Leitsatz: Zum Unterlassungsanspruch bei nächtlichen Lärmstörungen, die von Bewohnern einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft ausgehen und auf benachbarte Wohnbebauung einwirken. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils in seinem ersten Absatz wie folgt gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, nächtliche Ruhestörungen, die nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für die Kläger unzumutbar sind, durch die Bewohner des Hauses in zu unterbinden. Die Beklagte trägt die Kosten des Ber i ufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages anwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kläger bewohnen seit dem Jahr 1970 das Einfamilienreihenhaus in , das aufgrund einer Baugenehmigung vom 29. April 1968 errichtet und im Juli 1969 fertiggestellt wurde. Es handelt sich tim ein zweigeschossiges Wohnhaus ohne ausgebautes Dachgeschoß, dessen Ruhebereich nach Osten ausgerichtet ist. Die Fenster seiner Wohn- und Schlafräume befinden sich an der westlichen und östlichen Hausseite. Auf dem südlich gelegenen Grundstück betreibt die Beklagte eine ihrer städtischen Obdachlosenunterkünfte. Es handelt sich um einen parallel zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks in einem Abstand von 10 m zu diesem gelegenen, gut 51 m langen dreigeschossigen - Bau mit 30 Wohneinheiten, von denen 27 im Mai 1993 mit 97 Bewohnern, nämlich 26 Frauen, 25 Männern und 46 Kindern belegt waren; drei Wohneinheiten werden vom Deutschen Kinderschutzbund e.V. zum Zweck der Hausaufgabenbetreuung und sonstiger Maßnahmen genutzt. Die einzelnen Wohneinheiten sind von der dem klägerischen Grundstück zugewandten Gebäudeseite über zwei geschlossene Treppenaufgänge und von dort über offene "Laubengänge" zugänglich. Die Obdachlosenunterkunft ist als solche aufgrund des Bauscheins des Bauaufsichtsamtes der Beklagten vom 9. Oktober 1964 gemäß einem Vertrag der Beklagten mit einem privaten Wohnungsbauunternehmen von diesem errichtet worden; die Schlußabnahme erfolgte im Dezember 1965. In der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses des Rates der Beklagten vom 28. Januar 1964 heißt es: "Die Verwaltung berichtet über die Errichtung von Schlichtwohnungen an der Straße. Es wird zugesagt, daß in diese Wohnungen, weil sie in der Umgebung eines guten Wohnviertels liegen, nicht die Schlechtesten eingewiesen werden." Die Beklagte mietete das Gebäude von der privaten Wohnungsbaugesellschaft als Obdachlosenunterkunft und kaufte das Grundstück am 26. April 1982. Beide in Rede stehenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 (" ") der Beklagten, der im Juli 1965 öffentlich bekanntgemacht wurde. Das Grundstück der Beklagten wird in diesem Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das klägerische Grundstück liegt seit der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 in einem reinen Wohngebiet. Beiderseits der und in der näheren Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke befindet sich ausschließlich Wohnbebauung. Die Kläger, die seit Mai 1988 bei verschiedenen Dienststellen der Beklagten Beschwerde über ständige, auch nächtliche Ruhestörungen seitens der Bewohner der Obdachlosenunterkunft führen, haben am 22. September 1989 Klage beim Landgericht auf "Unterlassung von Immissionen" erhoben, die dieses mit Beschluß vom 31. Juli 1990 - 1 0 445/89 - an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Die Kläger haben vorgetragen, sie würden tags wie auch nachts durch den von den Bewohnern der Obdachlosenunterkunft hervorgerufenen Lärm erheblich und die Klägerin in ihrer Gesundheit gefährdendem Umfang betroffen. Im Sommer hielten sich die Bewohner der Unterkünfte bis spät in die Nacht auf den Laubengängen auf, grillten, tränken, feierten und ließen Radio- und Fernsehübertragungen unterschiedlicher Sender gleichzeitig aus den geöffneten Fenstern hören. Weit nach 24.00 Uhr kehrten einzelne Bewohner noch aus Billardsalons oder Gaststätten zurück und hämmerten, träten und schlügen - ohne Schlüssel nach Hause gekommen - so lange vor die Türen, bis ihnen jemand öffne. In den Monaten Februar bis August 1989 hätten sie, die Kläger, etwa 30mal um polizeiliche Hilfe bitten müssen. Zwischen 23.00 Uhr und 3.00 Uhr habe die Polizei Parties beendet, Wasser auf Grills gekippt und sei "Streife" gefahren. Die Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks sei wesentlich und werde durch das Zeugnis