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Urteil

20 A 259/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0314.20A259.95.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Gelegentlich einer Wohnungsdurchsuchung der Steuerfahndung am 7. März 1990 wurden beim Kläger vier Waffen aufgefunden, nämlich die im Klageantrag unter a) bis c) genannten sowie eine Doppelflinte Bayard, Modell Piper, Kaliber 12, mit der Herstellernummer 82624. Auf Nachfrage der Finanzbeamten legte der Kläger lediglich einen vom Beklagten am 31. Oktober 1972 ausgestellten, für drei Jahre gültigen Waffenschein Nr. vor, mit dem das Führen "1 Faustfeuerwaffe, Kal. 38 spec." erlaubt worden war. Die Beamten stellten sämtliche Waffen sicher. Die Eröffnung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Hauptverfahrens wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde vom Amtsgericht im Verfahren 525 Ds 50/91 mit Beschluß vom 17. März 1992 abgelehnt. Unter dem 22. Juli 1992 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm für die unter a) bis c) des Klageantrags genannten Waffen eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Er habe diese Waffen bereits im Jahre 1972 besessen und durch den zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt Dr. A. beim Beklagten anmelden lassen; Waffenbesitzkarten seien bisher noch nicht ausgestellt worden. Auf den Hinweis des Beklagten, die Verwaltungsvorgänge zum alten Waffengesetz seien vernichtet worden, der Kläger möge die seinerzeitige Anmeldung nachweisen, erläuterte der Kläger: Er habe den Revolver Smith & Wesson aufgrund eines vom Beklagten ausgestellten Waffenerwerbscheins am 7. November 1972 bei der Firma L. erworben. Die Waffe sei auf der Rückseite des Waffenerwerbscheins eingetragen und dieser sodann an den Beklagten zurückgegeben worden. Es sei davon auszugehen, daß sich die Anmeldeschreiben in den vernichteten Akten befunden hätten. Der Kläger hat am 25. Juni 1993 Untätigkeitsklage hinsichtlich der vier am 7. März 1990 aufgefundenen Waffen erhoben und geltend gemacht, sein damaliger Rechtsvertreter Dr. A. habe die Waffen auftragsgemäß vor Ablauf des 30. Juni 1973 (bei der Jahreszahl "1993" in der Klageschrift handelt es sich offenbar um ein Schreibversehen) angemeldet und ihm dies mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, damit seinen waffenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Erst nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens sei ihm durch die Beratung seines damaligen Bevollmächtigten klar geworden, daß es mit der Anmeldung nicht sein Bewenden gehabt hätte, sondern daß noch Waffenbesitzkarten hätten ausgestellt werden müssen. Daß er die Anmeldung nicht nachweisen könne, gehe zu Lasten des Beklagten, der die maßgeblichen Akten vernichtet habe. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1993 den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß §§ 30, 32 Abs. 1 Nr. 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 abgelehnt, weil kein Bedürfnis ersichtlich sei. Der Kläger hat diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 5. Juli 1993 in das Klageverfahren einbezogen. Die Klage hinsichtlich der Doppelflinte hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Juli 1993 zu verpflichten, ihm eine Waffenbesitzkarte für folgende Waffen zu erteilen: a) Gewehr Erma, EGM 1, Modell 70, Kaliber .22 l.R., Herstellernummer , b) Selbstladepistole Echeverria, Eibar, Espania, Modell Star, Kaliber .22 l.R., Herstellernummer , c) Revolver Smith & Wesson, Kaliber .38 spec., Herstellernummer und . Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere ausgeschlossen, daß sich Anmeldungen in den nach Aktenplan vernichteten Vorgängen befunden haben könnten. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Mit seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Die Zulässigkeit der Klage sei, nachdem der Beklagte den Bescheid vom 1. Juli 1993 erlassen habe, nicht mehr nach der ursprünglichen Untätigkeitsklage zu beurteilen. Wie er nunmehr beweisen könne, seien sämtliche Waffen durch Rechtsanwalt Dr. A. angemeldet worden. Dieser habe ihm dazu geraten und ihm - nach auftragsgemäßer Anmeldung - seine Bemühungen in Rechnung gestellt; Durchschriften des Anmeldeschreibens habe er erhalten, was seine damalige Sekretärin bezeugen könne. Im übrigen habe § 59 des Waffengesetzes von 1972 keine Pflicht zur Anmeldung von Waffen begründet, die - wie der Revolver Smith & Wesson - mit einem Waffenerwerbschein erworben worden seien und daher den Behörden bekannt gewesen waren. Die Waffenbesitzkarte sei auch kein Verwaltungsakt, sondern ein bloßer Nachweis der Anmeldung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte, der die angefochtene Entscheidung verteidigt, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er weist darauf hin, daß der Kläger nach wie vor keinen Nachweis über die Anmeldung habe. Das gelte auch für den Revolver. Der für diesen ausgestellte Waffenschein bzw. Waffenerwerbschein habe die Anmeldefrist unberührt gelassen. Vermutlich aus diesem Grunde habe auch kein Abgleich stattgefunden zwischen den 1973 bzw. 1976 neu eingegangenen Anmeldungen und den Belegen der vorher erteilten Waffenerwerbscheine. Denn schließlich hätten die darauf erfaßten Schußwaffen vor dem Ende der Anmeldefristen wieder veräußert worden sein können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger, der