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Urteil

4 A 219/90

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1990:0730.4A219.90.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerinzurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufigvollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerinzurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufigvollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von 200.000,-- DM. Mit Bescheid vom 11. Juni 1985 bewilligte der Regierungspräsident A Herrn K A. aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung denkmalwerter Bauten eine Zuwendung in Höhe von 300.000,-- DM als Anteilfinanzierung für die Instandsetzung der A _burg in K. . Die Zuwendung sollte nach dem Inhalt der Bewilligung im Rahmen der verfügbaren Landesmittel nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. Weiterhin waren dem Bescheid Nebenbestimmungen beigefügt, darunter die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ein erster Teilbetrag in Höhe von 100.000,-- DM wurde Herrn A. schon im August 1985 ausgezahlt. Am 23. Oktober 1985 vereinbarte Herr A mit der Klägerin die Abtretung seiner auf dem Zuwendungsbescheid vom 11. Juni 1985 beruhenden restlichen Forderung gegen den Regierungspräsidenten A. in Höhe von 200.000,-- DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen ihm und der Klägerin. Eine Durchschrift der Abtretungsurkunde sandte die Klägerin mit der Bitte an den Regierungspräsidenten, durch Unterzeichnung und Rücksendung der Durchschrift zu bestätigen, daß die abgetretene Forderung bestehe, daß er von der Abtretung Kenntnis genommen habe und ihr gegebenenfalls zustimme und daß er Zahungen nur auf das angegebene Konto des Herrn A bei der Klägerin leisten werde. Der Regierungspräsident sandte den unterzeichneten Beleg am 4. November 1985 an die Klägerin zurück. Zuvor schon, nämlich am 28. Oktober 1985, hatte auch Herr A den Regierungspräsidenten gebeten, den Restbetrag in Höhe von 200.000,-- DM auf sein Konto bei der Klägerin zu überweisen. Im Oktober 1986 gingen beim Regierungspräsidenten A. - der Verwendungsnachweis über die Ausführung der zuwendungsfähigen Arbeiten an der A . burg und eine Bestätigung des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Einhaltung Denkmalpflegerischer Auflagen ein. Am 27. Oktober 1986 bat der Geschäftsführer der S . S. Verwaltungs GmbH den Regierungspräsidenten A mündlich, den noch ausstehenden Zuwendungsbetrag auf ein Konto der Volksbank T, zu überweisen. Herr A war zu dieser Zeit alleiniger Gesellschafter der GmbH; er hatte sie unter anderem ermächtigt, auch Geld für ihn in Empfang zu nehmen. Der Regierungspräsident A . zahlte daraufhin die noch ausstehenden 200.000,-- DM in zwei Teilbeträgen im Oktober und im Dezember 1986 auf den Namen von Herrn A auf das ihm benannte, tatsächlich aber von der S S Verwaltungs GmbH geführte Konto. Im Februar 1987 erkundigte sich die Klägerin beim Regierungspräsidenten A nach dem Verbleib der noch ausstehenden Zu-wendung und forderte ihn nachfolgend ab dem 4. März 1987 mehrfach unter Hinweis auf seine Abtretungsbestätigung auf, die restlichen 200 000,-- DM auf das von ihr geführte Konto des Herrn A zu zählen. Mit Bescheid vom 19. März 1987 verlangte der Regierungspräsident von Herrn A die Rückzahlung der ausgezahlten 200.000,-- DM. Gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Verschiedene Bemühungen, aus diesem Bescheid zu vollstrecken, blieben wegen der inzwischen eingetretenen Vermögenslosigkeit des Herrn Ames erfolglos. Mit Bescheid vom 5. September 1988 widerrief der Regierungspräsident A. gegenüber Herrn A den Bewilligungsbescheidvom 11. Juni 1985 hinsichtlich eines Teilbetrages von 200.000,-- DM mit der Begründung, Herr A. habe über den Geschäftsführer der S S Verwaltungs GmbH treuwidrig die Auszahlung dieses Betrages an die Volksbank T. veranlaßt. Eine Durchschrift dieses Schreibens stellte er mit Schreiben vom selben Tage der Klägerin zu und lehnte darin Zahlungen an sie unter Hinweis auf den erfolgten Widerruf ab. Gegen den Widerrufsbescheid vom 5. September 1988 erhoben Herr A am 6. Oktober 1988 und die Klägerin - in eigenem Namen wie auch zugleich im Namen von Herrn A - mit Schreiben vom 