Urteil
19 A 778/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1995:0915.19A778.94.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Tochter der Kläger besuchte im Schuljahr 1993/94 die 6. Klasse des Städtischen H. -Gymnasiums in E. Die Ausbildung am H. -Gymnasium ist altsprachlich ausgerichtet; Latein wird ab Klasse 5, Englisch ab Klasse 7 und Griechisch ab Klasse 9 angeboten. Aufgrund des Antrages vom 24. Mai 1992 bewilligte der Beklage den Klägern die Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1992/93. Der Bewilligung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 12. Februar 1985 beschloß der Schulausschuß der Stadt E. , Gymnasien, die in Klasse 5 mit Latein beginnen und den Schülern in der differenzierten Mittelstufe (Klassen 9 u d 10) Griechisch anbieten, sowie Gymnasien, die in Klasse 5 mit Englisch beginnen und in der differenzierten Mittelstufe Russisch anbieten, als eigene Schultypen im Sinne des § 7 des Schulfinanzgesetzes (- SchFG - idF der Bekanntmachung vom 17. April 1970, GV NW S. 288) und § 9 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkosten-verordnung - SchfkVO - vom 24. März 1980, GV NW S. 468) zu behandeln. Nachdem die Schülerfahrkostenverordnung durch die Zweite Änderungsverordnung vom 17. April 1989 (SchfkVO 2. ÄndVO GV NW S. 240) dahingehend geändert worden war, daß der gewählte Schultyp bei Gymnasien für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung kein gesetzliches Differenzierungsmerkmal mehr war, beschloß der Schulausschuß der Stadt E1. am 13. Juni 1989, auch im Schuljahr 1989/90 an der bisherigen Regelung, für den Besuch von Schulen mit besonderem Fremdsprachenangebot Schülerfahrkosten zu gewähren, festzuhalten. In seiner Sitzung vom 1. März 1990 beschloß der Schulausschuß erstmals, die . - über die geltenden Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung hinausgehende - Fahrkostenerstattung dahingehend einzuschränken, daß ab dem Schuljahr 1990/91 Fahrkosten der Schüler, die von dem besonderen Fremdsprachenangebot eines Gymnasiums ab Klasse 9 keinen Gebrauch machen, der Klasse 9 nicht mehr übernommen werden sollen, es sei denn, die Schüler hätten beim Besuch der nächstgelegenen Schule einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung. Für die Schüler, die 1989/90 bereits in der Klasse 9 oder einer der folgenden Klassen waren, sollte der bisherige Besitzstand erhalten bleiben. Am 6. Februar 1992 faßte der Schulausschuß dann den Beschluß, ab dem Schuljahr 1992/93 für den Besuch von Gymnasien mit einem besonderen Fremdsprachenangebot keine Schülerfahrkosten mehr zu gewähren mit der Maßgabe, die Änderung beginnend mit der Eingangsklasse des Gymnasiums umzusetzen. Am 6. Mai 1993 beschloß der Schulausschuß, ab dem Schuljahr 1993/94 u. a. für den Fall eines besonderen Fremdsprachenangebots der Gymnasien keine Schülerfahrkosten mehr zu bewilligen; Bestandsschutz sollte nur noch für Bedürftige nach den Richtlinien des Schulverwaltungsamtes gewährt werden. Mit Bescheid vom 2. August 1993 lehnte der Beklagte die Übernahme von Fahrkosten für das Schuljahr 1993/94 mit der Begründung ab, für die Tochter seien die nächstgelegenen Schulen im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung das Städtische D. -Gymnasium und das Städtische D1. -Gymnasium zu denen der Schulweg jeweils nicht mehr als 3,5 km beträgt und damit innerhalb der vom Gesetzgeber als zumutbar angesehenen Entfernung liege. Da bei dem Besuch einer der nächstgelegenen Schulen keine Schülerfahrkosten zu übernehmen sei komme auch eine Erstattung der für den Besuch des Städtisch n H. -Gymnasiums anfallenden Schülerfahrkosten nicht in Betracht. Nach den in den Parallelverfahren 19 A 1780/94 und 19 A 1839/94 eingeholten Auskünften des D. - und des D2. Gymnasiums wurden im Schuljahr 1993/94 die folgenden Fremdsprachen angeboten: Englisch als 1. Fremdsprache ab Klasse wahlweise Latein oder Französisch als 2. Fremdsprache ab Klasse 7 und (am D1. --Gymnasium in der Regel) Französisch oder Latein als 3. Fremdsprache ab Klasse 9. Den von den Klägern rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1993 zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger im wesentlichen geltend gemacht, ihre Tochter besuche das H1. Gymnasium, da dieses