ein aktuelles Bedürfnis im Sinne des geltenden Waffenrechts nicht für sich in Anspruch nimmt, stützt sein Begehren allein auf den Umstand einer Anmeldung der Waffen bis (jedenfalls) zum 30. Juni 1973. Als Anspruchsgrundlage kommt daher ausschließlich § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) in Betracht. Danach hatte die Behörde bei fristgerechter Anmeldung eine Waffenbesitzkarte auszustellen, ohne die Zuverlässigkeit oder ein Bedürfnis des Anmeldenden zu prüfen. Die Anmeldefrist für alle Alternativen des § 59 lief am 30. Juni 1973, sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, ab (vgl. § 62 WaffG 1972). Aufgrund des vom Kläger explizit behaupteten Anmeldedatums ist die Neufassung des Waffengesetzes vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), unbeschadet der dort in § 59 erneut eingeräumten Anmeldefrist, nicht anzuwenden. Denn bei § 59 WaffG 1972 (wie auch bei § 59 WaffG 1976) handelt es sich um ein sog. Zeitabschnittsgesetz, dessen Geltungswille sich auf diejenigen Verwaltungsakte erstreckt, die im Laufe des aus der Vorschrift ersichtlichen Zeitraums beantragt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 55.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 18. Dem auf § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 gestützten Klagerecht steht die Ausschlußwirkung des § 76 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in deren bis zum 31. Dezember 1976 geltender Fassung entgegen. Nach dieser Bestimmung konnte die sog. Untätigkeitsklage nach § 75 nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden. Einen solchen Antrag gestellt zu haben, behauptet der Kläger. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Waffenbesitzkarte auch im Sinne des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 als antragsbedürftiger Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Sie beinhaltet die Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972. Der Auffassung - wie sie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen hat -, die Waffenbesitzkarte sei nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 ein bloßer "Nachweis der Anmeldung", ist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entgegengetreten. Mit dieser Formulierung soll § 59 lediglich klarstellen, daß die Waffenbesitzkarte auf der besonderen Übergangsregelung des § 59 WaffG 1972 beruht. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 158.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 34. In der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1978 - 1 C 55.76 - ist überdies dargelegt, daß die Anmeldung (verfahrensrechtlich) als Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis zu werten ist. In ihr dokumentierte sich der Wille, im legalisierten Besitz der angemeldeten Waffe(n) zu bleiben. Deswegen ist dem Kläger auch nicht darin zu folgen, er habe mit der Anmeldung alles seinerseits Erforderliche getan. Vielmehr hätte er, um den künftigen erlaubnislosen (illegalen) Waffenbesitz zu beenden, die auf seine Anmeldung untätig bleibende Behörde rechtzeitig gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Da der Kläger dies vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 76 VwGO a.F. (hier: vor dem 1. Juli 1974) nicht getan hat, kann er seitdem Ansprüche aus der Anmeldung nicht mehr klageweise durchsetzen. Die Ausschlußwirkung ist nicht dadurch entfallen, daß § 76 VwGO gemäß Art. 1 Nr. 2, Art. 6 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2437) mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben worden ist. Denn nach Art. 4 Abs. 2 desselben Gesetzes richtet sich die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage (weiterhin) unter anderem nach § 76 VwGO a.F., wenn am 1. Januar 1977 bereits ein Jahr seit der Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts verstrichen war. Die Klagemöglichkeit ist auch durch den Bescheid vom 1. Juli 1993 nicht wiedereröffnet worden. Dessen Abfassung verdeutlicht, daß der Beklagte eine Prüfung ausschließlich anhand des bei Bescheidung geltenden Waffenrechts vornehmen wollte. Prüfungsmaßstab ist daher allein die Beurteilung des - aktuellen - Bedürfnisses gemäß § 32 WaffG 1976. Die Rechtslage nach § 59 WaffG 1972 wird demgegenüber als bloßer Hinweis darauf erwähnt, daß eine Prüfung insofern nicht in Betracht kommt. Fehl geht der Kläger schließlich in seiner vor dem Senat geäußerten Auffassung, die Klage müsse Erfolg haben, sofern ihm ermöglicht werde, die rechtzeitige Anmeldung mit Hilfe der Aussage seiner damaligen Sekretärin nachzuweisen. Die vorstehende Bewertung legt nämlich gerade zugrunde, daß die Behauptungen des Klägers über die Vorgänge im Jahre 1972/73 zutreffen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Ansprüche des Klägers, seine Tatsachenschilderung als wahr unterstellt, auch ungeachtet der Regelung in § 76 VwGO a.F. nach Treu und Glauben verwirkt wären. Der Beklagte hat sich nämlich berechtigterweise darauf eingestellt, daß der Kläger aus den Vorgängen der Jahre 1972/73 keine Rechte mehr herleiten werde. Dementsprechend hat er die Vorgänge, die eine Überprüfung der Behauptungen des Klägers erlauben würden, im Jahre 1977, also zu einem Zeitpunkt vernichtet, in dem der Beklagte gemäß § 76 VwGO a.F. mit Ansprüchen des Klägers schon längst nicht mehr zu rechnen brauchte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.