4. Oktober 1988 'Widerspruch. Den Widerspruch des Herrn A, wies der Regierungspräsident A. durch Bescheid vom 16. Mai 1989, zugestellt am 18. Mai 1989, zurück. Ein weiteres Rechtsmittel hat Herr A nicht eingelegt. Der Klägerin wurde der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1989 nicht, zugestellt; ihren eigenen Widerspruch hat der Regierungspräsident bisher nicht beschieden. Mit ihrer am 18. Februar 1989 erhobenen Klage hat die Klägerin die ihr von Herrn A abgetretene Forderung in Höhe von 200.000,-- DM gegen den Beklagten geltend gemacht. Die Auszahlung dieses Betrages an Herrn A und der Widerruf des Bewilligungsbescheides seien ihr gegenüber unwirksam, da diese Handlungen vom Beklagten nach Kenntnisnahme von der Abtretung des Auszahlungsanspruchs erfolgt seien. Darum gelange auch die gegenüber Herrn A eingetretene Bestandskraft des Widerrufsbescheides ihr gegenüber nicht zur Geltung. Jedenfalls müsse der Widerruf des Zuwendungsbescheides wie ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung behandelt werden. Ihr gegenüber sei der Widerruf, der überdies rechtswidrig sei, noch nicht bestandskräftig geworden, da der Regierungspräsident A. über ihren dagegen eingelegten Widerspruch bisher nicht entschieden habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie 200.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Februar 1989 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Anspruch, auf den sich die Klägerin berufe, unterliege den inhaltlichen Beschränkungen und Veränderungsrisiken, die zur Zeit der Abtretung bereits angelegt waren. Hierzu gehöre auch die haushaltsrechtliche Widerrufsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Hätte die Abtretung diese öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beseitigt, wäre sie schon wegen Veränderung des Forderungsinhalts unwirksam gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil die Abtretung unwirksam sei. Die streitige Forderung sei nicht abtretbar, weil sie nicht ohne Veränderung ihres Inhalts hätte abgetreten werden können. Durch eine Abtretung wäre nämlich die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Zweckbindung der Zuwendung an die denkmal-pflegerische Instandsetzung der A. burg beseitigt worden, da sie nicht nur der Finanzierung des Instandsetzungsaufwandes, sondern der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und Herrn A dienen sollte. Gegen das ihr am 21. Dezember 1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin - rechtzeitig - am 22. Januar 1990 Berufung eingelegt und hierzu ihr Vorbringen erster Instanz vertieft. Sie trägt weiterhin vor, die Abtretung der streitigen Forderung könne nicht wegen Gefährdung ihrer Zweckbindung unwirksam sein. Die Zuwendung habe erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises zur Auszahlung angestanden. Der Zuwendungszweck werde darum nicht berührt, wenn die Auszahlung nicht an den Förderungsempfänger unmittelbar, sondern an denjenigen erfolge, der den denkmalpflegerischen Aufwand vor finanziert habe. Die Klägerin, beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern undnach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge (fünf Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der mit ihrer Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 200.000,-- DM nicht zu. Dies folgt indes entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus der Unwirksamkeit der zwischen Herrn A und der Klägerin vereinbarten Abtretung der streitigen Forderung, sondern aus dem Umstand, daß nach bestandskräftig gewordenem Widerruf des Bewilligungsbescheides durch den Beklagten eine entsprechende Forderung rückwirkend entfallen ist. 1. Der Herrn Ames gegen den Beklagten zunächst, wenn auch nur unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises bestimmungsgerechter Aufwendungen zustehende Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 200.000,-- DM der ihm bewilligten Zuwendung konnte wirksam an die Klägerin abgetreten werden. Zwar betrifft dieser Anspruch, weil er auf einem nach öffentlichem Recht erlassenen Zuwendungsbescheid beruht, eine öffentlich-rechtliche Forderung. Forderungen gegen die öffentliche Hand, die ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben, sind indes in gleicher Weise rechtsgeschäftlich abtretbar wie privatrechtliche Forderungen, soweit sich nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Regelungszusammenhang oder im Hinblick auf die Besonderheit der Interessenlage etwas anderes ergibt. Vgl. Roth, in:MünchKomm zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. 