als nächstgelegenes Gymnasium den Schülern eine altsprachlich ausgerichtete Bildung vermittle. Daß nach der Neufassung der Schülerfahrkostenverordnung für den Besuch eines bilingualen Gymnasiums, nicht aber eines als sprachlich ausgerichteten Gymnasiums Fahrkosten übernommen würden, sei mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren. Im übrigen könnten sie zwei Schülerinnen nennen, die für den Besuch einer noch weiter als das Städtische H. –Gymnasium und von ihrer Wohnung entfernt liegenden Schule Fahrkosten erstattet bekämen, obwohl beide Schülerinnen auch die vom Beklagten genannten neusprachlichen Gymnasien besuchen könnten. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. August 1993 und seines Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1993 zu verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung ihrer Tochter zum Städtischen H. -Gymnasium in E. im Schuljahr 1993/94 zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Januar 1994 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Er macht geltend, daß das besondere Fremdsprachenangebot an Gymnasien für die Bewilligung von Schülerfahrkosten ohne Belang sei, insbesondere komme es auf den Typus eines Gymnasiums nach der Neufassung der Schülerfahrkostenverordnung durch die 2. Änderungsverordnung nicht mehr an. Jedenfalls stünden einem Schulwechsel der Tochter schulorganisatorische Gründe nicht entgegen, da diese sich noch in der Erprobungsstufe befinde. Auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes könnten sich die Kläger nicht berufen, da die Schülerfahrkosten jährlich neu bewilligt würden. Auch auf eine Fortsetzung der außerhalb der Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung erfolgten Bewilligungspraxis der Stadt E. hätten die Kläger berechtigterweise nicht vertrauen dürfen. Die vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung führe zu dem widersinnigen Ergebnis, daß einem Schüler, der eine weitergelegene Schule mit einem besonderen Fremdsprachenangebot besuche, bereits im zweiten Schuljahr des Schulbesuchs Schülerfahrkosten erstattet werden müßten, da ihm dann bereits ein Schulwechsel nicht mehr zugemutet werden könne. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen sinngemäß,die Berufung zurückzuweisen. Sie halten an ihrer Auffassung fest, daß ein Wechsel der Schule nach der Klasse 5 für ihre Tochter unzumutbar sei. Im übrigen sei ihnen erst nach Beginn des Schuljahres 1993/9 mitgeteilt worden, daß die Fahrkosten für das vorangegangen Schuljahr irrtümlich übernommen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten im vorliegenden Verfahren und Verfahren 19 A 1084/94 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Der Antrag vom 24. Mai 1992 ist - entgegen der Überschrift auf dem Antragsformular - nicht nur auf die Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1992/93, sondern auch für die folgenden Jahre, insbesondere das Schuljahr 1993/94, gerichtet. Handschriftlich ist in dem Antragsformular als Zeitraum, auf den sich die Antragstellung bezieht, eingetragen: (a "31.8.92" (bis) "auf weiteres". Damit haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, daß sie die Gewährung von Schülerfahrkosten nicht nur für 1992/1993, sondern für den gesamten Zeitraum, in dem ihr Kind das H. -Gymnasium besucht, begehren. Diese Verfahrensweise steht in Einklang mit § 4 Abs. 2 SchfkVO (in der hier maßgeblichen Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 17. September 1993, GV NW S. 686). Zwar ist Bewilligungszeitraum in der Regel das Schuljahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO). Der Antrag soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes gestellt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO); für eine nachträgliche Übernahme von Fahrkosten ist er spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO). Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, daß grundsätzlich für jeden Bewilligungszeitraum ein gesonderter Antrag auf Fahrkostenübernahme gestellt werden muß. Hier hat der Schulträger jedoch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO) - zumindest konkludent - entschieden, daß eine gesonderte Antragstellung für jedes Schuljahr nicht erforderlich ist. Denn er hat des im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule gestellten einmaligen Antrages den ablehnenden Bescheid für das Schuljahr 1993/94 erlassen, ohne zuvor von den Antragstellern einen erneuten Antrag zu verlangen. Hierdurch hat der Schulträger zu erkennen gegeben, daß er die mit der Antragstellung eingeschlagene Verfahrensweise - offensichtlich nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität - als die zweckmäßigste (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO) gebilligt hat. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 2. August 1993 und vom 12. Oktober 1993 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Kosten für die Beförderung ihrer Tochter zum Städtischen H. -Gymnasium. Diese Schule und nicht das D. - oder das D. -Gymnasium ist die nächstgelegene Schule im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 SchfkVO. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO ist, wenn - wie hier - kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart, bei Sonderschulen und berufsbildenden Schulen auch des gewählten Schultyps sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählte bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand die Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Zwar entsprechen das von der Tochter der Kläger gewählt H. -Gymnasium und das D. - bzw. das D. -Gymnasium nach Schulform und Schulart einander. Am H. -Gymnasium wird auch kein bilingualer Bildungsgang vermittelt. Ob die alt sprachliche Ausrichtung des H. -Gymnasiums einen eigenen Schultyp begründet, kann dahingestellt bleiben, da das Unterscheidungskriterium "Schultyp" für die Gymnasien mit der 2. Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung (vom 17. April 1989, GV NW S. 240) abgeschafft worden ist, mithin schülerfahrkostenrechtlich bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 16 A 558/90 -, NVwZ-RR 1991, 484. Gleichwohl sind das D. - und das D1. -Gymnasium auch nächstgelegen, da ihrem Besuch im Schuljahr 1993/94 schulorganisatorische Gründe entgegenstanden. Zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne von § 9 Abs. Satz 2 SchfkVO gehören zunächst alle Maßnahmen und Umstände die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen bzw. verursacht werden, und zwar unabhängig davon, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat. Vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 14. August 1979 - VIII A 1716/77 -, auszugsweise abgedruckt bei Lieberich/ Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen 1980, Anh. III, 10, S. 224; Nr. 9.32 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung - VVzSchfkVO - Runderlaß des Kultusministers vom 28. Mai 1980 - T C 5.3012/10-927/80 -, GABI. NW S. 321. Schulorganisatorische Gründe in diesem Sinne standen einem Schulwechsel im Schuljahr 1993/94 nicht entgegen, da - dies ergibt sich aus dem Vermerk des Berichterstatters erster Instanz vom 10. Januar 1994 - das D. -Gymnasium 1993/94 Schüler in die 6. Klasse hätte aufnehmen können. Nach § 9 Abs. 6 SchfkVO stehen dem Besuch der (an sich) nächstgelegenen Schule darüber hinaus schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO auch dann entgegen, wenn ein mit dem Besuch der nächstgelegenen Schule verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Wie sich aus § 9 Abs. 6 Satz 2 SchfkVO ergibt, kann die wesentliche Beeinträchtigung der Schullaufbahn insbesondere eine Folge unterschiedlicher Fremdsprachenfolge sein. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an das Urteil des früher für Schülerfahrkostenrecht zuständigen 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20. Februar 1990 - 16 A 507/89 - die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 6 SchfkVO auf den vorliegenden Fall bejaht. In der genannten Entscheidung hat der 16. Senat den weiten Regelungsbereich des § 9 Abs. 6 SchfkVO in der geltenden Fassung dargelegt. Der Senat schließt sich der vom 16. Senat vertretenen Auffassung jedenfalls für die Fälle an, in denen für den Besuch einer ferner gelegenen Schule - sei es auch aufgrund freiwilliger Leistungen des Schulträgers - zunächst Fahrkosten übernommen wurden und bei der aus besonderen Gründen - etwa wegen der Fremdsprachenfolge - getroffenen Auswahl der Schule daher auch die Frage der Fahrkostenerstattung keine Rücksicht genommen zu werden brauchte. Bereits der Wortlaut der Vorschrift läßt eine entsprechende weite Auslegung zu. Daß von der Regelung nur Fälle erfaßt werden sollen, in denen ein Schulwechsel aufgrund einer Änderung der örtlichen Verhältnisse in Folge eines Wohnortwechsels des Schülers erforderlich wird, vgl. zu dieser "Dauerwirkung" der Vorschrift Lieberich/Rombey, aaO., Nachtrag 1982, Erl. zu § 9 Abs. 6, läßt sich dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 SchfkVO nicht entnehmen. Darüberhinaus spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vor schrift für eine weite Auslegung in dem hier vorgenommenen Sinne. Als das unterschiedliche Angebot der ersten Fremdsprache in der Sekundarstufe 1 des Gymnasiums noch als zu berücksichtigender Schultyp galt (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. Satz 2 SchfkVO vom 24. März 1980, GV NW S. 468), stellte § Abs. 6 SchfkVO vom 24. März 1980, aaO., eine eng begrenzt Ausnahmeregelung dar, da (nur) der Eintritt in die Jahrgangs stufe 12 der Oberstufe des Gymnasiums als einem Schulwechsel entgegenstehender schulorganisatorischer Grund ausdrücklich (vgl. Satz 2 der genannten Vorschrift) anerkannt wurde. § Abs. 4 SchfkVO wurde durch die Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung (vom 1. Januar 1982, GV NW S. 3) dahingehend eingeschränkt, daß u. a. das unterschiedliche Angebot der ersten Fremdsprache in einer Schulform keinen eigenen Schultyp mehr begründete. Gleichzeitig wurde der Begriff der schulorganisatorischen Gründe in § 9 Abs. 6 SchfkVO um einen weiteren Unzumutbarkeitstatbestand dahingehend erweitert, daß - neben dem Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 de gymnasialen Oberstufe - auch eine unterschiedliche Fremdsprachenfolge als einem Schulwechsel entgegenstehender schulorganisatorischer Grund genannt wurde. Durch die Aufnahme der Fremdsprachenfolge in § 9 Abs. 6 Satz 2 SchfkVO durch Verordnung vom 1. Januar 1982, aaO., wollte der Verordnungsgeber ersichtlich die Folgen der Streichung der Fremdsprachenfolge in § 9 Abs. 4 SchfkVO abmildern und sicherstellen, daß Schüler, deren Fahrkosten nach der alten Regelung übernommen wurden, auch weiterhin Fahrkostenerstattung erhalten, damit sie nicht aus fahrkostenrechtlichen Gründen gehalten sind, die Ausbildung an der (ferner) gelegenen Schule abzubrechen und auf die nächstgelegene Schule wechseln zu müssen, sondern die bisherige Schule weiterhin bis zum Abschluß der Schullaufbahn besuchen können. Vgl. hierzu: Lieberich/Rombey, aaO., Nachtrag 1982, Erl. zu § 9 Abs. 6, VVzSchfkVO, RdErl. des Kultusministers vom 28. Juli 1982 - I C 5.30-12/101412/82 - GABI. NW S. 406. Der Sinn des § 9 Abs. 6 SchfkVO, der dem Schüler eine angemessene Schulausbildung an der von ihm gewählten Schule ermöglichen und ihm einen Schulwechsel allein aus fahrkostenrechtlichen Gründen ersparen will, sofern hierdurch seine Ausbildung wesentlich beeinträchtigt wird, erfordert eine Anwendung der Vorschrift auch in den Fällen, in denen der Schüler nicht aufgrund der alten Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 SchfkVO vom 24. März 1980, aaO., sondern - wie hier - aufgrund freiwilliger Übernahme Schülerfahrkosten durch den Schulträger erhalten hat. Für das Schuljahr 1992/93 hatte der Schulausschuß der Stadt E1. zwar beschlossen, für den Besuch der Eingangsklasse eines Gymnasiums mit besonderem Fremdsprachenangebot keine Schülerfahrkosten mehr zu gewähren. Ungeachtet dessen hat der Beklagte den Klägern für 1992/93 Schülerfahrkosten bewilligt. Auch wenn diese Bewilligung, wie den Klägern später mitgeteilt wurde, irrtümlich erfolgt und mangels Rechtsgrundlage möglicherweise rechtswidrig war, konnten die Kläger aufgrund des Bewilligungsbescheides für 1992/93 davon ausgehen, daß die Übernahme der Schülerfahrkosten in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung stand. Denn der Beklagte hat für das Schuljahr 1992/93 einen Bewilligungsbescheid erlassen, in dem als Rechtsgrundlage die Verordnung zu § 7 Schulfinanzgesetz angegeben ist. Wenn nunmehr aufgrund der geänderten Beschlußlage altsprachliche Gymnasien mit besonderem Fremdsprachenangebot nach dem Willen des Schulträger überhaupt nicht mehr durch die Gewährung von