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Urteil

3 A 2331/88

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1992:0629.3A2331.88.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Kastenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte. Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kastenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte. Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks straße in L. (Flurstück der Flur in der Gemarkung L. ). Mit Bescheid vom 26. November 1987 zog ihn der Beklagte für die Herstellung der straße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.119,06 DM heran, auf den als Vorausleistung 3.735,99 DM angerechnet wurden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1988 zurück. Danach hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht: Die straße sei bereits unter Geltung der Ortssatzung der Stadt L. vom 5. Mai 1940 endgültig hergestellt worden. Durch den zwischen seinem Rechtsvorgänger, dem Baumeister am 16. Februar 1951 geschlossenen Vertrag habe sich die Stadt L. verpflichtet, die straße "demnächst" entsprechend der Ortssatzung vom 5. Mai 1940 auszubauen und dazu den dafür voraussichtlich benötigten, von Herrn gezahlten Betrag von 1.400,-- DM zu verwenden. Dementsprechend sei die straße ab der .straße bis zur ..straße unter Beachtung der in der Polizeiverordnung vom 9. Mai 1940 aufgeführten Merkmale endgültig hergestellt worden. Ein nördlicher Teil der straße habe bislang nicht bestanden; vielmehr sei dort nur ein "Trampelpfad" vorhanden gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. November 1987, soweit von ihm 7.383,07 DM gefordert werden, und den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar . 1988 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Die straße sei vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes keine nach früherem Recht bereits fertiggestellte und deshalb beitragsfreie Straße gewesen; vielmehr habe es sich bis auf einzelne Teile um ein Provisorium bzw. um eine Baustraße gehandelt. Da die Entwässerungseinrichtung bereits im Jahre 1951 hergestellt worden sei, seien nur die damals entstandenen Kosten angesetzt worden, obwohl im Rahmen der nunmehr abgerechneten Maßnahme auch die inzwischen undicht gewordene Kanalisation habe ersetzt werden müssen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Bei der straße handele es sich nicht um eine "vorhandene" Erschließungsanlage, für die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden dürfe. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatus der Stadt L im Jahre 1894 sei die Straße noch nicht angelegt gewesen. Mangels beidseitig erhöhter und auf der gesamten Fläche befestigter Bürgersteige sei auch keine pro-graMmgemäße Fertigstellung bis zum Inkrafttreten des Bundes-baugesetzes erfolgt. Erst nach dem letzten Eigentumserwerb und der am 17. Oktober 1987 erfolgten Widmung sei die Straße endgültig hergestellt worden. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Die von ihm vorgelegten Fotos ließen erkennen, daß die straße ab der straße bis zur straße bereits in den 50er Jahren vollständig hergestellt gewesen sei; insbesondere seien beidseitig die Bürgersteige erhöht und durchgängig mit einer wassergebundenen Decke versehen gewesen. Zumindest seien die Teileinrichtungen Fahrdamm, Gehwege, Entwässerung und Beleuchtung vollständig hergestellt worden. Im übrigen sei der Beklagte wegen des Vertrages vom 16. Februar 1951 nach Treu und Glauben verpflichtet, der Veranlagung diejenigen Straßenbaukosten zugrunde zu legen, die entstanden wären, wenn der Beklagte die endgültige Herstellung "demnächst" nach Vertragsabschluß herbeigeführt hätte. Schließlich seien die Grünbeete mit den Baumanpflanzungen nicht abrechnungsfähig. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat den Erschließungsbeitrag und den sich hiernach ergebenden Zahlungsbetrag um 1,40 DM ermäßigt; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. November 1987 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1988, beide in der Fassung der Änderung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, aufzuheben. Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten und erörterten Fluchtlinienplanes der Stadt L Blatt Nr. 21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit - teilweise - in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Entsprechend § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das angefochtene Urteil in diesem Umfange wirkungslos. In dem aufrechterhaltenen Umfang hat die Berufung keinen Erfolg. Der angefochtene Beitragsbescheid ist in seiner nunmehr maßgeblichen Fassung rechtmäßig. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Zutreffend hat der Beklagte die Kosten für die im November des Jahres 1987 erfolgte endgültige Herstellung der straße in der Ausdehnung von der straße bis zur Straße abgerechnet. Mit dieser Länge handelt es sich bei der straße um eine "öffentliche zum Anbau bestimmte Straße", also um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Der Begriff "Straße" in der zuletzt genannten Vorschrift stellt einen eigenständigen Begriff des Erschließungsbeitragsrechts dar. Ob die Behörde eine einzelne im Grundsatz nach §§ 127 ff. BauGB für sich abzurechnende Straße, nur einen Straßenteil oder mehrere Straßen angelegt hat, beurteilt sich, ausgehend von einer "natürlichen Betrachtungsweise", maßgebend nach dem äußeren Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung), so daß "Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage kennzeichnen", ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 -, BRS 37, Nr. 94 (S. 189); ebenso der erkennende Senat, z.B. Urteil vom 26. Juli 1991 - 3 A 910/91 -, OVG NW RSE § 132 BBauG/BauGB Merkmalsregelung -. Ausgehend von diesen Kriterien stellt der Straßenzug, der die Benennung -straße erhalten hat, eine einzelne Erschließungsanlage dar: Führung, Breite, Länge und Ausstattung des Straßenzuges vermitteln dem Betrachter den Eindruck, daß es sich bei ihm in der Ausdehnung ab der straße bis zur Straße um eine einheitliche Erschließungsanlage und nicht . etwa um zwei selbständige Straßen (ab der straße bis zur straße und ab der straße bis zur Straße) handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist aufgrund der im Jahre 1987 durchgeführten Maßnahmen auch nicht eine im Rechtssinne bereits "vorhandene Straße" verlängert worden - mit der Folge, daß ausschließlich die Kosten für den Ausbau der Straße ab straße bis zur Straße gemäß §§ 127 ff. BauGB abgerechnet werden könnten, während der Aufwand für die Arbeiten im südlichen Teil (ab straße bis straße) allen- falls nach § 8 KAG NW beitragsfähig sein könnte. Zwar werden im Falle der Verlängerung von vorhandenen oder endgültig hergestellten Straßen Erschließungsbeiträge gemäß §§ 127 ff. BauGB nur für den insoweit angefallenen Aufwand erhoben, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 8 C 61.81 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 406.11 § 131 BBauG Nr. 49, vom 5. Oktober 1984 - 8 C 41.83 -, KStZ 1985, 49, vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247, vom 18. Mai 1990 - 8 C 80.88 -, ZMR 1990, 354, und ist die Gemeinde nicht berechtigt, etwa gleichzeitig durchgeführte Umbauarbeiten an dem bereits vorhandenen Straßenteil (ebenfalls) nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu behandeln. Dies hat der Beklagte jedoch nicht verkannt; denn die Bodelschwinghstraße war vor Durchführung der von ihm abgerechneten Maßnahme auch auf der Strecke zwischen straße und straße keine bei Inkrafttreten der hier interessierenden Vorschriften des Bundesbeaugesetzes vom 29. Juni 1961 (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG vom 23. Juni 1960, BGBl. I S. 341) keine "vorhandene" und deshalb nach § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB nicht beitragsfähige, sondern trotz ihres damals erreichten Ausbauzustandes eine "in der Anlegung befindliche" Straße. Dies ergibt sich aus folgendem: Vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes beurteilte sich unter Geltung des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, GS. S. 561 (Preußisches Fluchtliniengesetz-F1G), die Frage, ob durch Ausbaumaßnahmen eine Straße oder nur ein Straßenteilstück hergestellt worden ist, in erster Linie nach dem Willen der Gemeinde. Vgl. Strauß/Torney/Saß, Kommentar zum Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl., § 15 Bem. 3. c). Wurde eine Straße sukzessive in Teilstücken hergestellt, so war die Straße solange nicht bauprogrammgemäß hergestellt, wie sie nicht in ihrer nach den Vorstellungen der Gemeinde "gesamten" Länge ausgebaut war. Unerheblich ist insoweit, ob das erstellte Teilstück für sich betrachtet den Herstellungsmerkmalen eines speziellen oder allgemeinen