von Polizeibeamten und Nachbarn unter Beweis gestellt. Sie bestehe in dieser Form seit etwa einem Jahr, als es zu einer Ballung von extrem kinderreichen Familien in der Unterkunft gekommen sei, die ein Leben "wie im Orient" führten, ohne sich um die berechtigten Belange der Nachbarschaft zu kümmern. Im Juli 1989 seien sie, die Kläger, achtmal nach 24.00 Uhr durch Lärmbelästigungen beeinträchtigt worden. Die Klägerin habe sich infolge der Beeinträchtigungen in nervenärztliche Behandlung begeben müssen. Auch die übrigen Nachbarn der Unterkunft fühlten sich beeinträchtigt, wie eine Unterschriftensammlung bestätige. Die Situation werde dadurch verschärft, daß die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte von ihren Freunden und Verwandten oft mehrmals und längerfristig besucht würden, zum Teil über Wochen. Auch Kinderlärm dringe fast täglich bis 23.00 Uhr aus dem Gebäude der Beklagten. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ruhestörenden Lärm (insbesondere deutlich hörbare Musik aus Tongeräten) durch Bewohner der Unterkunft der ihr Wohnhaus in erreicht, zu verhindern, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, während der Nachtzeit Lärm der Bewohner der Unterkunft zu verhindern, der am Wohnhaus in den Immissionsrichtwert von 35 dB (A) (außen) überschreitet oder durch Geräuschspitzen der Wert von 55 dB (A.) (außen) überschreitet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat das tatsächliche Vorbringen der Kläger bestritten und Gegenbeweib durch Zeugen angeboten. Nachbarbeschwerden hinsichtlich des Verhaltens der Bewohner habe sie lediglich von den Klägern erhalten; kein einziger weiterer Nachbar habe sich beschwert oder Anzeige erstattet. Auch hätten die Kläger keine Angaben zur Stärke des Lärms gemacht, der ihr Grundstück erreiche; ihr Vortrag sei insoweit unsubstantiiert. Ihr Gebäude werde wie das der Kläger lediglich zum Wohnen genutzt. Auch Kinderspielplätze auf gemeindlichen Grünanlagen würden als notwendig und ortsüblich betrachtet, und auch das Grillen im Hausgarten mit dem damit verbundenen Geruch stelle keine ortsunübliche Nutzung mehr dar. Infolgedessen sei allenfalls eine unwesentliche und ortsübliche Einwirkung von Immissionen auf das. klägerische Grundstück festzustellen, selbst wenn einzelne Lärmbelästigungen durch die Bewohner der Unterkunft nicht in Abrede gestellt würden. Weitere Investitionen zur Abschottung der Häuser würden im Hinblick auf das vorliegende verfahren aus Kostengründen nicht durchgeführt. Der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird und das den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 4. August 1992 zugestellt worden ist, nach Durchführung eines Ortstermins und Einholen einer amtlichen Auskunft des Oberkreisdirektors des Kreises als Kreispolizeibehörde mit dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von der Beklagen am 2. September 1992 eingelegte Berufung, mit der sie rügt, das Verwaltungsgericht habe die Behauptung der Kläger, von den Häusern gehe nachts ruhestörender Lärm aus, ohne Beweiserhebung als wahr unterstellt. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht mehr begründet, warum die Kläger nicht verpflichtet seien, diese Immissionen gem. § 906 Abs. 2 BGB zu dulden. Es könne nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch die ortsübliche Benutzung des Grundstückes der Beklagten gegeben sei. Allerdings könne eine Beeinträchtigung nicht durch Maßnahmen der Beklagten verhindert werden, die dieser wirtschaftlich zumutbar seien. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten sei bereits erschöpft, da nicht zuletzt angesichts der ständig steigenden Asylbewerberzahlen keine finanziellen Mittel mehr zu weiteren lärmdämmenden Maßnahmen zur Verfügung stünden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht dazu Stellung genommen, welche lärmdämmenden Maßnahmen der Beklagten es für erforderlich und wirtschaftlich zumutbar halte. Auch sei nicht berücksichtigt, daß menschliches Verhalten nicht durch Regeln der Technik vermeidbar gemacht werden könne, vielmehr auch die Errichtung von Lärmschutzwänden und weitere lärmdämmende Maßnahmen noch keine Garantie dafür böten, daß sich die Nachbarn des Obdachlosenheims nicht doch weiterhin gestört fühlen könnten. Sie, die Beklagte, habe nach ihren Möglichkeiten störende Bewohner der Unterkunft in andere Obdachlosenunterkünfte umgesetzt. Im übrigen sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das klägerische Anwesen liege im reinen Wohngebiet, zweifelhaft, denn es sei nicht klar, ob der Bebauungsplan wirksam zustande gekommen sei. Sofern von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 1.2 der Beklagten auszugehen sei, liege das Grundstück der Kläger in einem allgemeinen Wohngebiet und sie hätten höhere Geräuschimmissionen auch zur Nachtzeit hinzunehmen als die, von denen bislang ausgegangen werde. Schließlich weise sie auf die Rechtsprechung des 9. Senats des erkennenden Gerichts zu ihrer Verpflichtung, Obdachlose unterzubringen, hin. