Beschluss
7 A 2556/89
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1991:0522.7A2556.89.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der Senat entscheidet, nachdem die Beteiligten vorher dazu angehört worden sind, gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung, auf die gemäß § 130b VwGO verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen. Ergänzend und klarstellend ist, insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, lediglich auf folgendes hinzuweisen: Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zur Genehmigung gestellte Antennenanlage mit einer Gesamthöhe von 16 bis 17 m nicht gemäß § 62 Abs.1 Nr. 23 BauO NW genehmigungsfrei ist. Ebenso ist bei der materiellen Bewertung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die bauplanungsrechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilende Antennenanlage nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot von Einzelantennen gemäß der Regelung unter V f der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. "Am St " unzulässig ist, weil diese Regelung für Funkantennen der hier in Rede stehenden Art nicht einschlägig ist; auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Gemeinschaftsantennenanlagen für den üblichen Rundfunk- und Fernsehempfang aus gestalterischen Gründen vorgeschrieben werden können, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht schließlich auch davon ausgegangen, dass die Antennenanlage nach § 30 BauGB iVm § 14 BauNVO unzulässig ist. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei der Antennenanlage angesichts ihrer Dimensionen überhaupt noch um eine "untergeordnete" Nebenanlage zu dem Wohnhaus der Kläger handelt, da sie jedenfalls der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Zur Eigenart von Baugebieten iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gehört auch die "Weiträumigkeit" oder Dichte der Bebauung, die sich aus Lage, Größe und Zuschnitt der Baugrundstücke und der überbaubaren Grundstücksflächen ergibt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 - BRS 40 Nr. 64. Insoweit sind die hier maßgeblichen Baugrundstücke durch eine geschlossene Reihenhausbebauung mit schmalen Hausgärten gekennzeichnet. Bezogen auf die verhältnismäßig kleinen und engen Freiflächen der Baugrundstücke nimmt die strittige Antennenanlage einen erheblichen Raum ein. Der Mast selbst fällt dabei zwar nicht sonderlich ins Gewicht, wohl aber die Tragekonstruktion mit den acht Fiberglasteleskopstäben, an denen die Antennendrähte befestigt sind. Diese voluminöse Konstruktion erstreckt sich über nahezu die gesamte Breite des Hausgartens, so dass sie - insbesondere von den unmittelbar benachbarten Hausgärten aus - als gleichsam über den Köpfen schwebend erscheint, wie die vor Ort getroffenen Feststellungen und vorliegenden Lichtbilder anschaulich verdeutlichen. Der sich hieraus ergebende bedrohend wirkende Effekt wird dadurch verstärkt, dass die Tragekonstruktion beweglich ist, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, wobei sie nicht nur betriebsbedingt gedreht werden kann, sondern sich auch - wie anlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats festgestellt - selbständig im Wind bewegt. Eine solche Anlage mag, was ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit angeht, auf Grundstücken mit großen Freiflächen noch hinnehmbar sein. Mit der Eigenart des hier in Rede stehenden Baugebiets ist sie jedoch nicht vereinbar, weil der Bauherr auch untergeordnete Nebenanlagen nicht seinen Nachbarn in bedrohlich erscheinender Weise gleichsam über die Köpfe setzen kann. Rein vorsorglich ist anzumerken, dass sich auch bei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB im Ergebnis nichts anderes ergäbe. Die Antennenanlage würde sich - bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans - aus den angeführten Gründen auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Bauordnungsrechtlich ist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben - wie anlässlich des Ortstermins vom 23. April 1991 mit den Beteiligten erörtert - gleichfalls unzulässig. Es ist mit § 12 Abs. 2 Satz 1 Bau0 NW nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Als Verunstaltung gilt nicht schon die bloße Unschönheit, sondern nur ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Vgl.: BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1955 - I C 146.53 - BVerwGE 2, 172 und vom 26. Mai 1967 - IV C 37.65 - BRS 18 Nr. 96; OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1964 - VII A 424/64 - BRS 15 Nr. 75; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1977 - VI A 323/75 - BRS 32 Nr. 114; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Oktober 1979 - III 54/79 - BRS 35 Nr. 134; BayVGH, Urteil vom 4. April 1973 - Nr. 78 II 66 - BRS 27 Nr. 118. Aus diesem allgemeinen Grundsatz ergibt sich speziell für Antennenanlagen der hier in Rede stehenden Art das Gebot, dass sie in ihrem Umfeld auch optisch ihrer Funktion als bloßem "Annex" zur Wohnnutzung gerecht werden und nicht in einer das ästhetische Empfinden belastenden Weise dem Erscheinungsbild des in Rede stehenden Umfelds seine optische Prägung durch die eigentliche Hauptnutzung - hier: das Wohnen in Einfamilienhäusern - nehmen. Diesen Anforderungen wird die Antennenanlage, die in ihrer tatsächlich errichteten Ausgestaltung genehmigt werden soll, nicht gerecht. Wie die dem Senat vorliegenden Lichtbilder anschaulich verdeutlichen, wirkt die Antennenanlage schon auf Grund ihrer gegenüber der Größe der Häuser überdimensional erscheinenden Netzwerkskonstruktion, die in einem auffälligen Gegensatz zu der bei der Gestaltung der Häuser verwandten baulichen Technik steht, als ein deutlich störender Widerspruch zu der vorhandenen relativ kleinmäßigen Bebauung der schmalen Reihenhäuser mit ihren kleinen Hausgärten. In erheblichem Umfang intensiviert sich dieser Eindruck noch durch die erhöhte Anordnung der eigentlichen Antennenkonstruktion über den Dächern der Häuser. Die Anlage tritt dadurch nicht allein besonders deutlich als ein zu den Häusern und ihrer vorgegebenen Funktion im Gegensatz stehendes Element in Erscheinung. Sie erhält durch ihre Höhe darüber hinaus gegenüber der Häuserreihe eine als unangebracht empfundene Dominanz und vermittelt das Gefühl einer Bedrückung der Häuserreihe. Damit wirkt die Anlage im oben dargestellten Sinne verunstaltend. Das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Informationsfreiheit gebietet eine andere Betrachtung nicht. Dieses Grundrecht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Es gibt den Klägern nicht das Recht, unabhängig von den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften an jedem beliebigen Standort eine ihren Bedürfnissen entsprechende Antennenanlage für ihr Hobby errichten zu dürfen. Wenn die Kläger sich auch aus solchen Quellen informieren möchten, die nur mit erheblichem technischen Aufwand erreichbar sind, müssen sie den technischen Aufwand in seinen baurechtlich relevanten Dimensionen den örtlichen Verhältnissen anpassen oder sich einen Standort suchen, an dem eine Kommunikationsanlage der in Rede stehenden Größenordnung zulässiger Weise errichtet werden kann. Schließlich lässt sich auch aus dem Schreiben des Bauaufsichtsamts des Beklagten vom 7. September 1984 kein Anspruch auf ErteiIung der von den Klägern erstrebten Genehmigung herleiten. Dabei kann dahinstehen, wie dieses Schreiben rechtlich zu qualifizieren ist. Es ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich nur auf einen Funkmast mit eventueller beweglicher einarmiger Stabantenne bezieht und nicht auf eine Tragekonstruktion der hier in Rede stehenden Ausgestaltung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO und §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.