Beschluss
21 D 66/89
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1990:0529.21D66.89.00
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Tenor
Die Erinnerung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.323,20 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.323,20 DM festgesetzt. Gründe: Die nach § 165 iVm § 151 VwGO zulässige Erinnerung, mit der sich die Antragstellerin gegen die Festsetzung der erhöhten Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nebst anteiliger Mehrwertsteuer wendet, ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 9. März 1990, mit dem die von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 5.770,90 DM festgesetzt worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle davon ausgegangen, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners eine 13/10-Gebühr zusteht. Rechtsgrundlage des Gebührenanspruchs ist § 114 Abs. 2 BRAGO. Danach erhält der Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren u. a. vor einem Oberverwaltungsgericht Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO, d. h. die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO ergebenden Beträge (volle Gebühr) erhöhen sich um drei Zehntel. Bei dem der strittigen Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Ausgangsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, über das gem. Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 EntlastungsG das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet. Entgegen der Auffassung der Erinnerung ergibt sich keine Beschränkung des Gebührenanspruchs auf die volle Gebühr daraus, daß § 114 Abs. 4 Satz 1 BRAGO u. a. für Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wie dem hier zugrundeliegenden die sinngemäße Geltung des § 40 BRAGO vorsieht. über die Klarstellung, daß das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwG0 gebührenrechtlich als besondere, gegenüber dem Hauptsacheverfahren selbständige Angelegenheit gilt (vgl. § 40 Abs. 1 BRAGO), hinaus entfaltet die Verweisung im vorliegenden Fall keine Rechtswirkungen. Insbesondere führt sie hier nicht zur Anwendung des § 40 Abs. 3 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt (nur) die volle Gebühr des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO erhält, wenn das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache (S 943 ZPO) anzusehen ist. Die Regelung greift nach ihrem Wortlaut nicht ein, weil das Oberverwaltungs-gericht in Verfahren nach Art. 2 § 9 Abs. 1 EntlastungsG nicht Berufungsgericht ist. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift steht entgegen, daß es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte an einer durch Gleichbewertung auszufüllenden Gesetzeslücke fehlt. Vgl. BayVGH, Beschluß vom 3. August 1988 - 2 NE 86.01434 -, BayVB1. 1989, 27; a. A. BayVGH,Beschluß vom 12. September 1988 - 8 AS 87.40038 -, BayVBl. 1989, 28; OVG Lüneburg,Beschluß vom 6. September1984 - 6 D 6/84 -. § 40 Abs. 3 BRAGO erfaßt, wie sich dem Klammerhinweis auf § 943 ZPO entnehmen läßt, die Fälle, in denen ein Zivilprozeß in der Berufungsinstanz anhängig ist und in diesem Verfahrensstadium bei dem Berufungsgericht als dem Gericht der Hauptsache der Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung beantragt wird. Dieses Arrestverfahren ist ein erstinstanzliches Verfahren. Daß allein wegen der in § 943 ZPO festgelegten Akzessorietät das Berufungsgericht tätig wird, soll nicht zu einer Erhöhung der Gebühren führen. Dies kommt in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck, in der es zu § 40 Abs. 3 BRAGO (§ 39 Abs. 3 Entwurfsfassung) heißt, die erhöhten Gebühren für die Berufungsinstanz seien in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Vgl. BT-Drucks. II/2545, S. 245. Eine solche Ausgangssituation, nämlich daß je nach Verfahrensstadium der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht anzubringen ist, kann sich bei den Katalogfällen des Art. 2 § 9 Abs. 1 Ent-lastungsG nicht ergeben. Es erscheint auch systemgerecht, die gebührenrechtliche Privilegierung des § 114 Abs. 2 BRAGO auf die zugehörigen Eilverfahren zu erstrecken. Im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften waren zunächst nur für erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof erhöhte Gebühren vorgesehen (§ 112 Abs. 2 Entwurfsfassung), was mit der besonderen Bedeutung dieser Verfahren begründet war; vgl. BT-Drucks. II/2545, S. 268; bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sollte es dagegen bei der vollen Gebühr verbleiben. Ihre Einbeziehung erfolgte erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen; ausschlaggebend war "die Bedeutung der erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht". Vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzungkostenrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. II/3378, S. 5. Selbst wenn man, obwohl der Wortlaut hierfür nicht streitet, § 114 Abs. 2 BRAGO als eine nur das erstinstanzliche Hauptsache verfahren betreffende Regelung ansähe, so BayVGH, Beschluß vom 12. September 1988, aaO, könnte man nicht darüber hinweggehen, daß die zugehörigen Eilverfahren an der Bedeutung der Hauptsacheverfahren teilhaben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich nach dem streitigen Teilbetrag der Kostenforderung (§ 13 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluß ist unanfechtbar.