Urteil
7 A 2569/88
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1991:1113.7A2569.88.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 8. April 1987 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 13. Oktober 1987 werden aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 8. April 1987 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 13. Oktober 1987 werden aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes B straße in K., der Beigeladene Eigentümer des benachbarten Grundstückes B straße , das an seiner Nordostseite an die rückwertige Grenze des Grundstücks der Kläger angrenzt. Die Grundstücke gehören zum Areal einer ehemaligen Kiesgrube, die verfüllt worden ist. Dabei sind geneigte Geländeverhältnisse entstanden, die dazu führen, dass das Grundstück des Beigeladenen sowohl nach Südosten als auch nach Nordosten auf das Grundstück der Kläger hin abfällt. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Festsetzungen eines Bebauungsplanes bestehen nicht. Für die Bebauung des Grundstückes des Beigeladenen wurde am 16. Februar 1957 die Baugenehmigung erteilt. Diese Baugenehmigung sah an der dem Grundstück der Kläger zugewandten Grundstücksseite eine von der Straße abfallende Rampe vor, die in eine auf dem Niveau des Kellergeschosses liegende Garage führen sollte. Während die Seitenwand der Rampe auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden sollte, sollte die der Grenze zugewandte Seitenwand der Garage von der Grenze zurückspringen. Das Maß dieses Rücksprungs ist in den genehmigten Planzeichnungen nicht angegeben. Nicht angegeben ist in den Planzeichnungen auch die Höhenlage der Garage. Aus der Ansichtszeichnung "Giebelseite Nordosten", die das Vorhaben aus der Richtung des Grundstückes der Kläger zeigt, ist lediglich erkennbar, dass die Garage an ihrer Rückseite aus dem Gelände heraustreten soll. Eine Vermaßung der Höhe der Garage über dieser Stelle des Geländes befindet sich in den Planzeichnungen ebenfalls nicht. Abgegriffen auf der - nicht mit einem Maßstab versehenen - Ansichtszeichnung beträgt die Höhe 6 bis 7 mm. Mit Bescheid vom 8. April 1987 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen die Errichtung einer 2,35 m hohen Grenzgarage mit Zufahrt auf dem als Fundament dienenden Baukörper der ehemaligen Garage. Nach den genehmigten Planzeichnungen sollte die bisher abwärts führende Rampe zugeschüttet und durch eine auf die Höhe des Daches der bisherigen Garage hinaufführende Rampe ersetzt werden. Der Rücksprung der bisherigen Garage von der gemeinsamen Grundstücksgrenze sollte beseitigt werden und durch neue Fundamente bzw. den südöstlichen Teil der neuen Rampe ersetzt werden. Nach den genehmigten Bauzeichnungen betrug der bis dahin vorhandene Rücksprung der alten Garage von der Grenze 92 cm. Auf . dem an die Garage anschließenden Teil des klägerischen Grundstückes war im Grenzbereich Mitte der 80er Jahre ein Hochbeet aufgeschüttet worden, das zur Grenze hin eine Tiefe von ca. 1,70 m aufweist und ca. 0,45 m hoch ist. Gemessen von der Oberfläche dieses Hochbeetes aus beträgt die mittlere Wandhöhe der genehmigten und fertiggestellten Fertiggarage zwischen 2,95 m und 3,00 m. Mit Schreiben vom 3. Juni 1987 legten die Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und machten geltend, die Garage sei als Grenzgarage überhöht. Für die Bestimmung der mittleren Wandhöhe sei auf das Niveau auf ihrem Grundstück jenseits des stufenartigen Niveauunterschiedes zum Hochbeet abzustellen. Unzulässig seien auch die Anschüttungen, die vom Beigeladenen für die Rampe vorgenommen worden seien. Auf den Widerspruch hin ließ der Beklagte durch den Baukontrolleur W am 15. Juni 1987 die örtlichen Verhältnisse überprüfen. Dieser fertigte über seine Messungen eine Zeichnung, in der verschiedene Höhenmaße der Garage zu dem anschließenden Gelände angegeben sind. Am 26. Juni 1987 führte der Berichterstatter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 2 L 857/87, in dem die Kläger die Stilllegung der Bauarbeiten begehrten, einen Ortstermin durch. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück der Kläger entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Anböschung mit einer Tiefe von 1,70 m und einer Höhe von 45 cm angelegt worden war (Hochbeet). Nach dem Protokoll des Ortstermins betrug die Höhendifferenz an der Rückseite der Garage des Beigeladenen zwischen der Oberkante des Unterbaus und dem dort vorhandenen unberührten Geländeniveau 1,02 m. Der Regierungspräsident Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1987, zugestellt am 15. Oktober 1987, als unbegründet zurück und führte aus, dass die Garage eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m einhalte und überdies wegen der vorhandenen Bepflanzung auf dem Grundstück der Kläger eine Beeinträchtigung der Kläger nicht eintrete. Die Kläger haben am 16. November 1987 (Montag) Klage erhoben und zu deren Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Kläger haben beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 8. April 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 13. Oktober 1987 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend vorgetragen, die mittlere Wandhöhe sei allein an der gemeinsamen Grenze nach dem Niveau des Geländes auf seiner Seite der Grenze zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 11. Oktober 1988 zugestellte Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben verletze zu Lasten der Kläger weder das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme noch bewirke es einen Eingriff in das Grundeigentum der Kläger. Auch ein nachbarlicher Abwehranspruch aufgrund des Bauordnungsrechtes bestehe nicht. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass die streitige Garage die nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW maßgebliche Höhe für Grenzgaragen überschreite. Dies folge daraus, dass für die Bestimmung der Höhe die natürliche Geländeoberfläche an der gemeinsamen Grundstücksgrenze maßgeblich sei, wie sie vor der Errichtung des Hauses des Beigeladenen im Jahre 1957 bestanden habe. Um den Verlauf dieser Grenze festzustellen, stünden jedoch keine tauglichen Beweismittel mehr zur Verfügung. Die daraus folgende Unbeweisbarkeit eines nachbarlichen Abwehrrechtes gehe zu Lasten der Kläger. Mit der Berufungsschrift vom 7. November 1988, die den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 1988 trägt, haben die Kläger Berufung eingelegt. Zu deren Begründung vertiefen sie im wesentlichen ihre Rechtsauffassung, dass es für die Bestimmung der mittleren Wandhöhe der Garage auf das Geländeniveau auf ihrem Grundstück ankomme, wie es ohne die für das Hochbeet vorgesehene Anschüttung bestanden habe. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und weist auf die Aufnahme der örtlichen Verhältnisse durch den zuständigen Bauaufseher am 15. Juni 1987 hin. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass auch die Kläger auf ihrem Grundstücke größere Erdbewegungen vorgenommen hätten. So sei ein Swimmingpool errichtet und das an der Grenze liegende Hochbeet angeschüttet worden. Dieses Hochbeet sei, wenn man es nicht als natürliche Geländeoberfläche an der Grenze bewerte, formell und materiell illegal. Bei der Herstellung der neuen Garage sei zwischen der alten Garage und der Grenze das dort vorhandene Gelände abgegraben worden. Vor dieser Abgrabung habe das Gelände nur ca. 30 cm unterhalb des Daches der alten Garage gelegen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, wie sich die Geländeverhältnisse auf dem Grundstück des Beigeladenen vor der Errichtung der streitigen Garage zwischen der ehemaligen Tiefgarage und der Grundstücksgrenze dargestellt haben, durch Zeugenvernehmung des Baukontrolleurs des Beklagten, Herrn W und des Maurermeisters Richard H. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. November 1991 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Akte VG Köln - 2 L 857/87 - ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie ist deshalb aufzuheben. Die Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass die Garage nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält. Bei der Garage handelt es sich nämlich nicht um eine nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW zulässige Grenzgarage, da ihre Wandhöhe im Mittel mehr als 3m über dem Gelände an der Grundstücksgrenze liegt. Für die Bestimmung der maßgeblichen Geländehöhe an der Grenze kommt es, insofern stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht zu, hier auf die "natürliche Geländeoberfläche" im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NW an. Nicht jedoch stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht darin zu, dass die natürliche Geländeoberfläche diejenige sei, die an der Grenze vor der Errichtung des Hauses des Beigeladenen im Jahre 1957 bestanden habe. Diese Rechtsauffassung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates, wonach es nicht auf die Geländehöhe ankommt, die auf einem Grundstück ursprünglich, d.h. vor jedweder Bebauung des Geländes bestanden hat. In Regionen, in denen gebaut und das Gelände immer wieder verändert wird, ist vielmehr auf das Geländeniveau abzustellen, das vor Durchführung der Baumaßnahme vorgefunden wird; d.h. außer Betracht zu lassen sind die Bodenveränderungen, die für die Baumaßnahme selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang damit durchgeführt worden sind. Vgl. Urteil des Senats vom 20. September 1982 - 7 A 2585/80 -, Beschlüsse vom 11. Juni 1990 - 7 B 1124/90 - und - 7 B 1174/90 -. Dies gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind, Dieses natürliche Gelände an der Grenze zwischen den beiden hier betrof- . fenen Grundstücken ist das, wie es vor der Errichtung der streitigen Garage und vor der Anschüttung des Hochbeetes durch die Kläger und der vom Zeugen H bekundeten Anschüttung zwischen der Grenze und der ursprünglichen Tiefgarage auf dem Grundstück des Beigeladenen bestand. Dies folgt daraus, dass weder die Anschüttung des Hochbeetes noch die Anschüttung auf dem Grundstück , des Beigeladenen seitlich der ursprünglichen Garage das als Bezugsgröße maßgebende Gelände "an der Grenze" verändern konnten. Die natürliche Geländeoberfläche an der Grenze ist, da sie sich auf eine Linie bezieht, für beide angrenzenden Grundstücke praktisch immer gleich hoch. Vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., 6 Rdnr. 107; für die festgesetzte Geländehöhe an der Grenze: Beschluss des Senats vom 21. September 1989 - 7 B 2041/89 -. Ausnahmen mögen - ohne dass dem abschließend nachgegangen werden müsste - da in Betracht kommen, wo auf der Grenze ein senkrechter Geländeversprung besteht, sei er natürlicher Art (senkrechte Felswand) oder evtl. auch künstlich gestaltet und von den Beteiligten als maßgebliche Geländeverhältnisse akzeptiert. So liegen die Verhältnisse hier jedoch nicht. Hier war zwar an oder dicht neben der Grenze durch die Schaffung des Hochbeetes seitens der Kläger ein Versprung hergestellt worden. Dieser führte jedoch nicht zu einer Änderung des maßgeblichen Geländeniveaus. Das Hochbeet ist nach Funktion und äußerlich erkennbarem Erscheinungsbild eine eigenständige bauliche Anlage, deren Zweck sich aus sich selbst heraus ergibt und nicht darin besteht, das bis dahin vorhandene Geländeniveau an der Grenze zu verändern. Ohne dieses Hochbeet bestand an der Grenze ein Geländeniveau, wie es entstanden war, nachdem der Beigeladene seine Baumaßnahme im Jahre 1957 durchgeführt hatte. Dieses die Höhe des natürlichen Geländes an der Grenze bestimmende Niveau ist auch nicht durch die Anschüttung auf demGrundstück des Beigeladenen verändert worden, die der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet hat. Auch bei dieser Anschüttung, die sich ausschließlich seitlich der Garage befunden haben soll und die sich im Grenzbereich weder vor der Vorderseite der Garage (dort befand sich die Rampe) noch hinter der Rückseite der Garage fortsetzte, handelte es sich um eine im oben dargestellten Sinne eigenständige bauliche Anlage, deren Funktion und Erscheinungsbild nicht darauf gerichtet war, zu einer Erhöhung des Geländeniveaus an der Grenze zu führen. Die Anschüttung war nach der Aussage des Zeugen schon von ihrem Zuschnitt her "Trapezförmig" nur im Bereich der Seitenwand der Garage vorhanden, erhielt also Form und Dimension nur durch diese. Dies gilt erst recht für die Höhenabmessung der Anschüttung, weil sie in vollem Umfang an "die Seitenwand der Garage angelehnt und durch diese abgestützt war. Damit ist diese Anschüttung Annex der Garage und von ihr in ihrer äußeren Form und im Bestand abschließend bestimmt. Es - Fehlt dieser Anschüttung der Charakter einer von der anschließenden baulichen Anlage unabhängige, auf eine reine Erhöhung des Geländeniveaus gerichteten Bodenveränderung. Muß somit bei der Bestimmung des an der Grenze vorhandenen Geländes sowohl von dem Hochbeet als auch von der vom Zeugen H . bekundeten Anschüttung zwischen der Garage und der Grenze abgesehen werden, so kann die vorhandene Geländehöhe an der Grenze durch die Geländemaße, die hinter der ehemaligen Garage, vor ihr im Bereich der Stützmauer der früheren, nach unten führenden Rampe und auf dem Grundstück der Kläger ohne die Hochbeetaufschüttung bestanden, hinreichend sicher ermittelt werden. Dabei kann dahinstehen, wie hoch das Gelände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vor der Durchführung der Baumaßnahme zentimetergenau gewesen ist. Denn nach allen vor- liegenden Erkenntnissen war das Gelände so niedrig, dass die Überschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe von 3m durch die Garage des Beigeladenen zweifelsfrei ist. Die erste Erkenntnis über die Geländeverhältnisse lässt sich aus der Messung gewinnen, die vom Verwaltungsgericht im Ortstermin des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens durchgeführt worden ist und die an der nordöstlichen Seite der alten Garage einen überstand über Gelände von 1,02 m ergeben hat. Dies ergibt zusammen mit der Höhe der Fertiggarage von 2,35 m eine Gesamthöhe von 3,37 m. Da der Abstand der Ecke dieser Garage zur Grenze nicht einmal 1 m betrug; kann davon ausgegangen werden, dass die Geländehöhe an der Grenze in diesem Bereich vergleichbar war und damit auch die Höhe der Garagenwand bezogen auf diesem Grenzpunkt in der gleichen Größenordnung liegt. Bestätigt wird diese Schlussfolgerung durch die Messungen, die durch den Baukontrolleur W am 15. Juni 1987 vorgenommen wurden und von diesem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal erläutert worden sind. Diese Messungen haben bezogen auf das Niveau auf dem Grundstück des Beigeladenen an der Straßenseite der Garage eine Höhe über Gelände von 3,32 m und an der Gartenseite eine Höhe von 3,25 m ergeben. Die sich aus diesen Messungen ergebende Überschreitung der für Grenzgaragen zulässigen Höhe um wenigstens 25 cm wird schließlich auch durch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte alte Schwarzweißfoto bestätigt, das zeigt, dass der Garagenbaukörper auf dem Grundstück des Beigeladenen das Niveau des anschließenden Geländes deutlich überragte. Zwar ist der Garagenbaukörper nach dieser Aufnahme höher ausgeführt, als er im Jahre 1957 genehmigt worden war, da er mit einer gemauerten Umwehrung versehen ist, für die Baugenehmigungsunterlagen nicht vorliegen. An der Höhe des Hauseinganges und der daran anschließenden dunkel gefärbten Wandfläche lässt sich jedoch erkennen, wie hoch der eigentliche Garagenkörper aus dem Gelände hervortrat. Diese Höhe dürfte - bei allen Vorbehalten gegen Schätzungen aufgrund von Fotos - ca. 1 m betragen haben. Rechnet man zu diesem Maß die Höhe der Fertiggarage von 2,35 m hinzu, so erreicht die Höhe des Gesamtbaukörpers die Größenordnung, die auch bei den Messungen des Verwaltungsgerichtes und des Baukontrolleurs festgestellt wurden. Die Kläger werden durch die Überhöhung der Grenzgarage auch in den durch § 6 BauO NW geschützten Belangen beeinträchtigt. Dabei kann dahinstehen, ob die Überhöhung der Grenzgarage sich auf das Wohnhaus der Kläger nachteilig auswirkt. Auch die Freiflächen eines Grundstückes einschließlich des Gartens sind in den Schutzbereich des 6 BauO NW einbezogen. Vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 1987 - 7 B 2260/89 -. Dies ergibt sich, ganz abgesehen von Fragen der Belichtung und der Besonnung, bereits aus den verengenden Wirkungen, die im Grenzbereich stehende Gebäude auf das Nachbargrundstück haben und mit der die soziale Schutzfunktion der Abstandflächenbestimmung (Sozialabstand) berührt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155, 159 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.