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin gefaßt wird, daß die Beklagte verurteilt wird, während der Nachtzeit über gelegentliche Störungen hinausgehenden erheblichen ruhestörenden Lärm (insbesondere deutlich hörbare Musik, Geschrei, Klopfen, Partylärm und Türenschlagen), der vor dem Haus, im Treppenhaus, auf den Laubengängen und in den Wohnungen durch Bewohner der Unterkunft in verursacnt wird und ihr, der Kläger, Haus, in erreicht, zu verhindern. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe sich auf die Auflistungen der Polizeistation sowie die von den Klägern überreichte, von 53 Personen unterschriebene Eingabe wegen ruhestörenden Lärms aus der Notunterkunft stützen können. Auch aus § 906 Abs. 2 BGB ergebe sich nicht die Verpflichtung, Lärm bis weit nach 24.00 Uhr vom Grillen und von Feiern in und auf den Laubengängen, von Grölen und Krakelen, Türentreten und Trampeln, Schreien, Schlägereien und dergleichen hinzunehmen. Auch sei die Beklagte wirtschaftlich leistungsfähig. Als sie ihr Einfamilienhaus erworben hätten, sei das Objekt noch kein Obdachlosenheim gewesen, von dem eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe. Solche Beeinträchtigungen ergäben sich erst seit etwa 1986. Auch die Verpflichtung der Beklagten, bedürftige und kinderreiche Familien unterzubringen, könne auf Seiten der Kläger nicht zu der Verpflichtung führen, Lärm bis hin zur Notwendigkeit einer nervenärztlichen Behandlung hinzunehmen. Seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils sei es wiederholt zu nächtlichen Ruhestörungen gekommen, die Polizeieinsätze erforderlich gemacht hätten. Die Laubengänge wirkten wie ein Lautsprecher in Richtung ihres Grundstückes. Die Ausführungen der Beklagten zur Unwirksamkeit ihres eigenen Bebauungsplanes seien unsubstantiiert. Das Gericht hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse der Grundstücke der Beteiligten, durch eine Ortsbesichtigung, die der Berichterstatter am 22. April 1993 vorgenommen hat, über sämtliche die in Rede stehende Obdachlosenunterkunft betreffenden nächtlichen Eihsätze (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Mai 1993 durch eine amtliche Auskunft der Kreispolizeibehörde sowie über die Intensität und Häufigkeit nächtlicher Störungen (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), die von der Obdachlosenunterkunft in das klägerische Wohngrundstück erreichen, durch Vernehmung von Zeugen gemäß den Beweisbeschlüssen vom 4. Juni, 20. September, 2. und 16. November 1993; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften und die Auskunft der Polizeistation vom 1. Dezember 1993, wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (12 Hefte bzw. Ordner und ein Plan) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Verhinderung nächtlicher Ruhestörungen, die für die Kläger nach Maßgabe der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung unzumutbar sind und in sowie vor der- Obdachlosenunterkunft der Beklagten durch die Bewohner der Unterkunft hervorgerufen werden, steht den Klägern zu. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt der ungeachtet seiner Herleitung hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wegen unzumutbarer hoheitlich verursachter Immissionen in Betracht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81 S. 197 (199 f.) und vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE - 79 S. 254 (257). Das Maß dessen, was den Klägern im Nachbarschaftsverhältnis zu der in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und nach Maßgabe öffentlichen Rechts betriebenen Obdachlosenunterkunft an (nächtlichen) Geräuschimmissionen noch zumutbar ist, bestimmt sich entsprechend § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und dem, was nach §§ 906, 1004 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis hinzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O. S. 200. Nach § 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG sind Anlagen so 'zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Beklagte ist als Betreiberin der Obdachlosenunterkunft für die streitgegenständlichen nächtlichen Ruhestörungen auf ihrem Grundstück verantwortlich. Einer Anlage können nämlich nicht nur die schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) zugerechnet werden, die von ihrem bestimmungsmäßigen Betrieb herrühren, sondern auch solche, die durch eine mißbräuchliche Nutzung auftreten, sofern- sich in dem jeweiligen Mißbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt und der Mißbrauch deshalb - bei einer wertenden Betrachtungsweise - als Folge des Betriebs der Anlage anzusehen ist. Vgl. Urteil des erkennenden Senats'vom 15. Dezember 1993 - 21 A 1560/93 -, UA S. 15. Die Beklagte hat nicht nur eine entfernte Ursache für die beanstandeten Lärmimmissionen gesetzt, sondern steuert diese unmittelbar durch die Einweisung der Lärm verursachenden Bewohner und die Regelung sowie Überwachung des Benutzungsverhältnisses. Bei der wertenden Betrachtung' muß vorliegend weiter berücksichtigt werden, daß ein Vorgehen der Nachbarn gegen einzelne in einer Unterkunft lebende oder sich dort nur zeitweilig aufhaltende Störer wegen deren anzunehmender Vermögenslosigkeit und ihres nicht seltenen Wechsels keine Aussicht auf nachhaltigen Erfolg verspricht. Würde die Beklagte von einer Verantwortlichkeit für Nutzungsexzesse freigestellt, so blieben die Kläger den von dort ausgehenden Immissionen weitgehend schutzlos ausgesetzt. Schädliche Umwelteinwirkungen, die im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis abgewehrt werden können, sind nicht nur Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, für die Nachbarschaft Gefahren herbeizuführen, sondern auch solche, die geeignet sind, erheblich zu belästigen. Die Beurteilung, ob Geräuschimmissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), kann nicht schematisch anhand allgemein gültiger Lärmwerte vorgenommen werden. Die Belastung durch (nächtlichen) Lärm und damit die Frage der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, die oft nur unvollkommen in einem bestimmten Lärmwert erfaßt werden können. Die Grenze der Erheblichkeit der Geräuschbelästigungen ist einzelfallbezogen anhand einer auf einen Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu ermitteln, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, DVBI. 1992 S. 1234 (1235). Die Schutzwürdigkeit der Kläger gegen nächtliche Lärmbelästigungen wird vorliegend davon beeinflußt, daß sich das Grundstück der Kläger im reinen, jedenfalls aber - wie das Objekt der Beklagten - im allgemeinen Wohngebiet (§§ 3 f. der Baunut-zungsverordnung - BauNVO -) befinden. Vgl. zur Bedeutung der bebauungsrechtlichen Situation BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88 S. 143 (144). Zwar könnte der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 12 der Beklagten, der für das Grundstück der Kläger ein reines Wohngebiet ausweist, nicht wirksam sein, denn die Streichung der Festsetzung einer Grundflächenzahl durch die Genehmigungsbehörde in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans könnte eine materielle Änderung des Planinhalts bedeuten, wenn nämlich die eingezeichnete überbaubare Grundstücksfläche auf einem oder mehreren Grundstücken diese Festsetzung überschreiten sollte; ein Beitrittsbeschluß des Rates der Beklagten liegt nicht vor. Diese Frage bedarf indes keiner Entscheidung, denn die nähere Umgebung beider in Rede stehenden Grundstücke ist von einer reinen Wohnnutzung geprägt, die durch das Objekt der Beklagten nicht nachhaltig und allenfalls im Sinne eines allgemeinen Wohngebietes beeinflußt wird. Das Gebäude weist noch wesentliche Elemente eines Wohngebäudes auf. Es enthält 30 Mehrzimmerwohnungen mit zusammen 87 Wohnräumen, von denen jedoch drei Wohneinheiten durch den Deutschen Kinderschutzbund e. V. genutzt werden. Selbst wenn dadurch höchstens 12 Wohnräume entfielen, so verblieben für die derzeit 97 Bewohner noch 75 Wohnräume in Wohneinheiten, die mit (Wohn-)Küche und wC ausgestattet sind; "Brausen" befinden sich im Kellergeschoß. Zwar entfällt das Element der Freiwilligkeit bei der Begründung und Aufrechterhaltung des Wohnverhältnisses - vgl. dazu OVG Berlin, Beschluß vom 2. Juni 1987 - 2 S 38.87 -, DWW 1988 S. 291 (292) -, jedoch dürfte - wie auch die Aussagen von in dem Gebäude wohnenden Zeugen ergaben - die Unterkunft ihren Bewohnern eine auf gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit (Heimstatt) und eine freie Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises - vgl. dazu BVerwG, Beschluߠvom 7. September 1984 - 4 N 3.84 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 6 - ermöglichen. Soweit bei der Obdachlosenunterkunft unter Zurücktreten des ordnungsbehördlichen Aspekts auch ein Charakter einer Anlage für soziale Zwecke zu sehen ist, vermöchte dies, da das Objekt gerade dem Wohnbedürfnis bestimmter Bevölkerungskreise zu dienen bestimmt ist, wegen der Einzigartigkeit und der Nähe zu der sonstigen sie umgebenden baulichen Nutzung den Gebietscharakter der näheren Umgebung nicht zu ändern, §§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - vgl. dazu Beschluß des erkennenden Gerichts vom 23. Dezember 1985 - 11 13 1911/85 NJW 1986 S. 3157. Die Frage, ob insbesondere das klägerische Grundstück in einem reinen oder in einem allgemeinen Wohngebiet oder aber an der Grenze zwischen aneinanderstoßenden Baugebieten im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO liegt, kann dahinstehen, denn eine Orientierung an den insofern differenzierenden Immissionsrichtwerten der TA Lärm scheidet unabhängig von dem im Berufungsverfahren formulierten Antrag der Kläger aus, weil für die Belästigungswirkung nächtlicher Ruhestörungen der in Rede stehenden Art nämlich nicht die Höhe etwa gemessener Pegel und erst recht ermittelter äquivalenter Dauerschallpegel maßgeblich ist, sondern die Plötzlichkeit des Atiftretens und der hohe Informationsgehalt der von den Bewohnern der Obdachlosenunterkunft ausgehenden Geräusche und deren Häufigkeit, die die Störqualität entscheidend prägen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1989 - 4 B 116.88 -, NVwZ 1989 S. 666 (667). Die Schutzwürdigkeit der Kläger gegen nächtliche Lärmbelästigungen wird nicht entscheidend dadurch gemindert, daß das Gebäude der Beklagten bereits seit mehr als zwei Jahren fertiggestellt war, als die Baugenehmigung für das klägerische Wohnhaus erteilt wurde. Zwar ist für die Erheblichkeit von Lärmbelästigungen einer neu hinzukommenden Nutzung die durch vorhandene Nutzungen vorgegebene Situation von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1990 - 7 B 72.90 -, NVwZ 1990 S. 962 (963) und Urteil vom 24. April 1991, a.a.O. S. 146. Die schutzmindernde Vorbelastung - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 -, DÖV 1991 S. 883 (884) - des klägerischen Grundstückes ist darin zu sehen, daß die Kläger bei der Errichtung ihres Wohnhauses mit einer intensiveren Nutzung des Nachbargebäudes durch einen wechselnden Personenkreis von Bewohnern und Besuchern rechnen mußten, als dies bei einem Mietshaus vergleichbarer Größe zu erwarten gewesen wäre. Ebenso mußten sie damit rechnen, daß infolge der engen Wohnverhältnisse die sog. Laubengänge des Objekts der Beklagten auch als gemeinschaftlicher Balkon in die Wohnnutzung einbezogen werden würden. Zudem mußten die Kläger auch mit gelegentlichem Fehlverhalten, das sich auch auf ihr Grundstück auswirken könnte, der dort untergebrachten, häufig sozial nicht angepaßten Personen rechnen. Diese Vorbelastung wird jedoch dadurch gemindert, daß schon bei der Belegung dieser Obdachlosenunterkunft auf das bereits vor Errichtung des klägerischen Wohnhauses bestehende "gute Wohnviertel" Rücksicht genommen werden sollte. Im übrigen entsprach es schon vor Errichtung beider in Rede stehender Häuser der Bauleitplanung der Beklagten, auf deren Rechtsgültigkeit es angesichts ihrer zwischenzeitlichen Verwirklichung hier nicht mehr entscheidend ankommt, daß das klägerische Grundstück Teil eines Wohngebietes sein sollte, so daß die Kläger von der Wohngebietsverträglichkeit der Nutzung der Unterkunft ausgehen mußten. Aus dem Umstand, daß die Beklagte mit der Obdachlosenunterkunft eine öffentliche Aufgabe erfüllt, kann eine besondere Steigerung der Zumutbarkeit nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber hat für Obdachlosenunterkünfte keinen besonderen Vorrang öffentlicher Interessen ausdrücklich bestimmt, insbesondere keine räumliche Zuordnung zu Wohngebieten vorgegeben. Soweit eine solche von der Gemeinde - aus zweifellos tragfähigen Gründen - gewählt wird, kann das daraus resultierende Konfliktpotential aber nicht einseitig und unter bloßem Hinweis auf die öffentliche Aufgabe auf die Umgebung abgewälzt werden. Die von den Klägern geltend gemachten Immissionen betreffen solche, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Bei der Beurteilung ihrer Erheblichkeit ist zu beachten, daß die Nachtruhe den Schutz des § 9 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LlmschG) genießt und diese gesetzliche Wertung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nächtlicher Lärmstörungen Berücksichtigung finden muß. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. März 1990 - V ZR 58/89 BGHZ 111 S. 63 (63 f.). Auch wenn sonach die Nachtruhe als besonders schutzwürdig anzusehen ist, so haben die Kläger jedenfalls keinen Anspruch darauf, daß jegliche Störungen der Nachtruhe durch Bewohner oder Besucher der Obdachlosen-Unterkunft der Beklagten von dieser verhindert wird; das angefochtene Urteil geht insoweit über das nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft Gebotene hinaus und verlangt tatsächlich Unmögliches von der Beklagten. Lärmstörungen indes, die geeignet sind, einen durchschnittlich empfindlichen Bewohner des klägerischen Hauses am Einschlafen zu hindern oder aus dem Schlaf zu reißen, überschreiten bei einer Wiederholung mehrmals in der Woche in einem Wohngebiet die Grenze der erheblichen Belästigung. Eine derartige Häufung nächtlicher Störungen durch Lärm der Bewohner und Besucher der in Rede stehenden Unterkunft ist nach den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts und insbesondere der Beweisaufnahme durch den erkennenden Senat in der Vergangenheit festzustellen gewesen. Allerdings sind die von der Polizei gemachten Beobachtungen insoweit nicht sehr aussagekräftig. Nach der der amtlichen Auskunft der Kreispolizeibehörde , die das Verwaltungsgericht eingeholt hat, beigefügten Übersicht "Einschreiten in der Notunterkunft der Stadt , , ab 1. Juni 1990" ist die Polizei in fast zwei Jahren insgesamt siebenmal wegen nächtlicher Ruhestörungen eingeschritten, - wobei » am 14. Juni und 3. August 1990 jeweils zwei Einsätze am gleichen Abend im Abstand von weniger als einer Stunde erfolgt sind. Insgesamt finden sich auf dieser Übersicht demnach fünf Fälle nächtlicher Störungen; die späteste Einsatzzeit war am 18. Juni 1990 um 23.10 Uhr. Weiter befindet sich in der Anlage ein Einsatzbericht über ein dreimaliges Einschreiten am 22. Juli 1991 in der Zeit von 22.18 bis 23.21 Uhr. Der Einsatz am 17. Juli 1991 erfolgt auf Beschwerde einer Bewohnerin der Unterkunft selbst, so daßenicht klar ist, ob die angezeigte Ruhestörung das klägerische Grundstück erreicht hat. Bei ihren Einsätzen am 12. und 16. Juli 1991 konnte die Polizei keine Feststellungen treffen. Dokumentiert sind somit lediglich sechs nächtliche nuhestörungen in knapp zwei Jahren, die sich ausschließlich in den Monaten Juni bis August abgespielt haben. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß diese Störungen auch das klägerische Grundstück erreicht und sich dort ausgewirkt haben. Ob sie die Kläger in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt haben, erscheint wegen des Zeitpunkts der festgestellten Störungen fraglich. Ebenso ergibt die vom erkennenden Senat eingeholte amtliche Auskunft derselben Dienststelle, daß in 13 Monaten von Mai 1992 bis Mai 1993 lediglich am 2. und 30. Mai 1992 polizeiliche Feststellungen über Ruhestörungen nach 23.00 Uhr gemacht worden sind. Dabei ist indes zu berücksichtigen, daß die, örtliche Polizei, wie sich aus dem Bericht des Polizeimeisters vom 27. Juni 1993 ergibt, Lärmbeschwerden der Kläger ablehnend gegenübersteht und daß möglicherweise auch solche Einsätze nicht mehr gemeldet bzw. bearbeitet werden, wie es der Bericht des Leiters der Dienstgruppe- A - vom 7. Mai 1993 vermuten läßt. Auch der Leiter der Polizeistation hat in seiner Vernehmung vor dem Senat die Auffassung vertreten, daß die in Rede stehende Unterkunft kein spezielles Problem sei. Die Danziger Straße sei ein Schwerpunkt bezogen nur auf Beschwerden wegen ruhestörenden Lärms; dort seien "die besseren Obdachlosen" untergebracht. Ein genaueres Bild der in den letzten Jahren vorgekommenen nächtlichen Störungen vermitteln die Aussagen der sonstigen im Berufungsverfahren gehörten Zeugen. Die von den Klägern aus der Nachbarschaft benannten Zeugen berichten übereinstimmend von häufigen und auch schwerwiegenden Lärmstörungen, die von der Obdachlosenunterkunft der Beklagten ausgegangen sind. Aus den von