Beschluss
15 A 703/90
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1991:1220.15A703.90.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. Februar 1990 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. Februar 1990 ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Es entspricht der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO), daß die Klägerin die Verfahrenskosten beider Rechtszüge trägt. Denn die Klage hätte auch im Berufungsverfahren erfolglos bleiben müssen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Mit der Berufung als Beisitzerin eines Wahlvorstands (§ 2 Abs. 4 Satz 2 KWahlG, § 7 Abs. 1 Satz 2 KWahlG) war die Klägerin zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des kommunalen Verfassungsrechts verpflichtet worden (§ 2 Abs. 5 KWahlG). Rechtsgrundlage der Heranziehung war § 20 Abs. 1 GO. Der dort normierten Pflicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit entspricht eine Ermächtigung des Gemeindedirektors, diese Pflicht im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. Vgl. v. Loebell/Wansleben, GO NW, 4. Aufl., § 20 Erl. 2 und § 21 Erl. 2; Kirchhof,KreisO NW, 2. Aufl., § 18 Erl. 2 u. 4. Dessen Rechtmäßigkeit hängt, soweit hier von Interesse, u.a. davon ab, daß dem Verpflichteten kein wichtiger Grund zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit zur Seite steht und daß die Heranziehung nicht auf einem Ermessensfehler oder einer Verletzung des Gleichheitssatzes beruht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin keinen wichtigen Grund hatte, die Ausübung der ihr angetragenen Aufgabe zu verweigern. Auf diese Ausführungen, die mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, nimmt der Senat Bezug. Zu ergänzen bleibt allein, daß der Beklagte über das gegenteilige Vorbringen der Klägerin in seinem Widerspruchsbescheid ohne vorherige Beschlußfassung des Rates befinden durfte. Denn nach § 6 Abs. 3 d) der Zuständigkeitsordnung der Stadt X. vom 29. November 1984 war abweichend von der Regel des § 21 Abs. 2 GO die Entscheidung, ob eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf, auf den Gemeindedirektor übertragen. Die Verpflichtung der Klägerin war auch nicht im Blick auf den Gleichheitssatz oder mögliche Ermessensfehler rechtswidrig: Die Inanspruchnahme eines Bürgers für eine ehrenamtliche Tätigkeit steht nach § 20 Abs. 1 GO im weitgefaßten Ermessen der Gemeinde. Das Gesetz nennt keine besonderen Kriterien, nach denen die Auswahl unter mehreren an sich in Betracht kommenden Personen zu treffen wäre. Die Gemeinde kann deshalb im Grundsatz frei darüber bestimmen, wen sie heranziehen will, soweit der Betroffene die Übernahme der Aufgabe nicht aus wichtigem Grund ablehnen kann. Sie darf bei der Auswahl aber nicht willkürlich vorgehen, sondern muß sich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, vgl. v. Loebell/Wansleben, a.a.O., § 20 Erl. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 1964 - 1 K 3305/63 -, Rechtsprechung zum Kommunalen Verfassungsrecht, § 21 GO Nr. 4, die auf einer angemessenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der ordnungsgemäßen Erfüllung der ehrenamtlichen Aufgabe mit dem möglichen privaten Interesse an einer Abwendung der Verpflichtung beruhen. Bei der hier streitigen Verpflichtung als Wahlhelfer kann dementsprechend einerseits berücksichtigt werden, daß die rechtmäßige und zweckentsprechende Durchführung der Wahl, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im ganzen Gemeindegebiet stattfinden muß, die Inanspruchnahme relativ vieler Bürger erfordert, die zudem über ein Mindestmaß an Eignung für diese Aufgabe verfügen müssen. Es tritt die Notwendigkeit hinzu, diese organisatorischen Voraussetzungen in verhältnismäßig kurzer Zeit sicherzustellen. Andererseits ist von Belang, daß dem einzelnen Wahlhelfer nur ein zeitlich eng begrenzter Einsatz für die Allgemeinheit abverlangt wird, der sich eher als Lästigkeit denn als ernstzunehmendes Opfer darstellt. Gemessen hieran war die Heranziehung der Klägerin nicht zu beanstanden: Der Beklagte hat in den Vordergrund seiner Erwägungen das Bestreben gestellt, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten. Nachdem sich eine ausreichende Zahl freiwilliger Helfer nicht gefunden hatte, hat er mit Blick auf deren mutmaßlich höhere Eignung auf Angehörige der Stadtverwaltung zur Schließung der verbliebenen Lücken zurückgegriffen und von einer Inanspruchnahme anderer Bürger abgesehen. Dem lag die offensichtliche Erwartung zugrunde, bei diesem Personenkreis am ehesten die Einsicht in die Notwendigkeit der Inpflichtnahme voraussetzen und dadurch zugleich eine zügige Abwicklung der organisatorischen Vorbereitungen für die Wahl sicherstellen zu können. Diese Überlegungen waren sachbezogen und begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zu einer möglichst gleichmäßigen Inanspruchnahme aller Bevölkerungskreise, die der Klägerin anscheinend vorschwebt, war der Beklagte nicht verpflichtet. Eine solche letztlich nur nach dem Zufallsprinzip etwa in Gestalt einer Losentscheidung mögliche Lastenverteilung hätte die Auswahl geeigneter Personen und den zeitgerechten Abschluß der Wahlvorbereitungen in unverhältnismäßiger Weise erschweren können. Die Einschränkungen, welche den betroffenen Verwaltungsangehörigen zugemutet wurden, hatten daran gemessen nur geringes Gewicht. Das gilt um so mehr, als der Beklagte für die damit verbundenen zeitlichen Einbußen einen großzügig bemessenen Freizeitausgleich gewährte. Bei der Auswahl innerhalb der Verwaltungsangehörigen stand dem Beklagten bei ca. 50 zusätzlich benötigten Wahlhelfern und höchstens 76 in Betracht kommenden Bediensteten nur ein sehr eingeschränkter Spielraum zur Verfügung, der u.a. durch Urlaubs- und Krankheitsfälle noch weiter eingeengt war. Von diesem Ausgangspunkt her war die Heranziehung des einzelnen Mitarbeiters die Regel, die Befreiung von der, ehrenamtlichen Tätigkeit hingegen die Ausnahme. Dementsprechend dürfen an die Verpflichtung gerade der Klägerin gemessen am Gleichheitssatz keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; eher hätte ihre Verschonung besonderer Rechtfertigung bedurft. Der Beklagte hat bei seiner Auswahl dem Eignungskriterium auch in diesem Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Das war aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden. Daß er bei Anwendung dieses Kriteriums einige Bedienstete aus den von der Klägerin genannten Verwaltungsbereichen für weniger geeignet gehalten hat, war zumindest vertretbar. Denn diese Mitarbeiter waren, soweit sie überhaupt in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde standen, ganz überwiegend nicht im Innendienst eingesetzt und verfügten deshalb nur über eine eingeschränkte Verwaltungserfahrung. Eine Verletzung des Willkürverbots lag mithin auch insoweit nicht vor. In dem Widerspruchsbescheid waren die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten mit der Erläuterung des Eignungskriteriums schließlich in knapper, aber zweifelsfreier Form dargelegt. Damit war auch den Erfordernissen nach § 39 Abs. 1 VwVfG genügt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).