Urteil
3 A 2007/86
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1989:1220.3A2007.86.00
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Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1985 wird insgesamt aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des ge-samten Verfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1985 wird insgesamt aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des ge-samten Verfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des an der Straße in gelegenen Grundstücks Gemarkung Flur - Flurstücke Nachdem der Ausbau der Erschließungsanlagen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 7 "H ,-West" im Jahre 1980 abge schlossen war, erließ die Stadt unter dem 18. November 1982 eine Satzung zur Änderung des am 6. Juli 1858 bestätigten bestätigten Rezesses der früheren Stadt , durch welche der Interessentenweg zum sog. H- , der in einer Größe von 720 qm als Erschließungsanlage ausgebaut und insoweit Bestandteil der Erschließungsanlage L geworden war, eingezogen wurde; zugleich wurde ausgeführt, daß dieser Weg dem öffentlichen Verkehr diene und deshalb in das Eigentum und die Unterhaltung der Stadt übernommen werde. Unter dem 4. Februar 1983 erließ der Beklagte eine Widmungsverfügung, die in den Ausgaben der 11' Zeitung" und des " -Blattes" vom 12. Februar 1983 wie folgt bekanntgemacht wurde: "Amtliche Bekanntmachung über die Widmung der Erschließungsanlagen im Plange biet Nr. 7 "H :-West" im Stadtteil _ Die im Bebauungsplan Nr. 7 "H __-West" - Stadt teil . - ausgewiesenen Erschließungsanlagen mit den Bezeichnungen "E ' "H_ ." und "L ," sind endgültig hergestellt und wurden gem. § 8 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes NW vom 28.11.1961 in der zur Zeit gültigen Fassung mit sofortiger Wirkung als Stadtstraßen für den öffent-lichen Verkehr gewidmet. Der Bebauungsplan, aus dem der Verlauf der genannten Straßen ersichtlich ist, liegt während der Wider¬spruchsfrist im Rathaus der Stadt Zi. 22, zur Einsichtnahme aus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtdirektor, P straße d, Rathaus, Zi. 22, 3533 W. , einzulegen." Durch einen an die Klägerin gerichteten Erschließungsbeitragsbe¬scheid vom 8. Oktober 1984 setzte der Beklagte einen Erschließungs¬beitrag für das genannte Grundstück für den Ausbau des Abschnittes der Straße L d zwischen der Aufmündung L /H und der Einmündung der Straßen und weg in Höhe von 9.389,32 DM fest und forderte sie zur Zahlung dieses Be¬trages auf. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch, der sich zugleich gegen die Veranlagung des Grundstücks Gemarkung Flur Flurstücke richtete, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 1985 als unbegründet zurück. Die Die Klägerin hat am 6. Februar 1985 gegen die beiden Er-schließungsbeitragsbescheide betreffend die Grundstücke Ge markung _ 1 Flur ' Flurstücke , _ und Flurstück Klage erhoben. Durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1986 bekanntgegebenen Beschluß vom 26. Juni 1986 hat das Verwaltungsgericht die erhobenen Ansprüche getrennt und die Veranlagung der Flurstücke dem Verfahren 5 K 238/85 (3 A 2007/86) und die Veranlagung des Flurstücks dem Verfahren .5 K 1272/86 (3 A 2008/86) zugewiesen. Auf die Klage mit dem Antrag, den Erschließungsbeitragsbescheid des Be-klagten vom 8. Oktober 1984 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1985 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als ein 7.100,70 DM übersteigender Erschließungs-beitrag festgesetzt und erhoben worden ist, und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das ihr am 25. Juli 1986 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. August 1986 Berufung eingelegt. Zur Begrün¬dung wiederholt und vertieft sie insbesondere ihr bisheriges Vorbringen, daß die in der Abrechnung zugrunde gelegten Kosten nicht anerkannt werden könnten und daß ihr Gegenansprüche gegen die Stadt zustünden, die einen Betrag von über 100.000,-- DM ausmachten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Der Beklagte hat durch einen am 29. August 1986 beim Ver-waltungsgericht Minden eingegangenen Telebrief sowie durch einen am 2. September 1986 ebenda eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er laut Schriftsatz vom 17. Oktober 1986 als An-schlußberufung führt. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als als es eine unter dem Betrag von 8.276,80 DM liegende Beitragsfest-setzung aufgehoben hat. Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Widerspruchs-bescheid und die Gründe des angefochtenen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, und legt ergänzend dar, daß die Beitrags¬erhebung nach Grund und Höhe rechtmäßig sei. Des weiteren wendet er sich gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die benachbarten Flurstücke und würden nicht landwirtschaft lich, sondern gewerblich genutzt. Zudem verweist er auf seine Widmungsverfügung vom 4. Dezember 1989, deren amtliche Bekannt machung - hier auszugsweise wiedergegeben aus dem --Blatt vom 6. Dezember 1989 - wie folgt lautet: "Amtliche Bekanntmachung T9ilfläche aus Flurstück _ in Grölte von 4438 m , eilfläche aus Flurstück . . in Größe von 717 m` und Teilfläche aus Flurstück 664 in Größe von 103 m2) werden mit sofortiger Wirkung gem. § 6 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.8.1983 (GV. NW. S. 306), geändert durch Gesetz vom 20.6.1989 (GV. NW. S. 366), ohne Einschränkungen als Stadtstraßen für den öffentlichen Verkehr ge¬widmet. Während die Erschließungsanlagen " _ " und "H ' als Anliegerstraßen eingestuft werden, stellt die Erschließungsanlage "L " eine Haupterschließungsanlage dar. Rechtsbehelfsbelehrung ...." Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 6 Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist begründet'. Hingegen ist die Anschlußberufung des Beklagten nicht begründet. Die ange¬fochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weil eine Erschließungsbeitragspflicht für das veranlagte Grundstück bisher nicht entstanden ist. Die abgerechnete Erschließungsanlage hat bisher nämlich nicht - wie das in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBaGG/BauGB für die Beitragserhebung vorausgesetzt wird - den Charakter einer öffentlichen Anbau¬straße erlangt. Der abgerechnete Straßenabschnitt war ursprünglich Teil des sogenannten Weges zum , -. Aufgrund des am 6. Juli 1858 bestätigten Rezesses über die Zusammenstellung der Wege und Gräben in der Gemarkung hatte dieser Weg den Charakter eines Interessentenweges und stand somit nicht der Benutzung durch die Allgemeinheit, sondern lediglich der Be-nutzung durch einen beschränkten Personenkreis offen. Dieser Charakter des Weges als Privatweg ist durch die Satzung zur Änderung des Rezesses der früheren Stadt vom 18. November 1982 nicht Geändert worden. Die darin enthaltene Aussage, der Weg diene dem öffentlichen Verkehr, erscheint nämlich nicht als Anordnung des Baues oder der Änderung einer öffentlichen Straße, die (zusammen mit der Ver¬kehrsübergabe) nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LStrG 1961 die grund¬sätzlich erforderliche Widmung ersetzen kann. Vielmehr er¬scheint diese Aussage - zusammen mit der vorausgegangenen Mitteilung, eine Teillänge des Rezeßweges sei in einer Größe von 720 qm als Erschließungsanlage ausgebaut und insoweit Bestandteil der Erschließungsanlage _' geworden - nur als eine Beschreibung eines bereits verwirklichten Zustandes, die als Begründung für die mit Bezug auf diesen Weg gegebenen Anordnungen dient. Diese Anordnungen erschöpfen sich darin, daß der Weg als Rezeßweg eingezogen und in das Eigentum und in die Unterhaltung der Stadt W übernommen wird. Hiermit stimmt überein, daß die Stadt selber eine