dem Zeugen überreichten beiden Aufstellungen ergeben sich einmal sieben nächtliche Störungen in knapp drei Wochen von Mitte Juni bis Anfang Juli 1993, sodann im Juli/August 1993 acht Störungen in fünf Wochen und noch einmal fünf Störungen in knapp drei Wochen im Oktober 1993, wobei die letzten bereits im Herbst liegen. Der Nachbar berichtet von nächtlichen Störungen zwei- bis dreimal die Woche. Die Eheleute , deren Haus in unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Anwesen liegt, berichten von Partylärm auf den Laubengängen, der wie ein Alptraum sei; die Zeugin hat mehrmalige Störungen im Monat und im Sommer Krach an jedem Abend bekundet. Der Zeuge , der in erheblicher Entfernungvon der Unterkunft wohnt, berichtet, daß ihn Störungen zwei-bis dreimal im Monat erreichten und die Laubengänge "wie schallende Trichter in seine und der Kläger Richtung wirken". Sowohl der Zeuge als auch der Zeuge haben erklärt,daß die Nachbarn aus Angst vor Repressalien der Bewohner der Unterkunft hinsichtlich der nächtlichen Störungen Beschwerden unterließen. Auch die selbst in der Unterkunft lebende Zeugin berichtet von im Sommer fast täglichen Feiern bis 1.00/2.00 Uhr nachts, wobei die Mitbewohner oft betrunken seien und keine Selbstkontrolle mehr hätten. Der Zeuge , der ebenfalls Bewohner der Unterkunft ist und von der Beklagten als eine Art Hausmeister eingesetzt wird, berichtet in Übereinstimmung hiermit, daß im Sommer bei gutem Wetter dauernd auf den Laubengängen gefeiert werde und zwar bis 2.00/3 . .00 Uhr morgens. Demgegenüber haben die von - der Beklagten ausschließlich aus dem Kreis der Bewohner der Obdachlosenunterkunft benannten Zeugen, soweit sie sich nicht wie die Zeuginnen und darauf berufen haben, pünktlich ihre Wohnungen zu schließen und dann nichts mehr zu hören, nur über gelegentlichen Feierlärm berichtet. Die Aussagen des Zeugen , nach 22.00 Uhr werde nur "geflüstert", und der Zeugin , es herrsche nach 22.00 Uhr "Totenstille", sind angesichts der sonstigen Beweise unglaubhaft. Auch die Aussage der Zeuginnen und , es werde nur an Wochenenden gefeiert, stimmen mit den sonstigen Aussagen wie auch mit den gemeldeten Polizeieinsätzen nicht überein. Bei der Bewertung der Aussagen der Bewohner der Unterkunft ist zu berücksichtigen, daß diese Zeugen im Fall eines Obsiegens der Kläger mit erheblichen Einschränkungen ihrer privaten Lebensgestaltung zu rechnen haben, insbesondere mit dem Ausschluß einer Nutzung der Laubengänge als Balkone im Sommer nach 22.00 Uhr, an der sie angesichts der Enge ihrer Wohnungen ein verständliches Interesse haben dürften. Zwar haben auch die als Zeugen benannten Nachbarn, die sämtlich die von den Klägern vorgetragenen nächtlichen Störungen bestätigt haben, ein Interesse an der Verbesserung ihres Wohnumfeldes, doch sind ihre Bekundungen nicht nur durch die beiden Zeuginnen und , die als Verwandte der Kläger auch ein eigenes, jedoch gemindertes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürften, bestätigt worden, sondern auch durch die Zeugin und den Zeugen . Nach alledem ist als bewiesen anzusehen, daß von der Unterkunft der Beklagten durch deren Bewohner verursachte nächtliche Lärmstörungen bis 23.00 Uhr und darüberhinaus jedenfalls in den,Sommermonaten mehrmals in der Woche ausgehen. Nicht nur wegen ihres hohen Informationsgehaltes und der Plötzlichkeit ihres Auftretens, sondern auch wegen der bei Beginn der Störung - anders als im Fall von Sport- oder sonstigen Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt enden und nach denen mit einem gewissen Abstand in der Nachbarschaft Ruhe einkehrt - nicht abschätzbaren Ende sind diese Lärmimmissionen als erheblich belästigend für die Kläger wenn nicht gar ihre Gesundheit gefährdend anzusehen und damit für die Kläger unzumutbar. Die Beklagte trifft als Betreiberin der Unterkunft grundsätzlich die Pflicht, derartig häufige Lärmstörungen, die sich auf das klägerische Grundstück auswirken, zu verhindern. