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Beschluss

15 A 3337/92

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1995:0630.15A3337.92.00
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Leitsätze

1. Zur Bedeutung von Altanschlußfällen für den Beitragssatz einer Kanalanschlußbeitragssatzung.

2. Zur Heilung einer einheitlich für mehrere wirtschaftliche  Grundstückseinheiten in einem Betrag erfolgten. Festsetzung eines Kanalanschlußbeitrages.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 37.661,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bedeutung von Altanschlußfällen für den Beitragssatz einer Kanalanschlußbeitragssatzung. 2. Zur Heilung einer einheitlich für mehrere wirtschaftliche Grundstückseinheiten in einem Betrag erfolgten. Festsetzung eines Kanalanschlußbeitrages. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 37.661,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger war zwischen dem 3. Dezember 1976 und dem 27. März 1992 Eigentümer der 780 m 2 und 2.117 m 2 großen Grundstücke und (Gemarkung Flur 10 Flurstücke 628 und 629). 1976 wurden die auf den Grundstücken errichteten Gebäude an den seit 1974 betriebsfertigen Abwasserkanal angeschlossen. Das Gelände ist 1969 durch den Bebauungsplan Nr. 6072/27 überplant worden, der für die Grundstücke zum Teil zweigeschossige Bebauung vorsieht. Mit Bescheid vom 4. Januar 1978 zog der Beklagte den Kläger für beide Grundstücke zu einem Kanalanschlußbeitrag von 20.279,-- DM heran. Dieser Bescheid wurde durch Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1613/79 - aufgehoben. Eine. Beitragsforderung sei nicht auf der Grundlage der Satzung über Beiträge für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage der vom 16. Dezember 1971 entstanden,, weil diese Satzung fehlerhafterweise bei der Verteilungsregelung die Art der Grundstücksnutzung nicht berücksichtige. Auch nach der Satzung über Beiträge für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage der vom 8. Juli 1977 sei kein Beitrag entstanden, da § 2 Abs. 4 Satz 4 dieser Satzung vorsehe, daß in unbeplanten Gebieten die überwiegend vorhandene Anzahl der Vollgeschosse auf den Grundstücken an der Erschließungsanlage maßgebend sei für das Maß der baulichen Nutzung und dieser Maßstab wegen des Fehlens einer abgrenzbaren "Erschließungsanlage" im Kanalanschlußbeitragsrecht unzulässig sei. Mit Bescheid vom 16. August 1983 zog der Beklagte den Kläger zu einem Kanalanschlußbeitrag über 37.661,-- DM heran. Diesen Bescheid hob der 2. Senat des erkennenden Gerichts durch Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 A 1167/86 - auf, weil die Festlegung des Beitragssatzes in der Satzung über Anschlußbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage der vom 21. Juli 1981 wegen eines Fehlers . .in der Beitragskalkulation bei der Aufteilung der Kosten. für die Mischkanalisation unwirksam sei. Der Beklagte erstellte daraufhin eine neue Beitragskalkulation, die der Rat der Stadt am 8. Juni 1989 nach vorheriger Änderung der Beitragssatzung durch Satzung vom 25. Juni 1985 billigte. Mit Bescheid vom 14. Juli 1989 zog der Beklagte den Kläger für die genannten Flustücke erneut zu einem Kanalanschlußbeitrag von 37.661,-- DM heran, wobei er bei einer zugrundegeIegten Grundstücksfläche von 2.897 m 2 unter Berücksichtigung einer : zweigeschossigen Bebaubarkeit und eines Gewerbezuschlags 5.794 Verteileranteile errechnete, für die er jeweils 6,50 DM in Ansatz brachte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1991 zurückwies. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen den Heranziehungsbescheid vom 14. Juli 1989 gewandt und vorgetragen: In der Satzung über Anschlußbeiträge vom 21. Juli 1981 werde ein Beitragssatz von 6,50 DM je Verteileranteil zu-grundegelegt, obwohl auch Grundstücke erfaßt würden, die zwischen 1972 und dem Inkrafttreten der Beitragssatzung angeschlossen worden seien. Da nach der früheren Beitragssatzung ein Beitrag von 3,50 DM je Verteileranteil vorgesehen gewesen sei, müsse bei einer rückwirkenden Anwendbarkeit der Beitragssatzung auch ein gestaffelter Beitragssatz festgelegt werden, um wegen des früher geringeren Herstellungsaufwandes nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot zu verstoßen. Im übrigen sei es mit Treu und Glauben unvereinbar, daß der Beklagte durch eigene Fehler zuerst kein wirksames Satzungsrecht gehabt habe, dann aber wirksames Satzungsrecht unter Erhöhung des Beitragsatzes schaffe. Das dürfe nicht zu seinen, des Klägers, Lasten gehen. Der Kläger hat beantragt, den Kanalanschlußbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 1989 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Januar. 1991 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Beitragsbescheid dahingehend ergänzt, ‚daß für das Flurstück 628 10.140,-- DM (780 m 2 x 200 % = 1.560 m 2 x 6,50 DM) und für das Flurstück 629 27.521,-- DM (2117 m 2 x 200 % = 4234 m 2 x 6,50 DM) festgesetzt würden. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des Klägers, mit der er vorträgt: Die Festsetzung des Beitragssatzes von 6,50 DM je Verteileranteil verstoße gegen die rechtsstaatlichen Grenzen der Rückwirkung, denn wenn eine ungültige Regelung durch eine gültige ersetzt werde, dürfe der Abgabenschuldner nicht schlechter stehen, als es nach der ungültigen Norm beabsichtigt gewesen sei. Hätte er, der Kläger, hier auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichtet, stünde er wirtschaftlich besser als jetzt da. Das sei rechtsstaatswidrig, so daß eine Beitragsdifferenzierung notwendig sei, wie es auch andere Gemeinden machten. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er ohne sachlichen Grund mit den Beitragsschuldnern, die erst unter Geltung der neuen Satzung beitragspflichtig geworden seien, gleichgestellt werde. Die Beitragsforderung sei verjährt. Dem könne nicht der Umstand entgegengehalten werden, daß der Beitragsbescheid vom 4. Januar 1978 aufgehoben worden sei, denn eine Hemmung des Ablaufs der Verjährung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs trete nur dann ein, wenn der Verwaltungsakt wirksam sei und bleibe, was auf die Bescheide aus 1978 und 1983 nicht zutreffe. Schließlich sei die Beitragsforderung auch verwirkt, da der angefochtene Bescheid über acht Monate nach der Rechtskraft des Urteils vom 25. Oktober 1988 erlassen worden sei. Angesichts der Vorgeschichte habe man aber von einem unverzüglichen Neuerlaß ausgehen müssen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angegriffene Urteil zu ändern und gemäß dem Antrag erster Instanz zu entscheiden. Der Beklagte stellt keinen Antrag und führt aus: Die Beitragssatzung von 1981 wirke nicht zurück, vielmehr sei der Beitrag erst mit Inkrafttreten dieser Satzung entstanden. Auch sei die, Beitragsforderung nicht verwirkt, da die Heranziehung erst nach Billigung der neuen Beitragsbedarfsrechnung durch den Rat habe erfolgen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vor-bringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsges richt hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kanalanschlußbeitragsbescheid in der Gestalt, die er durch die Änderung in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1992 erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabenge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) i. V. m. der Satzung über Anschlußbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage der vom 21. Juli 1981 (ABS). Nach § 1 Abs.1 ABS erhebt die Stadt zum teilweisen Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlußbeitrag. Gegen die Wirksamkeit der Anschlußbeitragssatzung bestehen keine Bedenken, insbesondere nicht wegen eines Kalkulationsmangels hinsichtlich des in § 3 Abs. 1 ABS festgesetzten Beitragssatzes von 6,50 DM. Die beim Erlaß dieser Satzung erstellte Beitragskalkulation wies zwar einen zur Nichtigkeit des Beitragssatzes führenden Mangel bei der Veranschlagung des Gemeindeanteils auf. Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 A 1167/86 -, Seite 6 ff. des amtlichen Umdrucks. - Dieser Mangel ist jedoch durch die vom Rat am 8. Juni 1989 gebilligte Neukalkulation rückwirkend geheilt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 37/88 -, Seite 5 des amtlichenUmdrucks; Urteil vom 22. November 1990 - 2 A 357/87 -, Seite 11 des amtlichen Umdrucks. Die vor der Anschlußbeitragssatzung 1981 erlassenen Beitragssatzungen rechtfertigen demgegenüber den Beitragsbescheid nicht. Das steht aufgrund der Rechtskraft des zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits ergangenen Urteils des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 17. Dezember 1980 fest. Nach der Anschlußbeitragssatzung 1981 ist der streitige Beitrag entstanden, insbesondere werden die klägerischen Grund-, stücke gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ABS von der geitragsregelung erfaßt, da sie im Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum 26. Juli 1981 (dem Tag des Inkrafttretens der Satzung), nämlich 1976, angeschlossen wurden. Bedenken gegen den Beitragssatz bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Beitragssatzung für die von ihr erfaßten vor Inkrafttreten der Satzung verwirklichten Anschlußfälle denselben Beitragssatz wie für die nach Inkrafttreten der Satzung entstandenen Anschlußfälle festsetzt. Der Gleichheitssatz steht einer solchen Regelung nicht entgegen. Dieser verlangt zwar nicht nur, daß wesentlich Gleiches gleich behandelt wird. Vielmehr kann der Gleichheitssatz u. U. auch dazu verpflichten, wesentlich ungleiche Tatbestände differenzierend zu behandeln. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 134/90 -, BVerfGE 84, 133 (158). Dazu müssen allerdings zwischen den beiden genannten Gruppen von Anschlußfällen Unterschiede von solcher Art und solchem: Gewicht vorliegen, daß die gleichartige Behandlung nicht mehr . zu rechtfertigen wäre. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvL 55/83 -, BVerfGE 72, 141 (150). Daß ist nicht der Fall. Altanschlußfälle einerseits, für die eine Beitragspflicht erstmals mit Inkrafttreten der Beitragssatzung im Jahre 1981 entstand, und ab Inkrafttreten dieser Satzung entstehende Neuanschlußfälle andererseits sind unter dem Gesichtspunkt des Beitragssatzes nicht wesentlich ungleich: Der den Grundstückseigentümern gebotene Vorteil ist derselbe, nämlich die schad-lose Entwässerung des Grundstücks. Der Kanalanschlußbeitrag wird erhoben nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Ge-samtentwässerungsanlage im Verhältnis zu allen von der Entwässerungsanlage erschlossenen Grundstücken. Da somit alle Beitragspflichtigen den Aufwand der gesamten - auch zukünftigen Entwässerungsanlage, nicht nur den eines räumlich oder zeitlich abgegrenzten Teils zu tragen haben, kommt es nicht darauf an, ob zu der Zeit, als die klägerischen Grundstücke angeschlossen wurden, der für die Entwässerungsanlage zu erbringende Aufwand möglicherweise durchschnittlich kleiner war. Vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, KStZ 1986, 109 f. Einen - vom Kläger unterstellten - Rechtssatz des Inhalts, daß eine ungültige Norm nicht durch eine gültige, den Betroffenen aber noch schlechter stellende Regelung ersetzt werden dürfe, gibt es nicht; unter Umständen ist sogar eine - hier nicht vorliegende - rückwirkende Schlechterstellung zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83.87 -, DVB1 1989, 678 (679); Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 45.82 -, DVB1 1984, 682. Der Einwand, ein gleicher Beitragssatz sei rechtsstaatswidrig, weil der Kläger wirtschaftlich besser gestanden hätte, wenn er : den ersten, ohne wirksame Rechtsgrundlage erlassenen und damit rechtswidrigen Bescheid hingenommen hätte, ist unzutreffend. Jemand, der einen ihn belastenden Verwaltungsakt erfolgreich angreift, kann sich unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht darauf verlassen, daß kein anderer rechtmäßiger, aber noch belastenderer Verwaltungsakt erlassen wird. Vgl. zur reformatio in peius BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, KStZ 1983, 205 (207). Der Bescheid ist nicht zu unbestimmt hinsichtlich der Bezeichnung, für welche Grundstücke der Beitrag erhoben wird. Ein Be-stimmtheitsmangel könnte zwar darin bestanden haben, daß im angefochtenen Bescheid entgegen einer vielfach aufgestellten Anforderung - vgl. die Nachweise bei Driehaus, Kom-munalabgabengesetz, Loseblattsammlung, Stand: März 1995, § 8 Rdnr. 76 a - nicht für jedes der beiden Flurstücke, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, ein eigenständiger Beitrag, sondern - wie bei einer wirtschaftlichen Einheit - ein Gesamtbetrag für beide Grundstücke festgesetzt wurde. Indes ist ein solcher - hier unterstellter - Mangel durch die in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1992 zu Protokoll gegebene Erklärung des Beklagten, wonach der einheitliche Beitrag in näher bezeichnete- Beiträge für jedes Grundstück aufgespalten wurde, geheilt worden. Vgl. zur Heilung in einer solchen Konstellation OVG NW, Beschluß vom 27. Februar 1989 - 3 A 645/85 -, NWVB1 1989, 285; Urteil vom 15. März 1989 - 3 A 2807/88 -, NWVB1 1989, 408; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 9 A 62/88 -, NVwZ 1990, 590; OVG Koblenz, Beschluß vom 30. Oktober 1989 - 12 B 86/89 -, NVwZ 1990, 399; Bay. VGH, Urteil. vom 17. Dezember 1992 - 6 B 90.427 -, KStZ 1994, 238. Eine solche Änderung des Abgabenbescheides ist - als Teilrücknahme, soweit der angefochtene Verwaltungsakt etwas anderes regeln sollte, und als Teilneuregelung unter Beachtung der Rücknahmevorschriften (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NW i. V. m. § 130 AO) sowie der Vorschriften über die - Festsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NW i. V. in. §§ 169, 170 Abe. 1,'171 Abs. 3 AO) - auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig. Vgl. zur verwaltungsprozeßrechtlichen Konsequenz eines während des Verwal-tungsstreitverfahrens geänderten Verwaltungsaktes BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 -, BVerwGE 85, 163 (166). Die weitergehenden Beschränkungen für die Änderbarkeit von Steuerbescheiden nach § 172 AO sind mangels Verweisung in § 12 KAG NW nicht Bestandteil des nordrhein-westfälischen Abgabenverfahrens. Die genannten Vorschriften über die Rücknahme und die Festsetzungsverjährung stehen hier der vorgenommenen Änderung nicht entgegen, was für die Festsetzungsverjährung später noch auszuführen ist. Eine Heilung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst am 2. September 1992, mithin zu einer Zeit vorgenommen wurde, als der Kläger nicht mehr Eigentümer des Grundstücks war. Allerdings ist Beitragsschuldner gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ABS derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. In der Heilung durch Erklärung vom 2. September 1992 liegt jedoch keine (Neu)Bekanntgabe des Beitragsbescheides, sondern eine inhaltliche Änderung des bereits bekanntgegebenen Bescheides vom 14. Juli 1989 in der Weise, daß der einheitlich festgesetzte Beitrag für die beiden Flurstücke 628 und 629, die der Bescheid als ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts behandelt, auf die Flurstücke als jeweils eigenständige Grundstücke im Sinne des Beitragsrechts aufgeteilt wird. Soweit nach der Rechtsprechung des 2. Senats des erkennenden . Gerichts die Heilung eines Beitragsbescheides dann als nicht möglich angesehen wird, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses noch keine Beitragspflicht bestand, - vgl. OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2. A 445/82 -, DVB1 1986, 779; Beschluß vom 18. Januar 1990 - 2 B 2949/89 -, Seite 4 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 18. Dezember 1991 - 2 A 1701/89 Seite 14 f. des amtlichen Umdrucks, - steht dies einer Heilung des streitigen Bescheides nicht entgegen. Hier nämlich bestand die Beitragspflicht schon im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Die Beitragsforderung ist nicht verjährt. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NW i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstand, hier also mit Ablauf des Jahres 1981, als im Laufe dieses Jahres die Beitragssatzung 1981 in Kraft trat. Somit wäre die Festsetzungsfrist regulär Ende 1985 abgelaufen. Indes ist der rechtzeitig ergangene Bescheid vom 16. August 1983 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NW i. V. m. § 171 Abs. 3 AO läuft die Festsetzungsfrist während des Rechtsbehelfsverfahrens nicht ab, im Falle der gerichtlichen Aufhebung des•Bescheides läuft sie erst mit Unanfechtbarkeit eines nach der Aufhebung erneut erlassenen Bescheides, hier also des streitgegenständlichen Bescheides, ab. Vgl. zur Auslegung des § 171 AO OVG NW, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 816/89 -, DVB1 1991, 1309 f.; Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 1883/89 -, Seite 17 ff. des amtlichen Umdrucks; zur Unschädlichkeit der Verjährungsvorschriften für die erst nach dem Anschluß mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung entstehenden Beitragsforderung, OVG NW, Beschluß vom 12. Juni 1990 - 2 B 1474/90 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks. Die Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist wegen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten. Dafür, daß - wie der Kläger meint - der zuvor fristgerecht ergangene Bescheid für eine Ablaufhemmung weiter wirksam bleiben müsse, gibt das Gesetz nichts her. Die Beitragsforderung ist auch nicht verwirkt. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung entwickelte Gedanke der Verwirkung hat auch im Beitragsrecht seine Gültigkeit. Allerdings genügt zur Verwirklichling des Verwirkungstatbestandes nicht bloße Untätigkeit der Behörde während eines längeren Zeitraums. Vielmehr muß stets ein Verhalten der Behörde hinzutreten, auf das der Beitragspflichtige in schätzenswerter Weise vertraut und das ihn zu Dispositionen veranlaßt hat, deren mögliche Folgen die spätere Geltendmachung der Beitragsforderung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Oktober 1974 - II B 909/74 - KStZ 1975, 38 (40); Urteil vom 15. Mai 1968 - III A 1081/66 -, OVGE 24, 60 (66 f.). Hier ist schon der allein maßgebliche Zeiträum zwischen der Heilung der Beitragssatzung 1981 durch nachträgliche Billigung einer neuen Beitragskalkulation am 8. Juni 1989 und dem Erlaß des Bescheides vom 14. Juli 1989 so kurz, daß eine Verwirkung von vornherein ausscheidet. Darüber hinaus ist für ein Verhalten des Beklagten, das die Geltendmachung der Beitragsforderung als treuwidrig erscheinen ließe, nichts vorgetragen oder sonst erkennbar, im Gegenteil zeigen die mehrfach gescheiterten Versuche, den Kläger zu einem Beitrag heranzuziehen, daß der Beklagte stets einen Beitragsanspruch geltend machen wollte. Gegen die Höhe der aufgrund der vorstehend genannten wirksamen Beitragsbestimmungen festgesetzten Beiträge bestehen weder Bedenken noch sind solche geltend gemacht worden. Der Bescheid erweist sich auch nicht insofern als rechtswidrig, als in ihm unter Hinweis auf § 6 ABS als Fälligkeitstermin ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides genannt wird, : der Bescheid aber möglicherweise erst durch die in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1992 erklärte Ergänzung rechtmäßig geworden ist. Die Fälligkeit eines Beitrags hängt nämlich nicht von der Rechtmäßigkeit des Bescheidei, sondern von dessen Vollziehbarkeit ab. Vgl. auch OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1992 - 2 A 1464/91 -, KStZ 1993, 135 f.; zur Frage der Aussetzungszinsen bei nachträglich rückwirkender Entstehung einer Beitragsforderung; zur späteren Fälligkeit bei erst späterer Entstehung der Beitragsforderung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 -, KStZ 83, 95 (97): Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.