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Beschluss

5 B 71/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1995:0801.5B71.94.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1993 wird.zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Tenor der einstweiligen Anordnung wie folgt gefaßt wird:

2

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, von einer Aufnahme der

Bewegung in die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beabsichtigte Veröffentlichung "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland" bis zu einer Entscheidung über die vom Antragsteller am 8. November 1993 erhobenen Klage - 10 K 7664/93 VG Köln - abzusehen.

Der Antrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1993 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1993 wird . zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Tenor der einstweiligen Anordnung wie folgt gefaßt wird: 2 Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, von einer Aufnahme der Bewegung in die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beabsichtigte Veröffentlichung "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland" bis zu einer Entscheidung über die vom Antragsteller am 8. November 1993 erhobenen Klage - 10 K 7664/93 VG Köln - abzusehen. Der Antrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1993 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Im Hinblick auf die Organisationsänderung betreffend die Bundesministerien (vgl. Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 17. November 1994, BGBl. I, S. 3667) ist lediglich die Bezeichnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anstelle des früher die Veröffentlichung betreibenden Bundesministeriums für Frauen und Jugend in den Tenor der einstweiligen Anordnung aufzunehmen. Der Antragsteller, eine inländische juristische Person in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Aufnahme der Bewegung in die geplante Veröffentlichung glaubhaft . gemacht. Ein solcher Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht dies angenommen hat — Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist. Sollte sich der Antragsteller nicht auf dieses Grundrecht berufen können, etwa weil er sich in eigenen Publikationen, ausdrücklich nicht als Religion bezeichnet (vgl. S. 4 der Selbstdarstellung „ stellt sich vor“), und weil er möglicherweise auch keine Weltanschauungsgemeinschaft ist, folgt der Unterlassungsanspruch jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Danach umfaßt das verfassungsrechtlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Ehrenschutz inländischer juristischer Personen, Vgl. OVG NW, Urteil vom 10. Februar 1989, 5 A 811/85, m.w.N.. In dieses Recht wird durch die Aufnahme in die geplante Veröffentlichung eingegriffen. Der Anspruch des Antragstellers auf Ehrenschutz wird durch die geplante Veröffentlichung grundlegend in Zweifel gezogen. Denn diese Veröffentlichung erscheint als Warnung der Antragsgegnerin vor den in ihr aufgeführten Bewegungen, also auch vor der Bewegung, der der Antragsteller zuzurechnen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Bedeutung des Abschnitts 8 der Veröffentlichung "Orientierungshilfen" als für die Bestimmung von Inhalt. und Zwecksetzung der Veröffentlichung maßgeblich zu Recht hervorgehoben. Das Anliegen, vor Gefahren zu warnen, wird darüber hinaus bereits im 1. Abschnitt "Begriffe" deutlich. Außerdem wird bei der Behandlung der rechtlichen Aspekte am Ende der Veröffentlichung ausdrücklich auf die Befugnis zur Warnung vor Gefahren Bezug genommen. Dieser den allgemeinen Teilen der Veröffentlichung zu entnehmenden Konzeption entspricht es, daß im speziellen, den Antragsteller betreffenden Teil auf gerade mit diesem in Verbindung gebrachte Gefahren - wie Einschränkung des Urteilsvermögens, Störung des Selbstvertrauens . oder Erschöpfung - hingewiesen wird. Schließlich mißt die Antragsgegnerin der geplanten Veröffentlichung ausweislich ihres eigenen Vorbringens im Gerichtsverfahren die Funktion einer Warnung bei. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, daß der mit der Warnung verbundene Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers rechtswidrig ist. Diese Bewertung beruht allerdings nicht bereits auf einem Mangel der Zuständigkeit des die Veröffentlichung beabsichtigenden Bundesministeriums. Die Warnung vor Gefahren, die durch Einschränkung des Urteilsvermögens junger Erwachsener sowie durch Gruppendruck und enge Bindung an eine neue Bewegung mit entsprechenden Auswirkungen auf den Zusammenhalt von Familien entstehen können, gehört vielmehr zum Geschäftsbereich eines Ressorts, das u.a. für Familie und Jugend zuständig ist. Es ist indes überwiegend wahrscheinlich, daß die geplante Veröffentlichung rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen für eine Warnung vor der Bewegung des Antragstellers bisher nicht im gebotenen Maße nachgewiesen sind. Der mit einer Warnung durch die Bundesregierung verbundene Eingriff in die Grundrechte Betroffener kann zwar durch die Aufgabenstellung der Bundesregierung (Art. 65 GG) in Verbindung mit der Wahrnehmung von Schutzpflichten - etwa aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 GG - legitimiert sein. Die Rechtmäßigkeit der Warnung setzt jedoch voraus, daß ein hinreichend gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlaß besteht, daß die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und negative Werturteile nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. August 1989, 1 BvR 881/89, NJW 1989, 3269; BVerwG, Beschluß vom 4. Mai 1993, 7 B 149.92, NVwZ 1994, 162, 163; Beschluß vom 13. März 1991, 7 B 99.90, NJW 1991, 1770, 1771; Urteil vom 23. Mai 1989, 7 C 2.87, BVerwGE 82, 76, 83; OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1990, 5 A 1223/86, NVwZ 1991, 174. Ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Warnung besteht, wenn eine Gefahr für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter oder zumindest der begründete Verdacht einer Gefahr vorliegt. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmt sich das von der Bundesregierung einzuhaltende Maß der Sachaufklärung nach dem Gewicht der Gefahr sowie nach dem Inhalt und der Funktion der Warnung. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1991, 7 B 99.90, NJW 1991, 1770, 1771. Die Anforderungen sind . bei einer nachhaltigen, schriftlichen Warnung, die eine eingehende Vorbereitung zuläßt und zu Phänomenen Stellung nimmt, die seit Jahren bekannt sind, höher anzusetzen als bei einer aus aktuellem Anlaß über eine neue Erscheinung mündlich ausgesprochenen, lediglich durch elektronische Medien dokumentierten Warnung. Vgl. Heintzen, Verwaltungsarchiv 1990, 532, 548; Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargestellt, daß hinreichende, einen Eingriff in das Recht der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) rechtfertigende Anhaltspunkte für einen begründeten Gefahrenverdacht nicht vorliegen. Auf diese gefahrenbezogenen Ausführungen, die ihre Bedeutung auch bei einem Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG behalten, wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Den in das Verfahren eingeführten eigenen Schriften der -Bewegung ist zwar ein hohes Maß an Gehorsamsanfordergen zu entnehmen, ein hinreichender . Gefahrenverdacht ist damit jedoch nicht belegt. Bei der Bewertung von Gehorsamsforderungen im Hinblick auf die Rechtfertigung von Warnungen ist zunächst in Rechnung zu stellen, daß ein erhebliches Maß an abverlangtem Gehorsam für Gemeinschaften, die dem religiös-weltanschaulichen Bereich zuzurechnen sind oder den Anspruch erheben, diesem Bereich anzugehören, gerade typisch ist. Die Mitgliedschaft in einer . Vereinigung, die für sich in Anspruch nimmt, eine wertende . Stellungnahme zum Ganzen der Welt zu vertreten, ist regelmäßig mit entsprechend umfassenden Pflichten zur Beachtung der maßgeblichen Lehren verbunden. Bei denjenigen, die diesen Pflichten nicht mehr hinreichend genügen, stellt sich die Frage des Austritts oder Ausschlusses. Gefahren drohen in diesem Zusammenhang erst dann, wenn der Gehorsam nicht mehr freiwillig aufgebracht wird und das Verfahren von Austritt und Ausschluß nicht mehr funktioniert. Dafür liegen speziell für die Bewegung des Antragstellers - auch im Hinblick auf psychische Beeinflussungen durch Ankündigung negativer Persönlichkeitsentwicklung für den Fall des Austritts - jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Schrift " spricht den Ungehorsam als Grund für das Ausscheiden von Mitgliedern selbst an. Es muß im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mangels greifbarer gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß - trotz der engen Bindungen der Mitglieder an die Bewegung - Austritte und Ausschlüsse aus diesem Grund auch praktiziert werden. Vgl. auch Gasper, in: Gasper, Müller, Valentin (Herausgeber), Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen, Freiburg 1990, Spalte 987. Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärungen von mittelbar oder unmittelbar betroffenen Personen sind ebenfalls nicht geeignet, einen hinreichenden Gefahrenverdacht zu belegen. Für die Erklärung des Pfarrers ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, daß die Antragsgegnerin diesen Bericht, der von einem dienstlich mit einschlägigen Aufgaben befaßten Mitarbeiter einer konkurrierenden Vereinigung abgefaßt ist, nicht überprüft hat. Vgl. dazu im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: BVerfG, Beschluß vom 15. August 1989, 1 BvR 881/89, NJW 1989, 3269. Abgesehen davon geht dieser Bericht von Grundannahmen zu einer totalitären Struktur und radikalen Abgrenzung aus, die anderen Grundlagen der Veröffentlichung der Antragsgegnerin widersprechen. Vgl. Zweiter Sachstandsbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen 1983, S. 35; ähnlich: Gasper, a.a.O. Schließlich sind die berichteten Einzelschicksale einer weiteren Aufklärung mangels konkreter Benennung der betroffenen Personen derzeit nicht zugänglich. Die Stellungnahme von ist zum einen sehr allgemein gehalten und läßt zum anderen nicht erkennen, ob damit Vorgänge gemeint sind, die ein Jahrzehnt zurückliegen, oder ob es sich um Verhaltensweisen handelt, die auch heute noch für die Bewegung des Antragstellers kennzeichnend sind. Der Bericht der Eheleute der u.a. belegt, daß ein erwachsener Betroffener trotz intensiv gepflegter Mitgliedschaft in der Bewegung des Antragstellers Kontakt zu seiner Familie hält, läßt als Bericht über einen einzelnen Betroffenen keinen sicheren Schluß darauf zu, ob die geschilderten Vorgänge repräsentativ für die gesamte Bewegung des Antragstellers oder jedenfalls für einen Teil - etwa den europäischen -sind. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat das Verwaltungs-gericht ebenfalls zutreffend festgestellt; auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen. Der Antrag, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, ist unzulässig. Für einen derartigen Antrag bestand von vornherein kein Rechtsschutzinteresse, weil der Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß § 149 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukam (vgl. auch §. 168 Abs. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf . § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).