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Beschluss

1 A 4151/92.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1995:0306.1A4151.92PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge insgesamt als unzulässig abgelehnt werden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge insgesamt als unzulässig abgelehnt werden. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wurde bis zum 30. September 1994 bei der Bereitschaftspolizeiabteilung 4 in verwendet. Mit Wirkung vom 1. September 1994 wurde er zur Bezirksregierung versetzt. Nach seiner Wahl in den Polizei-Hauptpersonalrat beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, den Beteiligten zu 1), wurde er aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Beteiligten zu 1) durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, den Beteiligten zu 2), freigestellt. In der Folgezeit kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und anderen freigestellten Mitgliedern des Beteiligten zu 1). Der Antragsteller warf ihnen vor, daß sie die Personalratstätigkeit zugunsten ihres Einsatzes für die Gewerkschaft vernachlässigten und es aus parteipolitischen Rücksichtnahmen unterließen, sich energisch für die Belange der Polizeibeamten einzusetzen. Diese Auseinandersetzungen fanden in der regionalen Presse erheblichen Widerhall. In der Sitzung des Beteiligten zu 1) am 21. Juli 1992 erklärte der Leiter der Sitzung zum Tagungsordnungspunkt 1 (Aufhebung der Freistellung des Kollegen ): „Der PHPR-Vorsitzende und die freigestellten Mitglieder sehen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kollegen als nicht mehr vorhanden an“. Dem Antrag, die Freistellung des Antragstellers mit sofortiger Wirkung aufzuheben, stimmten die anwesenden Mitglieder des Beteiligten zu 1) mehrheitlich zu. Daraufhin hob der Beteiligte zu 2) durch Erlaß vom 11. August 1992 die Freistellung des Antragstellers wieder auf. Den Antrag des Antragstellers, dem Beteiligten zu 1) im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, in seiner Sitzung am 21. Juli 1992 die Aufhebung seiner Freistellung zu beschließen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 20. Juli 1992 - 34 L 3481/92.PVL VG Düsseldorf - ab. Ebensowenig gab das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 25. August 1992 - 34 L 3752/92.PVL VG Düsseldorf - dem Antrag des Antragstellers, im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung festzustellen, daß die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers durch den Beteiligten zu 1) in seiner Sitzung vom 21. Juli 1992 rechtswidrig war, statt. Bereits am 4. August 1992 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers, 1. festzustellen, daß die Beantragung der Aufhebung seiner Freistellung durch den Beteiligten zu 1) in der Sitzung vom 21. Juli 1992 rechtswidrig war, 2. festzustellen, daß die Nutzung der Freistellungen der Herren und für den Polizei-Hauptpersonalrat zur Wahrnehmung von Aufgaben/Verpflichtungen aus ihrer gewerkschaftlichen Funktion in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht rechtswidrig war, 3. festzustellen, daß die Einberufung, Leitung und Durchführung der „GdP-Fraktionssitzungen“ vor den eigentlichen Sitzungen des Beteiligten zu 1) unzulässig war, 4. festzustellen, daß der EPHK zu Unrecht zur Erledigung der anfallenden Geschäfte des Beteiligten zu 1) verwandt worden ist und insbesondere seine Teilnahme und Beschlußfassung an den gesamten Sitzungen vom 22. und 29. September 1992 rechtswidrig war, 5. festzustellen, daß die Nichtteilnahme des KHK an den Sitzungen des Hauptpersonalrats wegen der Wahrnehmung von Aufgaben/Verpflichtungen als GdP-Landesvorsitzender, Stellvertretender GdP-Landesvorsitzender, Stellvertretender GdP-Bundesvorsitzenden und Mitglied des DGB-Landesbezirksvorstandes in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht unzulässig war und daß deswegen die unter seiner Nichtteilnahme gefaßten Beschlüsse des Beteiligten zu 1) wegen fehlerhafter Besetzung des Hauptpersonalrates rechtswidrig sind, abgelehnt. Zur Begründung hat die Fachkammer im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag zu 1., festzustellen, daß der Beschluß, die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers zu beantragen, rechtswidirig gewesen ist, sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Erwägung, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der freigestellten Mitglieder einer Personalvertretung mit einem weiteren freigestellten Mitglied sei nicht mehr möglich, sei ein stichhaltiger, die Abberufung dieses Mitgliedes von der Freistellung rechtfertigender Grund. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei dieser Grund bei der Beschlußfassung des Beteiligten zu 1) erkennbar gewesen, da die genannte Begründung ausdrücklich in die Niederschrift über die Sitzung des Beteiligten zu 1) vom 21. Juli 1992 aufgenommen worden sei. Es sei nicht erforderlich, daß die Hintergründe und Umstände, die zu dem Antrag, die Freistellung eines Personalratsmitgliedes aufzuheben, geführt hätten, im einzelnen dargelegt würden. Es sei auch unerheblich, ob und wen ein Verschulden an der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses treffe. Der Antrag zu 2., festzustellen, daß es rechtswidrig sei, wenn Mitglieder des Beteiligten zu 1) ihre Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben aus ihrer gewerkschaftlichen Funktion nutzten, sei unzulässig. Der Antragsteller sei insoweit nicht antragsbefugt, weil er durch dieses Verhalten der Mitglieder des Beteiligten zu 1) nicht unmittelbar in seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen sei, da es nicht um eine Stellung innerhalb der betreffenden Personalvertretung gehe. Der Antrag zu 3., festzustellen, daß die Einberufung, Leitung und Durchführung der „GdP-Franktionssitzungen“ vor den Sitzungen des Beteiligten zu 1) unzulässig seien, sei unbegründet, weil das Abhalten der „GdP-Fraktionssitzungen“ vor den Sitzungen des Beteiligten zu 1) Rechtsverstöße nicht erkennen lasse. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 LPVG NW vor, weil die Vorabberatung und -abstimmung der über eine bestimmte (Gewerkschafts-)Liste in die Personalvertretung Gewählten rechtlich die Beratung und Beschlußfassung durch den Personalrat selbst nicht zu ersetzen vermöge. Der Antrag zu 4., festzustellen, daß der Erste Polizeihauptkommissar , der für den beim Polizeipräsidium gebildeten Personalrat freigestellt worden sei, nicht die Geschäfte des Beteiligten zu 1) habe erledigen und an dessen Sitzungen in voller Länge teilnehmen dürfen, sei unzulässig, weil der Antragsteller insoweit nicht antragsbefugt sei. Der Antrag zu 5., festzustellen, daß die Nichtteilnahme des Kriminalhauptkommissars an Sitzungen des Beteiligten zu 1) wegen der Wahrnehmung gewerkschaftlicher Funktionen unzulässig gewesen sei und die in seiner Abwesenheit gefaßten Beschlüsse wegen fehlerhafter Besetzung rechtswidrig seien, sei ebenfalls unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsteller sein Begehren nicht auf einen konkreten Sachverhalt gestützt habe. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, eine allgemeine Rechtsfrage zur Entscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zu stellen. Gegen diesen dem Antragsteller am 3. Dezember 1992 zugestellten Beschluß haben dessen Prozessbevollmächtigte am 24. Dezember 1992 Beschwerde eingelegt und diese am 18. Januar 1993 begründet. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller mit Ablauf der Amtszeit des früheren Polizei-Hauptpersonalrats beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. Juni 1993 aus diesem ausgeschieden. Für die Wahl des Polizei-Hauptpersonalrats für die laufende Amtszeit ist der Antragsteller von der von ihm gegründeten Polizei-Basis-Initiative e.V. als Wahlbewerber aufgestellt, jedoch nicht in den Beteiligten zu 1) gewählt worden. Nach seinen Angaben hat er jedoch verschiedentlich als Ersatzmitglied an Sitzungen des Beteiligten zu 1) teilgenommen. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde im wesentlichen vor: Daß er nicht mehr Mitglied des Beteiligten zu 1) sei, sei unerheblich, da ein Verlust der Antragsbefugnis im Laufe eines Beschlußverfahrens nicht zur Unzulässigkeit des Antrages führe. Hinsichtlich des Beschlusses des Beteiligten zu 1), die Aufhebung seiner Freistellung zu beantragen (Antrag zu 1.), sei die Begründung, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr gegeben, lediglich vorgeschoben worden. Es treffe auch nicht zu, daß die Gründe für die Aufhebung seiner Freistellung den anderen Personalratsmitgliedern erläutert und mit ihnen erörtert worden seien. Hinsichtlich des Antrages zu 2. habe das Verwaltungsgericht seine, des Antragstellers, Antragsbefugnis nicht verneinen dürfen, weil eine dahingehende Auffassung dazu führe, daß der Mißbrauch der Freistellung zugunsten gewerkschaftlicher Aktivitäten nicht überprüft werden könne und so ein rechtsfreier Raum entstehe. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag zu 3. abgelehnt habe, habe es verkannt, daß das sog. Fraktionsprinzip keinen Eingang in das Personalvertretungsrecht gefunden habe und der Rückgriff auf Gepflogenheiten der parlamentarischen Praxis daher verfehlt sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe inzwischen durch Beschluss vom 13. Juli 1994 - 18 P 94.2 - (PersR 1995, 87) in seinem Sinne entschieden. Der Antrag zu 4. sei ebenfalls zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden. Der Erste Polizeihauptkommissar habe rechtswidrig an zahlreichen Sitzungen des Beteiligten zu 1) vom Anfang bis zum Ende der Sitzung teilgenommen. Hierdurch sei er unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen, weil das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen und die Schweigepflicht verletzt worden seien. Hinsichtlich des Antrages zu 5. habe das Verwaltungsgericht zum Nachweis eine Rechtsschutzinteresses nicht die Darlegung verlangen dürfen, daß Kriminalhauptkommissar an einer ganz bestimmten Personalratssitzung wegen der Wahrnehmung ganz bestimmter Gewerkschaftsfunktionen nicht habe teilnehmen können. Denn der Beteiligte zu 1) stelle nicht in Abrede, daß Kriminalhauptkommissar statt an den Sitzungen des Beteiligten zu 1) teilzunehmen, seiner Tätigkeit als Funktionär der Gewerkschaft der Polizei nachgegangen sei. Dies sei jedoch unzulässig. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, 1. daß die Beantragung der Aufhebung seiner Freistellung durch den Beteiligten zu 1) in der Sitzung vom 21. Juli 1992 rechtswidrig gewesen ist, 2. daß die Nutzung von Personalratsfreistellungen zur Wahrnehmung von Aufgaben/Verpflichtungen aus der gewerkschaftlichen Funktion in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist, 3. daß die Vorabinformation der Personalratsmitglieder einer bestimmten Gewerkschaftsliste (Fraktion) durch den Personalratsvorsitzenden über die in der nachfolgenden Personalratssitzung zur Beratung und Beschlußfassung anstehenden Gegenstände sowie die Vorabberatung und Beschlußfassung anstehenden Gegenstände durch die Personalratsmitglieder der bestimmten Gewerkschaftsliste außerhalb der Personalratssitzung sowie die Einberufung dieser Fraktionssitzungen und deren Leitung durch den Personalratsvorsitzenden unzulässig sind, 4. daß die Teilnahme von Nichtmitgliedern an Personalratssitzungen bei der Beratung und Beschlußfassung unzulässig ist, hilfsweise, daß Nichtmitgliedern anläßlich ihrer Teilnahme an Personalratssitzungen keine dem Personalaktengeheimnis/Datenschutz unterliegenden Daten zur Kenntnis gebracht werden dürfen, äußerst hilfsweise, daß der EPHK zu Unrecht zur Erledigung der anfallenden Geschäfte des Beteiligten zu 1) verwandt worden ist und insbesondere seine Teilnahme und Beschlußfassung an den gesamten Sitzungen vom 22. und 29. September 1992 rechtswidrig war, 5. daß die Nichtteilnahme von Personalratsmitgliedern an Personalratssitzungen wegen ungenehmigter Wahrnehmung von Aufgaben als Gewerkschaftsfunktionäre personalvertretungsrechtlich keinen zulässigen Verhinderungsgrund darstellt mit der Folge, daß die unter ihrer Nichtteilnahme gefaßten Beschlüsse des Personalrats wegen fehlerhafter Besetzung rechtswidrig sind. Der Beteiligte zu 1) hat, soweit in dem zu 4. gestellten Haupt- und ersten Hilfsantrag eine Antragsänderung liegt, dieser widersprochen. Im übrigen beantragt er, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß. Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten 34 L 3481/92.PVL und 34 L 3752/92.PVL VG Düsseldorf Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Anträge waren insgesamt als unzulässig abzulehnen. Die Änderung der Anträge zu 1. bis 3. und 5. ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW iVm §§ 81 Abs. 3 Satz 1, 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 ArbGG zulässig, da der Beteiligte zu 1) den Antragsänderungen ausdrücklich zugestimmt hat. Der Zustimmung des Beteiligten zu 2) bedurfte es nicht. Bei einer Antragsänderung ist nur die Zustimmung der Hauptbeteiligten erforderlich. Vgl. Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, Komm., 6. Aufl., § 81 RdNr. 12. Der Beteiligte zu 2) zählt hierzu nicht. Hinsichtlich des zu 4. gestellten Haupt- und ersten Hilfsantrages hat der Beteiligte zu 1) der Antragsänderung widersprochen. Insoweit hat der Fachsenat die Anträge gemäß den genannten Vorschriften nicht als sachdienlich zugelassen, da es ebenso wie hinsichtlich der übrigen Anträge an der Antragsbefugnis des Antragstellers fehlt und daher eine Entscheidung in der Sache ohnehin nicht in Betracht käme. Antragsbefugt ist, wem ein Antragsrecht im jeweils maßgeblichen Personalvertretungsrecht ausdrücklich eingeräumt worden ist oder wer durch eine von ihm begehrte oder zur gerichtlichen Nachprüfung gestellte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Ob die Antragsbefugnis gegeben ist, beurteilt sich nach materiellem Recht. Der Antragsteller muss einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich, sein Vorbringen als wahr unterstellt, materiell-rechtlich das in Anspruch genommene Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - 6 P 1.83 -, Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 2 und vom 2. November 1994 - 6 P 28.92 -, PersR 1995, 83; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 83 RdNr. 41; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD, Bd. V, Anhang 2 zu § 83 RdNr. 12 ff. Die Antragsbefugnis, deren Vorliegen in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, ist Sachentscheidungsvoraussetzung. Ein gestellter Antrag ist als unzulässig abzulehnen, weil die Antragsbefugnis fehlt. Vgl. BAG, Beschluß vom 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 -, AP zu § 83 ArbGG 1979 Nr. 2; Fischer/Goeres, aaO, Anhang 2 zu § 83 RdNr. 13. Die Antragsbefugnis kann auch nachträglich entfallen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1985 - 6 P 1.83 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 25. März 1992 - CL 67/88 - und vom 2. September 1994 - 1 A 1428/92.PVL -; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 81 RdNr. 60. Auch in einem derartigen Fall ist der Antrag als unzulässig abzulehnen. Der Auffassung des Antragstellers, das Antragsrecht müsse lediglich bei der Antragstellung vorhanden sein, ein Verlust im Laufe des Beschlußverfahrens sei unschädlich, folgt der Fachsenat nicht. Diese Auffassung geht offensichtlich auf die Kommentierung bei Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Aufl., § 83 RdNr. 28 zurück, wo es heißt: „Das Antragsrecht muß bei der Antragstellung vorhanden sein. Ein Verlust im Laufe des Beschlußverfahrens ist unschädlich (BVerwG v. 17.1.1969 - VII P 3/68 -, ansch. n. v.).“ Ganz abgesehen davon daß die Auffassung, ein Verlust der Antragsbefugnis im Laufe des Beschlußverfahrens sei unschädlich, soweit ersichtlich, in den späteren Auflagen des genannten Kommentars nicht mehr vertreten worden ist, wird die Frage eines nachträglichen Wegfalls der Antragsbefugnis in dem erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts nicht näher erörtert. Es heißt insoweit lediglich, der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlußverfahrens noch Bediensteter gewesen, seine Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge für die Dauer eines Jahres sei erst nach Einleitung des „Antragsverfahrens“ erfolgt. Sofern hieraus der Schluß gezogen werden sollte, daß das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit die Auffassung vertreten habe, die Antragsbefugnis brauche nur bei Einleitung eines Beschlußverfahrens vorzuliegen, so ist diese Rechtsauffassung, wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, inzwischen überholt. Lediglich hinsichtlich der Befugnis, eine Personalratswahl anzufechten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, daß ein im Verlauf der Wahlanfechtung eintretender Verlust der Wahlberechtigung für künftige Wahlen, z.B. durch Ausscheiden aus der Dienststelle, die Anfechtungsbefugnis nicht berühre. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 -, BVerwGE 67, 145 = PersV 1984, 322 = ZBR 1984, 81. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: § 25 LPVG BW (= § 22 LPVG NW) knüpfe die Anfechtungsberechtigung an Voraussetzungen an, die am Wahltage vorliegen müßten. Es genüge, wenn drei Wahlberechtigte, die an der angefochtenen Wahl hätten teilnehmen dürfen, die Wahl anfechten würden. Eine nach dem Wahltage eintretende Veränderung der Wahlberechtigung habe nur für künftige Wahlen Bedeutung; auf die Anfechtungsbefugnis sei sie ohne Einfluß. Auf eine Vorschrift, die einem Antragsteller ohne Rücksicht auf seine Mitgliedschaft in der jeweiligen Personalvertretung eine Antragsbefugnis einräumt, kann sich der Antragsteller jedoch nicht berufen. Mit dem Ablauf der Amtszeit des früheren Polizei-Hauptpersonalrats am 30. Juni 1993 ist die Mitgliedschaft des Antragstellers in der genannten Personalvertretung gemäß § 26 Abs. 1 Buchst. a iVm § 57 Abs. 2 Satz 3 LPVG NW erloschen. Der Antragsteller ist daher nicht mehr unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen und hat damit seine Antragsbefugnis verloren. Hieran ändert auch nichts, daß der Antragsteller in der von der Polizei-Basis-Initiative e.V. eingereichten Vorschlagsliste als Wahlbewerber aufgeführt worden ist und nach seinen Angaben verschiedentlich als Ersatzmitglied an Sitzungen des Beteiligten zu 1) teilgenommen hat. Als „Ersatzmitglied“ bezeichnet § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG NW ein Mitglied des Personalrats, das nicht gewählt worden ist, sondern lediglich ein gewähltes Personalratsmitglied nach dessen Ausscheiden oder bei dessen Verhinderung im Personalrat ersetzt. Dieses „Ersatzmitglied“ ist nach Maßgabe des Absatzes 2 der Vorschrift aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten zu entnehmen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Das bedeutet, daß ein solcher Beschäftigter „Ersatzmitglied“ des Personalrats erst in den Zeitpunkt wird, zu dem er für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eintritt, und nur so lange bleibt, wie das gewählte Personalratsmitglied, das er ersetzt, nicht imstande ist, sein Personalratsamt wieder selbst auszuüben. Mit dem Enden einer so zu verstehenden Ersatzmitgliedschaft verliert der Betreffende auch die Stellung eines „Ersatzmitgliedes“ des Personalrats wieder. Er tritt in den Stand eines auf einer Wahlvorschlagsliste aufgeführten, aber nicht gewählten Beschäftigten zurück, der lediglich die - je nach seinem Listenplatz auf der Wahlvorschlagsliste größere oder geringere - Chance hat, im Falle der (erneuten) Verhinderung oder des Ausscheidens von gewählten Personalratsmitgliedern (wiederum) als Ersatzmitglied in den Personalrat einzutreten. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. September 1984 - 6 P 38.83 - ZBR 1985, 60 = PersV 1986, 468. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Umständen ein Ersatzmitglied antragsbefugt sein kann. Die Stellung als Ersatzmitglied rechtfertigt jedenfalls nicht, ohne daß ein unmittelbares Betroffensein dargelegt wird, abstrakt die Rechte und Pflichten einer Personalvertretung feststellen zulassen. Ein sog. Ersatzmitglied ist, solange es nicht für ein ausgeschiedenes Personalratsmitglied nachgerückt ist oder ein verhindertes Personalratsmitglied vertritt, einem (ordentlichen) Personalratsmitglied nicht vergleichbar. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlen.