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Beschluss

21 A 7195/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0207.21A7195.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Gemäß § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihnen am 30. Oktober 1995 zugestellte Urteil haben die Kläger am 30. November 1995 Berufung eingelegt, mit der sie insbesondere die Wirkungen von Verstößen gegen die zeitlichen und sonstigen Vorgaben für die Containerbenutzung hervorheben. Sie beantragen, das angefochten Urteil zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 10. Mai 1996, sowie die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats unbegründet; eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Rechtsmittel kann daher nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurückgewiesen werden, § 130 a VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf die Entfernung oder Verlagerung der gegenüber ihrem Grundstück aufgestellten Wertstoffsammelcontainer. Wegen der Anspruchsgrundlage wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß Wertstoffsammelcontainer trotz ihrer Auswirkungen in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen sind, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Vgl. Urteile vom 23. September 1994 - 21 A 443/94 -, vom 26. September 1996 - 21 A 6863/95 - und vom 18. Dezember 1996 - 21 A 7534/95 -. Danach ist davon auszugehen, daß wegen der Sozialadäquanz der Anlage Wertstoffcontainer nicht bereits dann unzumutbar sind, wenn sich ihre Benutzung auf die unmittelbare Umgebung nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise und zwangsläufig mit ihnen verbunden ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, BayVBl. 1996 S. 634 (635); BayVGH, Urteil vom 27. November 1995 - 20 B 95.436 -, BayVBl. 1996 S. 243 (244 f.). Dementsprechend sind in einem Wohngebiet sowohl die durch das Einwerfen von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalles wegen der Höhe des Schallpegels, den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, dem überraschenden impulsartigen Auftreten und der Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn ebenso grundsätzlich als mit dem Wohngebiet verbunden und sozialadäquat hinzunehmen und zumutbar wie auch die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in dem Behälter befindlichen Altglases in einen Lastkraftwagen. Vorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser grundsätzlichen Betrachtung. Zwar kann im Hinblick auf den Abstand zwischen dem Behälterstandplatz und dem Wohnhaus der Kläger von etwa 30 m noch davon ausgegangen werden, daß insbesondere durch den Einwurf von Altglas in die hierfür vorgesehenen Container wahrnehmbare Schallereignisse auf die Vorderfront des Hauses, zu der hin im übrigen ausweislich der Bauakten nicht der eigentliche Wohnbereich ausgerichtet ist, einwirken. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Geräusche bei der ordnungsgemäßen Nutzung der Container - etwa auch unter Berücksichtigung der nur bedingt heranzuziehenden Kriterien der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) oder die VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) - vgl. dazu das Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - sind weder aufgezeigt noch spricht etwas dafür. Die Beklagte hat in bezug auf die Wertstoffcontainer hinreichend auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft Rücksicht genommen. Dem gesteigerten Ruhebedürfnis der Anwohner an Abenden, in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen tragen die Benutzungshinweise auf den Containern Rechnung. Die zur Verhinderung erheblicher Belästigungen zu übende Rücksichtnahme gebietet es nicht, losgelöst von sonstigen Zumutbarkeitselementen - wie insbesondere der Effizienz der Wertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden Lärmereignisse und sonstigen Auswirkungen günstigsten Standort auszuwählen. Die Grenze zur erheblichen Belästigung ist erst dann überschritten, wenn die Belastungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten den unvermeidlichen Rahmen an Einwirkung überschreiten oder ein bei vergleichbarer Attraktivität für den vorgestellten Benutzerkreis greifbar weniger belästigender Standort zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf umfassende Ermittlung und ermessensfehlerfreie Auswahl ist mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht verbunden. Vgl. Senatsurteile vom 26. September und 18. Dezember 1996. Eine besondere örtliche Situation, in der die individuelle Schutzwürdigkeit der betroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert nach die Bedeutung der übrigen zu beachtenden Belange übersteigt, ist bei den Klägern nicht gegeben. Der streitige Standort liegt in einem Wohngebiet, in dem sich naturgemäß ein Bedarf für solche Wertstoffsammelbehälter ergibt, und fügt sich nach den von der Beklagten dargestellten Standorten in das Netz der über das Stadtgebiet verteilten Aufstellungsorte ein. Danach und aufgrund der auch von den Klägern angesprochenen Inanspruchnahme der Container ist eine Überversorgung und damit Entbehrlichkeit des streitigen Standortes nicht ersichtlich. Er bietet auch keinen über das übliche Fehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Wertstoffcontainer. Dabei ist davon auszugehen, daß bestimmungswidrige Formen der Inanspruchnahme wie etwa das mutwillige Erzeugen von unnötig starken Aufprall- und Berstgeräuschen beim Glaseinwurf, das Anfahren und die Benutzung der Container außerhalb der zulässigen Benutzungszeiten oder das Verschmutzen der Umgebung nur aufgrund besonderer Gegebenheiten geeignet sind, die Zumutbarkeit von Wertstoffsammelcontainern in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung in Frage zu stellen. Denn die Gefahr von Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer ist öffentlichen Einrichtungen, die wie hier ohne gesondertes Zulassungsverfahren jederzeit ungehindert zugänglich sind und keiner gesonderten Aufsicht unterliegen, immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn in dem sich außerhalb der Benutzungsordnung vollziehenden Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. September 1985 - 15 A 2856/83 -, DVBl. 1986 S. 697 (698 f.) und Senatsurteil vom 26. September 1996; BayVGH, Urteil vom 27. November 1995, a.a.O. S. 246. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort in dem Wendehammer ist gut einsehbar und unterliegt daher mehr als ein in Randlage oder in einer Grünanlage gelegener Containerstandort in besonderer Weise der sozialen Kontrolle. Gelegentliches rücksichtsloses Verhalten Einzelner, wie etwa das von den Klägern beklagte Verbringen von den Containern nicht zugeordnetem Abfall, die Verschmutzung der Umgebung und die Mißachtung der zeitlichen Vorgaben, kann weder am streitigen noch an anderen Standorten gänzlich ausgeschlossen werden und ist kein Grund, auf den Standort um den Preis weiterer Wege für die ordnungsgemäß handelnden Benutzer und geringerer Akzeptanz des im Interesse des Umweltschutzes liegenden Sammelsystems zum Zwecke der Verwertung zu verzichten. Die von den Containern ausgehenden Belästigungen sind den Klägern auch nicht wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit eines geeigneteren und greifbar weniger belästigenden Standorts unzumutbar, weil ein solcher nicht mit vergleichbarer Attraktivität für den vorgesehenen Benutzerkreis und daraus folgender Akzeptanz vorhanden ist. Insbesondere ist der von der Klägern mit dem Hilfsantrag angesprochene Standort bereits deshalb weniger geeignet, weil die Container dann noch näher an das gegenüber Beeinträchtigungen ebenfalls schutzwürdige Wohnhaus R. straße 110 heranrücken würden, zu dem sie schon jetzt einen erheblich geringeren Abstand haben als zu dem klägerischen Anwesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.