Beschluss
16 A 2093/93
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0414.16A2093.93.00
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Leitsätze
Ein Hochschulstudium wird nicht gefördert, wenn es in Teilzeitform betrieben wird (hier: part-time student in USA), auch wenn der Auszubildende es derart intensiv betreibt, daß es seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Hochschulstudium wird nicht gefördert, wenn es in Teilzeitform betrieben wird (hier: part-time student in USA), auch wenn der Auszubildende es derart intensiv betreibt, daß es seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung des Landes Hamburg vom 17. April 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1990 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das Studium, der Philosophie an der University of Massachusetts für den Zeitraum von August bis Dezember 1989 zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Der Senat verweist zur Begründung, zunächst auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er in den letzten vier Monaten des Jahres 1990 für seine Ausbildung in den USA nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu fördern ist. Bezüglich des Monats August 1990 ist er noch durch das Amt für Ausbildungsförderung der Universität MW gefördert worden und hatte er ohnehin keinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, daß der Kläger - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erst im undergraduate-Bereich eingeschrieben gewesen sei und daß in diesem Bereich ein Auszubildender erst als Vollzeitstudent gilt, wenn er neun bis zwölf credits nachweist. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Er hatte vielmehr bereits in seinem Schreiben vom 23. Oktober 1989 darauf hingewiesen, daß er nicht genügend credits für den Status eines "full-time-undergraduate-student" habe". Er hätte nämlich dafür jedes Semester zwölf credits machen müssen und hätte dann auch Probleme mit seinem Visum bekommen können. Dementsprechend hat er auch eine Bescheinigung der University of Massachusetts vom 20. Oktober 1989 vorgelegt, wonach er als part-time student eingeschrieben sei (enrolled for 3 credits, auditing 6 cre-dits). Im Widerspruchsschreiben vom 2. Mai 1990 hat er deshalb auch eingeräumt: "Ich gestehe natürlich ein, daß ich offiziell kein full-time Student bin", Wenn der Kläger aber kein full-time student war, sondern nur ein part-time student bzw. visiting student, konnte er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht gefördert werden, weil § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG dem entgegenstand. Der Versuch des Klägers im Berufungsverfahren, § 2 Abs. 5 BAföG anders auszulegen und den dortigen Begriff "im allgemeinen" anders zu gewichten, damit insbesondere die individuelle Ausgestaltung und das intensive Betreiben seines Studiums dahingehend gewürdigt werden könne, daß er seine ganze Zeit und Arbeitskraft für das Studium eingesetzt habe, vermag keinen Erfolg zu haben. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn u.a. die Ausbildung die Arbeitskraft des Ausbildenden voll in Anspruch nimmt. Bereits in der ersten Gesetzesbegründung (BT-Drucks. VI/1975, S. 22) ist klargestellt worden, daß "Ausbildungsförderung ausnahmslos nur während der Zeit geleistet" wird, "in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird." Dementsprechend wird ein Hochschulstudium, wenn es sowohl in Vollzeitform als auch in Teilzeitform betrieben werden kann, wie etwa an der Fernuniversität Hagen, nicht gefördert, wenn der Auszubildende es in Teilzeitform betreibt (vgl. Tz 2.5.3 BAföG-VwV). Es mag zwar sein, daß der Kläger in den fraglichen vier Monaten als Teilzeitstudent sein Studium in den USA derart intensiv betrieben hat, daß es seome Arbeitskraft voll in Anspruch genommen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Ausbildung als Vollzeitausbildung austgestaltet ist, ob also vom Ausbildungskonzept her gesehen die Belastung so groß ist, daß sie die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt; auf die individuellen Verhältnisse des Auszubildenden kommt es dagegen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279 = FamRZ 1976, 242; Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, 216). Es kann daher nicht berücksichtigt werden, daß eine Vollzeitausbildung auch etwa während der Ferien weitergefördert wird, obwohl der Student während dieser Zeit tatsächlich nicht studiert, oder daß gelegentliche ausbildungsfremde Arbeit der Gewährugn von Ausbildungsförderung nicht schadet (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. Oktober 1973 - Bf. 11 II 7/73 -, FamRZ 1974, 478). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher vone iner Vollzeitausbildung des Klägers nicht ausgegangen werden. Wenn der Kläger besonders darauf hinweist, daß auch in der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 30., März 1990 auf "die tatsächliche Arbeitsbelastung" abgestellt werde, so führt dies nicht weiter. Um in den Zweifelsfällen feststellen zu können, ob die Ausbildung an einer Hochschule die Arbeitskraft des Auszubildenden voll 'in Anspruch nimmt - im allgemeinen wird dies unterstellt (vgl. Tz. 2.5.3 iVm 2.5.2 BAföG-VwV) -, muß natürlich die fragliche Ausbildung von ihrer Art her konkret daraufhin untersucht werden, welche Arbeitsleistungen vom Auszubildenden üblicherweise zu erbringen sind und welchen zeitlichen Umfang die Inanspruchnahme des Auszubildenden durch diese Ausbildung üblicherweise erreicht. Unerheblich ist dagegen, welchen zeitlichen Aufwand der Auszubildende im konkreten Einzelfall betreibt und ob er aus besonderen individuellen persönlichen Gründen deutlich mehr Arbeitskraft einsetzt als üblicherweise erforderlich ist. Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage hält der Senat entgegen e der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 8. April 1994 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für. erforderlich (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.