS 1978 sind selbständige Grünanlagen endgültig hergestellt, wenn "1. die dafür vorgesehene(n) Flächen Eigentum der Stadt sind und 2. die Flächen mit Rasen eingesät oder anderweitig bepflanzt sind." Entsprechend dem 'Wortlaut der Regelung sind diese Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Grünanlage insgesamt – "die (dafür vorgesehenen) Flächen" – bepflanzt sind. Siehe hierzu im einzelnen die genannten Urteile des Senats vom heutigen Tage. Dieses Herstellungsmerkmal wäre danach hier nicht erfüllt, weil die vorhandene Begrünung des Spielplatzes Am - wie im Tatbestand im einzelnen dargestellt worden ist – weniger als ein Viertel der Gesamtfläche der Anlage umfasst. Auch nach § 8 Abs. 2 EBS 1987 wäre die Anlage als Grünanlage nicht im Rechtssinne hergestellt, da auch diese Herstellungsmerkmalsregelung – die im übrigen § 8 Abs. 2 EBS 1978 entspricht – eine Bepflanzung sämtlicher Flächen der Grünanlage voraussetzt, ausgenommen lediglich diejenigen Teilflächen, die mit Teilanlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 EBS 1987 (Wegen usw.) versehen werden sollen, zu denen aber Spielplätze und –flächen nicht zählen. Schließlich könnte danach hier auch dahingestellt bleiben, ob der Begriff der Grünanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB überhaupt selbständige hinreichend begrünte Spielplätze der in Rede stehenden Art umfaßt. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des nicht in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kostenausspruch im Tenor der Entscheidung schließt die im angefochtenen Urteil hinsichtlich dieses Teils des Verfahrens getroffene Kostenregelung ein. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist mangels der Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen.