Beschluss
16 A 3664/93
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1995:0509.16A3664.93.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juni 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1992 zu verpflichten, im Hinblick auf den Ablauf der Förderungshöchstdauer erst am Ende des Monats September 1992 Ausbildungsförderung für die Zeit von April bis September 1992 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hilfsweise diese Bewilligung unter Verlängerung der Förderungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorzunehmen, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist folgendes auszuführen, worauf die Beteiligten bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 3. März 1995 hingewiesen worden sind: Die Studiendauer der Klägerin ist durch § 5 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DRiG in der Weise als Regelstudienzeit ausgestaltet, daß sie dreieinhalb Jahre (= sieben Semester) beträgt, wobei allerdings die Prüfungszeit nicht umfaßt ist (vgl. das bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1991 5 C 15.87 -, BVerwGE 88, 151 = FamRZ 1992, 366 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 10/1108 S. 10). Diese die Länder bindende (vgl. BVerwG, aaO) und eine Regelung nach § 10 Abs. 2 HRG (vgl. Schmidt-Ränsch, DRiG, 4. Aufl., § 5 a Rn. 3) darstellende Vorschrift hat zur Folge, daß der Verordnungsgeber bei der bundeseinheitlichen Festlegung der Förderungshöchstdauer für das Studium der Rechtswissenschaften rechtmäßig neun Semester angesetzt hat (vgl. BVerwG, aaO). Diese Förderungshöchstdauer entspricht der seit jeher, d.h. unter der Geltung einer Mindeststudienzeit, festgelegten Dauer von neun Semestern, nämlich Mindeststudiendauer von sieben Semestern zuzüglich je einem Verfügungs- und Examenssemester (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Förderungshöchstdauer für das Jurastudium von neun Semestern unter der früheren Geltung einer Mindeststudienzeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DRiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, BGBl I 713, und § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1979, GV NW 260 = § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1982, GV NW 702: Senatsurteil vom 3. Juli 1992 16 A 2411/90 ; bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 5. Januar 1993 - 11 B 51.92 - FamRZ 1993, 1255). Unter diesen Umständen war der Verordnungsgeber davon entbunden, sich mit der konkreten Studienordnung der Universität Bielefeld und der dortigen tatsächlichen Examensdauer auseinanderzusetzen. Er war auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer Abweichungen von den gesetzlichen Ausbildungsvorgaben, sei es in den Studienplänen oder in der Examensdauer in den Blick zu nehmen und in differenzierenden Regelungen zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1991, aaO). Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis können allenfalls durch Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aufgefangen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1991, aaO). Ein entsprechender Anspruch scheitert hier schon daran, daß die Klägerin in der angemessenen Verlängerungszeit von einem Semester nicht die erste Staatsprüfung abgelegt bzw. in die Anspruchsvoraussetzungen der Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG hineingewachsen ist. Entgegen ihrer Ansicht kommt es auch nicht darauf an, ob sie zum Zeitpunkt der Antragstellung durchaus in der Lage gewesen wäre, eine entsprechende Prognose glaubhaft zu stellen. Vielmehr ist bei einer Entscheidung über den Förderungsantrag nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes nicht eine Prognose anzustellen, sondern auf die tatsächliche Entwicklung des Ausbildungsganges abzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 1983 5 C 26.81 BVerwGE 68, 20 = FamRZ 1984, 423, 425). Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.