reguläre Widmung der ausgebauten Strecke der Straße als erforderlich ansieht, wie sich am Erlaß der Widmungsverfügung vom 4. Februar 1983 zeigt. Angesichts der eingeschränkten Bedeutung, die der Änderungssatzung vom 18. November 1982 demnach beigelegt ist, kann Offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen unmittelbar durch eine Ände¬rungssatzung, die aufgrund des Gesetzes über die durch ein Aus-einandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Ange-legenheiten vom 9. April 1956 (GS NW S. 740) erlassen wird, ein Interessentenweg in einen öffentlichen Weg umgewandelt werden kann. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juni 1986 - 9 A 877/84 -. Die abgerechnete Anlage hat den Charakter einer öffentlichen Straße des weiteren auch nicht durch die Widmungsverfügung des Beklagten vom 4. Februar 1983 erlangt. Wie sich aus der Überschrift der amtlichen Bekanntmachung dieser Widmungsverfügung in den beiden hierfür bestimmten Tageszeitungen ergibt, hat diese Ver¬fügung "die Widmung der Erschließungsanlagen im Plangebiet Nr. 7 h -West im Stadtteil " zum Inhalt. In Überein stimmung hiermit werden im Text der Widmungsverfügung "die im Be¬bauungsplan Nr. 7 ... ausgewiesenen Erschließungsanlagen" für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Der im Text der Widmungsverfügung dabei verwendete Zusatz "Erschließungsanlagen mit den Bezeichnungen 1E_ _ 'H-- 7' und 'L hat dabei nicht die Bedeutung, daß die Widmung insbesondere auf die gesamte Straße mit dem Namen " -" und die gesamte Straße mit dem Namen ." erstreckt werden sollte. Das ergibt sich einmal aus dem Umstand, daß in der amtlichen Bekanntmachung der Widmung darauf hingewiesen wird, der Bebauungsplan, aus dem der Verlauf der ge¬nannten Straßen ersichtlich sei, liege während der Widerspruchs frist im Rathaus der Stadt , Zimmer 22, zur Einsicht nahme aus - der Hinweis auf eine nur in der Widerspruchsfrist er¬folgende Auslegung wäre überflüssig gewesen, wenn die zu widmenden Straßenstrecken ohnehin jedermann bekannt gewesen wären. Das er¬gibt sich zum anderen und vor allem daraus, daß die östlichen, stadteinwärts führenden Anschlußstrecken der Straßen . und L . außerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 7 liegen; da dieser Bebauungsplan diese Anschlußstrecken nicht abbildet, war ihr Verlauf aus dem ausgelegten Bebauungsplan Nr. 7 nicht zu ersehen. ersehen. Demnach hat die Widmungsverfügung vom 4. Februar 1983 den Inhalt; alle im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 7 liegenden Erschließungsanlagen zu widmen, d.h. mit Bezug auf die Straße Lüsterbach: diese Straße insoweit zu widmen, als sie im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 7 verläuft. Nach § 6 Abs. 3 LStrG 1961, der hier noch anwendbar ist, war die Widmung mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekanntzu¬machen. Hierzu bestimmt § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt vom 21. November 1979 i.d.F der ersten Änderungs¬satzung vom 24. Dezember 1981: "Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in folgenden Tageszeitungen vollzogen: a) in der Kreisausgabe - des Westfalen Blattes b) in der Kreisausgabe der Neuen Westfälischen Zeitung." Vollzogen ist eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihr Text (ggf. nebst Zeichnungen) in den Zeitungen abgedruckt ist und wenn die Zeitungen ausgegeben worden sind. Vgl. den Beschluß des Senats vom 29. Juli 1988 - 3 B 1205/87 -, NWVB1 1989, 26. Die in den amtlichen Bekanntmachungen vom 12. Februar 1983 ent¬haltene Bezugnahme auf den Bebauungsplan Nr. 7 bedeutet, daß ein Teil des Inhalts der Allgemeinverfügung "Widmung" nicht aus den beiden Zeitungstexten "abzulesen" ist, sondern aus einer anderen Quelle geschöpft werden muß. Die Abgrenzung der einzelnen von der Widmung erfaßten Flächen gehört zum Entscheidungssatz ("verfügender Teil" im