1985, § 398 Rdn. 7; Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl. 1989, § 398 Anm. 1; Erichsen, in:Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988, S. 167. In Ermangelung eigener Regelungen des öffentlichen Rechts gelten für derartige Forderungsabtretungen die Vorschriften der §§ 396 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob diese Vorschriften unmittelbar, als Ausdruck eines alle Rechtsbereiche durchziehenden Rechtsprinzips oder in Analogie anwendbar sind. Vgl. hierzu Stadie, Deutsches Verwaltungsblatt (DVB1.) 1990, 501 (506) m.w.Nw. Die mithin auch hier anwendbare Vorschrift des § 399 BGB, wonach eine Forderung unter anderem dann nicht abtretbar ist, wenn die Abtretung nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist, stand indes der Abtretbarkeit der hier streitigen Forderung nicht entgegen. a) Die Forderung des Herrn A gegen den Beklagten auf Auszahlung von 200.000,-- DM erfuhr durch ihre Abtretung an die Klägerin keine inhaltliche Veränderung. Eine unzulässige Inhaltsänderung liegt vor, wenn der Anspruch höchstpersönlicher Natur ist oder wenn sich eine Abtretung mit der Zweckbindung der geforderten Leistung nicht vereinbaren läßt. Höchstpersönlichen Charakter besitzt die abgetretene Forderung nicht, denn sie knüpft in keiner Weise an persönliche Verhältnissse des Herrn A an. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verletzt die Abtretung aber auch nicht die Zweckbindung des abgetretenen Anspruchs. Zwar erfolgte die Bewilligung der Zuwendung in Höhe von 300.000,-- DM an Herrn A. mit der Zweckbindung, die Förderungsmittel ausschließlich für die an denkmalpflegerischen Gesichtspunkten ausgerichtete Instandsetzung der A. burg zu verwenden; das ist im einzelnen vom Verwaltungsgericht, dem sich der Senat insoweit anschließt, dargelegt worden. An dieser Zweckbindung nimmt der sich aus der Bewilligung ergebende Auszahlungsanspruch - hier in der verbliebenen Höhe von 200.000,-- DM - indes nicht teil. Mit der Zweckbindung der Bewilligung sollte nur erreicht werden, daß die mit der bewilligten Zuwendung beim Zuwendungsempfänger bewirkte Vermögensmehrung dem Zuwendungszweck zugute kam. Dagegen kam es nicht darauf an, daß der aufgrund der Bewilligung auszuzahlende Betrag unmittelbar in das geförderte Objekt floß. Der Zweck der Zuwendung erforderte eine solche Verlängerung der Zweckbindung bis zur. Auszahlung nicht. Denn nach den Bedingungen, unter denen die Bewilligung der Zuwendung erfolgte, war gewährleistet, daß eine Auszahlung des bewilligten Betrages erst erfolgen würde, wenn zweckentsprechende Aufwendungen auf das geförderte Objekt aus dem Vermögen des Zuwendungsempfänger vorgenommen waren. Hierzu dienten die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen, wonach die bewilligte Summe erst nach Vorlage eines entsprechenden Verwendungsnachweises und aufgrund einer Bescheinigung des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege über die Beachtung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte ausgezahlt werden sollte. Die Zweckbindung der Bewilligung war auch nicht deswegen gefährdet, weil Herr A als Zuwendungsempfänger den Anspruch in Höhe des Restbetrages von 200.000,-- DM bereits an die Klägerin abgetreten hatte, ehe noch die Aufwendungen, für die dieser Teilbetrag bestimmt war, angefallen waren. Zwar stand damit zum Zeitpunkt der Abtretung die Zweckerreichung noch nicht fest. Dennoch vermochte auch dieser Umstand die Zweckbindung der Bewilligung nicht zu lockern. Denn vor dem Nachweis der Zweckerreichung bestand der abgetretene Auszahlungsanspruch nur aufschiebend bedingt und konnte auch in den Händen der Klägerin als der Zessionarin nicht gegen den Beklagten geltend gemacht werden. Er erstarkte vielmehr erst nach der Zweckerreichung zum Vollanspruch. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckbindung kann weiterhin auch nicht verlangt werden, daß die Abtretung des Auszahlungsanspruchs in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zweckerreichung steht, insbesondere der Vorfinanzierung der hierzu erforderlichen Maßnahmen dient. Zwar ist unter solchen Umständen der wirtschaftliche Sinn einer Abtretung von Subventionsansprüchen besonders augenfällig. Vgl. Henke, Das Recht der Wirtschaftssubventionen als öffentliches Vertragsrecht, 1979, S. 397. Eine Abtretung ist jedoch auch dann zulässig, wenn sie wie im vorliegenden Fall allgemein der Sicherung von Ansprüchen aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar dient. Denn einer Zweckbindung ist der Auszahlungsanspruch, wie oben dargestellt, nicht mehr unterworfen, sofern die Zweckerreichung bis zur Auszahlung gewährleistet ist. Ziel der Subventionierung war hier die finanzielle Unterstützung des Subventionsempfängers bei seinen Aufwendungen auf ein denkmalpflegerisches Vorhaben. Dabei spielte es keine Rolle, ob Herr A diese Aufwendungen direkt aus seinem Aktivvermögen bestritt, sie durch Abtretung seines Auszahlungsanspruchs vorfinanzierte oder hierfür Gelder verwendete, die er auch zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten hätte verwenden können. Die betriebswirtschaftliche Funktion der Zuwendungsmittel ist in allen drei Fällen die gleiche: sie decken unmittelbar oder mittelbar einen eigenen Vermögensaufwand. Die Abtretbarkeit des Auszahlungsanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall aus den besonderen Umständen, welche die Zweckbindung der Bewilligung gewährleisten. Ob im Hinblick auf eine derartige Einzelfallabhängigkeit die Abtretung von Subventionsansprüchen generell der Zustimmung des Subventionsgebers bedarf, so Henke, aa0., braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die Zustimmung des Beklagten vorlag. b) Die Abtretbarkeit des fraglichen Auszahlungsanspruchs war auch nicht aufgrund einer Vereinbarung oder in ähnlicher Weise ausgeschlossen. Ein rechtsgeschäftlich vereinbarter Abtretungs-ausschuß, wie ihn § 399 BGB im Auge hat, liegt hier nicht vor. Allerdings war die Abtretung des Anspruchs aus dem Zuwendungsbescheid nach der Nr. 1.6 ANBest-P ausgeschlossen, die ausdrücklich zum Inhalt des Bescheides vom 11. Juni 1985 gemacht worden war. Im Hinblick darauf, daß auch die fragliche Forderung selbst durch einseitig-hoheitliche Behördenentscheidung zur Entstehung gebracht worden war, muß auch für den Ausschluß der Abtretbarkeit die ebenfalls einseitig-hoheitliche Beifügung einer Nebenbestimmung genügen. Die durch eine Nebenbestimmung angeordnete Unabtretbarkeit des Anspruchs bestimmt dessen Inhalt; hierüber kann sich der Forderungsinhaber nach den Rechtsgedanken des § 399 BGB nicht hinwegsetzen Gleichwohl steht die in Nr. 1.6 ANBest-P angeordnete Unab-tretbarkeit der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen; dies Hemmnis ist vielmehr durch die Zustimmung des Beklagten zur Abtretung beseitigt worden. Die gegen einen vereinbarten Ab-tretungsausschluß verstoßende Abtretung wird allgemein in entsprechender Anwendung des § 185 BGB als wirksam angesehen, wenn sie mit Zustimmung des Schuldners erfolgt. Roth, aa0., § 399 Rdnr. 29; Heinrichs, 980., § 399 Anm. 4; Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 14. Dezember 1967 --3 U 38/67 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1968, 652. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwindet die Zustimmung des Schuldners nicht nur einen rechtsgeschäftlich vereinbarten, sondern auch einen im Bewilligungsbescheid angeordneten Abtretungsausschluß. Die vereinbarte wie auch die angeordnete Un-abtretbarkeit sollen den Schuldner schützen. Dessen Schutzbedürfnis entfällt jedoch, wenn er selbst der Abtretung zugestimmt hat. 2. Die an sich wirksame Abtretung des Auszahlungsanspruchs über 200.000,-- DM ist jedoch durch Wegfall der abgetretenen Forderung nachträglich gegenstandslos geworden. Der Beklagte hat den der Forderung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 1985 durch Bescheid vom 5. September 1988 nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1988 (Landeshaushaltsgesetz 1988) vom 30. Dezember 1987, GV NW S. 510 in Höhe von 200.000,-- DM widerrufen und den sich aus der Bewilligung ergebenden, wenn auch zunächst erst aufschiebend bedingten Auszahlungsanspruch in dieser Höhe damit rückwirkend zum Fortfall gebracht. Zwar erstreckte sich der Widerruf nicht ausdrücklich auch auf die Vergangenheit; er läßt jedoch nach seinem Inhalt, insbesondere aufgrund der damit verbundenen Aufforderung zur Rückzahlung des betreffenden Betrages erkennen, daß ihm rückwirkende Kraft beigemessen werden sollte. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs können nicht mehr geltend gemacht werden, weil der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangt hat. Herr A hat gegen den auf seinen Widerspruch hin ergangenen Widerspruchsbescheid, des Beklagten vom 16. Mai 1989 während der dafür vorgesehenen Frist keinen Rechtsbehelf eingelegt. Zwar hat auch die Klägerin sowohl in eigenem wie auch im Namen von Herrn A - Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Dieser Umstand steht jedoch weder dem Eintritt der Bestandskraft selbst noch der sich daraus ergebenden Rechtsfolge entgegen, daß sich auch die Klägerin die Bestandsskraft des Widerspruchsbescheids entgegenhalten lassen muß. a) Die Einlegung des Widerspruchs im Namen von Herrn A. hat keine aufschiebende Wirkung, denn die Klägerin war insofern zur Widerspruchseinlegung nicht befugt. Der in den Verwaltungsakten enthaltene Abtretungsvertrag gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß Herr A die Klägerin mit der Wahrnehmung seiner Rechte in Angelegenheiten betraut hätte, welche das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Subventionsverhältnis betreffen. Vielmehr verpflichtete sich Herr A unter Punkt 7 des Vertrages lediglich dazu, der Klägerin "von etwaigen Beeinträchtigungen der abgetretenen Forderung und allen bei dieser in Aussicht genommenen Veränderungen ... unverzüglich Kenntnis zu geben und nach ihren Weisungen zu verfahren". Diese Abrede läßt erkennen, daß Herr A selbst ‑ wenn auch nach Weisung der Klägerin - sich um den Bestand oder um sonstige Beeinträchtigungen der abgetretenen Forderung kümmern sollte. b) Der somit gegenüber Herrn A bestandskräftig gewordene Widerruf entfaltet seine Wirkungen auch gegenüber der Klägerin und hat zur Folge, daß der zwischen ihr und Herrn A geschlossene Abtretungsvertrag gegenstandslos geworden ist und der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Beklagten nicht mehr zusteht. Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß sie ihrerseits in eigenem Namen gegen den Widerruf Widerspruch eingelegt hat, über den der Beklagte bisher noch nicht entschieden hat. Der bestandskräftige Widerruf des Bewilligungsbescheides gegenüber Herrn A wirkt entsprechend § 404 BGB auch gegenüber der Klägerin. Im Falle einer Forderungsabtretung bestimmt sich die Stellung des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger unter anderem nach den §§ 404 und 407 Abs. 1 BGB. Beide Vorschriften, die ihrem Sinngehalt nach auch auf Forderungen des öffentlichen Rechts Anwendung finden, Heinrichs, aa0., § 398 Anm. 1; Roth, aa0., § 398 Rdnr. 7; Stadie, aa0., S. 506; speziell für § 407 BGB Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 3. Febraur 1972 - III C 92.70 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 39, 273 (275) enthalten Regelungen des Schuldnerschutzes bei der Forderungsabtretung. Während § 404 BGB dem Schuldner in einem solchen Fall gegenüber dem neuen Gläubiger im Hinblick auf die abgetretene Forderung diejenigen Verteidigungsmittel sichert, die ihm gegenüber dem alten Gläubiger schon zur Zeit der Abtretung zustanden, und auf diese Weise verhindert, daß sich die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners aufgrund der Zession verschlechtern, Roth, aa0., § 404 Rdn. 10, schützt § 407 Abs. 1 BGB das Vertrauen des von der Abtretung nicht informierten Schuldners darauf, daß sein Altgläubiger nach wie vor verfügungsberechtigter Inhaber der Forderung ist. Roth, aa0., § 407 Rdn. 1. Während der Schuldnerschutz nach § 404 BGB sich auf die Rechtsverhältnisse vor der Forderungsabtretung bezieht, insoweit aber uneingeschränkt gilt, betrifft § 407 Abs. 1 BGB Vorgänge nach der Forderungsabtretung, schützt den Schuldner aber nur bei Unkenntnis vom Wechsel des Gläubigers. Im vorliegenden Fall steht eine