Leitsatz: 1. Die Klassenumbildung in Form der Auflösung einer Klasse und Verteilung ihrer Schüler auf Parallelklassen ist nach summarischer Prüfung kein Verwaltungsakt. 2. Der Schulleiter wird durch § 20 Abs. 2 S. 2 SchVG zu einer solchen Klassenumbildung ermächtigt. 3. Das dem Schulleiter für den schulorganisatorischen Bereich zustehende Gestaltungsermessen wird durch § 3 Abs. 1 SchOG und die - in § 3 der VO zu § 5 SchFG bestimmten Klassenfre-quenzhöchstwerte eingeschränkt. 4. Die Umbildung zu Klassen mit einer Schülerzahl unterhalb des Klassenfrequenzhöchstwertes ist von den Eltern und Schülern als zumutbar hinzunehmen und führt nicht zu einem Anordnungsgrund i.S.d. § 123 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Drittel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die BeschWerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewäh-vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Klassenumbildung in Form der Auflösung der (bisherigen) Klasse 2 C und der Verteilung der Schüler dieser Klasse auf die drei Parallelklassen zum Beginn des Schuljahres 1991/92 - und den Antrag der Antragsteller zu 3. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug - zu Recht abgelehnt. Soweit die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag sinngemäß die Feststellung begehren, daß ihr "Widerspruch" gegen die vorstehend bezeichnete, vom Schulleiter der Antragsgegnerin getroffene Maßnahme aufschiebende Wirkung hat, ist dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - nur zulässig, wenn diese Maßnahme ein Verwaltungsakt iSd § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - ist. Das ist jedoch - nach summarischer Prüfung - nicht der Fall. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 1990 - 19 A 1882/88 - angedeutet hat, sprechen überwiegende Gründe dafür, daß es sich um eine bloße schlicht hoheitliche schulinnerorganisatorische Maßnahme handelt, der die Verwaltungsaktguali - tät fehlt. Schüler- und Elternrechte werden durch diese von dafür zuständigen Schulleiter aufgrund der in § 20 Abs. 2 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - enthaltenen Ermächtigungsgrundlage getroffene Maßnahme nicht berührt. Schüler verbleiben an ihrer Schule; das durch ihre Einschulung begründete Rechtsverhältnis wird nicht beeinträchtigt. Ein Recht auf einen nach Schülerzahl und Schüleridentität unveränderten Fortbestand eines einmal begründeten Klassenverbandes ist aus Schüler- und Elternrechten nicht herzuleiten. So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18. März 1974 - IX 961/73 - SPE I B II S. 41; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 6. November 1980 - 13 B 28/80- SPE I A VIII S. 61. Das dem Schulleiter für den schulorganisatorischen Bereich zustehende Gestaltungsermessen ist zwar - auch zur Wahrung von Eltern- und Schülerrechten - insoweit eingeschränkt, als gemäß § 3 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes - SchOG – die erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule durch Klassenstärken zu gewährleisten ist, die einen erziehenden Unterricht ermöglichen. Die Klassenbildungszahlen werden durch die Verordnung zu S 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1990 (GV NW S. 86) - VO zu § 5 SchFG - bestimmt. Solange der nach § 3 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG für die Grundschule bestimmte Klassenfrequenzhöchstwert von 30 Schülern - wie hier - nicht überschritten wird, hat die Klassenbildungsmaßnahme keine nach außen gerichtete, Eltern-und Schülerrechte berührende unmittelbare Rechtswirkung iSd § 35 Satz 1 VwVfG. Demnach kommt hier nur der von den Antragstellern mit dem Hilfsantrag begehrte vorläufige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwG() in Betracht. Der Hilfsantrag hat jedoch ebenfalls keinen Erfolg, denn die Antragsteller haben weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch eine Regelung nach § 123 VwGO wäre nur zulässig, wenn die Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche, nach Lage der Sache unzumutbare Nachteile erleiden würden. Das ist hier nicht der Fall. Die Umbildung der Klassen der künftigen dritten Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin zu Klassen mit 27 bzw. 28 Schülern liegt noch unter dem Klassenfrequenzhöchstwert und damit im Rahmen dessen, was Eltern und Schüler aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 SchOG iVm S 3 Abs. 5 Satz 1 VO zu 5 5 SchFG kraft Gesetzes als zumutbar hinzunehmen haben. Auch der Aufteilung der Klasseneinheit der bisherigen Klasse 2 C kann kein unzumutbarer Nachteil gesehen werden, zumal die Aufteilung unter Berücksichtigung von Kinderfreundschaften erfolgt ist. Die Antragsteller haben auch keinen Anordnunasanspruch gemäß 5 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßord-nung glaubhaft gemacht. Ob der Schulleiter der Antragsgegnerin die bei Fortbestand von vier Klassen der künftigen dritten Jahrgangsstufe drohenden Unterrichtsausfälle richtig berechnet hat oder seine Entscheidung der Klassenumbildung an sonstigen Verfahrens- oder Ermessensfehlern leidet, mag offenbleiben. Inhaltspunkte für eine zur Begründung eines Anordnungsanspruchs notwendige Ermessensreduzierung dahingehend, daß eine Klassenumbildung in der hier vorgenommenen Form nicht erfolgen dürfte, sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon, daß, wie oben ausgeführt, ein Schüler- oder Elternrecht auf Fortbestand eines nach Zahl und Identität der Schüler unveränderten Klassenverbandes nicht besteht, ist insbesondere auch durch Erklärungen des Schulleiters gegenüber der Schulaufsichtsbehörde und deren Erklärungen gegenüber dem Schulleiter bei der Zuweisung von Lehrern anläßlich der Einrichtung der integrationsklasse keine Bindung des Schulleiters gegenüber den Antragstellern eingetreten. Eine solche Bindung des Schulleiters, der die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit den an der Antragsgegnerin vorhandenen Lehrkräften organisieren muß, folgt auch nicht aus etwaigen günstigeren Klassenfrequenzzahlen an anderen Schulen. Der Schulleiter hat sich bei seiner Entscheidung für die Klassenumbildung von seiner pädagogischen Aufgabe, den Unterrichtsausfall an der Antragsgegnerin möglichst gering zu halten, leiten lassen. Ob andere Maßnahmen ebenso zur Erreichung des von ihm angestrebten Zieles geeignet sind, ist unerheblich, da Alternativlösungsmöglichkeiten nicht zu einem Anordnungsanspruch der Antragsteller führen. Da der Antrag aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist auch die Beschwerde der Antragsteller zu 3. gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG -, dabei wird die Hälfte des Regelwertes für jede antragstellende Familie zugrundegelegt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unanfechtbar.