Sprachgebrauch des § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW) der Widmungsverfügung. Wird diese Abgrenzung (wie im vorliegenden Fall) nicht durch schlichte Anführung eines bereits auf andere Weise hinreichend öffentlich bekannten Straßennamens, sondern durch die Bezugnahme auf die Grenzen eines Bebauungs¬plangebietes getroffen, so ist nicht der ganze Inhalt der Widmungsverfügung in dem dem Leser der Tageszeitungen zur Kenntnis - 9 - Kenntnis gegebenen Text enthalten. Ob darüber hinaus alle oder einige Anforderungen des § 41 Abs. 4 (insbesondere Satz 2) VwVfG NW gelten - vgl. zu den Subsidiaritätsklauseln des § 1 VwVfG BVerwG Urteil vom 8. August 1986 - 4 C 16.84 -, NVwZ 1987, 488, sowie Kopp, Komm. zum VwVfG, 4. Aufl. (1986), RNr. 8 zu § 1, und Stelkens/Bonk/Leonhardt, Komm. zum VwVfG,2. Aufl. (1983), RNr. 27a, 27b zu § 1 - und ob diese Anforderungen erfüllt sind, kann angesichts des Ver-stoßes gegen die gemeinderechtliche Bekanntmachungsvorschrift der Hauptsatzung offenbleiben. Schließlich hat auch nicht die im Berufungsverfahren vorge¬legte Widmungsverfügung vom 4. Dezember 1989, amtlich bekanntge macht im ..-Blatt vom 6. Dezember 1989 und in der Zeitung vom selben Tage, den Charakter der Straße als öffentliche Straße begründet. Diese Widmungsver-fügung - die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen ist - betrifft zwar gleichfalls "die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 7 'H irn Stadtteil verlaufenden Erschließungsanlagen", wählt aber mit der Bezeichnung einzelner Flurstücke einen Anknüpfungs¬punkt, der die oben dargelegten Bedenken gegen eine Bezugnahme auf den Bebauungsplan vermeidet. Zur Abgrenzung der gewidmeten Flächen verwendet diese Widmungsverfügung aber zusätzlich die Ausdrücke "Teilfläche aus Flurstück in Größe von 4.438 m2", "Teilfläche aus Flurstück in Größe von 717 m2" und "Teilfläche aus Flur stück in Größe von 103 m2". Mit der Verwendung dieser Aus drücke wird eine hinreichende Umschreibung der gewidmeten Teilflächen nicht erreicht. Der Leser der amtlichen Bekanntmachungen kann nämlich an diesen Ausdrücken nicht "ablesen", welchen Zu¬schnitt die jeweilige Teilfläche der angeführten Flurstücke hat und wo in der Örtlichkeit sie gelegen ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Anführung der "Teilflächen" einen Verstoß gegen das Gebot darstellt, daß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß (§ 37 Abs. 1 VwVfG NW). Sollte nämlich der Zuschnitt und die Lage dieser Teilflächen hinreichend bestimmbar sein mit Hilfe der Abgrenzung "die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 7 ... ver¬laufendenden Erschließungsanlagen", die im Eingang der Widmungsverfügung - 10 - Widmungsverfügung verwendet wird, so werden dadurch die oben zur Widmungsverfügung vom 4. Februar 1983 dargelegten Bedenken, die sich aus dem Gebot zur Veröffentlichung des ganzen Inhalts der Widmungsverfügung ergeben, nicht ausgeräumt. Denn der Leser der amtlichen Bekanntmachungen vom 6. Dezember 1989 ist in jedem Falle darauf angewiesen, den Bebauungsplan Nr. 7 einzusehen, um Lage und Umfang der ge¬widmeten Flächen vollständig erfassen zu können. Deshalb genügen auch die öffentlichen Bekanntmachungen der Widmung vom 4. Dezember 1989 nicht den Anforderungen, die sich aus der Hauptsatzung für die öffentliche Bekanntmachung einer Straßenwidmung ergeben. Das festgestellte "Defizit" der öffentlichen Bekanntmachungen der Widmungsverfügungen vom 4. Februar 1983 und vom 4. Dezember 1989 führt demnach zur Unwirksamkeit der Widmungen der abgerechneten Erschließungsanlage mit der weiteren Konsequenz, daß diese noch keine öffentliche Anbaustraße i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB ist. 4 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs.r2 VwGO, § 167 VwG() i.V.m. 55 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 132 Abs. 2 VwG0.