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, daß eine Einrichtung wie die in Rede stehende auf Grund der oft fehlenden sozialen Anpassung der in ihr untergebrachten Personen Nutzungsexzesse erwarten läßt. Hinzu kommt, daß die bauliche Gestaltung des Objekts der Klägerin, dessen sog. Laubengänge auf das klägerische und zahlreiche andere Wohngrundstücken ausgerich tet sind, zu einem Mißbrauch dieser in erster Linie als Ersatz von Fluren anzusehenden Flächen durch auch nächtliches Feiern.und andere mit Lärm verbundene soziale Kontakte geradezu einlädt. Zwar sprechen gute Gründe dafür, Obdachlosenunterkünfte, um die Integration der dort untergebrachten Erwachsenen und insbesondere Kinder in ein normales soziales Umfeld zu ermöglichen, in einem Wohngebiet oder an dessen Rand zu errichten. Der Betreiber wird aber seiner Pflicht, die angrenzende Wohnbebauung vor unzumutbaren (nächtlichen) Lärmstörungen zu schützen, nicht schon mit dem Erlaß einer Hausordnung gerecht; es bedarf insoweit weiterer Anordnungen. Zwar geht der erkennende Senat, wie bereits erwähnt, davon aus, daß ein Ausschluß jeglicher Lärmstörung nach 22.00 Uhr von den Klägern nicht verlangt und auch von der Beklagten unmöglich gewährleistet werden kann. Es ist zu berücksichtigen, daß unter den heutigen Lebensgewohnheiten u.a. etwa im Hinblick auf den Abschluß des Hauptteils des abendlichen Fernseh-Programms mit den Spätnachrichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwischen 22.15 Uhr und 23.00 Uhr der eigentliche Nachtschlaf, dem der Schutz der Nachtruhe zu dienen bestimmt ist, regelmäßig noch nicht um 22.00 Uhr beginnt, sich vielmehr eine 'gewisse nicht so störempfindliche Zeit anschließt. Gleichwohl sieht ‘ der erkennende Senat davon ab, insoweit ein von der Regelung des § 9 LImschG abweichendes Einsetzen der in Rede stehenden Betreiberpflichten anzunehmen, weil Maßnahmen der Beklagten zur Ruhestiftung in ihrer Unterkunft erst mit Verzögerung greifen und daher jedenfalls spätestens um 22.00 Uhr einsetzen müssen, um einen Nachtschlaf der Kläger überhaupt erst zu ermöglichen. Auch kann nicht erwartet werden, daß die Beklagte jegliche Lärmstörung verhindert, da deren Auftreten - etwa wenn sie aus konkreten Auseinandersetzungen oder Alkoholisierung folgt - zu plötzlich sein und jedes Einschreiten schon zu spät erfolgen kann; derartige gelegentliche Störungen können im übrigen auch in anderen Wohnbereichen vorkommen und sind dem allgemeinen Zusammenleben zuzuweisen. Dem Umfang nach sind derartige Abläufe aufgrund der besonderen Situation - Personenkreis der Bewohner und Vorbelastung bei der Errichtung des klägerischen Hauses - auch in etwas gesteigertem Maße zumutbar, wobei freilich - aus der Natur der Sache folgend - eine Zahl nicht genannt werden kann, zumal eine solche Feststellung als Erlaubnis einer bestimmten Anzahl von Störungen je Zeitraum mißverstanden werden könnte. Der Senat verkennt nicht, daß damit ein großer Teil der Wertung von Lärmstörungen als erheblich belästigend und damit für die Kläger unzumutbar in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Die Lärmimmissionen, von denen das klägerische Grundstück betroffen wird, sind jedoch von menschlichem Verhalten bestimmt, das sich je nach Zahl, Art und Alter der Bewohner der Unterkunft, der Entwicklung ihrer Lebensverhältnisse und der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten zur Lärmstörung verändern kann, und deren belästigende Wirkung in der Zukunft nicht bewertbar ist. Unter diesen Umständen ist eine weitere Präzisierung der Schwelle der Erheblichkeit solcher Immissionen ausgeschlossen. Es bleibt der Beklagten überlassen, wie sie ihren so beschriebenen Betreiberpflichten nachkommt. Ob sie die sog. Laubengänge baulich so verändern kann, daß sie als gemeinschaftliche Balkone der Obdachlosen-Unterkunft nicht mehr zu nutzen sind, erscheint fraglich. In jedem Fall wird die Beklagte durch entsprechendes eigenes oder fremdes Aufsichtspersonal die Einhaltung der Nachtruhe zu überwachen haben. Dies ist ihr im Hinblick auf die Größe ihrer öffentlichen Einrichtung auch wirtschaftlich zumutbar (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB), zumal sie eine solche auf die Nachtzeit beschränkte Aufsicht etwa durch einen privaten Wachdienst vornehmen lassen kann. Die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten, Obdachlose aus ihrem Zuständigkeitsbereich unterzubringen, wird ihr hierdurch nicht unmöglich gemacht. Sonach war die Berufung mit den sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Kläger trotz der Änderung ihres Antrages und der Fassung des Tenors mit ihrem Anliegen, dessen Formulierung von vornherein mit erheblichen Schwierigkeiten belastet war, letzlich voll durchgedrungen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VWGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§.132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.