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Beschluss

7 B 2225/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1995:1124.7B2225.95.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Februar 1995 zum Aufbau eines Satteldaches (Dachgeschoß) auf das vorhandene Gebäude E. weg 5 in C. im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlaß. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben besteht nicht. Das genehmigte Vorhaben verstößt, weil es die erforderlichen Grenzabstände zum Grundstück der Antragsteller einhält, nicht gegen nachbarschützende Vorschriften der derzeit noch geltenden BauO NW 1984; eines Abstellens auf die zum 1. Januar 1996 in Kraft tretende BauO NW 1995 bedarf es deshalb nicht. Der Beigeladene ist berechtigt, zum Grundstück der Antragsteller hin das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NW 1984 in Anspruch zu nehmen. Die beim Gebäude des Beigeladenen aufgrund der Genehmigung entstandene Giebelfläche zum Grundstück der Antragsteller hin ist unter abstandsrechtlichen Gesichtspunkten einer eigenständigen, durch den vorhandenen Grenzanbau des (bisherigen) Flachdachgebäudes nicht beeinflußten Bewertung zu unterziehen. Zwar kann bei einer einheitlich zu betrachtenden Außenwand das Schmalseitenprivileg nicht sowohl in Form eines Anbaus als auch in Form eines verringerten Grenzabstandes in Anspruch genommen werden. Diese für eine einheitliche Gebäudeabschlußwand, die auch durch Vor- und Zurücktreten von Wandteilen gegliedert sein kann, zutreffende Aussage vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90 -, BRS 52 Nr. 100, gilt jedoch nicht für den Fall, daß - wie hier - die in Betracht stehende Wand nicht die Wand ist, die bereits an der Grenze angebaut ist, wenn es sich bei den zu beurteilenden Bauteilen also nicht um eine einzige durch Vor- und Rücksprünge gegliederte Wand handelt, sondern um zwei selbständige Wände. Auch die vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommene Entscheidung des erkennenden Senats Beschluß vom 30. März 1993 - 7 B 460/93 -, die ihrerseits auf weitere Entscheidungen verweist, betrifft nicht die Konstellation zweier eigenständiger Wände, die im vorliegenden Fall gegeben ist. Die zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtete Giebelwand des Dachaufbaus tritt in der vollen Breite des Hauses (11,61 m) (nach dem genehmigten Lageplan) um 3,31 m deutlich hinter die grenzständige Außenwand des vorhandenen Flachdachanbaus zurück. Die Giebelfläche tritt damit gegenüber dem bereits vorhandenen Flachdachanbau als selbständiger Gebäudeteil in Erscheinung. Sie läßt eine gestalterische, funktionale oder konstruktive Zuordnung zu der Grenzwand des vorhandenen Anbaus nicht erkennen und kann daher nicht als Bestandteil derselben, also als mit dieser einheitliche Außenwand gewertet werden. Damit löst sie eine eigene, von dem Vorhandensein des Anbaus unberührt bleibende Abstandfläche aus. Für die Berechnung der Abstandfläche ist dabei von den Eckpunkten der Giebelfläche aus das Lot zu fällen und als Ausgangslinie für die Erstreckung der Abstandfläche in Richtung auf das Grundstück der Antragsteller von der Verbindungslinie der Lotpunkte auszugehen. Unter Berücksichtigung der in den Baugenehmigungsunterlagen vorhandenen Schnittzeichnung, die unterschiedliche Geländehöhen an der Ost- und der Westseite des Gebäudes des Beigeladenen erkennen läßt, so daß insoweit die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend ist (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NW 1984), ergibt sich dabei unter Einbeziehung eines Drittels der Giebelfläche (= 1,62 m) nach § 6 Abs. 4 BauO NW 1984 eine Wandhöhe von 5,52 m. Da die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 BauO NW 1984 eine 2,208 m tiefe Abstandsfläche für die Giebelfläche auslösen würde, kommt deshalb die Mindestabstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 6 Satz 1, letzter Halbsatz BauO NW 1984) zur Anwendung, die hier eingehalten wird. Da nach den vorhandenen Planunterlagen an den Traufseiten des Hauses des Beigeladenen das Schmalseitenprivileg noch nicht in Anspruch genommen worden ist, ist, bezogen auf die in Rede stehende Giebelwand, die Ausnutzung des Schmalseitenprivilegs noch möglich. Daß das dem Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Februar 1995 genehmigte Vorhaben nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hat bereits das Verwaltungsgericht, wenn auch mit Blick auf die BauO NW 1995, zutreffend dargelegt. Das genehmigte Vorhaben hält im Hinblick auf die zum Grundstück der Antragsteller gelegene Giebelfläche die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsmaße ein. Dies bedeutet, daß das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176; Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; OVG NW, Beschluß vom 23. Oktober 1995 - 7 B 2296/95 -. Anhaltspunkte dafür, daß sich hier die Verhältnisse in dem in Frage stehenden Bereich derart von dem nach § 6 BauO NW 1984 vorausgesetzten Normzustand abweichen, daß die Regelungen keine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller abgeben können, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, wobei der Senat in - wie auch hier - Fällen notwendiger Beiladung die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht davon abhängig macht, daß dieser einen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.