Bauprogramms entsprochen hat und ob es dem öffentlichen Verkehr übergeben worden ist. War die Straße nur auf einer Teilstrecke ihrer nach den Vorstellungen der Gemeinde als endgültig vorgesehenen Länge fertiggestellt, so handelte es sich um einen (unselbständigen) Straßenteil und nicht um eine (selbständige) Straße. Mit welcher Ausdehnung und mit welchem Verlauf die Stadt L die - straße vor Durchführung der ersten Ausbauarbeiten als abschließend fertiggestellt erachtete, ergibt sich aus dem Fluchtlinienplan für die Gemarkung L. , Fl ur ,.den der Magistrat der Stadt L , am 25. Mai 1903 förmlich festgestellt hat. Nach diesem Plan ("Blatt Nr. ") sollte die heutige straße – dort mit "Straße Nr. " bezeichnet - von der heutigen straße ("Straße Nr. ") über die heutige straße ("Straße Nr. ") hinaus bis zur . Straße geführt werden. Diese Absicht hat die Stadt L. niemals aufgegeben. Zwar ist durch Beschluß der Stadtverordneten vom 7. Januar 1949 die Fluchtlinie der Straße insoweit geändert worden, als die straße nunmehr im südlichen Teilstück nach Westen versetzt verlaufen sollte; das Vorhaben, die Straße ab der Straße bis zur straße anzulegen, blieb indessen unverändert. Diesen. in dem Fluchtlinienplan Blatt Nr. . bekundeten Willen hinsichtlich der Länge der .straße hat die Stadt L. schließlich bei Verabschiedung des aktuell maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 69 übernommen. Demgegenüber ist unerheblich, daß die Gemeinde anfänglich die straße nur auf der Strecke zwischen straße und straße ausgebaut, in diesem Bereich eine Wohnbebauung gestattet und dieses Straßenstück dem öffentlichen Verkehr übergeben hat. Mit diesen Maßnahmen kam die Stadt L: nur den in diesem Bereich zunächst hervorgetretenen Erfordernissen nach. Da die straße auf der Strecke zwischen straße und Straße bis zur Durchführung der vom Beklagten abgerechneten Maßnahmen den Charakter eines - nach der Bezeichnung des Klägers - "Trampelpfades" bzw. eines - nach der Kennzeichnung des Beklagten - "Heckenweges" hatte, mithin in ihrem tatsächlichen Zustand nicht den Merkmalen entsprach, um nach dem Willen der Gemeinde - unter Geltung des preußischen Fluchtliniengesetzes - bauprogrammgemäß fertiggestellt oder - im Sinne der §§ 133 Abs. 2, 132 Nr. 4 BBauG/BauGB i.V.m. den Vorschriften der jeweils maßgeblichen Erschließungsbeitrags-satzung - endgültig hergestellt zu sein, konnte bis zum Jahre 1987 keine Beitragspflicht für die . straße entstehen. Danach kommt es nicht darauf an, ob die mit der Berufung angegriffenen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Ausbauzustandes des südlichen Straßenteilstückes zutreffen oder nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand keine Veranlassung, ausschließlich das Teilstück (den Abschnitt) der straße zwischen straße und - straße abzurechnen. Zwar konnten ebenso wie nach § 130 Abs. 2 BBauG/BauGB auch nach dem preußischen Fluchtliniengesetz der beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt und Anliegerbeiträge für fertiggestellte Straßenteile erhoben werden, vgl. zum früheren Anliegerbeitragsrecht Strauß/Torney/Saß, aaO., § 15 Bem. 4 g); zur Rechtslage nach dem BBauG/BauGB Driehaus, Erschließungs-und Ausbaubeiträge, 3. Aufl., Rdnrn. 453 ff., doch setzt(e) dies einen dahingehenden Willensentschluß der Gemeinde voraus, ohne daß insoweit grundsätzlich eine Verpflichtung besteht/bestand. Eine Entscheidung der Stadt L. dahingehend, den Aufwand für die Herstellung der straße im südlichen und im nördlichen Teil getrennt zu ermitteln und die jeweiligen Anlieger nur insoweit heranzuziehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war die Stadt L nicht nach § 15 der Ortssatzung für die Anlegung, Veränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen im Bezirk der Stadt Lippstadt vom 5. Mai 1940 (ebenso § 15 des Ortsgesetzes für die Anlegung, Veränderunng und Bebauung von Straßen und Plätzen im Bezirk der Stadt Lippstadt vom 11. April 1910) verpflichtet, die gesonderten Anlagekosten für den südlichen Straßenteil auf die dortigen Anlieger zu verteilen. Die zuletzt genannte Vorschrift enthält nur eine normative Definition bzw. Fiktion der Wendung "Anlage einer neuen Straße" im Sinne des Ortsrechts und besagt nichts darüber, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzunge die Anlage eines Teiles einer Straße gegenüber den Anliegern abgerechnet werden darf; dies regelt