Einwendung des Beklagten in Frage, die ihren Ursprung bereits in der Zeit vor der Forderungsabtretung findet. Zwar hat erst der nach Abtretung des Anspruchs erfolgte Widerruf zum Wegfall der abgetretenen Forderung geführt. Nach § 404 BGB kommt es indes - wie etwa bei den sich aus den §§ 320 - 326 BGB ergebenden Rechten - nicht auf den Eintritt der rechtsauslösenden Tatsachen und auf die daraus folgende rechtlichen Reaktion des Schuldners, sondern darauf an, ob der Rechtsgrund hierfür bereits im Schuldverhältnis selbst angelegt war oder erst durch spätere Verfügung des Gläubigers - Erlaß, Stundung oder Inhaltsänderung - entstanden ist. Roth, ea0., § 404 Rdnr. 10 m.w.Nw. Hier ist die Widerruflichkeit der Bewilligung mit ihren Auswirkungen auf den Bestand des Auszahlungsanspruchs bereits in dem Subventionsverhältnis selbst angelegt; sie ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Landeshaushaltsgesetz 1988. Die daraus herrührende Verteidigungsposition des Subventionsgebers und Schuldners muß nach dem Schutzzweck des § 404 BGB ungeschmälert auch über die Abtretung der Forderung hinaus erhalten bleiben. Auf die Kenntnis des Beklagten von der Forderungsabtretung, die nur im Rahmen des § 407 Abs. 1 BGB eine Rolle spielt, kommt es darum nicht an. Dem Beklagten ist es nicht etwa deswegen benommen, den Wegfall der Forderung dem Anspruch der Klägerin entgegenzusetzen, weil er zugleich mit seiner Zustimmung zu der Forderungsabtretung an die Klägerin auch das Bestehen einer Forderung selbst bestätigt hat. Dem Schutzgedanken des § 404 BGB würde ein solcher Einwendungsausschuß allenfalls dann gerecht, wenn dem Schuldner bei Abgabe der Erklärung die Tatsachen oder Umstände bekannt waren, die zum Fortfall der Forderung führen konnten, oder wenn er mit ihnen rechnen mußte. Roth, aa0., § 404 Rdn. 18. Vorliegend stützt der Beklagte indes seinen Widerruf auf Umstände, die erst nach der Abtretung eintraten, nämlich auf die Vorgänge, die zu der Auszahlung der 200.000,-- DM an die Volksbank T führten. Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Bestandskraft des Widerrufs jedenfalls ihr gegenüber noch nicht eingetreten sei, weil sie auch ihrerseits gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch eingelegt habe. Zwar können im Verwaltungsrecht auch die von einem Verwaltungsakt mittelbar betroffenen Dritten, wenn eine Verletzung eigener Rechtspositionen in Betracht kommt, mit der Wirkung Rechtsbehelfe einlegen, daß der Verwaltungsakt jedenfalls ihnen gegenüber zunächst-nicht in Bestandskraft erwächst. Im vorliegenden Fall betraf der Widerrufsbescheid mittelbar auch den Bestand des inzwischen der Klägerin zustehenden Auszahlungsanspruchs. Hieraus konnte ihr jedoch unter den gegebenen Umständen eine Widerspruchs- und ggf. auch eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht erwachsen. Nach dieser Vorschrift ist widerspruchs- und klagebefugt, wer geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung eigener Rechte kommt hier prinzipiell nicht in Betracht. Die Klägerin besaß mit der ihr abgetretenen Forderung keine schon vollständig gesicherte Rechtsposition. Im Hinblick auf § 404 BGB war sie auch nach der Abtretung noch Einwendungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Altgläubiger und dem Schuldner ausgesetzt. Diese Vorschrift ist im Verhältnis von Schuldner und Neugläubiger auch im Hinblick auf solche Forderungen allein maßgeblich, die nach öffentlichem Recht durch Verwaltungsakt zur. Erstehung gebracht und möglicherweise auch wieder beseitigt werden. Die Beseitigung der abgetretenen Forderung durch Widerruf aktualisiert nur den Einwendungsvorbehalt, unter dem die Forderung steht, ohne daß sich - selbst bei dessen Rechtswidrigkeit - daraus für den Neugläubiger eine Rechtsverletzung herleitenläßt. Die Frage der Rechtsverletzung stellt sich allein im Verhältnis des Schuldners zum Altgläubiger; sie betrifft das nur zwischen diesen beiden Parteien bestehende Subventionsverhältnis und nicht den davon zu trennenden Auszahlungsanspruch. Der Neugläubiger, hier die Klägerin, muß also den Widerruf der ihr abgetretenen Forderung unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerrufs hinnehmen; eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht denkbar. Nur diese Betrachtungsweise wird der Bedeutung des § 404 BGB gerecht. Hätte es nämlich der Neugläubiger in der Hand, den Widerruf einer Subventionsbewilligung, auf der die ihm abgetretene Forderung beruht, durch eigene Rechtsbehelfe anzugreifen, so wäre der von § 404 BGB gewollte Schuldnerschutz unterlaufen. Der Neugläubiger kann Schutz vor einer Entwertung der ihm abgetretenen Forderung nur im Verhältnis zu seinem Zedenten suchen, von dem er gegebenenfalls auch die Einlegung von Rechtsbehelfen zu verlangen hat. Eine derartige Einwirkungsmöglichkeit auf Herrn A. stand der Klägerin, wie sich aus dem Abtretungsvertrag ergibt, zu. Der hiernach unzulässige Widerspruch der Klägerin konnte ihr gegenüber den Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs nicht verhindern, weil er keine aufschiebende, Wirkung entfaltete. Zwar läßt der Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO nicht erkennen, ob die dort angeordnete aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nur bei deren Zulässigkeit eintritt oder hiervon unabhängig ist. In Rechtsprechung und Schrifttum werden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten, die von einem gänzlichen Absehen vom Erfordernis der. Zulässigkeit über differenzierende Lösungen bis hin zu der Ansicht führen, daß nur ein zulässiger Rechtsbehelf die Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO auslöst. Vgl. Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1989, § 80Rdn. 29 ff. Der Senat braucht dieser Streitfrage nicht in allen Einzelheiten nachzugehen, sondern kann sich auf folgende Überlegung beschränken: § 80 Abs. 1 VwGO gibt für die Zeit bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts dem Aufschubinteresse des Betroffenen den Vorrang gegenüber dem Vollzugsinteresse der Verwaltung. Es mag dahinstehen, ob hieraus jedenfalls für das sogenannte zweipolige Rechtsverhältnis, an dem nur die Verwaltung und der Adressat des belastenden Verwaltungsakts beteiligt sind, gefolgert werden muß, daß auch ein unzulässiger Rechtsbehelf stets aufschiebende Wirkung entfaltet. Immerhin stellt sich das Problem, ob die aufschiebende Wirkung auch bei einem mangels Rechtsbehelfsbefugnis unzulässigen Rechtsbehelf eintritt, dann nicht. Denn der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist wegen der offensichtlichen Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte grundsätzlich rechtsbehelfsbefugt. Die Dinge liegen jedoch anders, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung vom Drittbetroffenen angefochten wird. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte aufschiebende Wirkung auch dann, wenn der Dritte einen Rechtsbehelf einlegt, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein, den Begünstigten seinerseits in seiner eigenen Rechtsposition in ungebührlicher und ungerechtfertigter Weise belasten. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechts-schutz im Verwaltungsstreitverfahren,3. Aufl. 1986, S. 195. hier kann es zu einer aufschiebenden Wirkung nicht kommen, wenn aus Rechtsgründen feststeht, daß der Rechtsbehelf mangels Rechtsbehelfsbefugnis unzulässig ist. Im Ergebnis ebenso Kopp, aa0., § 80Rdn. 29 (a.E.) m.w.Nw. aus der Rspr. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage insofern dem dreipoligen Rechtsverhältnis zwischen Verwaltung, Adressat eines .begünstigenden Verwaltungsakts und Drittbetroffenem vergleichbar, als auch hier in der aus § 404 BGB folgenden Rechtsposition des Beklagten eine geschützte Rechtsposition vorliegt, die durch eine aufschiebende Wirkung des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs zumindest vorübergehend beeinträchtigt würde. Eine solche Beeinträchtigung hat sie jedoch nur dann zu dulden, wenn der Widerspruch seinerseits jedenfalls insofern zulässig ist, als mit ihm die Verfolgung tatsächlich vorhandener eigener Rechte der Klägerin möglich ist. Dies ist indes vorliegend im Hinblick auf § 4D4 BGB nicht der Fall. Aus diesem Grund führt die hier schon aus Rechtsgründen feststehende Unzulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin nicht zur Rechtsfolge aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwG() i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).