Schülerfahrkoste gefördert werden sollen, mag die Einstellung der Förderung in Fällen erstmaliger Wahl der betroffenen Schulen zwar rechtlich ebensowenig zu beanstanden sein wie die entsprechenden Änderungen der Schülerfahrkostenverordnung in den Jahren 1982 und 1989. Gleichwohl erscheint es - ebenso wie im Falle der Streichung der besonderen Fremdsprachenfolge als eigener Schuld durch den Verordnungsgeber im Jahre 1982 - unzumutbar, die betroffenen Schüler auch dann, wenn mit einem Schulwechsel nun mehr wesentliche Beeinträchtigungen der Ausbildung des Schti lers einhergehen, darauf zu verweisen, daß sie von Anfang den in Folge einer Änderung der Bewilligungspraxis nunmehr erforderlich werdenden Schulwechsel durch Besuch der nächstgelegenen Schule hätten vermeiden können. Denn der Entschluß eine Schülers oder seiner Eltern, eine Schule gerade im Hinblick auf ihr besonderes Fremdsprachenangebot auszuwählen, kann durch die freiwillige Übernahme von Schülerfahrkosten in gleichem Maße beeinflußt werden wie im Falle einer gesetzliche Übernahme von Schülerfahrkosten. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO sind gegeben, da ein mit dem Besuch der (an sich) nächstgelegenen Schule verbundener Schulwechsel (vom H. -Gymnasium auf da D. - oder das D1. -Gymnasium) nach dem erreichte Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich - und zwar hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule (§ 9 Abs. 6 Satz 2 SchfkVO) - beeinträchtigen würde. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land NW bereits für einen Schulwechsel während eines Schuljahres innerhalb der Erprobungsstufe - und zwar unabhängig von der Fremdsprache folge - angenommen. OVG NW, Urteil vom 2. Juli 1986 - 16 A 373/84 -. Eine wesentliche Beeinträchtigung iSd § 9 Abs. 6 SchfkVO liegt jedenfalls dann vor, wenn der nach der 5. Klasse erfolgende Schulwechsel mit einem Wechsel der Fremdsprachenfolge verbunden ist. Nach § 5 a des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - hat die Erprobungsstufe das Ziel, die Entscheidung der Schule über die Eignung des Schülers für die gewählte Schulform sicherer zu machen. Die Erprobungsstufe ist von erheblicher Bedeutung für die weitere Schullaufbahn des Schülers, da in der Regel an ihrem Ende die Entscheidung getroffen wird, ob der Schüler endgültig in das Gymnasium oder die Realschule aufgenommen wird, (Nr. 1 des Runderlasses des Kultusministers vom 3. März 1969, ABI. KMNW S. 135, abgedruckt in BASS 1993/94 12-12 Nr. 2). Die Klassen 5 und 6 sind als pädagogische Einheit angelegt (vgl. Nr. 2 des Runderlasses des Kultusministers vom 11. Dezember 1964, ABl. KMNW 1965, S. 4, abgedruckt in BASS 1993/94 13-21 Nr. 2). Der Übergang von der Grundschule zum Gymnasium wird als Prozeß angesehen, der kontinuierlich und möglichst störungsfrei über einen längeren Zeitraum zu verlaufen hat. Hieraus folgt, daß der Wechsel auf ein anderes Gymnasium während der Erprobungsstufe deren geplanten Verlauf schon deswegen stört, weil er für den Schüler mit erheblichen Umstellungsschwierigkeiten verbunden ist. Erst recht würde ein Wechsel des Schülers nach der 5. Klasse auf ein Gymnasium mit anderem Fremdsprachenangebot die Zielsetzung der Erprobungsstufe, den reibungslosen Übergang zur weiterführenden Schule zu gewährleisten, gefährden. Denn ein durchschnittlich begabter Schüler wird regelmäßig nur schwer in der Lage sein, einen einjährigen Wissensrückstand in einer für ihn neuen Fremdsprache binnen eines Jahres auszugleichen und bis zum Ende der Klasse 6 die Leistungen zu erbringen, die für den Verbleib im Gymnasium erforderlich sind. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß in besonders begründeten Ausnahmefällen schon während der Erprobungsstufe ein Abschnitt wiederholt werden kann (vgl. Nr. 3 des Runderlasses des Kultusministers vom 11. Dezember 1964 aaO). § 9 Abs. 6 SchfkVO will für die Ausbildung des Schüler nachteilige Auswirkungen wie die Wiederholung einer Klasse gerade vermeiden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. Juli 1986 - 16 A 373/84 -, UA S. 7 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ent scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwG iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG() nicht erfüllt sind.