vielmehr § 10 der Ortssatzung, der die Gemeidne nicht verpflichtete, sondern nur nach Ermessen berechtigte, die Anlieger zu den Kosten für die Fertigstellung eines Straßenteiles heranzuziehen. Zum Zwecke der Abrechnung ist die straße jedoch nicht in Abschnitte zerlegt worden und brauchte auch nicht aufgeteilt zu werden. Hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes wie auch hinsichtlich der Bestimmung der Beitragshöhe für das Grundstück des Klägers bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nach dem mit dem Baumeister geschlossenen Vertrag vom 16. Februar 1951 nicht verpflichtet, bei der Aufwandsermittlung nur die fiktiven Kosten, die bei einer Herstellung der straße in den 50er Jahren angefallen wären, zugrundezulegen oder die persönliche Beitragspflicht des Eigentümers des Grundstücks straße zu begrenzen. Der Abrede in jenem Vertrag, wonach der Anlieger zur Sicherung der von ihm übernommenen Verpflichtung einen Geldbetrag zu zahlen hatte, "welcher diesen demnächstigen Straßenbaukostenbeiträgen schätzungsweise entspricht", ist eine solche Bedeutung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu entnehmen; denn der Relativsatz erläutert nur die Höhe des damals zu zahlenden Betrages und nach § 2 e) des Vertrages sollte eine endgültige Abrechnung der Straßenbaukosten, wonach sich eine Nachzahlungspflicht oder eine Erstattungsforderung ergeben konnte, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Aus letzterem Grunde beinhaltet die Vereinbarung auch keine Ablösung oder einen Vorausverzicht. Danach kann dahinstehen, ob der Käger überhaupt Rechte aus dem von einem Dritten mit der Stadt L. abgeschlossenen Vertrag herzuleiten vermag und ob von den normativen Regelungen über die Aufwandsermittlung und -verteilung abweichende vertragliche Vereinbarungen zulässig sind. Der Beklagte war auch nicht gehindert, die durch die im Jahre 1987 durchgeführten Maßnahmen entstandenen Kosten abzurechnen, soweit bereits vorhandene Teileinrichtungen im südlichen Straßenteil ersetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gemeinde das die Anforderungen an die endgültige Herstellung einer Teilanlage regelnde Ausbauprogramm mit Auswirkungen auf den Umfang der für eine solche Teilanlage entstehenden Kosten der erstmaligen Herstellung solange ändern, wie die jeweilige Teilanlage noch nicht erstmalig endgültig hergestellt ist; erstmalig hergestellt ist eine Teilanlage erst, wenn dies für ihre gesamte Länge (Fläche) zutrifft. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, KStZ 1986, 91. Da - mit Ausnahme der Entwässerungseinrichtung - die Teilanlagen der straße bis zum Jahre 1987 nicht in der vollen Länge hergestellt waren, durfte der Beklagte die für ihre erstmalige vollständige (endgültige) Herstellung im Jahre 1987 angefallenen Kosten in den beitragsfähigen Aufwand einstellen; Den Aufwand für die bereits früher in der gesamten Länge und damit endgültig hergestellten Entwässerungsanlage hat der Beklagte zutreffend nach den damals angefallenen und nicht nach den für die Erneuerung im Jahre 1987 entstandenen Kosten ermittelt. Schließlich durfte der Beklagte entgegen dem Vorbringen des Klägers auch die Kosten für die "Grünbeete" abrechnen. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB umfaßt der Erschließungsaufwand (auch) die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage. Soweit es sich um eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße handelt, können Grünanlagen gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB deren Bestandteil sein. Da im vorliegenden Falle der Beklagte Kosten für Grünanpflanzungen innerhalb des Straßenraumes der . straße in Ansatz gebracht hat, gehören diese bereits von Gesetzes wegen zum Erschließungsaufwand. Dieser Aufwand war auch der Art und dem Umfang nach gem. §§ 129, 132 Nr. 1 BauGB iVm § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) der Satzung der Stadt L über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 5. Oktober 1987 - EBS - beitragsfähig, da nach der zuletzt genannten Bestimmung der Erschließungsaufwand für Grünanlagen, die Bestandteil u.a. von Straßen sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m beitragsfähig ist und nicht ersichtlich ist, daß die vom Beklagten abgerechnete Erschließungsanlage über die gem. § 2 EBS insgesamt zugelassene Breite hinausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.